Satzung der Stadt Griesheim über Stellplätze, Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung -

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Transkript:

1 Satzung der Stadt Griesheim über Stellplätze, Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung - Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) und der 44 und 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim am 05.02.2009 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Griesheim. 2 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht (1) Bauliche sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Garagen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Anhänger sowie Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. (2) Änderungen Nutzungsänderungen von baulichen sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). 3 Größe (1) Garagen und Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m 2 je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt.

2 4 Zahl (1) Die Zahl der nach 2 herzustellenden Garagen und Stellplätze für PKW sowie Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein. Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht ermäßigt werden. (4) Abweichend zu den in der Anlage festgelegten Stellplatzzahlen, können bei im Einzelfall festgestellten Mehr- Minderbedarf an Stellplätzen andere Werte zugelassen gefordert werden. (5) Die Zahl der nachzuweisenden Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen, Omnibusse, Krafträder und Anhänger bemisst sich nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. (6) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung der Stadt Griesheim erforderlich. (7) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. (8) Bei Gaststätten mit zusätzlicher Außenbewirtschaftung (Biergarten) entsteht kein zusätzlicher Stellplatzbedarf. Vorraussetzung dafür ist, dass die Zahl der Sitzplätze für die Außenbewirtschaftung die Zahl der Sitzplätze in der Gaststätte um nicht mehr als 10 % übersteigt. 5 Beschaffenheit (1) Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Ein- und Zweifamilienwohnhäusern kann ein notwendiger Stellplatz auch in der Zufahrtsfläche vor Stellplätzen Garagen nachgewiesen werden. (2) Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet, rückgebaut so verändert werden, dass die uneingeschränkte Nutzung nicht mehr gewährleistet ist; sie müssen auf Dauer zugänglich sein.

3 (3) Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. (4) Stellplätze sind mit geeignetem luft- und wasserdurchlässigem Belag zu befestigen, soweit nicht zum Schutz des Grundwassers andere Ausführungsarten erforderlich sind. (5) Stellplätze sowie die zugehörigen Verkehrsflächen sind, soweit möglich, ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Mindestens für jeden vierten Stellplatz ist ein geeigneter Baum mit einer unbefestigten Pflanzfläche von 4 bis 6 m² zwischen direkt neben den Stellplätzen zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Stellplätze mit mehr als 1.000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen einzelnen Stellplatzflächen sind zu bepflanzen. (6) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als Einstellplatzfläche genehmigt ist, als Grünfläche zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Flachdächer ebenerdiger Garagenanlagen über 100 qm Nutzfläche sollen begrünt werden. (7) Doppelparker sind nur in Garagen zulässig. In Gewerbegebieten sind Ausnahmen möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat. 6 Standort Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz teilweise nicht möglich, so dürfen Stellplätze Garagen auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300 m Fußweg) vom Baugrundstück, Abstellplätze nur in unmittelbarer Nähe (höchstens 30 m Fußweg) auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlichrechtlich gesichert ist, hergestellt werden. 7 Ablösung (1) Die Herstellungspflicht für Stellplätze kann auf Antrag in Ausnahmefällen durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage des Stellplatzes aus rechtlichen tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. (2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Bei der Ablösung von Stellplätzen und Garagen werden folgende Beträge festgelegt: a) in Zone I (Zentrum) 7.500 je Stellplatz für 1 Personenkraftwagen

4 1 Lastkraftwagen bis zu 2,5 t Gesamtgewicht 1 Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen 1 Anhänger bis zu 2,5 t Gesamtgewicht, 15.000 je Stellplatz für 1 Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis zu 10 t Gesamtgewicht 1 Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen für 1 Anhänger von mehr als 2,5 t bis 10 t Gesamtgewicht, 30.000 je Stellplatz für 1 Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamtgewicht für 1 Anhänger von mehr als 10,0 t Gesamtgewicht, 45.000 je Stellplatz für 1 Lastzug mit einem Zugfahrzeug von mehr als 10 t Gesamtgewicht 1 Sattelkraftfahrzeug 1 Gelenkomnibus, b) in Zone II (Wohngebiete und Mischgebiete) 6.000 je Stellplatz für 1 Personenkraftwagen 1 Lastkraftwagen bis zu 2,5 t Gesamtgewicht 1 Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen 1 Anhänger bis zu 2,5 t Gesamtgewicht, 12.000 je Stellplatz für 1 Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis zu 10 t Gesamtgewicht 1 Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen für 1 Anhänger von mehr als 2,5 t bis 10 t Gesamtgewicht, 24.000 je Stellplatz für 1 Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamtgewicht für 1 Anhänger von mehr als 10,0 t Gesamtgewicht, 36.000 je Stellplatz für 1 Lastzug mit einem Zugfahrzeug von mehr als 10 t Gesamtgewicht 1 Sattelkraftfahrzeug 1 Gelenkomnibus, c) in Zone III (Gewerbegebiete) 3.500 je Stellplatz für 1 Personenkraftwagen 1 Lastkraftwagen bis zu 2,5 t Gesamtgewicht 1 Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen 1 Anhänger bis zu 2,5 t Gesamtgewicht,

5 7.000 je Stellplatz für 1 Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis zu 10 t Gesamtgewicht 1 Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen für 1 Anhänger von mehr als 2,5 t bis 10 t Gesamtgewicht, 14.000 je Stellplatz für 1 Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamtgewicht für 1 Anhänger von mehr als 10,0 t Gesamtgewicht, 21.000 je Stellplatz für 1 Lastzug mit einem Zugfahrzeug von mehr als 10 t Gesamtgewicht 1 Sattelkraftfahrzeug 1 Gelenkomnibus. (4) Die einzelnen Zonen sind in der Abgrenzungskarte, die Bestandteil der Satzung ist, dargestellt. (5) Es können nur volle Stellplätze abgelöst werden. Bei der Stellplatzablöse ist daher jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen abzulösenden Stellplatz aufzurunden. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben, 2 Abs. 2 Änderungen Nutzungsänderungen von baulichen sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Garagen Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben, 5 Abs. 2 notwendige Stellplätze zweckentfremdet, rückbaut so verändert, dass die uneingeschränkte Nutzung nicht mehr gewährleistet ist und ihre Zugänglichkeit unterbindet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat. 9

6 Schlussbestimmung Von dieser Satzung abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. 10 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 1. März 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über Stellplätze Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Griesheim vom 01. August 1996 sowie die Änderungssatzungen vom 19. Oktober 2001 und 15. März 2006 außer Kraft. Griesheim, den 14. Februar 2009 Der Magistrat: gez. L e b e r Bürgermeister

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