Satzung der Gemeinde Lahnau

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Satzung der Gemeinde Lahnau über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge - Stellplatz- und Ablösesatzung - (in der Fassung der Euroeinführungssatzung (EES)zum 01.01.2002) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I 1992, Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBl. I S. 816) - sowie der 50 und 87 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I Seite 655), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I Seite 775), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lahnau in der Sitzung am 28.06.1995 folgende Satzung beschlossen: 1 Stellplatzpflicht (1) Für das Gebiet der Gemeinde Lahnau wird bestimmt, daß bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder). (2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich. (3) Sonstige Änderungen/Nutzungsänderungen von Anlagen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, daß sie die infolge der Änderung/Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können. (4) Die erforderlichen Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder müssen spätestens mit Beginn der Nutzung der baulichen Anlagen betriebsfertig hergestellt sein. (5) Für das Gebiet der Gemeinde Lahnau wird bestimmt, daß die Verpflichteten unter Fortfall der Herstellungspflicht an die Gemeinde einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (Stellplatzablösung)....

- 2 - (6) Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus 5 dieser Satzung. 2 Beschaffenheit und Gestaltung der Stellplätze und Abstellplätze (1) Stellplätze und ihre Zufahrten sind mit wasserdurchlässigem Belag, wie z. B. breitfugigem Pflaster, Ökopflaster oder Rasengittersteinen oder ähnlichem luft- und wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen. Wasserundurchlässige Befestigungen, wie z. B. Asphalt oder Ortbetonflächen sind nicht zulässig. Aus Gründen des Grundwasserschutzes oder aus Gründen der Denkmalpflege kann von dieser Regelung abgewichen werden. (2) Stellplätze sind durch einheimische geeignete Bäume, Hecken und Sträucher soweit wie möglich zu umpflanzen. Für je 6 Stellplätze ist mindestens ein standortgerechter einheimischer Laubbaum (Stammumfang mindestens 10/12 cm, gemessen in 1,00 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von 6 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Stellplätze mit mehr als 500 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde und flächenüberdeckende Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen den Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. Die Pflanzflächen sind gegen Überfahren zu sichern. Die Anpflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der baulichen Anlagen vorzunehmen. (3) Direkt an öffentlichen Verkehrsflächen angeordnete Stellplätze mit unmittelbarer Zufahrt von der Verkehrsfläche sind nur bis zu einer maximalen Breite von 9,00 m zulässig, höchstens jedoch 50 % der Grundstücksbreite, wobei Fahrgassen und Zufahrten einzurechnen sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. (4) An öffentlichen Verkehrsflächen angrenzende Stellplätze - ohne unmittelbare Zufahrt - sind mit einem mindestens 50 cm breiten Pflanzstreifen oder einer Einfriedung (Mauer, Zaun, Hecke o. ä.) abzugrenzen. Die Anlegung der Stellplätze hat grundsätzlich so zu erfolgen, daß ein Fahrzeugüberhang nicht die öffentliche Verkehrsfläche berührt....

- 3 - (5) Für Abstellplätze gelten die Absätze 1 und 4 entsprechend. Zusätzlich sind die Abstellplätze mit geeigneten Vorrichtungen auszustatten, die es erlauben, die abgestellten Fahrräder ausreichend gegen Diebstahl zu schützen. 3 Lage der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze (1) Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen, zu kennzeichnen und zu unterhalten. Sollten im Einzelfall Stellplätze oder Garagen außerhalb des Baugrundstückes in zumutbarer Entfernung auf einem geeigneten Grundstück hergestellt oder nachgewiesen werden, so ist die Nutzung durch Eintragung einer Baulast nach 81 HBO sicherzustellen. (2) Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugängig sein; sie sind besonders zu kennzeichnen. (3) Garagen und Stellplätze sind so anzuordnen, daß sie von Kraftfahrzeugen ohne Überquerung anderer Stellplätze erreicht werden können. Der für Garagen erforderliche Stauraum von mindestens 5,00 m in den Zu- und Abfahrten gilt nicht als Stellplatz. 4 Größe der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze (1) Für die Stellplätze werden folgende Mindestgrößen festgesetzt: 1. Stellplatzfläche für einen Personenkraftwagen oder einen Anhänger 2,50 m x 5,00 m = 12,50 m² 2. Stellplatzfläche für Personenkraftwagen von Behinderten 3,50 m x 5,00 m = 17,50 m² 3. Stellplatzfläche für einen Lastkraftwagen bis zu 2,8 t Gesamtgewicht oder einen Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen 3,00 m x 5,00 m = 15,00 m² 4. Stellplatzfläche für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,8 t bis 24 t Gesamtgewicht oder einen Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen (ohne Gelenkbusse) 3,50 m x 10,00 m = 35,00 m²...

- 4-5. Stellplatzfläche für einen Lastkraftwagen von mehr als 24 t Gesamtgewicht oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenkbus 3,50 m x 20,00 m = 70,00 m² (2) Die Größe der Stellplätze kann in der Breite auf 2,00 m bei Zufahrt von der Längsseite verringert werden, wenn diese nur zum Abstellen von Pkw dienen. (3) Für Garagen gelten die gleichen Mindestgrößen. (4) Für Abstellplätze wird eine Mindestgröße von 0,60 m x 2,00 m = 1,20 m² pro Fahrrad festgesetzt. 5 Zahl der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze (1) Die Zahl der Stellplätze sowie der Abstellplätze bemißt sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Anlage 1 zu dieser Satzung beinhaltet keinen Bedarf aus dem Güterverkehr oder aus innerbetrieblicher Beförderung von Personen. Die hierfür erforderlichen Stellplätze sind entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zusätzlich nachzuweisen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf für den jeweiligen Nutzungsabschnitt gesondert zu ermitteln. (4) Wenn für mehrere Betriebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., deren Geschäfts-, Betriebs-, Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze und Abstellplätze geschaffen werden, dann bemißt sich deren erforderliche Zahl nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und der Abstellplätze entsprechend vermindert werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. (5) Bei jeweils zehn notwendigen Stellplätzen für Pkw ist davon ein Stellplatz als Behindertenstellplatz herzustellen und auszuweisen. (6) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden....

- 5 - (7) Für bauliche und sonstige Anlagen, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung nicht eindeutig erfaßt sind, ist der Stellplatzbedarf unter sinngemäßer Berücksichtigung der Zahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln. (8) Abweichungen von den in der Anlage 1 festgelegten Richtwerten können bei im Einzelfall festgestelltem Mehr- oder Minderbedarf an Stellplätzen sowie Abstellplätzen nur mit Zustimmung der Gemeinde zugelassen oder gefordert werden. (9) Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen. 6 Ablösung der Stellplatzpflicht für Kraftfahrzeuge Die Ablösebeträge werden wie folgt festgesetzt: Stellplatz nach 4 Abs. 1 Nr. 1 2.375,-- EUR Stellplatz nach 4 " " Nr. 2 3.325,-- EUR Stellplatz nach 4 " " Nr. 3 2.850,-- EUR Stellplatz nach 4 " " Nr. 4 6.650,-- EUR Stellplatz nach 4 " " Nr. 5 13.300,-- EUR 7 Sonstiges (1) Vorhandene und notwendige Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden. (2) Zur Beurteilung der Stellplatzpflicht gemäß 1 sind die hierzu erforderlichen Planzeichnungen und eine Stellplatzberechnung vorzulegen. In einem ebenfalls vorzulegenden Freiflächenplan, der das gesamte Grundstück beinhaltet, sind die geplanten Stellplätze mit Zu- und Abfahrten bemaßt darzustellen. (3) Auf Antrag kann bei Vorliegen und Nachweis einer besonderen Härte ein zeitlicher Aufschub der Verpflichtung aus 1 Abs. 4 gewährt werden. (4) Auf schriftlichen und zu begründenden Antrag kann die Gemeinde Lahnau Ausnahmen und Befreiungen von dieser Satzung zulassen, sofern öffentliche Interessen nicht entgegenstehen....

- 6-8 Ordnungswidrigkeiten (1) Für die nachfolgend aufgeführten Ordnungswidrigkeitstatbestände wird auf die Bußgeldvorschrift des 82 HBO verwiesen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1 Abs. 4 die erforderlichen Stellplätze, Garagen oder Abstellplätze nicht mit Beginn der Nutzung der baulichen Anlagen fertiggestellt hat, 2. entgegen 2 Abs. 2 die Anpflanzungen nicht innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der baulichen Anlagen anlegt und die Anpflanzungen nicht dauernd unterhält, 3. entgegen 4 Abs. 1 Stellplätze und 4 Abs. 2 Garagen nicht mit der festgesetzten Mindestgröße errichtet, 4. entgegen 5 Abs. 4 die wechselseitige Benutzung der Stellplätze nicht zuläßt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 82 Abs. 3 der HBO mit einer Geldbuße bis zu zehntausend EUR geahndet werden. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Lahnau, 29.06.1995 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lahnau Jung Bürgermeister

- 7 - Die vorstehende Satzung der Gemeinde Lahnau über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge - Stellplatz- und Ablösesatzung - wird gemäß 5 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 07.02.1995 in den Lahnau-Nachrichten veröffentlicht. Lahnau, 29.06.1995 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lahnau Jung Bürgermeister

Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Lahnau vom 29.06.1995 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1 WOHNGEBÄUDE 1.1 Einfamilienhäuser 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung 1.2 Zweifamilienhäuser 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung 1.3 Einliegerwohnungen 1 Stpl. je Wohnung 1 je Wohnung 1.4 1 Zimmer-Appartments 1 Stpl. je Wohnung 1 je Wohnung 1.5 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung 1.6 Gebäude mit Altenwohnungen 1 Stpl. je Wohnung 1 je Wohnung 1.7 Wochenend- und Ferienhäuser 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung 1.8 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mind. 3 Stellplätze 1 je 2 Betten 1.9 Altenwohnheime, Altenheime, Altenpflegeheime 1.10 sonstige Wohnheime sowie Sammelunterkünfte 1 Stpl. je 8 Betten, jedoch mind. 3 Stellplätze 1 Stpl. je 2 Betten, jedoch mind. 3 Stellplätze 1 je 10 Betten 1 je 2 Betten 1.11 Studenten/innenwohnheime 1 Stpl. je 2 Betten 1 je Bett 1.12 Übergangswohnheime 1 Stpl. je 3 Betten jedoch mind. 3 Stellplätze 1 je Bett 2 GEBÄUDE MIT BÜRO-, VERWALTUNGS-, UND PRAXISRÄUMEN 2.1 Büro- u. Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche, jedoch mind. 1 Stpl. je 1 Beschäftigte/n 1 je 60 m² Nutzfläche 2.2 Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.) 1 Stpl. je 10 m² Nutzfläche, jedoch mind. 5 Stellplätze 1 je 20 m² Nutzfläche 3 VERKAUFSSTÄTTEN 3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Stpl. je 30 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 3 Stpl. je Laden 1 je 30 m² Verkaufsnutzfläche 3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucher/innenverkehr 1 Stpl. je 50 m² Verkaufsnutzfläche 1 je 100 m² Verkaufsnutzfläche 3.3 Verbrauchermärkte 1 Stpl. je 15 m² Verkaufsnutzfläche 1 je 100 m² Verkaufsnutzfläche

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 4 VERSAMMLUNGSSTÄTTEN (außer Sportstätten), KIRCHEN 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.b. Theater, Kinos, Konzerthäuser) 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.b. Schulaulen, Vortragshäuser, Bürgerhäuser) 1 Stpl. je 5 Sitzplätze 1 je 20 Sitzplätze 1 Stpl. je 10 Sitzplätze 1 je 20 Sitzplätze 4.3 Gemeindekirchen 1 Stpl. je 30 Sitzplätze 1 je 25 Sitzplätze 4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 15 Sitzplätze 1 je 25 Sitzplätze 5 SPORTSTÄTTEN 5.1 Sportplätze 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche und zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucher/ innenplätze 2 je 250 m² Sportfläche und zusätzlich 1 je 15 Besucher/ innenplätze 5.2 Turn- und Sporthallen und Fitneßcenter 1 Stpl. je 50 m² Sportfläche und zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucher/ innenplätze 1 je 50 m² Sportfläche und zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher/innenplätze 5.3 Hallenbäder 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucher 5.4 Tennisplätze 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucher/innenplätze 1 je 20 Kleiderablagen 1 je Spielfeld und zusätzlich 1 je 15 Besucher/innenplätze 5.5 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn 2 je Bahn 5.6 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 3 Bootsliegeplätze 1 je 5 Bootsliegeplätze 6 GASTSTÄTTEN UND BE- HERBERGUNGSBETRIEBE 6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 10 m² Bewirtungsfläche 2 je 10 m² Bewirtungsfläche 6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 5 m² Bewirtungsfläche 1 je 5 m² Bewirtungsfläche 6.3 Diskotheken 1 Stpl. je 5 m² Gastraumfläche 1 je 5 m² Gastraumfläche 6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 3 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1 oder 6.2 1 je 25 Betten

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 7 KRANKENANSTALTEN 1 Stpl. je 5 Betten 1 je 20 Betten 8 SCHULEN, EINRICHTUNGEN DER JUGENDFÖRDERUNG 8.1 Grundschulen 1 Stpl. je 25 Schüler/innen 1 je 5 Schüler/innen 8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen 1 Stpl. je 25 Schüler/innen zusätzl. 1 Stpl. je 5 Schüler/innen über 18 Jahre 1 je 3 Schüler/innen 8.3 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergl. 2 Stpl. je 25 Kinder 2 je 25 Kinder 8.4 Jugendfreizeitheime und dergl. 1 Stpl. je 10 Besucher/innenplätze 1 je 5 Besucher/innenplätze 9 GEWERBLICHE ANLAGEN 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1) 1 Stpl. je 60 m² Nutzfläche oder je 2 Beschäftigte 1 je 60 m² Nutzfläche oder je 4 Beschäftigte 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1) 1 Stpl. je 80 m² Nutzfläche oder je 2 Beschäftigte 1 je 80 m² Nutzfläche oder je 4 Beschäftigte 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 5 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand 1 je 5 Wartungs- oder Reparaturstände 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stpl. je Pflegeplatz ---- 9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen 2) 5 Stpl. je Waschanlage ---- 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze für Selbstbedienung 3 Stpl. je Waschplatz ---- 9.7 Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 5 m² Nutzfläche 1 je 20 m² Nutzfläche 10 VERSCHIEDENES 10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je Kleingarten 1 je Kleingarten 10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je 2.500 m² Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stplätze 1 je 750 m² Grundstücksfläche 1) Der Stellplatzbedarf ist grundsätzlich nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offentsichtliches Mißverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen. Dabei sind für 2 Beschäftigte ein Stellplatz erforderlich. 2) Zusätzlich muß ein Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.