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Verwaltungsgericht Berlin Sprechzeiten täglich von 8:30-13:00 Uhr - Rechtsantragstelle - Tel.:(030) 9014-8602 Merkblatt zu Studienplatzklagen TU Berlin, UdK Berlin, FHW Berlin*¹, FHVR Berlin*¹, TFH Berlin*², ASFH Berlin, Evangel. FH Berlin, Kath. FH Berlin (Stand: März 2009) 1. Was muss ich tun, wenn ich einen Studienplatz einklagen will? Wenn Sie in einem Fach studieren wollen, für das Zulassungsbeschränkungen gelten (sog. Numerus Clausus oder NC), und wenn Sie auf Ihre Bewerbung hin einen Ablehnungsbescheid einer der o. g. Berliner Universitäten oder Fachhochschulen erhalten haben bzw. sicher erwarten, können Sie hiergegen beim Verwaltungsgericht vorgehen. Was müssen Sie konkret tun, damit Sie nicht schon an juristischen Verfahrensklippen scheitern? Das hängt davon ab, mit welcher Begründung Sie einen Studienplatz erstreiten wollen. Denkbar sind zwei Begründungen: Wenn Sie meinen, dass die Hochschule ihre Zulassungszahl (Aufnahmekapazität) für das von Ihnen angestrebte Studienfach falsch berechnet hat und deshalb noch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität verfügbar sind, lesen Sie bitte Abschnitt 2 zum außerkapazitären Rechtsstreit (dies betrifft erfahrungsgemäß ca. 99 % der klagenden Studienplatzbewerber). Achtung: Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid der Katholischen oder Evangelischen Fachhochschule Berlin erhalten haben, ist der Hinweis am Ende des Abschnitts 2 zu beachten. Wenn Sie (was erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen vorkommt) meinen, dass Sie bei der Vergabe der Studienplätze für den gewünschten Studiengang innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu Unrecht keinen Platz erhalten haben, weil die Hochschule von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (z.b. Ansatz einer falschen Durchschnittsnote oder Wartezeit, falsche Anwendung anderer Vergabekriterien, Nichtberücksichtigung eines Härtefalls), lesen Sie bitte Abschnitt 3 zum innerkapazitären Rechtsstreit. Falls auf Sie beides zutrifft, gilt für Sie Abschnitt 4. 2. Hinweise zum außerkapazitären Rechtsstreit Wenn Sie meinen, dass die Hochschule die Zulassungszahl (Aufnahmekapazität) für das von Ihnen angestrebte Studienfach zu niedrig festgesetzt hat, müssen Sie - falls nicht bereits geschehen - auf jeden Fall bei der Hochschule einen Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität stellen(sog. Überkapazitätsantrag). Das ist deshalb nötig, weil im normalen Studienplatz-Vergabeverfahren die Kapazitätszahlen von der Hochschule nicht geprüft werden und deshalb - juristisch gesprochen - auch nicht Verfahrensgegenstand sind. Für diesen Überkapazitätsantrag reicht ein formloses Schreiben an die Hochschule (Etwa: Hiermit beantrage ich die Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang... außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität ). Achtung: Überkapazitätsanträge müssen bis zum 1. April (zum folgenden Sommersemester) bzw. 1. Oktober (zum folgenden Wintersemester) gestellt werden. Die Angabe des gewünschten Studiengangs, des Fachsemes- *¹ ab 1.4.2009 HWR Berlin *² ab 1.4.2009 BHT Berlin - 2 -

ters und der Art des erstrebten Studienabschlusses (Bachelor, Diplom, Magister Hauptfach etc.) ist zwingend erforderlich. 2 Ohne einen bei der Hochschule gestellten Überkapazitätsantrag können Sie vom Gericht auch dann keinen Studienplatz zugesprochen erhalten, wenn sich bei Überprüfung der Zulassungszahl zusätzliche Studienplätze ergeben. Der Ablehnungsbescheid, den Sie auf Ihren normalen Zulassungsantrag hin erhalten haben, ist nicht Gegenstand des außerkapazitären Rechtsstreits. Eine Klage gegen diesen Bescheid ist nicht nötig. Es reicht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität gerichtet ist. Die Antwort der Hochschule auf den Überkapazitätsantrag muss nicht abgewartet werden. Hierfür können Sie unseren Vordruck einstweilige Anordnung verwenden. Bitte ausfüllen und unterschriebenes Originalexemplar sowie eine Kopie (für die Hochschule) entweder in der Poststelle im Hause (Zimmer 0201 im Parterre) abgeben, in den Briefkasten neben der Eingangstür einwerfen oder per Post an das Gericht senden. Der Antrag ist nur gültig, wenn der ausgefüllte Vordruck mit einer Original-Unterschrift eingereicht wird. Die auf dem Vordruck angegebenen Anlagen sind in Kopie vollständig beizufügen. Nur und erst wenn Sie auf Ihren Überkapazitätsantrag hin einen Ablehnungsbescheid erhalten, müssen Sie zusätzlich zum Antrag auf einstweilige Anordnung Klage erheben. Hierfür gibt es den Vordruck Klage. Sollte der Ablehnungsbescheid keine ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung enthalten, gilt für die rechtzeitige Erhebung der Klage eine Frist von einem Jahr ab Zugang des Bescheides, sonst beträgt die Frist einen Monat. Hinweis: Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid der Katholischen oder Evangelischen Fachhochschule Berlin erhalten haben wird darauf hingewiesen, dass Anträge beim Verwaltungsgericht gegen die Katholische oder Evangelische Fachhochschule auf vorläufige Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Vergangenheit ohne Erfolg geblieben sind. Die Vorschriften des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes und der Kapazitätsverordnung gelten nach 1 Abs. 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2005 nur für staatliche Hochschulen; bei der Antragsgegnerin handelt es sich jedoch um eine kirchliche Fachhochschule. Ein Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium könnte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Antragsgegnerin die Zulassungszahl willkürlich festgesetzt hat. Das war in der Vergangenheit bisher nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund wird daher angeregt, das Verfahren zu überdenken. 3. Hinweise zum innerkapazitären Rechtsstreit Wenn Sie (was erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen vorkommt) meinen, dass Sie bei der Vergabe der Studienplätze für den gewünschten Studiengang innerhalb der festgesetzten Zulassungshöchstzahl zu Unrecht keinen Platz erhalten haben, weil die Hochschule von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (z.b. Ansatz einer falschen Durchschnittsnote oder Wartezeit, falsche Anwendung anderer Vergabekriterien, Nichtberücksichtigung eines Härtefalls), gilt Folgendes: Damit der Ihnen auf Ihren innerkapazitären Zulassungsantrag hin erteilte Ablehnungsbescheid der Hochschule nicht bestandskräftig (unanfechtbar) wird, müssen Sie gegen diesen Bescheid Klage gegen die Hochschule erheben (Vordruck Klage ). Da ein Klageverfahren lange dauert, ist zusätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen (Vordruck einstweilige Anordnung + ergänzende Begründung).

Auch in diesem Fall gibt es somit zwei Verfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Klage), die unter zwei verschiedenen Aktenzeichen bei Gericht geführt werden. 4. Kombinierter außer- und innerkapazitärer Rechtsstreit 3 Wenn Sie (ausnahmsweise) sowohl mit der festgesetzten Aufnahmekapazität als auch mit der innerhalb der Aufnahmekapazität erfolgten Ablehnungsentscheidung nicht einverstanden sind, müssen Sie Abschnitt 2 und 3 beachten, d.h. Klage gegen den innerkapazitären Ablehnungsbescheid erheben und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht einreichen (hierfür brauchen Sie beide Vordrucke Klage und einstweilige Anordnung ), einen Überkapazitätsantrag bei der Hochschule stellen Falls Sie nachträglich von der Hochschule auf Ihren Überkapazitätsantrag einen Ablehnungsbescheid erhalten, reichen Sie den Bescheid zu dem bereits laufenden Klageverfahren ein (unbedingt Aktenzeichen angeben!) und teilen Sie mit, ob die Klage sich auch gegen diesen Bescheid richtet. 5. Wann erhalte ich eine Entscheidung des Gerichts? Eine Entscheidung erhält der Studienbewerber in der Regel erst, wenn das Semester schon begonnen hat, da die Anträge der Studienbewerber oft noch spät eingehen, die Kapazitäten zahlreicher Studiengänge zu überprüfen sind und die Berechnung der Kapazitäten sehr zeitaufwendig ist. Eine genauere Auskunft kann nicht erteilt werden. Es wird dringend gebeten, von Anfragen beim Gericht nach dem Stand des Verfahrens abzusehen, da es zu jedem Semester über 1.000 Verfahren dieser Art gibt!!! 6. Wie sind die Chancen, einen Studienplatz zu erhalten? Zu den Erfolgsaussichten kann keine Auskunft gegeben werden. 7. Mit welchen Kosten muss ich rechnen? Hier ist zu unterscheiden zwischen den Gerichtskosten (zu zahlen an den Staat) und den Rechtsanwaltskosten (zu zahlen an den Anwalt). Rechtsanwaltskosten entstehen nur, wenn sich die Hochschule bei Gericht anwaltlich vertreten lässt und/oder wenn man selbst einen Rechtsanwalt beauftragt. Welche Gerichtskosten entstehen? Wer zahlt? Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Für das Klageverfahren 181,50 Euro. 363,00 Euro. Diese Gerichtskosten ermäßigen sich auf jeweils 1/3, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. die Klage rechtzeitig zurückgenommen wird. Ansonsten gilt: Wer verliert, zahlt! Zu welchem Zeitpunkt muss ich die Gerichtskosten zahlen? Gerichtskosten müssen gezahlt werden, wenn der Studienbewerber eine Kostenrechnung von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz erhalten hat.

4 Welche Rechtsanwaltskosten entstehen? Für den Rechtsanwalt der Hochschule (soweit diese sich anwaltlich vertreten lässt) entstehen im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Klageverfahren je 489,45 Euro. Das gleiche gilt ggf. für einen eigenen Rechtsanwalt, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Wann muss ich diese zahlen? Die Rechtsanwaltskosten müssen gezahlt werden, wenn der Studienbewerber das betreffende Verfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder Klage) verliert oder den Antrag bzw. die Klage zurücknimmt. Welche Hochschule lässt sich derzeit anwaltlich vertreten? Die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Charité - Universitätsmedizin Berlin -, die Universität der Künste Berlin und die FHW Berlin lassen sich in sämtlichen Studienfächern anwaltlich vertreten. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass sich auch andere Hochschulen anwaltlich vertreten lassen werden. Was bedeutet der Wert des Verfahrensgegenstandes bzw. Streitwert? Der im Verfahren der einstweiligen Anordnung festgesetzte Wert des Verfahrensgegenstandes und der im Klageverfahren festgesetzte Streitwert von je 5.000,00 Euro ist nicht der zu zahlende Betrag. Dieser Wert dient lediglich als Grundlage zur Berechnung der oben angeführten Gerichts- und Anwaltsgebühren. Verfügbare Merkblätter: Merkblatt zu Studienplatzklagen - FHTW Berlin (Stand: März 2009) Merkblatt zu Studienplatzklagen - HU zu Berlin und FU Berlin (Stand: März 2009) Merkblatt zu Studienplatzklagen - ZVS (Stand: März 2009) Merkblatt zu Studienplatzklagen - TU Berlin, UdK Berlin, FHW Berlin (ab 1.4.2009 HWR Berlin), FHVR Berlin (ab 1.4.2009 HWR Berlin), TFH Berlin (ab 1.4.2009 BHT Berlin), ASFH Berlin, Evangel. FH Berlin, Kath. FH Berlin (Stand: März 2009)

Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen Name:...Vorname:...Geb.-Datum:.... Anschrift:... Telefon/Fax:...Staatsangehörigkeit:... An das Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin Hiermit beantrage ich bei dem Verwaltungsgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die... vertreten durch ihren Präsidenten/Rektor, wegen Zulassung zum Studium im Sommer-/Wintersemester... (Jahr) im Studiengang...zum... Fachsemester. Ich beantrage, die Hochschule im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, mich wie o.a. zuzulassen. Vordruck einstweilige Anordnung" (Zulassung zum Studium) (2/09) - 2 -

- 2 - Begründung Einen Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität habe ich bei der Hochschule gestellt. Ich gehe davon aus, dass die Hochschule ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft hat, so dass noch freie Studienplätze vorhanden sind. (Datum) Original-Unterschrift (keine Kopie) Anlagen: Kopie dieses Antrages sowie einer evtl. zusätzlichen Begründung Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (muss nicht beglaubigt sein) Kopie des bei der Hochschule gestellten außerkapazitären Zulassungsantrages bei höherem Fachsemester: Kopie des die Einstufung in ein höheres Fach- Semester betreffenden Anerkennungsbescheides der zuständigen Stelle (bei Studiengängen mit Hochschulabschlussprüfung: Prüfungsamt des Fachbereichs, für den die Einschreibung erfolgen soll) Hinweis: Wenn Sie (was erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen vorkommt) meinen, dass Sie bei der Vergabe der Studienplätze für den gewünschten Studiengang innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu Unrecht keinen Platz erhalten haben, weil die Hochschule von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (z.b. Ansatz einer falschen Durchschnittsnote oder Wartezeit, falsche Anwendung anderer Vergabekriterien, Nichtberücksichtigung eines Härtefalls), legen Sie dies bitte auf einem gesonderten Blatt dar.

Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen! Name:...Vorname:...Geb.-Datum:.... Anschrift:... Telefon/Fax:...Staatsangehörigkeit:... An das Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin Hiermit beantrage ich bei dem Verwaltungsgericht Berlin den Klage gegen die... vertreten durch ihren Präsidenten/Rektor, wegen Zulassung zum Studium im Sommer-/Wintersemester... (Jahr) im Studiengang...zum... Fachsemester. Ich beantrage, den Bescheid der Hochschule vom... aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, mich wie o.a. zuzulassen. Vordruck Klage" (Zulassung zum Studium) (2/09) - 2 -

- 2 - Begründung Die Hochschule hat ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, so dass noch freie Studienplätze vorhanden sind. Die Klageerhebung erfolgt ausschließlich zur Fristwahrung. Die Klage wird zurückgenommen werden, wenn mein Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht zu meiner vorläufigen Zulassung führt bzw., wenn ich eine anderweitige Zulassung erhalten sollte. Eine weitere Begründung bleibt deshalb einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Die Beklagte wird gebeten, sich vorläufig nicht anwaltlich vertreten zu lassen. (Datum) Original-Unterschrift (keine Kopie) Anlagen: Kopie dieser Klage sowie einer evtl. zusätzlichen Begründung Kopie des bei der Hochschule gestellten außerkapazitären Zulassungsantrages Kopie des angefochtenen Bescheides der Hochschule Hinweis: Wenn Sie (was erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen vorkommt) meinen, dass Sie bei der Vergabe der Studienplätze für den gewünschten Studiengang innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu Unrecht keinen Platz erhalten haben, weil die Hochschule von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (z. B. Ansatz einer falschen Durchschnittsnote oder Wartezeit, falsche Anwendung anderer Vergabekriterien, Nichtberücksichtigung eines Härtefalls), legen Sie dies bitte auf einem gesonderten Blatt dar.