INFORMATIONEN ZUR STELLPLATZVERPFLICHTUNG

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Transkript:

MERKBLATT Standortpolitik STELLPLATZVERPFLICHTUNG Wenn Sie als Investor bauliche Anlagen (in der Regel ein Gebäude) herstellen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, sind Sie nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) grundsätzlich verpflichtet, Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ausreichender Zahl herzustellen. Liegt Ihr Objekt hingegen in einem verkehrsüberlasteten Gebiet oder ist es durch eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr erschlossen, kann die Kommune bei Nichtwohnnutzung auf die Herstellung von Stellplätzen teilweise verzichten. INFORMATIONEN ZUR STELLPLATZVERPFLICHTUNG 1. Was bedeutet die Stellplatzverpflichtung? Wenn Sie als Investor bauliche Anlagen (in der Regel ein Gebäude) oder andere Anlagen errichten, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, sind Sie nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) grundsätzlich verpflichtet, Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ausreichender Zahl herzustellen. Statt der Stellplätze können auch Garagen errichtet werden. Kommt es lediglich zu baulichen Veränderungen bestehender Gebäude oder einer Änderung der Nutzung, müssen Sie Stellplätze nur für einen eventuellen Mehrbedarf nachweisen (Art. 47 Abs. 1 BayBO). Name des Verfassers: Kerstin Swoboda Erstellungsdatum: 17.06.2014 Durchwahl: 089 5116 1169 IHK-Service: Tel. 089 5116 0 Fax: 089 5116 81169 Anschrift: 80323 München E-Mail: kerstin.swoboda@muenchen.ihk.de Homepage: www.muenchen.ihk.de Webcode: CAAE1

Seite 2 von 7 Die notwendigen Stellplätze müssen Sie normalerweise auf dem selben Grundstück herstellen. Sie können diese aber auch in der Nähe nachweisen. In einem solchen Fall müssen die Stellplätze nach Art. 47 Abs. 3 Satz 2 BayBO auf dem entsprechenden Ausweichgrundstück rechtlich gesichert werden (z.b. durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit). Die Zahl der notwendigen Stellplätze wird durch das Bayerische Staatsministerium des Innern (BStMI) festgelegt (Verordnung GaStellV), sofern die Anzahl nicht durch örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Satz 4 der BayBO bestimmt wurden. 2. Wie werden die Stellplätze nach BayBO bemessen (Beispiele)? Die Richtzahlen nach der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) (vom 30. November 1993) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern lauten auszugsweise: Laden: 1 Stellplatz je 40 m² Verkaufsnutzfläche, mindestens 2 Stellplätze je Laden, davon 75% für Besucher reserviert Gaststätte: 1 Stellplatz je 10 m 2 Gastraumfläche, davon 75% für Besucher reserviert Hotel, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe: 1 Stellplatz je 6 Betten, bei Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1 (Gaststätte), davon 75% für Besucher reserviert Handwerks- oder Industriebetrieb: 1 Stellplatz je 70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte, davon 10% für Besucher reserviert Büro und Verwaltungsräume allgemein: 1 Stellplatz je 40 m² Nutzfläche, davon 20% für Besucher reserviert Die gesamten Richtzahlen des BStMI können über folgenden Link abgerufen werden: http://www.gesetze-bayern.de über Suche, GaStellV, Anlage Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf einzelner Städte können unter folgenden Internetlinks abgerufen werden: Landeshauptstadt München: http://www.muenchen.de/rathaus/plan/lbk/kundeninfo/satzungen/218183/index.html Stadt Rosenheim: http://www.rosenheim.de/stadt-und-buerger/politik-und-rathaus/amtsblatt.html Amtsblatt Ausgabe 08 / 2010

Seite 3 von 7 Stadt Ingolstadt: http://www.ingolstadt.de über Stichwortsuche Stellplatzsatzung Stadt Bad Tölz: http://www.bad-toelz.de/buerger/aktuelleswichtiges/stadtinfos/ortsrecht.html unter Baurecht, Stellplatzsatzung vom 30.06.2010 Stadt Landsberg: http://www.landsberg.de/web.nsf/id/pa_asan6u7cyb.html Download Stellplatzsatzung am Ende der Seite 3. Wann kommt die Stellplatzablösung zur Anwendung? Ist es Ihnen nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, die erforderlichen Stellplätze nach Art. 47 BayBO auf dem Grundstück selbst oder in der Nähe herzustellen, so besteht die Möglichkeit, dass Sie ihre Stellplatzverpflichtung nach Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayBO ganz oder teilweise durch Zahlung eines Ablösebetrages an die Stadt erfüllen. Die Stadt bzw. Gemeinde muss der Ablösung der Stellplätze zustimmen. Die Ablösemittel muss die Stadt oder Gemeinde nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayBO ausschließlich für die Herstellung oder die Instandhaltung von Garagen oder Stellplätzen an geeigneter Stelle oder für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr sowie Förderung des öffentlichen Nahverkehrs verwenden. München (Stellplatzsatzung [StPlS] vom 2.1.2008) Die Ablösezahlungen je Stellplatz betragen derzeit: Zone I: 12.500 Euro Zone II und vergleichbare Lagen ( 3 Abs. 2 StPlS): 10.000 Euro im übrigen Stadtgebiet: 7.500 Euro Es bestehen ermäßigte Ablösebeträge bei bestehenden Gebäuden, wenn diese im Dachbereich zu Wohnzwecken erweitert werden (Dachgeschossausbau) Innerhalb des Altstadtringes 7.800,- Euro Zwischen Altstadtring und Mittlerem Ring 6.700,- Euro Außerhalb des Mittleren Ringes 5.600,- Euro

Seite 4 von 7 Ingolstadt Die Ablösezahlungen je Stellplatz betragen derzeit in Ingolstadt innerhalb der Altstadt und Glacis: bei familiengerechtem Dachgeschossausbau außerhalb der Altstadt und Glacis 5.000 Euro 5.000 Euro Rosenheim Die Ablösezahlungen je Stellplatz betragen derzeit in Rosenheim im gesamten Stadtgebiet: 5.000 Euro Landsberg Die Ablösezahlungen je Stellplatz betragen in Landsberg derzeit im Geltungsbereich des Bebauungsplans Landsberg Altstadterhaltung und des Übersichtsplans Stellplatzablöse im Stadtbusbereich: 3.000 Euro 4. Reduzierte Stellplatzanforderungen auf Grund der in München geltenden Stellplatzsatzung Die Landeshauptstadt München hat in ihrer Stellplatzsatzung vom 2. Januar 2008 geregelt, dass Sie innerhalb des Mittleren Ringes für Nichtwohnnutzung in einer inneren Beschränkungszone (sog. Zone I) Stellplätze und Garagen grundsätzlich nur zu 50 % in einer äußeren Beschränkungszone (sog. Zone II) Stellplätze und Garagen grundsätzlich nur zu 75 % außerhalb der Beschränkungszone I und II Stellplätze und Garagen grundsätzlich nur zu 75 % (Voraussetzung: Grundstücke müssen sich in einer radialen Entfernung von 600 Metern von Haltepunkten der U- oder S-Bahn bzw. 400 Metern von Haltepunkten der Trambahn befinden) der nach Art. 47 BayBO für das jeweilige Vorhaben erforderlichen Stellplatzzahl auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes herstellen bzw. nachweisen müssen. Allerdings müssen jedoch im Geltungsbereich der Zone I mind. 25% im Geltungsbereich der Zone II mind. 50%

Seite 5 von 7 außerhalb der Zonen I und II mind. 75% (Voraussetzung: Nachweis, dass Verkehre auf andere Art und Weise als durch Stellplätze abgewickelt werden können) der nach Art. 47 BayBO für das jeweilige Vorhaben erforderlichen Stellplatzzahl real hergestellt werden. Die restliche Anzahl ermittelter Stellplätze muss durch Zahlung der von der LH München festgesetzten Ablösebeträge geleistet werden (s. TOP3). Näheres siehe Näheres siehe Internetlink: www.muenchen.de/rathaus/plan/lbk/kundeninfo/satzungen/218183/index.html 5. Wer ist Ansprechpartner bei Stellplatzfragen? München Servicetelefon der Lokalbaukommission: 089 233-96484 E-Mail: plan.ha4-servicetelefon@muenchen.de Ingolstadt Bauordnungsamt 0841 305-2222 Fax 0841 305-2229 E-Mail: bauordnungsamt.verwaltung@ingolstadt.de Rosenheim Bauverwaltungsamt 08031 36-1611 Fax 08031 36-2074 E-Mail: bauverwaltung@rosenheim.de Landsberg Stadtbauamt Technische Bauaufsicht 08191 128-214 / -235 Fax 08191 128-59215 E-Mail: m_joerg@landsberg.de E-Mail: a_ganzenmueller@landsberg.de

Seite 6 von 7 6. Was sollte man bei Kauf oder Miete von Gewerberäumen beachten? Da die Stellplatzverpflichtung nicht unerhebliche Kosten für den Investor oder Mieter der Gewerberäume (insbesondere bei Nutzungsänderungen) nach sich ziehen kann, empfehlen wir Ihnen, sich möglichst frühzeitig mit den zuständigen Stellen der Städte und Gemeinden zur Klärung des Sachverhaltes in Verbindung zu setzen. Bei der Anmietung oder dem Kauf von Gewerberäumen empfehlen wir Ihnen ferner darauf zu achten, dass die nach BayBO oder kommunaler Satzung vorgeschriebenen Stellplätze oder Garagen auch tatsächlich vorhanden sind und Ihnen zur Verfügung stehen. 7. Wiedergabe der im Text erwähnten Artikel der BayBO Art. 47 Stellplätze (1) 1 Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. 2 Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. 3 Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Abs. 3 Nr. 3 erheblich erschwert oder verhindert würde. (2) 1 Die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Abs. 1 Satz 1 legt das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung fest. 2 Wird die Zahl der notwendigen Stellplätze durch eine örtliche Bauvorschrift oder eine städtebauliche Satzung festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich. (3) Die Stellplatzpflicht kann erfüllt werden durch 1. Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück, 2. Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, oder 3. Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösungsvertrag). (4) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung notwendiger Stellplätze zu verwenden für 1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen, 2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

Seite 7 von 7 Art. 81 Örtliche Bauvorschriften (1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen 1. über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, 2. über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen, 3. über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen (Art. 7 Abs. 2), 4. über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Abstellplätze für Fahrräder, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann, 5. über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen, 6. über von Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist oder der Verbesserung der Wohnqualität dient und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind, 7. in Gebieten, in denen es für das Straßen- und Ortsbild oder für den Lärmschutz oder die Luftreinhaltung bedeutsam oder erforderlich ist, darüber, dass auf den nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke Bäume nicht beseitigt oder beschädigt werden dürfen, und dass die Flächen nicht unterbaut werden dürfen. (2) 1 Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen werden. 2 In diesen Fällen sind, soweit das Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt, die Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die 30, 31, 33, 36, 214 und 215 BauGB entsprechend anzuwenden. (3) 1 Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 können in der Satzung auch zeichnerisch gestellt werden. 2 Die zeichnerischen Darstellungen können auch dadurch bekannt gemacht werden, dass sie bei der erlassenden Behörde zur Einsicht ausgelegt werden. 3 Hierauf ist in der Satzung hinzuweisen.