0. ALLGEMEINE TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BAUARBEITEN JEDER ART. Centre de Ressources des Technologies de l'information pour le Bâtiment

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Transkript:

0. ALLGEMEINE TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BAUARBEITEN JEDER ART Centre de Ressources des Technologies de l'information pour le Bâtiment Version 4.0 / 28.03.2003

Wichtige Anmerkung: Diese Vertragsbedingungen sind in französischer Sprache erstellt, und ins Deutsche übersetzt worden. Bei Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsstreitigkeiten gilt die französische Fassung. März 2003 Dokument ausgearbeitet vom CRTI-B

Inhaltsverzeichnis 0. Allgemeine technische Bedingungen für Bauarbeiten jeder Art... 5 0.1. Allgemeines... 5 0.2. Stoffe, Bauteile... 5 0.2.1. Allgemeines... 5 0.2.2. Lieferungen... 5 0.3. Ausführung... 5 0.4. Leistungen... 6 0.4.1. Nebenleistungen... 6 0.4.2. Besondere Leistungen... 7 0.5. Abrechnung... 8

C.T.G. 0. Bauarbeiten jeder Art 0. Allgemeine technische Bedingungen für Bauarbeiten jeder Art 0.1. Allgemeines Die für Bauarbeiten jeder Art gültigen Allgemeinen Technischen Bedingungen werden ergänzt durch die auf die einzelnen Leistungsbereiche bezogenen Allgemeinen Technischen Bedingungen. 0.2. Stoffe, Bauteile 0.2.1. Allgemeines Die Stoffe und Bauteile werden an die Baustelle angeliefert, abgeladen und verarbeitet. Stoffe und Bauteile, die gegebenenfalls vom Auftraggeber beizustellen sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig beim Auftraggeber anzufordern. Die Stoffe und Bauteile müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sein. Bei der Übernahme und Entsorgung der Abfälle gilt das Verursacherprinzip laut seiner Definition in Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juni 1994 über Abfallvermeidung und Abfallwirtschaft. 0.2.2. Lieferungen Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer einzubauen hat, müssen ungebraucht sein und den vorgeschriebenen Normen entsprechen. Stoffe und Bauteile, die laut Leistungsbeschreibung einer Zulassung bedürfen, sind mit einem Übereinstimmungszertifikat zu liefern. 0.3. Ausführung Die Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen über den Baustellenverkehr, den An- und Abtransport der Einrichtungen, Werkzeuge und Geräte sind zu beachten. Die für die Aufrechterhaltung des Verkehrs bestimmten Flächen und Arbeitsbereiche sind freizuhalten. Das gleiche gilt für Vermessungspunkte und den Zugang zu den Einrichtungen für die Energie- und Wasserversorgung. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Werkzeuge und Geräte müssen sich in einwandfreiem Betriebs- und Sicherheitszustand befinden. Von anderen Gewerken gefertigte Bauteile und bauliche Anlagen sind schonend und sorgfältig zu behandeln. CRTI-B (Version 4.0 / 28.03.2003) 5

C.T.G. 0. Bauarbeiten jeder Art 0.4. Leistungen 0.4.1. Nebenleistungen Nebenleistungen sind in den Einheitspreisen enthalten, sofern sie nicht als gesonderte Positionen oder Ausführungsvorgaben in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind. Sie umfassen insbesondere: An- und Abtransport, Aufstellen der Baustelleneinrichtungen; Vorhalten der Baustelleneinrichtung, der Werkzeuge und Geräte für die Ausführung der vergebenen Arbeiten; Heranbringen von Wasser und Energie von den Anschlußstellen zu den Verwendungsstellen der Werkzeuge und Geräte; Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften; Liefern der Betriebsstoffe für den Eigenbedarf des Auftragnehmers; Auf- und Abbauen, sowie Vorhalten der Gerüste mit einer Arbeitsbühne bis zu 2 m Höhe; Befördern aller Stoffe und Bauteile auf der Baustelle; Beseitigen und Entsorgen des vom Auftragnehmer erzeugten Abfalls und Schutts; Beseitigen des Verschnitts und der Verpackungen der eingesetzten Stoffe und Bauteile; Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschließlich des Vorhaltens der hierzu notwendigen Messeinrichtungen und des Fachpersonals; Abnahme. 6 CRTI-B (Version 4.0 / 28.03.2003)

C.T.G. 0. Bauarbeiten jeder Art 0.4.2. Besondere Leistungen Besondere Leistungen sind nicht in den Einheitspreisen enthalten. Sie sind nicht zu erbringen, sofern sie nicht als gesonderte Positionen oder Ausführungsvorgaben in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind. Sie umfassen insbesondere: Absperren der Baustelle; Beaufsichtigen und Koordinieren der von anderen Unternehmer auszuführenden Arbeiten; Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung für die Leistungen anderer Unternehmer; Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden, Hochwasser und Grundwasser; Versicherung der Leistung bis zur Abnahme und Versicherungen eines außergewöhnlichen Haftpflichtwagnisses; Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert; Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs und des Anliegerverkehrs auf der Baustelle, wie Bauzäune, Absperreinrichtungen, Beleuchtungen und dergleichen; Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Regelung des öffentlichen Verkehrs und des Anliegerverkehrs außerhalb der Baustelle; besondere Maßnahmen zum Umwelt-, Natur- und Denkmalschutz; Schutz, Unterhaltung sowie Instandsetzung der vom Auftraggeber vor der Abnahme benutzten Arbeiten und Anlagen; Beseitigen von Hindernissen aller Art, die nicht durch die vergebenen Arbeiten verursacht wurden; Beseitigen und Entsorgen des von anderen Unternehmern erzeugten Abfalls und Schutts; Beseitigen, Entsorgen und/oder Deponieren von Bauschutt, der durch Abbrucharbeiten, Beseitigung oder Erneuerung von Stoffen und Bauteilen verursacht wurde, die vom Auftraggeber beigestellt wurden; Nicht vorhersehbare Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen und benachbarter Grundstücke; Sichern von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Grenzsteinen, Bäumen, Pflanzen und dergleichen sowie bei Bedarf Umverlegen oder Versetzen derselben. CRTI-B (Version 4.0 / 28.03.2003) 7

C.T.G. 0. Bauarbeiten jeder Art 0.5. Abrechnung Die abzurechnende Leistung ist aus Zeichnungen der Revisionsunterlagen zu ermitteln. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung gemeinsam aufzumessen. Es werden nur effektiv ausgeführte Leistungen abgerechnet. 8 CRTI-B (Version 4.0 / 28.03.2003)