Vom Pflegemaßnahmen an einzeln stehenden Obstbäumen. Obstbäume in Hausgärten werden nicht gefördert.

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Transkript:

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und Neuanlage von Streuobst (FRL-Streuobst) Vom 26.08.2014 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage 1.1 Die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung von Streuobst, wird mittels einer gezielten Förderung von Einzelprojekten durch Zuwendungen nach 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) nach Maßgabe des jeweils geltenden Haushaltsplanes des Landes, unterstützt. 1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Pflegemaßnahmen an einzeln stehenden Obstbäumen. Obstbäume in Hausgärten werden nicht gefördert. 2.2 Pflegemaßnahmen an Hochstamm - Obstbäumen an öffentlichen Wegen und Straßen 2.3 Pflanzung und Pflege von Hochstamm-Obstbäumen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. Förderfähig ist auch die Dokumentation (höchstens 10 % des zuwendungsfähigen Betrages) 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist die Erhaltung und Verbesserung von einzeln stehenden Obstbaum-Hochstämmen und Streuobst-Alleebäumen und die Neupflanzung und die Pflege von Obstbaum-Hochstämmen in Bildungsund Betreuungseinrichtungen. Streuobst ist nicht nur ein bedeutender Teil unserer Kulturlandschaft, sondern auch ein wertvoller Beitrag zum Erhalt der genetischen Vielfalt von Nutzpflanzen in unserer Region. Darüber hinaus spielen intakte, gepflegte und genutzte Streuobstbäume durch ihre reiche Strukturierung eine herausragende Rolle für Biodiversität und bieten zahlreichen Tierarten einen Lebensraum. Obstbaum-Hochstämme als Bestandteil von Schulgärten oder in Außenanlagen von Kindertagesstätten tragen zur Ernährungsbildung von Heranwachsenden bei. Als Indikatoren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Fördermaßnahme werden folgende Parameter herangezogen: Anzahl der gepflegten Einzelbäume Anzahl der gepflegten Alleebäume Anzahl der neu gepflanzten und gepflegten Obstbaum-Hochstämme in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen 1

Dazu sollten pro Jahr mind. 100 Hochstamm - Obstbäume neu gepflanzt und mind. 50 vernachlässigte Hochstamm Obstbäume einer Erstpflege unterzogen werden. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungen für Maßnahmen können erhalten: Natürliche Personen und Personengesellschaften Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1. Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Eine entsprechende Erklärung ist beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Als Maßnahmebeginn gelten: - der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde oder - der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernde Maßnahme. Die Durchführung von Voruntersuchungen (insbesondere Bodenuntersuchungen) und Planungsarbeiten, die zur Bereitstellung von Antragsunterlagen für die Förderung oder für erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen notwendig sind, sowie Grunderwerb gelten nicht als Maßnahmebeginn. 5.2 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Zuwendung einen Betrag i. H. v. 300,00 überschreitet. 5.3 Es können nur Vorhaben gefördert werden, die im Saarland durchgeführt werden. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung. 6.2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung bzw. Festbetragsfinanzierung gewährt. 6.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisung. 2

6.4 Bemessungsgrundlage Der Fördersatz beträgt bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 bis 2.2 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3 werden 55,-- Euro für Pflanzung und 6,50 Euro für Pflege als Zuwendung gewährt. 6.5 Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig sind nur solche Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei einer sparsamen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Durchführung der Maßnahmen entstehen. Die Umsatzsteuer zählt nur dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zuwendungsfähig nach Nr. 2.1 und 2.2 sind Ausgaben, die in Zusammenhang mit dem Fördergegenstand entstehen. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere: - Personalausgaben des Antragstellers, - Folgekosten im Sinne von Unterhaltungskosten (z. B. Fahrtkosten für Überprüfungszwecke), - Finanzierungsausgaben, - Ausgaben für Gegenstände, die nur zur Durchführung der Maßnahme erforderlich, jedoch nicht ihr Bestandteil sind (z. B. Werkzeuge, Transportmittel u. ä.), - Verwaltungsausgaben des Antragstellers. - Eigenarbeitsleistungen 6.6 Mehrfachförderung Werden Zuwendungen von Dritten oder aus anderen Förderprogrammen gewährt, so erfolgt keine Zuwendung aus dieser Richtlinie. 6.7 Erhöhung der Zuwendung Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung nach Nr. 2.1 und 2.2 ist nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn im Verlauf der Maßnahme nach der Bewilligung unvorhersehbare Erschwernisse auftreten, die nicht im Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers liegen und zusätzliche maßnahmenbezogene Ausgaben verursachen. Die Bewilligungsbehörde muss der Ausführung der zur Erhöhung der Ausgaben führenden Maßnahme im Voraus zugestimmt haben. Anträge auf Erhöhung der Zuwendung sind unverzüglich nach Eintritt der Erschwernisse schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Ein Anspruch auf Erhöhung der Zuwendung besteht nicht. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Überschreiten die Ausgaben einzelner (Teil-)Maßnahmen den der Bewilligung zugrunde liegenden Betrag, so kann dies durch 3

Ausgabeneinsparungen bei anderen (Teil-)Maßnahmen ausgeglichen werden. Dies gilt nur dann, wenn dadurch die Durchführung der Gesamtmaßnahme im vollen der Bewilligung zugrundeliegenden Umfang nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere das Ziel, das durch die gesamte Maßnahme erreicht werden soll, muss vollumfänglich erreicht werden. 7.2 Können nicht durch den Zuwendungsempfänger zu vertretende Ausgabensteigerungen bei einzelnen (Teil-)Maßnahmen nicht durch Einsparungen bei anderen (Teil-)Maßnahmen ausgeglichen werden, so kann mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf die Ausführung einzelner (Teil-)Maßnahmen verzichtet werden, soweit hiergegen keine fachlichen Bedenken bestehen. 7.3 Die Zuwendung wird anteilig gekürzt, wenn eine (Teil-)Maßnahme ohne Zustimmung nach Nr. 7.2 nicht ausgeführt wird. 7.4 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 7.5 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Die Bewilligungsbehörde kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag um grundsätzlich bis zu einem Jahr verlängern. 7.6 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mitzuteilen. 7.7 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, Rücknahme oder dem Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gilt Nr. 8 VV/VV-P-GK zu 44 LHO. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn - der Zuwendungszweck nicht, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, - das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz entspricht oder - gegen die Bestimmungen der VV/VV-P-GK, des Zuwendungsbescheides einschließlich Anlagen oder dieser Richtlinie verstoßen wird. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren Der vollständige Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des als Anlage 1 beigefügten Musters vor Beginn der Maßnahme bei der 4

Bewilligungsbehörde, Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, -Referat A/4- zu stellen. Der Antrag ist mit allen Anlagen in einfacher Ausfertigung zu stellen und mit der Originalunterschrift des Antragstellers zu versehen. Dem Antrag sind beizufügen: a) eine detaillierte Maßnahmebeschreibung (=Erläuterungsbericht), die eine fachliche Prüfung der Maßnahme ermöglicht, b) eine Ausgabenberechnung. Diese Ausgabenberechnung ist durch Angebote oder Kostenvoranschläge (mindestens jeweils drei unterschiedliche zu jeder (Teil-)Maßnahme) und weitere für die Beurteilung der voraussichtlichen Ausgaben erforderliche Unterlagen zu belegen. Eigenleistungen sind gesondert auszuweisen. c) einen Finanzierungsplan, d) eine Vollmacht des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahme, falls der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, e) ggfls. die für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens weitere Unterlagen anfordern bzw. für einzelne Vorhaben von der Anforderung der Unterlagen nach den Buchstaben d) und e) ganz oder teilweise absehen. 8.2 Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag für Maßnahmen, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn hat schriftlich durch die Bewilligungsbehörde zu erfolgen. 8.3 Bewilligungsverfahren Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Nr. 4 zu 44 LHO. VV/VV-P-GK 8.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Zuwendungen werden in einer Summe nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 8.5 Verwendungsnachweisverfahren 8.5.1 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des beigefügten Musters (Anlage 2) in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Ausfertigung ist mit der Originalunterschrift des Zuwendungsempfängers zu versehen. Die Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises ist möglich. 5

8.5.2 Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert. 8.5.3 Unterschreiten die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so wird die Zuwendung gemäß Nr. 2.1 ANBest-P/ANBest-P-GK dem sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Fördersatz entsprechend neu festgesetzt. 8.5.4 Ein Änderungs- oder Abrechnungsbescheid ergeht nur dann, wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung von den Festsetzungen des Zuwendungsbescheides abweicht und dies eine Änderung des Zuwendungsbescheides erforderlich macht. In allen anderen Fällen gilt die Schlusszahlung als Abrechnung und Abschluss des Zuwendungsverfahrens. In den Fällen der Nr. 8.5.2 ergeht grundsätzlich kein Änderungs- oder Abrechnungsbescheid. 8.5.5 Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder den Rechnungshof des Saarlandes bleibt auch nach Abschluss der Maßnahme unberührt. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie der Rechnungshof des Saarlandes haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 9. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfls. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Reinhold Jost 6