Rechtliche Änderungen bei Geschäftsbriefen und s

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Transkript:

Rechtliche Änderungen bei Geschäftsbriefen und E-Mails E-Mails gelten seit Anfang 2007 als Geschäftsbriefe Aufgrund einer Änderung im HGB gilt seit Jahresanfang insbesondere auch die E-Mail, wenn diese geschäftlich eingesetzt wird, als Geschäftsbrief mit der Konsequenz, dass sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben eines Geschäftsbriefs aufweisen muss. Die Angaben sind, je nach Rechtsform in der das Unternehmen agiert, teilweise unterschiedlich. Welcher Schriftverkehr ist sonst noch betroffen? Betroffen ist jeglicher externer Geschäftsverkehr, also jede schriftliche Mitteilung nach außen, unabhängig davon, an wie viele Empfänger das Schreiben gerichtet ist. Dies betrifft Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen, Telegramme, Faxsendungen oder Ansichtskarten. Besondere praktische Relevanz aber hat die Rechtsänderung für E-Mails. Die Angaben müssen deutlich lesbar sein. Stand 2007 Seite 1

Ausnahmen für den internen Schriftverkehr und bestimmte E-Mails Nicht als Geschäftsbrief gilt der interne Schriftverkehr zwischen einzelnen Abteilungen, Büros, Filialen und Niederlassungen eines Unternehmens. Rechtlich umstritten ist bisher, wie Visitenkarten einzuordnen sind. Nicht betroffen im Rahmen der E-Mails sind nach derzeitiger Rechtsmeinung: Mitteilungen oder Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden Mitteilungen an einen unbestimmten Personenkreis, z. B. Werbemailings, Newsletter, Beiträge zu Mailinglisten und Internet-Foren Wer muss Pflichtangaben machen? Die Pflichtangaben müssen gemacht werden von: Einzelkaufleuten ( 37a HGB) Personenhandelsgesellschaften, wie z. B. OHG, KG und GmbH & Co. KG ( 125a, 177a HGB) Gesellschaften mit beschränkter Haftung ( 35a GmbHG) Aktiengesellschaften ( 80 AktG) Partnerschaftsgesellschaften ( 7 PartGG, 125a HGB) Genossenschaften ( 25a GenossenschaftsG) Stand 2007 Seite 2

Limiteds-Niederlassungen Ausnahmen Nicht betroffen sind Freiberufler, die sich nicht für eine handelsrechtliche Rechtsform für ihre Tätigkeit entschlossen haben, Gesellschaften Bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmer, die nicht als Kaufleute gelten. Für sie können sich aber ähnliche Pflichten u. U. aus anderen Vorschriften, z. B. 15b GewO, ergeben können. Wie sehen die Pflichtangaben aus? Als Mindestausstattung gilt dabei: Name des Unternehmers/Firmenbezeichnung also der vollständige Firmenname wie er im Register steht; Rechtsformzusatz z. B. GmbH, KG, GmbH & Co. KG, OHG, AG, e.k. usw. Anschrift und Sitz des Unternehmens dabei ist der satzungsmäßig "Hauptsitz" zu verstehen; zuständiges Handelsregister des Unternehmens, nicht einer etwaigen Zweigniederlassung z.b. Handelsregister München Handelsregisternummer des Unternehmens Zusätzliche gibt es dann noch Anforderungen für bestimmte Rechtsformen Bei der GmbH sind zusätzlich z.b. zusätzlich nötig: Stand 2007 Seite 3

alle Geschäftsführer mit vollständigem Vor- und Zunamen (falls vorhanden) der Aufsichtsratsvorsitzende mit vollständigem Vor- und Zunamen Stand 2007 Seite 4

Beispiel für eine GmbH Muster GmbH Postfach 1234 12345 Musterstadt Telefon 0123 456789 Telefax 0123 456780 Sitz Musterstadt Amtsgericht - Registergericht - Musterstadt HRB 1234 Geschäftsführer: Max Mustermann Vergessen Sie nicht die steuerlichen Pflichtangaben bei Rechnungen! Folgen wenn die Angaben zu den Geschäftsbriefen nicht gemacht werden Ergänzend möchten wir darauf hinzuweisen, dass bei Rechnungen ergänzend die steuerlichen Pflichtangaben nach dem Umsatzstreuergesetz vorzunehmen sind. Möglich sind behördliche Konsequenzen in Form von Zwangsgeldern zwischen 200 Euro und 5.000 Euro, allerdings erst nach Ablauf erfolgloser Mahnungen. Derzeit erfolgen auch Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs. Stand 2007 Seite 5

Totalverbot für kalte Fax- und E- Mail-Werbung Unzumutbar belästigend und damit wettbewerbswidrig ist nach 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten. Lediglich bei der Telefonwerbung gegenüber Unternehmern wird die Voraussetzung dadurch entschärft, dass bei mutmaßlichem Interesse des Angerufenen die Einwilligung unterstellt werden darf. Für Rückfragen und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihr Michael Gah Wirtschaftsprüfer Steuerberater Stand 2007 Seite 6