Lkw-Fahrverbot: Sonntags nie oder doch? TÜV SÜD Auto Service GmbH

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Transkript:

TÜV SÜD ist in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen über 300 mal für Sie da. Wo TÜV SÜD in Ihrer Nähe ist, entnehmen Sie bitte dem örtlichen Telefonbuch. Region Baden-Württemberg Nord 74076 Heilbronn Salzstraße 133 Telefon 07131 1576-0 Telefax 07131 1576-15 Region Baden-Württemberg Süd 78224 Singen Laubwaldstraße 11 Telefon 07731 8802-0 Telefax 07731 8802-58 Region Bayern Nord 95445 Bayreuth Spinnereistraße 3 Telefon 0951 9441143 Telefax 0921 7856-140 Region Bayern Ost 93059 Regensburg Donaustaufer Straße 160 Telefon 0941 645-0 Telefax 0941 645-13 Region Bayern Süd 85748 Garching Daimlerstraße 11 Telefon 089 32705-0 Telefax 089 32705-132 Region Sachsen 04159 Leipzig Wiesenring 2 Telefon 0341 4653-0 Telefax 0341 4653-154 T I P P S Das TÜV SÜD Service-Center in Ihrer Nähe: Lkw-Fahrverbot: 1.1.41 AS-ZW 12.07 (ISC-BS-DR MUC) Sonntags nie oder doch? Besuchen Sie uns auch im Internet. Auf unserer Homepage finden Sie unter anderem ca. 50 weitere TÜV SÜD-Tipps rund ums Fahrzeug unter: www.tuev-sued.de/fahrzeug-tipps TÜV SÜD Auto Service GmbH

Fahrverbot für Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen: Eigentlich ist das doch eine sonnenklare Sache: Jeder Solo-Lkw über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht muss es einhalten und jeder kleinere Laster, so bald er einen Hänger am Haken hat. Wie aber kommt es dann, dass die Missachtung dieser Vorgaben zu den häufigsten Verstößen im Transportgewerbe gehört? Kaum zu glauben, aber wahr: "Fahrverbot nicht respektiert" lautet jede dritte Beanstandung bei sonntäglichen Lkw-Straßenkontrollen der Ordnungshüter. Zu rechnen ist dann mit einer Untersagung der Weiterfahrt, einem Regel-Bußgeld von 40 Euro für den Fahrer und von 200 Euro für den Halter sowie einer Eintragung beider in die Verkehrssünderkartei des Kraftfahrt- Bundesamts. Wie kann es zu einer solchen Häufung von Verstößen kommen? Die ebenfalls überraschende Antwort: In erster Linie ist es nicht der große Leistungs- und Zeitdruck der Transporteure, der so viele Unternehmer und Lkw- Lenker zu Sonntags-Sündern macht. Ausschlaggebend ist vielmehr die unzureichende Kenntnis des Paragraphendickichts, mit dem das Fahrverbot garniert ist. Selbst mancher Ordnungshüter schaut da nicht mehr durch. Damit den Fuhrparkchefs und ihren Fahrern der Durchblick leichter fällt, hat TÜV SÜD diesen Tipp für sie herausgebracht. Das Lastkraftwagen-Puzzle "An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren." So heißt es wörtlich in Paragraph 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Doch was ist beim heutigen Stand der Technik und des Verkehrsrechts als "Lastkraftwagen" anzusehen und was nicht? Schwer ist es, für jeden Fall die zutreffende Antwort auf diese Frage zu finden. Eine erste Antwort gibt nicht etwa das Güterkraftverkehrsrecht, sondern Paragraph 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Er besagt, dass Kraftfahrzeuge als Lkw gelten, wenn sie "nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind". Für den klassischen Lastkraftwagen aber nur für ihn sind damit alle Fragen gelöst: Bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen ist er vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen befreit, sofern er solo und nicht mit einem Anhänger am Haken bzw. im Kupplungsmaul zum Einsatz kommt. Jedoch: Wie müssen Zugmaschinen eingestuft werden? Die Mehrzahl von ihnen ist ja wie ihr Name besagt nur zum Ziehen von Gütern in Anhängern oder Aufliegern konstruiert. Gehören sie trotzdem zu den Lastkraftwagen? Und wie verhält es sich mit den Mischtypen, die nicht nur als "Zugpferd" ausgelegt, sondern zusätzlich auch mit einer eigenen Ladefläche ausgestattet sind? Das sind Knackpunkte, die viele Transporteure vor Rätsel stellen. Lösen wir das Rätsel erst einmal für Sattelschlepper der üblichen Bauart also für "Sattelzugmaschinen", wie sie in der Sprache der Juristen heißen. Und Achtung: Nicht etwa als "Sattelzug", sondern als "Sattelkraftfahrzeug" bezeichnet diese Sprache die Kombination des Schleppers mit einem Auflieger. Was das im Blick auf das Fahrverbot an Sonn- und

Feiertagen bedeutet, geht aus einer Verwaltungvorschrift zu Paragraph 3 der StVO hervor. Sie erläutert, dass ein "Sattelkraftfahrzeug zur Lastenbeförderung" als "Lastkraftwagen" einzustufen ist. In einfache Worte für die Praxis übersetzt, besagt das alles: Erst die Verbindung mit einem für Gütertransporte vorgesehenen Auflieger macht aus dem Sattelschlepper einen Lkw, und zwar einen Solo-Lkw! Weil ein Sattelschlepper ohne seinen Auflieger noch nicht als Lkw gilt, ist er vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen befreit, dies unabhängig von seiner Tonnage. Weil eine Kombination aus Sattelschlepper und Auflieger nur als Solo-Lkw anzusehen ist, darf auch sie an Sonn- und Feiertagen unterwegs sein, wenn sie im Rahmen des Limits von 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht bleibt. Um genau zu prüfen, ob dieses Limit eingehalten wird, ist eine Berechnung erforderlich. Unser Tipp erläutert sie im Kapitel "Erst rechnen dann fahren". Was aber, wenn es sich nicht um einen klassischen Sattelschlepper handelt, sondern um einen, der selbst Güter an Bord nehmen kann? Oder um eine andere Zugmaschine, die mit einer eigenen Ladefläche ausstaffiert ist? Ob solche Kraftfahrzeuge schon als Lkw im Sinne des Fahrverbots an Sonn- und Feiertagen zu bewerten sind, bemisst sich nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zum StVO- Paragraphen 30. Sie besagen: Kann die Zugmaschine mehr als 40 Prozent ihres zulässigen Gesamtgewichts zuladen, ist sie ein Lkw. Also darf sie nur bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen und ohne Anhänger bzw. Auflieger an Sonn- und Feiertagen unterwegs sein egal, ob sie Güter an Bord hat oder nicht. Ist die Nutzlast ihrer Ladefläche auf höchstens 40 Prozent ihres zulässigen Gesamtgewichts beschränkt, gilt die Zugmaschine noch nicht als Lkw. Als "Hilfsladefläche" wird nämlich ein solches Ladevolumen toleriert. Für derartige Zugmaschinen sind folglich die gleichen Bestimmungen maßgebend, wie wir sie schon bei den klassischen Sattelschleppern beschrieben haben: Mitinbegriffen die Festlegung, dass sie erst mit einem Anhänger bzw. Auflieger als Lkw anzusehen sind und zwar wiederum als Solo-Lkw. Erst rechnen dann fahren Noch einmal zur Kombination von Anhängern bzw. Aufliegern mit Zugmaschinen, die selbst keine Güter an Bord nehmen können oder lediglich über eine "Hilfsladefläche" verfügen: Immer häufiger taucht bei Unternehmern der Wunsch auf, mit solchen Kombinationen von der Festlegung zu profitieren, dass sie wie schon erläutert als Solo-Lkw gelten und deshalb bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen von den Fahrverboten des StVO-Paragraphen 30 befreit sind. Besonders für Volumentransporte kann das eine interessante Lösung sein. Von diversen Fahrzeugherstellern wird sie bereits angeboten. Doch wie kann sich der Unternehmer vergewissern, dass eine passende Zusammenstellung aus seinem Fuhrpark oder ein entsprechender Zukauf das 7,5- Tonnen-Limit einhält? In Paragraph 34, Absatz 7, der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) findet er die Vorgaben zum Errechnen des zulässigen Gesamtgewichts für seine Kombination. Sie besagen: Bei Anhängern, die sich nicht auf ihre Zugmaschine abstützen, heißt es lediglich die zulässigen Gesamtgewichte des Hängers und des Zugwagens zusammenzählen. Bleibt der so ermittelte Wert im 7,5-Tonnen-Rahmen, kann die Kombination der beiden auch an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden.

Für einen Auflieger und seinen Sattelschlepper also ein "Sattelkraftfahrzeug" sind auch erst mal die zulässigen Gesamtgewichte der beiden zu addieren. Dann sind zweitens die zulässigen Sattel- und Aufliegelasten für die Zugmaschine und den Auflieger zu ermitteln (Ziffern 9 und 16 in den Fahrzeugscheinen). Einer der beiden Werte ist von den zusammengezählten Gesamtgewichten abzuziehen und bei unterschiedlichen Werten der höhere. Steht dann ein Endergebnis von 7,5 Tonnen oder weniger unter dem Strich, ist die Kombination vom Fahrverbot befreit. Rechenbeispiel: Das zulässige Gesamtgewicht des Schleppers beläuft sich auf 4,5 Tonnen und das des Aufliegers auf 5,5 Tonnen; nach Abzug von 2,5 Tonnen für die Sattelbzw. Aufliegelast verbleiben 7,5 Tonnen. "Freie Fahrt" heißt es also für diese Zusammenstellung. Bleibt der Fall, dass ein Starrdeichsel- bzw. Zentralachsanhänger an eine Zugmaschine angekuppelt wird, etwa ein Ein- oder Tandemachser. Auch hier sind zunächst die zulässigen Gesamtgewichte der beiden zu addieren. Dann ist sinngemäß wie beim "Sattelkraftfahrzeug" zu verfahren: Die zulässigen Stützlasten für die Deichsel des Hängers und die Kupplung des Zugwagens sind zu ermitteln und eine von ihnen in Abzug zu bringen bei unterschiedlichen Werten den höheren. Bleibt das Ergebnis im Rahmen von 7,5 Tonnen, ist der Anhängerzug vom Fahrverbot befreit. Allgemeine Begünstigungen Von den auf die Fahrzeugarten und -kombinationen bezogenen Geboten zu den ergänzenden Vorgaben, die im StVO-Paragraphen 30 festgeschrieben sind: Unabhängig von seinen Tonnage- und Anhängerlimits sieht dieser Paragraph eine Reihe von Begünstigungen für Gütertransporte im Kombiverkehr und für die Beförderung empfindlicher Lebensmittel vor. Auch wenn diese Begünstigungen vielen Transporteuren geläufig sind, seien sie der Vollständigkeit halber aufgeführt. Generell sind hiernach vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen befreit: Schiene-Straße-Relationen im Kombiverkehr bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern zwischen dem Versender bzw. Empfänger und dem "nächstgelegenen geeigneten" Bahnterminal. An- und Abfuhren im Schiff-Straße-Kombiverkehr innerhalb eines Umkreises von 150 Kilometern rund um See- oder Binnenhäfen. Die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen bzw. lebenden Fischen sowie von Frischerzeugnissen aus diesen Gütern. Die Beförderung von leicht verderblichem Obst und Gemüse. Auch Leerfahrten, die mit den genannten Lebensmitteltransporten zusammenhängen, sind generell vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen befreit. Aber Achtung: Großen Ärger bei Straßenkontrollen kann bekommen, wer anderweitige Beförderungen mit Kombi- Begünstigungen zu kaschieren versucht. Stirnrunzeln wird es bei den Ordnungshütern auch auslösen, wenn es ein Transporteur mit den Lebensmittel-Befreiungen nicht genau nimmt also zum Beispiel keine frischen und verderblichen Waren, sondern länger haltbare Erzeugnisse an Bord hat. Eine Beiladung solcher Produkte oder andersartiger Güter wird nur bis zu einem Anteil von höchstens zehn Prozent toleriert. Um eine weitere, für zahlreiche Transporte bedeutsame Befreiung aufzuspüren, muss man erneut in der Verwaltungsvorschrift zum StVO-Paragraphen 30 nachschauen: Vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen sind hiernach auch sämtliche Kraftfahrzeuge freigestellt, bei denen "die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören". Als Beispiele führt die Vorschrift "Ausstellungs- und Filmfahrzeuge" an.

Erheblich verlängern lässt sich diese Beispielsammlung, denn: In einer Fülle von speziellen Kfz und Fahrzeugkombinationen befinden sich Gegenstände, die keine Transportgüter im üblichen Sinne sind, sondern als Inventar von mobilen Berufssparten benötigt werden. "Freie Fahrt" heißt es folglich auch für Kraftfahrzeuge mit integrierten, aufgesattelten oder angehängten Verkaufs- und Imbissständen und ebenso für das rollende Inventar von Schaustellern oder Bauleuten. Zur Ergänzung: Ist ein Transporteur gemäß Paragraph 30 der StVO und den zugehörigen Vorschriften begünstigt, stehen ihm die gleichen Begünstigungen an allen Samstagen im Juli und August zu. An diesen Tagen sperrt bekanntlich die Ferienreise-Verordnung rund zwei Dutzend hochbelastete Schnellstraßen-Abschnitte zwischen 7 und 20 Uhr für Lkw: Damit der Urlaubsverkehr zügiger fließen kann. Doch "Freie Fahrt" heißt es auch dann für sämtliche Kfz und Fahrzeugkombinationen, die vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen entbunden sind. Identisch sind nämlich die Einzelbestimmungen für dieses Verbot und für die Samstag- Sperren zur Hauptreisezeit mit einer Ausnahme: Für den Schiene-Straße-Kombiverkehr zwischen dem "nächstgelegenen" Bahnterminal und dem Versender bzw. Empfänger gibt es in der Ferienreise-Verordnung kein Kilometerlimit. Tipp: Wer genau wissen muss, welche Strecken vom Samstag-Fahrverbot der Ferienreise-Verordnung betroffen sind, und wie sie sich am besten umfahren lassen, kann die "Ausweichstreckenkarte" des Bundesverbands Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) zu Rate ziehen. Alljährlich wird dieses Kartenwerk auf den neuesten Stand gebracht; zusätzlich bietet es Informationen über die sommerlichen Fahrverbote für Lkw in den europäischen Nachbarstaaten. Schon im Mai wird die Karte jeweils herausgegeben. Bezugsquelle: BDF-Infoservice GmbH, 60457 Frankfurt/Main, Postfach 93 02 60, Fax O69 7919227, E-Mail bdf-infoservice@bgl-ev.de. Was steht in den Fahrzeugpapieren? Schließlich, aber nicht zuletzt: Auch die Einstufung eines Kraftfahrzeugs in seinen Papieren kann den Ausschlag dafür geben, dass es an Sonn- und Feiertagen auf die Straße darf. Nur auf Lkw und ihre Anhänger sind ja die Verbote des StVO-Paragraphen 30 und der Ferienreise-Verordnung gemünzt; anders klassifizierte Fahrzeugarten sind folglich von ihnen befreit. Klarheit verschafft ein Blick in den Fahrzeugschein oder -brief. Da ist bei Ziffer 1 die "Fahrzeug- und Aufbauart" vermerkt. In den neuen, ab dem 1. Oktober 2005 für erstmals zugelassene Fahrzeuge vorgeschriebenen EG-Papieren den sogenannten EG-Zulassungsbescheinigungen sind die entsprechenden Daten aus den Feldern J, 4 und 5 zu entnehmen. Hier fallen vier befreiende Eintragungen besonders ins Gewicht: Die Klassifikation "SELBSTF.ARBEITSMASCH.". Bei solchen Kraftfahrzeugen handelt es sich um selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die amtlich anerkannt sind. Mehr als 80 Kfz-Arten können in dieser Weise zugelassen werden, zum Beispiel Abschleppwagen, Bagger, Mobilkrane, Mähdrescher, Betonmischer und Schneepflüge. Klar, diese "Selbstfahrenden" sind keine Lkw und deshalb in jeder Hinsicht freigestellt auch dann, wenn sie einen Anhänger mitführen. Die Klassifikation "SO.KFZ.". Stattlich ist auch die Liste dieser "Sonstigen Kraftfahrzeuge". Zu ihnen gehören Ausstellungs-, Verkaufs-, Werkstattund Bürowagen, Wohnmobile und Pannenhilfs- Fahrzeuge. "Freie Fahrt an Sonn- und Feiertagen" heißt es auch für sie sei es mit oder ohne Anhänger.

Die Klassifikationen "ANH ARBEITSMASCH." und "SANH ARBEITSMASCH." sowie "ANH ARBEITS- GERAET" und "SANH ARBEITSGERAET". Diese Kürzel bezeichnen Anhänger und Auflieger, die als Arbeitsmaschinen bzw. -geräte zugelassen sind zum Beispiel in der Land- und Bauwirtschaft oder im Reinigungsgewerbe. Wird ihnen eine Zugmaschine vorgespannt, die nicht selbst als Lkw zu bewerten ist, bleibt die Fahrzeugkombination vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen befreit. Die Klassifikationen "PKW" in den bisherigen Fahrzeugbriefen und -scheinen oder "M 1" in den neuen EG-Zulassungsbescheinigungen. Sie attestieren eine Zulassung als "Personenkraftwagen" bzw. als "Fahrzeug zur Personenbeförderung bis zu acht Sitzplätzen". Logisch, solche Kfz sind keine Lkw. Aber Achtung: Neuerdings hat diese Logik einen Knacks bekommen siehe unser folgendes Kapitel "Rechtsunsicherheit beim Pkw". Ergänzender Hinweis: Eine komplette Zusammenstellung der Fahrzeug-Klassifikationen nach dem neuesten Stand ist im Amtsblatt 6/2005 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlicht (S. 197 f., "Bekanntmachung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern"). Sie bietet auch eine Hilfestellung für das Verständnis der neuen EG-Zulassungsbescheinigungen. Rechtsunsicherheit beim Pkw Echter Pkw oder verkappter Lkw? Um diese Frage hat sich jetzt ein Rechtsstreit entzündet. Betroffen sind Wagen, die "wahlweise" zur Personen- oder Güterbeförderung dienen können, und die in ihren Fahrzeugpapieren als "Personenkraftwagen" ausgewiesen sind. Immer häufiger werden solche Autos mit entsprechend zurechtgetrimmtem Innenraum für professionelle Gütertransporte eingesetzt, vor allem als Kleintransporter im KEP-Gewerbe. Jedoch, so deutsche Obergerichte: In derartigen Fällen handelt es sich trotz einer Pkw-Zulassung um Einsätze, bei denen die Regeln des Verkehrsrechts für Lkw einzuhalten sind zum Beispiel die entsprechenden Tempolimits. Nun steht die Sache vor dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung an. Wer bis dahin mit seinem Pkw-Kleintransporter auf "Nummer Sicher" gehen will, wird sich auch in punkto "Fahrverbote" an die Lkw-Vorgaben halten. Für ihn bedeutet das ja nur: "An Sonn- und Feiertagen auf Anhänger verzichten". Weitere Informationen Wenn Sie weitere Fragen haben unsere Sachverständigen beantworten sie gerne. Und: Bei jedem Service-Center des TÜV SÜD können Sie eine große Zahl von Informationen rund ums Auto bekommen zum kostenlosen Mitnehmen. Auch aus dem Internet können Sie diese Tipps abrufen. Auf der letzten Seite dieses Tipps finden Sie die näheren Angaben. Wir wünschen Ihnen gute Fahrt!