Merkblatt zur Führung ausländischer akademischer Grade

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Transkript:

des Landes Brandenburg Postfach 60 11 62 14411 Potsdam Merkblatt zur Führung ausländischer akademischer Grade Vorbemerkung: Das kann nur Auskünfte zur Rechtslage bei Fragen der Führung ausländischer akademischer Grade und entsprechender Titel erteilen; es ist nicht zuständig für Fragen der Anerkennung von Auslandsstudien, sonstigen Vorbildungsnachweisen oder des Berufszugangs (berufsspezifische Anerkennung). 1. Führung ausländischer Hochschulgrade Die Führung ausländischer akademischer Grade richtet sich im Land Brandenburg nach 28 des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg (BbgHG), veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I- Nr. 17, S.318, vom 19. Dezember 2008. Demnach dürfen im Land Brandenburg ausländische Grade und Titel nach Maßgabe der Regelungen in 28 BbgHG genehmigungsfrei geführt werden. Anträge sind nicht erforderlich. Führungsgenehmigungen werden nicht erteilt, da sie gesetzlich nicht vorgesehen sind. Dies gilt auch für sonstige rechtlich bindende Feststellungen (Verwaltungsakte) zu konkreten Führungsformen. 1.1. Führungsgrundsatz ( 28 Abs. 1 BbgHG) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, darf in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form, soweit erforderlich, in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung verwendet werden; dabei bilden dann Originalform bzw. die Übertragung in die lateinische Schrift, Übersetzung und Hochschulangabe als Einheit die maßgebende Führungsform. Diese Regelung gilt entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt, eine Ausnahme hiervon gilt für Berechtigte nach 10 des Bundesvertriebenengesetzes. 1.2. Sonderregelungen für die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum ( 28 Abs. 1 Satz 3 BbgHG und 28 Abs. 2 BbgHG in Verbindung mit Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland 1 ) 1.2.1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung genehmigungsfrei geführt werden. 1.2.2. Doktorgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Doktorgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen oder an Universitäten der sogenannten Carnegie-Liste der Vereinigten Staaten von Amerika, die jeweils in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden, können anstelle der im

Seite 2 Herkunftsland zugelassenen oder dort nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise in der Abkürzung Dr. ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden; die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. Ausgeschlossen hiervon sind Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden - so genannte Berufsdoktorate - sowie Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna- Klassifikation der Studienabschlüsse (1. Ebene: Bachelor, 2. Ebene: Master; 3. Ebene: Wissenschaftliche Promotion) zugeordnet sind. 1.2.3. Sonderregelungen für Doktorgrade einzelner Staaten ( 28 Abs. 5 BbgHG Hochschulgesetz in Verbindung mit Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland 1 ) Die im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.05.2008 unter Nr. 3.1 mit der Bezeichnung kandidat nauk aufgeführten Doktorgrade aus Russland (Anlage 1) können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung in der Abkürzung Dr. ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung geführt werden. Die in Nrn. 4.1 bis 4.5 dieses Beschlusses bezeichneten Doktorgrade aus Australien, Israel, Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung in der Abkürzung Dr. jeweils ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden (Anlage 2). 1.3. Ehrengrad (Art. 28 Abs. 3 BbgHG) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Soweit erforderlich, kann diese Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung (in die deutsche Sprache) in Klammern hinzugefügt werden; dabei bilden dann Originalform bzw. die Übertragung in die lateinische Schrift, Übersetzung und Hochschulangabe als Einheit die maßgebende Führungsform. Ausgeschlossen von der Führung sind ausländische Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt. Es gilt der Grundsatz, dass nur Ehrengrade solcher Hochschulen geführt werden dürfen, die auch zur Vergabe des entsprechenden (materiellen) Leistungsgrades befugt sind. 1.4. Sonderregelungen aufgrund von Äquivalenzabkommen ( 28 Abs.5 BbgHG) Soweit aufgrund von Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (z. B. bilaterale Äquivalenzabkommen) und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland ausländische Grade und die sonstigen Bezeichnungen geführt werden dürfen, sind die sich hieraus ergebenden Führungsformen 1 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 über die Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen und Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 15.05.2008 über die Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000.

Seite 3 vorrangig, soweit sie für die Inhaber ausländischer Grade günstiger sind. 1.5. Sonderregelungen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) Wenn Inhaber eines ausländischen akademischen Grades zu diesem Personenkreis zählen, erhalten sie auf Anfrage im Einzelfall weitere Auskünfte zur besonderen Rechtslage. 1.6. Informationsquelle im Internet Mit dem datenbankgestützten Informationssystem Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (anabin) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland steht im Internet unter der Adresse http://www.anabin.de eine umfangreiche Dokumentation über Grade und Titel ausländischer Hochschulen zur Verfügung. Dort sind u. a. auch die von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Äquivalenzabkommen sowie die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zur Führung ausländischer Hochschulgrade vom 14.04.2000 und vom 15.05.2008 abrufbar. 1.7. Materiell-rechtliche Hinweise 1.7.1. Das Brandenburgische Hochschulgesetz verleiht die Berechtigung, im Ausland erworbene Grade nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und in den jeweils gesetzlich festgelegten Formen zu führen (vgl. Nummer 1.1 bis 1.5 des Merkblatts). 1.7.2. Eine von 28 Abs. 1-4 BbgHG abweichende Führungsform ist unzulässig ( 28 Abs. 6 Satz 1 BbgHG). Entgeltlich erworbene ausländische Grade dürfen nicht geführt werden ( 28 Abs. 6 Satz 2 BbgHG). Eine Umwandlung in einen deutschen Abschluss oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung findet nicht statt (Ausnahme Berechtigte nach 10 BVFG). 1.8. Ordnungswidrigkeiten 32 BbgHG enthält die Möglichkeit der Ahndung mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, wenn entgegen der Regelung des 28 BbgHG Grade oder Titel, die durch Kauf oder sonst in unrechtmäßiger Weise erworben wurden oder ausländische Grade gegen Entgelt vermittelt vermittelt worden sind, geführt werden. Wer einen im Ausland erworben akademischen Grad anders führt, als es das BbgHG gestattet, macht sich unter Umständen strafbar nach 132 a des Strafgesetzbuches. 1.9. Eine Übersicht zu den einzelnen zuständigen Behörden für die Anerkennung ausländischer Zeugnisse ist auch unter www.anabin.de zu finden. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das des Landes Brandenburg, Referat 24, Dortustraße 36, 14467 Potsdam. Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Telefon: 0331/866-4744 oder 4754.

Seite 4 Anlage 1 Im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.05.2008 unter Nr. 3.1 mit der Bezeichnung kandidat nauk aufgeführte Doktorgrade aus Russland: kandidat... (nachstehende Fachrichtungen) nauk : kandidat biologiceskich nauk kandidat chimiceskich nauk kandidat farmacevticeskich nauk kandidat filologiceskich nauk kandidat fiziko-matematiceskich nauk kandidat geograficeskich nauk kandidat geologo-mineralogiceskich nauk kandidat iskusstvovedenija kandidat medicinskich nauk kandidat nauk (architektura) kandidat psichologiceskich nauk kandidat selckochzjajstvennych nauk kandidat techniceskich nauk kandidat veterinarnych nauk

Seite 5 Anlage 2 Im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.05.2008 unter Nr. 4.1 bis 4.5 bezeichnete Doktorgrade aus Australien, Israel, Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika: Australien: Doctor of mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung; Israel: Doctor of mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung; Japan: Doctor of (hakushi ) Kanada: Doctor of Philosophy Abk. Ph.D. Vereinigte Staaten von Amerika: Doctor of Philosophy Abk. Ph.D., sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for Advancement of Teaching als Research University (high research activity) oder als Research University (very high research activity) klassifiziert ist (siehe hierzu unter http://www.anabin.de Dokumente Beschlüsse der Kultusministerkonferenz Listen der Carnegie-Foundation).