personalthurgau Die Personalverbände des Kantons Thurgau

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Transkript:

personalthurgau Die Personalverbände des Kantons Thurgau Revision Firmenvertrag der Spital Thurgau AG Neue Regelungen im Detail 1. Vorzeitige Pensionierung durch die Spital Thurgau AG 2.11.4 Beendigung durch vorzeitige Pensionierung 1 In begründeten Fällen kann die Spital Thurgau AG das Arbeitsverhältnis von Mitarbeitenden, welche das 63. Altersjahr vollendet haben, zwecks vorzeitiger Pensionierung einseitig befristen. 2 Es geht namentlich um Fälle, bei welchen aufgrund ungenügender Leistungen oder unbefriedigenden Verhaltens nach Ablauf einer Bewährungsfrist eine Kündigung ausgesprochen werden könnte. 3 Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zwecks vorzeitiger Pensionierung muss spätestens 3 Monate im Voraus auf Ende eines Monats schriftlich angezeigt werden. 4 Die Spital Thurgau AG berücksichtigt bei ihrem Entscheid die Rentensituation der betroffenen Mitarbeitenden. Änderungshinweis: Neue Auflösungsmöglichkeit bei ungenügender Leistung oder unbefriedigendem Verhalten älterer Mitarbeitenden, die das Rentenziel gemäss Vorsorgeplan erreicht haben (Vollendung des 63. Altersjahrs). 2. Kündigungsschutz bei Erkrankung nach Ansetzung einer Bewährungsfrist 2.10.1 Kündigungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit Trotz voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und bestehendem Gehaltsanspruch kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Sperrfist von 2 Monaten im ersten Dienstjahr, von 3 Monaten ab dem 2. bis 5. Dienstjahr und von 6 Monaten ab dem 6. Dienstjahr ordentlich gekündigt werden, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: Änderungshinweis: Möglichkeit zur Kündigung vor Ablauf von max. 2 Jahren Lohnfortzahlung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach in Gang gesetztem Kündigungsverfahren. Aufgrund ungenügender Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens wurde eine Bewährungsfrist angesetzt (Ziffer 2.6 Absatz 3) und 3 der nachstehenden Bedingungen sind erfüllt: - keine Entbindung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht zur Kärung der weiteren Einsatzmöglichkeiten, - Ablehnung einer in Absprache mit der (Vertrauens-) oder der behandelnden Ärztin bzw. dem (Vertrauens-) oder dem behandelnden Arzt angebotenen Tätigkeit, - die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt teilt die Einschätzung der behandelnden

Seite 2/5 Ärztin oder des behandelnden Arztes zur Arbeitsunfähigkeit nur teilweise oder gar nicht, - Gesamtbeurteilung vor Ansetzung der Bewährungsfrist mit den Prädikaten C oder D, - keine krankheitsbedingten Absenzen von mehr als 1 Monat während eines Jahres vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach Ansetzung der Bewährungsfrist. 2. Bezahlter Urlaub bei Versterben der Eltern 2.14.6.3 Bezahlter Urlaub 1 Die nachfolgend aufgeführten Ereignisse geben Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang: Änderungshinweis: 3 statt bisher 2 Tage bezahlter Urlaub Bei Todesfällen: - Eltern 3 Tage 3. Mutterschaftsurlaub 2.17.10 Mutterschaftsurlaub 1 Die Mitarbeiterinnen haben bei Schwangerschaft und Mutterschaft Anspruch auf einen Urlaub von 16 Wochen. 2 Der Urlaub beginnt 2 Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beziehungsweise am Tag der Niederkunft. Er endet am 112. Tag oder mit der vorherigen teilweisen oder vollen Wiederaufnahme der Tätigkeit. 2 Während des Urlaubs besteht Anspruch auf das volle Grundgehalt sowie die dauernden Gehalts- und Sozialzulagen. Ohne anderslautende Regelung im Arbeitsvertrag werden keine variablen Zulagen ausgerichtet. 3 Die Mitarbeiterinnen haben sich spätestens drei Monate vor dem Niederkunftstermin mit der vorgsetzten Stelle abzusprechen und dem zuständigen Personaldienst den Urlaub mitzuteilen. 4 Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub besteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. 4 Schwangeren dürfen nur Arbeiten zugewiesen werden, die mit Rücksicht auf ihren Zustand zumutbar sind. Änderungshinweis: Anpassung an neue Gegebenheiten durch Einführung der Mutterschaftsentschädigun g auf Bundesebene Mitte 2004 Mutterschaftsurlaub für alle Mitarbeiterinnen 16 Wochen mit voller Bezahlung ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit anschliessend wieder aufgenommen wird oder nicht.

Seite 3/5 5 Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs besteht ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub von maximal 2 Monaten. 6 Erfordert es der Zustand des Neugeborenen, besteht nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf maximal 4 Monate unbezahlten Urlaub. 2. Formulierungsvorschläge für Neuerungen im Arbeitszeitreglement 1. Brückentage 2.3 Soll-Zeit 1 Die tägliche Soll-Zeit entspricht der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit und leitet sich ab aus der geltenden Wochenstundenzahl. 2 Die Dienstplanung erfolgt unter Berücksichtigung der Soll-Zeit und 3 zusätzlichen freien Arbeitstagen pro Jahr. 3 Die Dienstplanung kann für einzelne Bereiche der Spital Thurgau AG einzig aufgrund der Soll- Zeit erfolgen, wenn betriebliche Gründe dies erfordern und die zuständige Personalkommission einer solchen Dienstplanung zugestimmt hat. Änderungshinweis: Wegfall des Begriffes Brückentage ; Ersatz durch 3 zusätliche freie Tage. Dienstplanung mit 42.5 Stunden so können die erforderlichen Stunden für 3 zusätzliche freie Tage erarbeitet werden. Ein Abweichen von der 42.5 Stunden-Planung ist nur aufgrund betrieblicher Bedürfnisse und mit Zustimmung der Peko möglich. Bei der Küche KSM ist die Sonderregelung akzeptiert. 3.19 Ausgleich Zeitsaldo 1 Bei der Kompensation ist auf die betrieblichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und sie muss zwischen den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten abgesprochen werden. 2 Die Kompensation kann laufend in Form von Stunden oder Tagen erfolgen. Ab einem halben Tag ist sie mit der vorgesetzten Stelle abzusprechen. 3 Die Vorgesetzten können die Kompensation entsprechend der betrieblichen Notwendigkeiten anordnen. Diese hat frühzeitig zu erfolgen, damit die Mitarbeitenden entsprechend planen können. Änderungshinweis: Wegfall des Begriffes Brückentage in Absatz 3. Klärung, dass die 3 zusätzlichen freien Arbeitstage der Anordnungsbefugnis der Vorgesetzten entzogen sind. Sie müssen in gegenseitiger Absprache analog den Ferien geplant werden. 4 Der Anordnungsbefugnis durch die Vorgesetzten entzogen sind die 3 zusätzlichen freien Arbeitstage. Der Bezug dieser Tage ist in gegenseitiger Absprache zwischen den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten zu planen. Die Mitarbeitenden haben einen Anspruch darauf, dass sie zusammenhängend bezogen werden können.

Seite 4/5 5 Beim Ausritt ist ein positiver Zeitsaldo innerhalb der Kündigungsfrist zu kompensieren. Er wird finanziell abgegolten, wenn ein Abbau aus betrieblichen oder triftigen persönlichen Gründen bis zum Ausstritt nicht erfolgen kann. 7.1 Eingabe der Arbeitszeit 6 Ansprüche der Spital Thurgau AG gegenüber austretenden Mitarbeitenden mit negativem Zeitsaldo können mit der Besoldung verrechnet werden. 1 2 Die 3 zusätzlichen freien Arbeitstage pro Jahr gemäss Ziff. 2.3 werden mit einer separaten Ikone erfasst. 3 2. Überzeitausgleich 3.4 Ausgleich und Entschädigung von Überzeitarbeit 3. Korrektur Zeiterfassung 1 Die Überzeit wird grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Der Ausgleich hat innert 14 Wochen zu erfolgen. 2 Mitarbeitende, die eine Abgeltung der Überzeit vorziehen, haben dies innert der unter Ziff. 7.3 festgelegten Reaktionszeit dem zuständigen Personaldienst mitzuteilen. 3 Bei der finanziellen Abgeltung von Überzeit erfolgt ein Lohnzuschlag von 25 Prozent. Änderungshinweis für VR: Abkehr vom Grundsatz im Arbeitsgesetz, dass die Mitarbeitenden eine Wahlfreiheit haben (Ausgleich durch Freizeit oder finanzielle Abgeltung). Der Ausgleich mit Freizeit gilt grundsätzlich. Davon abweichende Wünsche müssen von den Mitarbeitenden aktiv gefordert werden. 7.3 Recht auf Einsicht und Korrektur 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine individuelle Arbeitszeiterfassungs-Abrechnung pro Monat. Diese ist ihnen anfangs des Folgemonats auszuhändigen. 2 Korrekturen fehlerhafter Eingaben oder ein Nachtrag unterlassener Eingaben in der Zeiterfassung dürfen nur aufgrund schriftlicher Mutationsmeldung vorgenommen werden, die von der planungsverantwortlichen Person oder deren Stellvertretung visiert ist. 3 Korrekturen werden bearbeitet, wenn sie der planungsverantwortlichen Person bis zum 15. des Folgemonats bekannt gegeben wurden. Hatten die Mitarbeitenden bis zum 15. weniger als 10 Tage Zeit zur Prüfung der Arbeitszeiterfassungs-Abrechnung, werden auch später eingehende Meldungen verarbeitet. Änderungshinweis: Zur administrativen Vereinfachung und zur verstärkten Wahrnehmung ihrer Prüfungspflicht wird neu eine Frist angesetzt, innert welcher Fehler in der Zeiterfassung bekannt gegeben werden müssen.

Seite 5/5 3. Formulierungsvorschläge für Neuerung im Reglement Solidaritätsbeitrag 1. Solibeitrag 2. Höhe des Solidaritätsbeitrags Die dem FIV unterstellten Mitarbeitenden leisten unabhängig vom Beschäftigungsgrad einen monatlichen Vollzugskostenbeitrag von CHF 6.00 als Solidaritätsbeitrag. Mitarbeitende, die unregelmässig tätig sind, leisten nur für jene Monate einen Solidaritätsbeitrag, in welchen sie ein Gehalt erzielen. Kann die Finanzierung der Aufgaben bzw. die Rückerstattung an die Verbände nicht gewährleistet werden, muss die Höhe des Solidaritätsbeitrags neu verhandelt werden. Änderungshinweis: Bei Mitarbeitenden, die auf Stundenbasis tätig sind, soll in jenen Monaten, in welchen sie keinen Verdienst erzielen, kein Solidaritätsbeitrag abgezogen werden. Festhalten der bisherigen Praxis.