Industrie- und Handelskammer zu Kiel Bergstraße Kiel Recht und Fairplay

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Transkript:

Industrie- und Handelskammer zu Kiel Bergstraße 2-24103 Kiel Recht und Fairplay Ihre Zeichen/Nachricht vom Schleswig-Holsteinischer Landtag Innen- und Rechtsausschuss Postfach 7121 24171 Kiel Ihr Ansprechpartner Rainer Bock E-Mail bock@kiel.ihk.de Telefon (0431) 5194-217 Fax (0431) 5194-518 Unser Zeichen b-mf 04.11. 2004 Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 15/5163 Änderung des IFG-SH Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren, für die Gelegenheit zur Stellungnahme danken wir Ihnen. Der Gesetzentwurf will unter Aspekten des Informationszuganges die staatliche Flucht in das Privatrecht über den 3 Abs. 4 IFG hinaus erschweren. Diesen Ansatz, der zumal sehr emotional-bewertend formuliert ist, mag man unter verschiedenen Aspekten bezweifeln. Konkrete Kritik muss sich aber jedenfalls dagegen richten, dass der Gesetzentwurf weit über das Ziel hinaus schießt und Normen dekretiert, die mangels Abgrenzbarkeit des Anwendungsbereichs für eine Vielzahl von Unternehmen der privaten Wirtschaft vollständige Rechtsunsicherheit bringen werden. Zu 2 Begriffsbestimmungen In 2 Nr. 5 des Entwurfs werden die privaten Rechtsformen benannt, in die die Flucht des Staates stattfindet. Das sind

natürliche und juristische Personen, die öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. Diese 3 Begriffe, ganz offenbar auf eine vollständige Abdeckung des gesamtes Bereichs öffentlicher Leistungserbringung abzudecken, werden weder in 2 näher definiert noch in der für eine spätere Rechtsanwendung gerade zu kryptischen Begründung erläutert. Soweit wir sehen, gibt es für diese Begriffe auch keine allgemein gültige verwaltungsrechtlich und durch Rechtsprechung abgesicherte Definition. Sie exisiert weder in deutschen Bundes- noch in den Länderrechten. Auch das EU- Grünbuch Daseinsvorsorge hilft nicht weiter. Der Gesetzentwurf selbst spricht nur von den Bereichen der Daseinsvorsorge und der Infrastruktur. Dieser in den 60er Jahren geprägte verwaltungsrechtliche Begriff der allgemeinen Daseinsvorsorge ist seither Gegenstand rechtswissenschaftlicher Auseinandersetzungen um seine Definition, wobei maßgebliche Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur explizit den Begriff der allgemeinen Daseinsvorsorge keine grenzziehenden Kriterien entnehmen wollen oder können. Es es deshalb völlig unklar, was vor dem Hintergrund und der Begründung öffentliche Aufgaben oder öffentliche Dienstleistungen sein sollen: Ob die Wasserwirtschaft und Abfallwirtschaft, die Energiewirtschaft, die Deutsche Bahn und ihre schienengebundenen Wettbewerber, die Vielzahl von Tochterunternehmen der Deutschen Bahn auch ausländischen Rechts dazu gehören; ob Schwimmbäder öffentliche Leistungen erbringen (ist der kommunale Eigenbetrieb Schwimmbad indiziell dafür, dass private Schwimmbäder auch öffentliche Dienstleistungen erbringen?); die Bandbreite ist beliebig erweiterbar, sie reicht von Kindergärten über Coffee-Shops bis zu privaten, aber staatlich voll subventionierten Frauenhäusern, den in der Gesetzesbegründung zitierten Flugplätzen, (wobei wir begrüßen, dass Flughäfen zur Infrastruktur und nicht zu Wirtschaftsbetrieben gerechnet werden). Wir halten deshalb eine weitere Einigung für unabdingbar, wie sie 3 des Gesetzes eines UIG-SH vorsieht. Zu 2 Nr. 7 Über die Begriffsdefinition des 2 Nr. 7 ist der Informationszugriff auf Dritte gewährleistet, sofern die informationspflichtige Stelle einen Anspruch auf Übermittlung einer

Information von eben diesen Dritten hat. Diese Regelung halten wir in keiner Weise für vertretbar, denn sie trifft weite Kreise der gewerblichen Wirtschaft, die mit der genannten Flucht ins Privatrecht in keiner Weise irgend etwas zu tun haben. Denn Anspruch auf Information hat eine Behörde im gesamten Bereich etwa des Gewerberechts, der Lebensmittelüberwachung, des Arbeitsschutzes, in vollem Umfang bei gewerberechtlichen Konzessionierungs- und Zuverlässigkeitsfragen. Das reicht vom Gaststättenrecht bis zur Makler- und Bauträgerverordnung. Überall dort, wo sie zur Überwachung der Unternehmen befugt und aufgerufen ist, hat sie einen Anspruch auf Übermittlung bestimmter Informationen. Dabei tritt plötzlich nicht mehr eine anlassbezogene Überwachung in den Vordergrund, sondern allein der voraussetzungslose, gleichsam nur grundsätzlich bestehende Informationsanspruch der Behörde gegenüber den Unternehmen; anders ausgedrückt: Nach dem Gesetzentwurf geht es nicht mehr um bei den Behörden vorliegende Informationen, sondern um die Aufforderung an die Behörden, sich bestimmte Informationen erst zu beschaffen und dann weiter zu geben. Das kann nicht ernsthaft Zielsetzung des Gesetzgebers sein. Der Gesetzentwurf sichert zudem Zugriff auf alle Informationen, die bei Beteiligungsgesellschaften der öffentlichen Hand unabhängig von der Größenordnung der Beteiligung ob Mehrheits- oder Minderheitsverhältnisse - bestehen. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht der GmbH-Gesellschafter nach 51a GmbHG z.b. ist erklärtermaßen praktisch unbeschränkt. Ein Dritter kann also über eine Behörde oder Gebietskörperschaft jederzeit alle Informationen anfordern, an denen die Behörde oder Gebietskörperschaften selbst zumindest in der momentanen Situation überhaupt kein Interessse hat. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Kollision zwischen 4, 2 Nr.7 IFG und 51 Abs. 2 GmbHG. Diese Norm gibt unter näher definierten Voraussetzungen ein Auskunftsverweigerungsrecht der GmbH, wenn die Auskünfte zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet werden sollen, was bei Auskunftsansprüchen nach IFG wohl der Regelfall ist. Im Ergebnis normiert 2 Nr. 7 deshalb eigentlich nicht einen Auskunftsanspruch gegen die informationspflichtige Stelle, sondern ein Durchgriffsanspruch auf Dritte völlig unabhängig davon, ob es um öffentliche Aufgaben geht oder nicht. Die 11 und 12 IFG sind aufgrund ihrer vielzähligen

unbestimmten Rechtsbegriffe dagegen nicht operabel und deshalb auch kein ausgleichenes Gegengewicht. Ausdrücklich muss festgestellt werden, dass dieser Informationsdurchgriff nach 3 Abs. 1 des Gesetzentwurfs keinesfalls nur auf Informationen im Rahmen öffentlicher Zuständigkeiten, Aufgaben oder Dienstleistungen dieser betroffenen privaten Beteiligungsgesellschaften der öffentlichen Hand bezieht. Zu 3 Abs. 1 Diese Norm multipliziert die zu 2 Nr. 5 dargestellten Abgrenzungsschwierigkeiten, da ja jetzt nicht nur Unsicherheit besteht, ob eine private Stelle öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt, sondern zusätzlich, ob diese private Stelle im Kontext des Auskunftswunsches im Rahmen ihrer öffentlichen Zuständigkeiten, Aufgaben oder Dienstleistungen gehandelt hat. Ob diese Gesetzessystematik erhellend wirkt, erscheint uns zweifelhaft. Zu 4 Die Norm wirkt in sich nicht schlüssig. Sie gewährt einerseit Zugang zu Informationen, über die eine informationspflichtige (also auch private) Stelle verfügt. Welche Informationen das sind, erläutert 2 Nr. 1. Danach sind Informationen per Definitionen nur solche bei Behörden vorhandene. Das ist ein Widerspruch in sich. Zu 8 Abs. 2 (Fehler im Entwurf: gemeint Abs. 3) Dass die Erteilung einfacher und mündlicher Auskünfte in Zukunft kostenfrei erfolgen soll, ist sicherlich kein Problem; aus welchem sachlichen Grund allerdings die Einsichtnahme in Informationen vor Ort gleichfalls kostenfrei sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die individuell veranlasste und genutzte Auskunft ist nicht deshalb ohne sonderliche Kostenbelastung für die informationspflichtige Stelle zu geben, weil sie vor Ort erfolgt. Kostentreibend wirkt die erforderliche Aufbereitung der Information, wenn sie älter, umfassender, komplexer sind und insbesondere dann, wenn die Prüfungen, Beteiligung Betroffener und Aufbereitungen nach den 10

12 IFG vor Einsichtnahme und Auskunfterteilung durchgeführt werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist unter Kostenaspekten völlig gleichgültig, ob der Auskunftssuchende vor Ort erscheint oder nicht. Unabhängig davon, ob es für diese Regelung Vorbilder gibt, lehnen wir sie als nicht sachgerecht ab. Insgesamt halten wir den Gesetzentwurf für nicht hinreichend ausgearbeitet und in der Praxis für nur mit erheblichen Schwierigkeiten anwendbar. Mit freundlichen Grüßen IHK-Vereinigung Schleswig-Holstein gez. Rainer Bock Justiziar