Die Informationsfreiheit

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1 5 Die Informationsfreiheit

2 Warum ist die Informationsfreiheit neben der Meinungsfreiheit erforderlich? Hypothese: Die freie Verbreitung von Information ist hinreichend durch die Meinungsfreiheit des Senders geschützt Aber 1: Insoweit ist die Rolle des Empfängers rein passiv Er könnte sich nicht aus eigenem Recht gegen seinen Abschnitt vom Informationsfluss wehren Aber 2: Wissensvermehrung ist elementares menschliches Bedürfnis Freier Zugang zu Informationen ist Voraussetzung für einen funktionierenden demokratisch verfassten Staat

3 Persönlicher Schutzbereich Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren Die Informationsfreiheit gem. Art. 5 I 1 Alt. 2 GG ist ein Menschenrecht Sie steht nicht nur allen natürlichen, sondern auch rechtsfähigen Verbänden zu (Art. 19 III GG)

4 Informationsquelle Information ist jeder Inhalt, der einem Empfänger in einer irgendwie sinnlich wahrnehmbaren Form vermittelt werden kann Informationsquelle ist dementsprechend jeder Träger einer Information Problem: Erfasst die Informationsquelle nur die Sekundär oder auch die Primärquelle?

5 Allgemein zugänglich Fall 10 ( Leipziger Volkszeitung ; BVerfGE 27, 71 = NJW 1970, 235) Im Jahr 1964 lässt sich Bertram (B) von Bekannten zu Informationszwecken Tageszeitungen aus der DDR per Post zusenden. Eine Sendung enthielt ein Exemplar der Leipziger Volkszeitung. Aufgrund von 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote öffneten Beamte des Hauptzollamtes diese Sendung und leiteten sie sodann an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter. Diese hielt die Sendung mit der Begründung zurück, dass die fragliche Ausgabe der Leipziger Volkszeitung durch Beschluss des LG Lüneburg allgemein eingezogen worden sei. Zur Begründung führte das LG aus, die Schrift stamme von der SED in der DDR. Mit der Übersendung sollten Bestrebungen der von der SED gelenkten, illegal tätigen KPD gefördert werden, die auf die Einführung der in der DDR bestehenden Gewalt und Willkürherrschaft in der Bundesrepublik gerichtet seien. Die Schrift sei zur Verbreitung in die Bundesrepublik eingeführt worden. Damit liege ein Verstoß gegen 86 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor und die Voraussetzungen einer Einziehung gem. 92b Nr. 2 StGB seien gegeben. Verletzt der Einziehungsbeschluss des LG Lüneburg die Informationsfreiheit des B?

6 Allgemein zugänglich: Begriff Allgemein zugänglich sind Informationsquellen, die geeignet und bestimmt sind, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen

7 Allgemein zugänglich: Einzelnes Exemplar Kann das einzelne Exemplar eines Massenmediums allgemein zugänglich sein? Dagegen spricht: Das einzelne Exemplar erreicht nur eine begrenzte Zahl an Empfängern Aber dafür: Nach dem Zweck der Informationsfreiheit ist entscheidend, ob unbestimmt viele Empfänger Zugang zu irgendeinem Exemplar haben können Entscheidend ist deshalb die Gesamtauflage

8 Allgemein zugänglich: Ausländische Medien Kann ein ausländisches Medium im Inland frei zugänglich sein? Dagegen spricht: Der Betreiber richtet sich i.d.r. an einen räumlich begrenzten Kreis von Empfängern Dafür spricht: Ist die Informationsquelle einmal in der Welt, kann der Betreiber das Ausmaß der Verbreitung nicht kontrollieren

9 Allgemein zugänglich: Staatliche Zugangsverbote Können staatliche Hoheitsträger darüber entscheiden, ob eine Quelle allgemein zugänglich ist? Denkbar: Allgemein zugänglich ist nur, was nach dem hoheitlichen Willen einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Verfügung stehen soll Dafür spricht: Durch den Vorbehalt allgemein zugänglich wird die Informationsfreiheit zum normativ geprägten Grundrecht Aber dagegen: Wenn staatliche Hoheitsträger den sachlichen Schutzbereich selbst definieren dürfen, bleibt von dem Grundrecht nicht viel übrig

10 Allgemein zugänglich: Staatliche Zugangsverbote Denkbar deshalb: Allgemein zugänglich ist eine Quelle, wenn sie technisch geeignet ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln Dafür spricht: So erzielt man einen reichweitenstarken Grundrechtsschutz Dagegen spricht: Bei diesem Verständnis gäbe es nur noch allgemein zugängliche Quellen

11 Allgemein zugänglich: Staatliche Zugangsverbote Richtig ist es zu differenzieren: Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn der Herrscher über sie sie der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hat Herrscher über die Informationsquelle ist derjenige, bei dem sie entsteht Bei personenbezogenen Daten ist es die betroffene Person selbst Bei hoheitlichen Informationen ist es der Hoheitsträger selbst Gegenüber staatlichen Stellen besteht ein Anspruch auf Information nur, aber auch immer, wenn sie grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung steht

12 Geschütztes Verhalten Das Grundrecht schützt den aktiven Zugang zu der Informationsquelle Das Grundrecht schützt die passive Entgegennahme von Informationen aus der Quelle

13 Eingriff in das Grundrecht Allgemein liegt in jeder Beeinträchtigung der Grundrechtsausübung ein Eingriff in den Schutzbereich Folglich ist bereits die Erschwernis des Zugangs zu einer Information ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff Erfasst sind Fälle, in denen der Informationsfluss von Privaten und Drittstaaten zu dem Empfänger blockiert wird Ebenfalls erfasst sind Fälle, in denen der Hoheitsträger den Zugang zu Informationen verweigert, zu deren Preisgabe er gesetzlich verpflichtet ist Die Art und Weise des Informationszugangs darf der Gesetzgeber gestalten

14 Grundrechtsschranken Es gelten dieselben Schranken und Schranken Schranken wie für das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Im Beispiel der Leipziger Volkszeitung geschah die Einziehung zum Schutz der freiheitlichdemokratischen Grundordnung vor strafbaren propagandistischen Inhalten Aber: Im Lichte der Wechselwirkungstheorie kann das den Eingriff nur rechtfertigen, wenn mit einem generellen Gefährdungseffekt für die freiheitlich demokratische Grundordnung zu rechnen ist

15 Anspruch auf Zugang zu staatlich beherrschten Informationsquellen? Die Informationsfreiheit ist ein gegen die staatliche Gewalt gerichtetes Abwehrrecht und bezieht sich nur auf an sich frei zugängliche Quellen Herrschen staatliche Stellen über Informationsquellen und haben sie diese nicht allgemein zugänglich gemacht, ergibt sich aus der Informationsfreiheit kein Anspruch auf Öffnung der Informationsquelle Ein solcher kann sich nur aus anderen Grundrechten ergeben, z.b. Art. 12 Abs. 1 i.v.m. 19 Abs. 4 GG bei der staatlichen Auftragsvergabe. Auf bundesrechtlicher Ebene ist das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz IFG) zu beachten

16 Anspruch auf Zugang zu privat beherrschten Informationsquellen? Wenn Art. 5 Abs. 1 GG insoweit keinen Anspruch gegen staatliche Stellen auf Eröffnung einer Informationsquelle gewährt, kann es solch einen Anspruch erst recht nicht gegen Private geben Problem: Schutzmaßnahmen gem. 95a UrhG Handelt es sich insoweit bei Werken wegen des Rechts auf Privatkopie gem. 53 UrhG um eine allgemein zugängliche Informationsquelle?

17 Privatrechtliche Auswirkungen der Informationsfreiheit Fall 11 ( Parabolantenne ; BVerfGE 90, 27 = NJW 1994, 1147) Der türkische Staatsangehörige Mesut bewohnt mit seiner Familie eine Mietwohnung in Essen, welche im Eigentum einer Wohnungsbaugesellschaft steht. Er bittet die Vermieterin der Installation einer Satellitenempfangsanlage zuzustimmen, um auch türkische Fernsehprogramme empfangen zu können. Als die Vermieterin seiner Bitte nicht nachkommt, klagt er vor den zuständigen Zivilgerichten auf Erteilung der Zustimmung und verliert. Verstoßen die klageabweisenden Entscheidungen gegen Mesuts Informationsfreiheit?

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