Regelung für die Eltern / Erziehungsberechtigte

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Transkript:

Regelung für die Eltern / Erziehungsberechtigte PH Luzern Kita Campus Gültig ab 1.1.2016 Version Datum Status Änderungen und Bemerkungen Bearbeitet von 0.1 02.01.14 Draft Entwurf Adrian Kuoni 0.2 13.03.14 Draft Entwurf Cornelia Glenz 0.3 28.04.14 Draft Überarbeitung CMK Adrian Kuoni 0.5 06.06.14 Draft Überarbeitung Rekolu Adrian Kuoni 1.0 15.09.14 Finale Genehmigung durch Rekolu 10.9.14 Adrian Kuoni 1.1 04.11.14 Update Anpassung Ausflüge Adrian Kuoni 1.2 28.10.15 Update Anpassung Elternbeiträge/ Tarife und Besondere Verrechnung Adrian Kuoni Version 1.2 / 28.10.2015 1/6

Art.1 Aufnahme Die Kita Campus nimmt Kinder von Studierenden und Angestellten der Universität Luzern (Uni), der Hochschule Luzern (HSLU) und der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH Luzern) im Alter von 3 Monaten bis zum Kindergarteneintritt auf. Die Kinder von Angestellten der drei Hochschulen können die Kita besuchen, wenn der Beschäftigungsgrad des angestellten Elternteils/Erziehungsberechtigten mindestens 20% beträgt. Der Betreuungsumfang darf den Beschäftigungsgrad in der Regel nicht übersteigen. Ausnahmen regelt die Geschäftsleitung auf Gesuch hin. Die Aufnahme erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Betreuungsvereinbarung zwischen der PH Luzern, Kita Campus und den Eltern/Erziehungsberechtigten. Der Eintritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Monats. Die Mindestbelegungsdauer beträgt 1 Tag pro Woche. Die Plätze werden den Eltern auf den Zeitpunkt des Freiwerdens angeboten. Die Eltern müssen die Plätze auf diesen Zeitpunkt übernehmen. Die Vergabe der Plätze liegt in der Kompetenz der Geschäftsleitung. Sollten für die Trägerplätze keine Trägereltern auf der Warteliste sein, die den Platz zum angebotenen Zeitpunkt übernehmen, dann wird der Platz an externe Kinder vergeben. Der Platz wird nicht freigehalten. Art. 2 Warteliste Bei voller Belegung der Kita wird eine Warteliste der Neuanmeldungen geführt. Der Rang auf der Warteliste ergibt sich aus einer Berechnung des Anmeldedatums sowie der prioritären Behandlung von Kindern von Hochschulangehörigen - insbesondere von Studierenden und Geschwisterkindern. Die Warteliste wird periodisch bereinigt. Art. 3 Austritt und Verminderung des Betreuungsumfanges (Kündigung) Der Austritt oder eine Verminderung des Betreuungsumfangs (Kündigung) ist unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Monats möglich. Die Kündigung ist der Kitaleitung schriftlich mitzuteilen. Die Kitaleitung kann den Eltern/Erziehungsberechtigten ihren Kitaplatz unter Beachtung der gleichen Frist auf ein Monatsende kündigen, wenn ihr die weitere Betreuung des Kindes nicht (mehr) zumutbar ist. Endet das Studierenden- oder Angestelltenverhältnis zu Universität Luzern, Hochschule Luzern oder PH Luzern, kann das Kind weiterhin die Kita besuchen, muss ab diesem Zeitpunkt jedoch den Tarif für Externe bezahlen. Als Stichdatum gilt der Ablauf der Studien-/Immatrikulationsbestätigung resp. der Austritt aus dem Arbeitsverhältnis. Art. 4 Eingewöhnung Nach der Aufnahme wird das Kind im Beisein eines Elternteils oder eines bzw. einer Erziehungsberechtigten in die Gruppe eingewöhnt. Während dieser Zeit müssen die Eltern/Erziehungsberechtigten in der Lage sein, ihr Kind jederzeit wieder abzuholen. Näheres wird in der Eintrittsmappe geregelt. Version 1.2 / 28.10.2015 2/6

Art. 5 Öffnungszeiten und Kitaferien Die Kita ist von Montag bis Freitag täglich von 7.30h bis 18.30h geöffnet. An Samstagen und Sonntagen sowie an städtischen, kantonalen und eidgenössischen Feiertagen ist die Kita geschlossen. Die Kita ist zwischen Weihnachten und Neujahr und während der letzten Juli- und ersten Augustwoche geschlossen. Art. 6 Bring- und Abholzeiten Vormittag 07.30 09.00 Bringzeit Abend 17.00 18.30 Abholzeit Die Kinder werden nur den Eltern/Erziehungsberechtigten oder einer von ihnen bevollmächtigten Person übergeben. Art. 7 Verpflegung Die Mahlzeiten Zmorgen, Znüni, Zmittag und Zvieri werden von der Kita besorgt. Die Verpflegung von Säuglingen erfolgt nach Absprache mit den Eltern/Erziehungsberechtigten. Art. 8 Bekleidung Die Eltern/Erziehungsberechtigten sorgen für zweckmässige und witterungsangepasste Bekleidung der Kinder. Sie bringen genügend Ersatzwäsche mit. Zur Vermeidung von Unfällen wird empfohlen, die Kinder in der Kita keinen Schmuck tragen zu lassen. Die Kita haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Kleidern, mitgebrachten Spielsachen und Schmuck. Art. 9 Ausflüge und Spaziergänge Ausgebildetes Personal und volljährige Lernende im letzten Lehrjahr sind mit den Kindern alleine unterwegs. Lernende im 1. und 2. Lehrjahr und Praktikantinnen und Praktikanten gehen nur in Begleitung von ausgebildetem Personal oder Lernenden im letzten Lehrjahr auf Spaziergänge oder Ausflüge. Art. 10 Krankheit Bei ansteckender Krankheit sowie bestehendem Durchfall und/oder Erbrechen darf ein Kind die Kita nicht besuchen. Die Entscheidung, ob ein Kind zurückgewiesen bzw. unverzüglich abgeholt werden muss, liegt bei der an dem Tag verantwortlichen Gruppenleitung. Kann ein Kind infolge Krankheit die Kita nicht besuchen, ist die verantwortliche Fachperson Betreuung bis spätestens 9.00h zu informieren. Vorbestehende Krankheiten (inkl. allfällige Allergien) und allfällige Medikation sind der Kitaleitung im Anmeldeformular zu melden. Version 1.2 / 28.10.2015 3/6

Art 11 Ferien Die Abwesenheit eines Kindes infolge Ferien ist der verantwortlichen Fachperson Betreuung möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Art. 12 Unfall Bei einem Unfall werden die Eltern/Erziehungsberechtigten sofort informiert. In Notfällen ist die Kitaleitung ermächtigt, auch ohne deren vorherige Information ärztliche Hilfe beizuziehen. Art. 13 Versicherung Die Eltern/Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für ihre in der Kita betreuten Kinder eine Krankenund Unfallversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Art. 14 Elternbeirat Die Kita Geschäftsführung ruft jährlich mindestens einmal den Elternbeirat zusammen. Details werden in der entsprechenden Regelung definiert. Art. 15 Elternbeiträge und Tarifliste für Angehörige von Universität, Hochschule und PH Luzern Die Eltern/Erziehungsberechtigten entrichten Beiträge für die Betreuung ihrer Kinder. Die Beiträge werden ab Vertragsbeginn geschuldet. Die Höhe der Beiträge berechnet sich nach den Lohnabrechnungen des aktuellen Jahres sowie den Lohnausweisen des Vorjahres. Bei Neueintritten ins Erwerbsleben oder Neueinschätzungen während des Jahres wird das aktuelle Einkommen auf ein Jahr hochgerechnet. Bei Eltern/Erziehungsberechtigten, die beide erwerbstätig sind, werden die Einkommen zusammen gezählt. Bei alleinerziehenden Eltern/Erziehungsberechtigten wird nur deren Einkommen berücksichtigt (inkl. allfälliger Alimente). In Sonderfällen (z.b. Heirat oder Zusammenziehen mit einem Konkubinatspartner) entscheidet die Kitaleitung. Als Einkommen gelten Bruttolohn, Renten, Alimente, Stipendien, Mutterschaftsbeihilfe, Arbeitslosengeld. Bei Selbstständigerwerbenden wird das Einkommen gemäss Steuerveranlagungsprotokoll eingesetzt. Die Einkommenserhebung ist jährlich von allen Eltern neu einzureichen. Die Kitaleitung versendet Anfang Jahr ein entsprechendes Formular. Falls während des Jahres das Total der Einkünfte beider Elternteile +/- 10 Prozent abweicht, kann eine aktuelle Einschätzung verlang werden. Abweichungen von +/- 10 Prozent werden im Folgejahr mittels Lohnausweis ermittelt und eine Nachbelastung erstellt. Gutschriften sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Interne Eltern, die über ihre Wohngemeinde Betreuungsgutscheine für familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter beziehen können, müssen sich ab dem 1.1.2012 entscheiden, ob sie durch das interne Tarifsystem der Kita Campus oder aber durch ihre Wohngemeinde subventioniert werden möchten. Gleiches gilt für Arbeitgeberleistungen. Die Kita Campus verrechnet in diesem Fall den Vollkostentarif für Externe. Die Subventionierung gilt für ein Jahr und kann jeweils per 1. Januar unter Einhaltung einer einmonatigen Meldefrist geändert werden. Version 1.2 / 28.10.2015 4/6

Die Eltern sind verpflichtet, Änderungen des Studien- oder Anstellungsverhältnisses und -grades sowie der Bemessungsgrundlagen sofort nach Bekanntwerden der Leitung Finanz- und Rechnungswesen mitzuteilen. Die PH Luzern ist berechtigt, allfällig höhere Betreuungsentgelte nachzufordern. Die Elternbeiträge sind auch bei Ferienabwesenheit, Krankheit oder anderweitigem Fernbleiben des Kindes und während der Kitaferien zu entrichten. Nicht bezogene Betreuungstage können nicht kompensiert werden. Der monatliche Beitrag basiert auf 20 Betreuungstagen. Geschwister erhalten 10% Rabatt ab dem 2. Kind (auf tieferem Tarif/Pensum). Die Beiträge sind auch während der Ferien, Betriebsferien, Ausfällen durch Krankheit usw. zu entrichten. Art. 16 Tarif für Externe Der Tarif für Externe ist einheitlich; er kann den Vollkostentarif für Angehörige der Universität Luzern, Hochschule Luzern oder PH Luzern übersteigen. Der monatliche Beitrag basiert auf 20 Betreuungstagen. Geschwister erhalten 10% Rabatt ab dem 2. Kind (auf tieferem Tarif/Pensum). Die Beiträge sind auch während den Ferien, Betriebsferien, Ausfällen durch Krankheit usw. zu entrichten. Art. 17 Besondere Verrechnung Windeln und Pflegeprodukte werden separat an die Eltern verrechnet. Die Kita Campus verfügt über ein elektronisches Schliessystem mit Badges. Bei Neueintritt erhalten die Eltern zwei Badges, diese werden mit einer einmaligen Gebühr in Rechnung gestellt. Bei Austritt des Kindes müssen die Badges zurückgegeben werden. Art. 18 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15.12.2015 Die neuen Tarife gelten für alle neu angemeldeten Kinder ab dem 1.1.2016. Vor diesem Datum angemeldete Kinder bezahlen bis zum 31.12.2015 die alten Tarife und ab 1.1.2016 die neuen Tarife. Version 1.2 / 28.10.2015 5/6

Luzern Ort Luzern Ort 16.12.2015 16.12.2015 Datum Datum Adrian Kuoni Verwaltungsdirektor PH Luzern Cornelia Glenz Geschäftsführerin Kita Campus PH Luzern Version 1.2 / 28.10.2015 6/6