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Transkript:

- 1 - Die Wissenschaftliche Hausarbeit Die Wissenschaftliche Hausarbeit (WHA) ist Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an den Ersten Staatsprüfungen der Lehrämter. Sie kann, gemäß 21 (3) HLbG, frühestens nach der Zwischenprüfung angefertigt werden. Zur Zwischenprüfung siehe 12 (6) HLbG. Gemäß Beschluss des ZfL der TUD vom 22.05.06 gilt: Die LaG-Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 90 LP (Leistungspunkte) erwirtschaftet wurden, die sich wie folgt zusammensetzen: 80 LP in den Fächern und den Grundwissenschaften sowie 10 LP in den SPS I. die 80 LP dürfen nicht ausschließlich in einer Disziplin erworben werden. Beachten Sie bitte die beiden jährlichen Prüfungskampagnen (Frühjahr und Herbst) bei Ihrer Zeitplanung. Die endgültige Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung findet in der Regel im Januar oder im Juli statt. Die genauen Termine hängen rechtzeitig im Schaukasten der Prüfungsstelle Darmstadt des Landesschulamtes aus. Zum Zeitpunkt der endgültigen Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung muss die Note Ihrer Wissenschaftlichen Hausarbeit bei uns in der Prüfungsstelle vorliegen! Für die gesamte Abwicklung Ihrer WHA Zustellung des Themas, Erstellung, Gutachten, Bescheinigung rechnen Sie bitte mit mindestens 22 Wochen! 1. Sie holen sich die Meldeunterlagen für die WHA im Sekretariat der Prüfungsstelle ab oder laden diese von unserer Homepage herunter. Diese bestehen aus: a) rechtliche Bezugsgrundlagen b) Empfehlungen zur Anfertigung der WHA c) Erklärung über das ordnungsgemäße Studium (zu dieser Erklärung fügen Sie noch eine Kopie Ihres aktuellen Studiendatenblattes, sowie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde oder Ihrer Abstammungsurkunde hinzu) d) einem Antragsformular und einem Themenblatt, das Sie bei Ihrer gewählten Gutachterin/Ihrem gewählten Gutachter der WHA vorlegen. Diese(r) trägt auf dem Themenblatt das Thema Ihrer Arbeit ein, unterschreibt, stempelt und steckt das ausgefüllte Themenblatt in einem verschlossenen Umschlag. Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen gewählte Gutachterin bzw. der Gutachter stets eine vom Landesschulamt berufene Prüferin bzw. Prüfer sein muss. Die jeweils aktuellste Liste der berufenen Prüfer(innen) finden Sie in unserem Schaukasten in der Prüfungsstelle. 2. Wenn Sie die Arbeit beginnen möchten, geben Sie die o.a. Unterlagen im Sekretariat der Prüfungsstelle ab. Wir prüfen die Vollständigkeit und das gewählte Thema. In der Regel teilen wir Ihnen innerhalb der nächsten 10 bis 14 Tage schriftlich mit, ob Ihr Thema genehmigt wurde. In diesem Schreiben erfahren Sie auch, wann Sie mit Ihrer Arbeit beginnen dürfen und wann Ihr Abgabetermin ist. ( I.d.R. beginnen Sie mit dem Erhalt des Schreibens auch Ihre Arbeit) 3. Ihre fertige Arbeit geben Sie dann unter Beachtung Ihrer Abgabefrist hier in der Prüfungsstelle Darmstadt persönlich ab. Postalisch bitte als Einschreiben senden. Datum der Abgabe ist das Datum des Poststempels. Wir empfehlen stets die persönliche Abgabe Ihrer WHA in unserem Sekretariat!

- 2-4. Die Wissenschaftliche Hausarbeit wird vom Erstgutachter und einem Zweitgutachter bewertet und an uns zurückgeschickt. Wir teilen Ihnen Ihr Ergebnis schriftlich mit. Ist es mindestens ausreichend, haben Sie eine wichtige Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Ersten Staatsprüfung erfüllt. Wenn Sie Ihre Arbeit zu spät oder gar nicht abgeben, bzw. eine nicht ausreichende Leistung erzielen, können Sie die WHA entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einmal wiederholen. Rechtliche Bezugsgrundlagen: Hinweis: Das Amt für Lehrerbildung (AfL) wurde unter Aufgabe der ursprünglichen Amtsbezeichnung seit dem 01.01.2013 in das neue eingerichtete Landesschulamt und Lehrkräfteakademie (kurz: LSA) eingegliedert. Alle nach dem 29.11.2004 aber vor dem 01.01.2013 in Kraft getretenen Gesetze, Verordnungen und Erlasse, die den Gegenstandsbereich der Lehrerbildung betreffen, verwenden deshalb noch die Bezeichnung Amt für Lehrerbildung (AfL). Hessisches Lehrerbildungsgesetz vom 29.11.2004 (GVBl. I 2004, S. 330), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 10.06.2011 (GVBl. I 2011, S. 258) HLbG (GVBl. I 2011, S.590) in Verbindung mit Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO) vom 16. März 2005 (ABl. 4/05, S.202), zuletzt geändert durch Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes HLbGDV vom 28. September 2011 (GVBl. I 2011, S.615) 11 HLbG-UVO : (1) Die Wissenschaftliche Hausarbeit wird im Zusammenhang mit einem Modul angefertigt. Sie kann im Fach Kunst oder Musik einen künstlerisch-praktischen Schwerpunkt haben. (2) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann mit einer fachkundigen Prüferin oder einem fachkundigen Prüfer des Amtes für Lehrerbildung einen Themenvorschlag erörtern. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt dem Amt für Lehrerbildung ein Thema vor. Bei der Entscheidung hat das Amt für Lehrerbildung darauf zu achten, dass das Thema dem Zweck der Wissenschaftlichen Hausarbeit nach 21 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes entspricht, die Beschaffung der Hilfsmittel keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet und die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit in der festzusetzenden Frist möglich ist. Es bestellt zwei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter die fachkundige Prüferin oder den fachkundigen Prüfer nach Satz 1. Findet keine Erörterung nach Satz 1 statt, bestimmt das Amt für Lehrerbildung eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der den Themenvorschlag vorlegt. (4) Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Prüferin oder eines bestimmten Prüfers. (5) Die Frist für die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Themas durch das Amt für Lehrerbildung. Das Amt für Lehrerbildung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag, (*) der vor Ablauf der Frist zu stellen ist, eine Nachfrist von bis zu vier Wochen gewähren. (* und mit der Zustimmung des sachkundigen Prüfers / der sachkundigen Prüferin)

- 3 - (6) Wird die Frist oder Nachfrist nicht eingehalten, so gilt die Wissenschaftliche Hausarbeit als nicht bestanden, sofern nicht die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass die Frist oder Nachfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. In diesem Fall entscheidet das Amt für Lehrerbildung, ob eine weitere Frist gewährt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der aufgrund einer Krankheit vom laufenden Prüfungsverfahren zurücktritt, muss ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Verzögert sich die Abgabe der Wissenschaftlichen Hausarbeit wegen Krankheit oder sonstigen von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen um mehr als sechs Wochen, ist ein neues Thema zu stellen. (7) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In den neusprachlichen Unterrichtsfächern ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache beizufügen. Auf Antrag kann die Wissenschaftliche Hausarbeit auch vollständig in der jeweiligen Fremdsprache abgefasst werden, in diesem Fall entfällt Satz 2. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung. ( ) (9) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung gedruckt und gebunden bei dem Amt für Lehrerbildung einzureichen. Das Amt für Lehrerbildung leitet die Hausarbeit den Gutachterinnen und Gutachtern nach Abs. 3 Satz 4 zur Beurteilung zu. Diese erstellen unverzüglich ihre Gutachten, erteilen je eine Note und Punktzahl und geben die Wissenschaftliche Hausarbeit und die Gutachten an das Amt für Lehrerbildung zurück. (10) Das Amt für Lehrerbildung setzt aufgrund der Gutachten endgültig die Note und die Punktzahl für die Wissenschaftliche Hausarbeit fest und teilt sie der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Bei unterschiedlicher Beurteilung innerhalb der Gutachten ergibt sich die endgültige Punktzahl in der Regel durch Mittelwertbildung. Bei einem Dezimalwert von 0,5 wird zu Gunsten der höheren Punktzahl gerundet. (11) Zeigt die Wissenschaftliche Hausarbeit schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form, kann sie nicht mit fünf oder mehr Punkten bewertet werden und ist damit nicht bestanden. (12) Die Wissenschaftliche Hausarbeit darf zu anderen Zwecken, etwa zum Erwerb der Doktorwürde oder eines akademischen Abschlusses oder zur Veröffentlichung nicht verwendet werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Zeugnis ausgehändigt ist. (13) Anstelle der Wissenschaftlichen Hausarbeit kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers eine von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung eines akademischen Grades anerkannte Arbeit angenommen werden. Die seit dem 1. November 2011 geltende Durchführungsverordnung zum Hessischen Lehrerbildungsgesetz (HLbGDV) regelt in ähnlicher Weise wie die HLbG-UVO Einzelheiten zur WHA in 33. Der Wortlaut der HLbGDV ist als Download von der Homepage des Landesschulamtes verfügbar: www.lehrerbildung.lsa.hessen.de

- 4 - WICHTIG!!! Eine Verlängerung des Abgabetermins aus gesundheitlichen Gründen ist nur möglich, wenn bei Erkrankungsbeginn unverzüglich der Prüfungsstelle Darmstadt des Landesschulamtes ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie zunächst Ihren Hausarzt/ Ihre Hausärztin aufsuchen, der Ihnen attestiert, ob Sie prüfungsfähig sind oder nicht und wie lange eine Prüfungsfähigkeit gegebenenfalls auszuschließen ist. Dieses Attest müssen Sie dann noch der Amtsärztin / dem Amtsarzt vorlegen. Außerdem benötigen wir von Ihnen einen formlosen Antrag für die Verlängerung der Bearbeitungsfrist. Empfehlungen zur Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung Die Wissenschaftliche Hausarbeit (WHA) ist g e b u n d e n und in z w e i f a c h e r Ausfertigung dem Landesschulamt Prüfungsstelle Darmstadt einzureichen. Sonderregelungen einzelner Fachbereiche (Abgabe von 3 Exemplaren z.b. im Fach Geschichte) sind zu beachten. Den Buchrücken unbedingt mit Namen und aktuellem Semester versehen! Alle Ausfertigungen müssen inhaltlich sowie in Bezug auf Illustration und Anlagen in gleicher Weise ausgestattet sein. Die Arbeit soll 1,5-zeilig maschinen geschrieben sein und auf der linken Seite jeweils einen Rand von ca. 5 cm haben. Alle weiteren Fragen zu Umfang und Layout der Wissenschaftlichen Hausarbeit, klären Sie bitte mit Ihrer Prüferin oder Prüfer. Form der Wissenschaftlichen Hausarbeit: - Unbeschriebenes Deckblatt - Form der Zweiten Seite der Hausarbeit: Wissenschaftliche Hausarbeit für das Lehramt an Gymnasien, eingereicht der Prüfungsstelle Darmstadt des Landesschulamtes Thema: Bereich, aus dem die Hausarbeit geschrieben wurde (Fach) Name des Verfassers / der Verfasserin

- 5 - Was Sie noch bedenken müssen und wissen sollten: Jedes Exemplar muss o r i g i n a l unterschrieben sein. Ein nicht korrigiertes Exemplar Ihrer Wissenschaftlichen Hausarbeit erhalten Sie nach Abschluss Ihrer Prüfung wieder zurück. Denken Sie stets daran speichern Sie auch schon Teile Ihrer Arbeit immer auf externe Datenträger ab!!! Aufgrund evtl. auftretender technischer Probleme ist keine Fristverlängerung Ihrer Wissenschaftlichen Hausarbeit möglich. Form der letzten Seite der Wissenschaftlichen Hausarbeit ( 11 HLbG-UVO) (8) Die Bewerberin oder der Bewerber muss am Schluss der Wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die anderen benutzten Druck- oder digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele sowie bildliche und sonstige Darstellungen abzugeben. Der Wortlaut des 11 (8) HLbG-UVO ist inhaltlich in hohem Maße mit dem betreffenden Wortlaut des 33 (7) HLbGDV übereinstimmend. Beispiel: Ich versichere hiermit, dass ich die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen, als die angegebenen Hilfsmittel verwandt und die Stellen, die anderen benutzten Druck- und digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, mit Quellenangaben kenntlich gemacht habe. (In die Versicherung sind gegebenenfalls auch Zeichnungen, Skizzen sowie bildliche und sonstige Darstellungen sowie Ton- und Datenträger einzuschließen.) (Unterschrift des Verfassers)

- 6 - L a n d e s s c h u l a m t u n d L e h r k r ä f t e a k a d e m i e - Prüfungsstelle Darmstadt - Erklärung zum ordnungsgemäßen Studium Lehramt an Gymnasien Hiermit erkläre ich Name/Vorname dass ich im Studiengang Lehramt an Gymnasien mindestens die Zwischenprüfung entsprechend HLbG 12 (6) bzw. 14 (4) bestanden habe. Die Bescheinigung der Technischen Universität Darmstadt (TUCaN-Ausruck mit Nachweis von 90 LP, einschließlich SPS I) füge ich bei. (Eine Kopie des aktuellen Stammdatenblattes habe ich dieser Erklärung beigelegt). Beginn des Studiums: Datum Unterschrift Kontrolle durch das Landesschulamt (Prüfungsstelle Darmstadt) Die Richtigkeit der Erklärung wird bestätigt. Die Bescheinigung über das Bestehen der Zwischenprüfung sowie das Stammdatenblatt (Kopie) liegt jeweils vor. Unterschrift d. Sachbearbeiter/in

Antragsformular - 7 - Lehramt an Gymnasien Name d. Studierenden: Matrikelnr.: Straße: PLZ/Ort: Tel.: E-Mail-Adresse: Geburtsdatum: An das Landesschulamt und Lehrkräfteakademie - Prüfungsstelle Darmstadt - Rheinstr. 95 64295 Darmstadt Datum: Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO) vom 16. März 2005, 11 ( Wissenschaftliche Hausarbeit ) bzw. HLbGDV vom 01. November 2011, 33 (Wissenschaftliche Hausarbeit) Hiermit beantrage ich - die Themenstellung für meine Wissenschaftliche Hausarbeit im Fach. bei Themensteller/in. Gleichzeitig lege ich - die Bescheinigung über die bestandene Zwischenprüfung (d.h.: TUCaN- Ausdruck mit Nachweis von 90 LP, einschließlich SPS 1), - eine Kopie meines aktuellen Studiendatenblattes, - eine Kopie meiner Geburts- oder Abstammungsurkunde - sowie den Themenvorschlag des Prüfers/der Prüferin für die Wissenschaftliche Hausarbeit in einem vom Gutachter verschlossenen Umschlag vor. Mir ist bewusst, dass die positive Bewertung der Hausarbeit (Fünf Notenpunkte oder besser) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist. E R K L Ä R U N G Ich versichere hiermit, dass ich bei keinem anderen Prüfungsamt die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung beantragt habe und dass dies mein erster Antrag auf Anfertigung einer Wissenschaftlichen Hausarbeit ist 1. Darmstadt, den...... (Unterschrift) 1 Andernfalls ist eine Mitteilung erforderlich, wann und wo dies geschehen ist.

- 8 - Themenblatt des Prüfers (nur im verschlossenen Briefumschlag der Prüfungsstelle DA zukommen lassen) ( Prüferin / Prüfer ) Darmstadt, den An das Landesschulamt und Lehrkräfteakademie - Prüfungsstelle Darmstadt - Rheinstraße 95 64295 Darmstadt Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO) vom 16. März 2005, 11 ( Wissenschaftliche Hausarbeit ) bzw. HLbGDV vom 01. November 2011, 33 (Wissenschaftliche Hausarbeit) Lehramt an Gymnasien Die Wissenschaftliche Hausarbeit wird im Zusammenhang mit dem Modul: angefertigt. (Name des Moduls) Als Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit von Frau / Herrn schlage ich vor: *) Diese Aufgabe kann in der vorgegebenen Zeit von 12 Wochen bearbeitet werden. Fragen zur Beschaffung der nötigen Hilfsmittel, zu Umfang und Layout wurden erörtert; ungewöhnliche Schwierigkeiten sind dabei nicht zu erwarten. (Zulassungsarbeit) Die Arbeit ist als Einzelarbeit und in deutscher Sprache anzufertigen ( 11 (2) u. (7) HLbG-UVO bzw. 33 (2) u. (6) HLbGDV) ( Unterschrift der Prüferin / des Prüfers ) *) Bitte deutlich schreiben ( Druckbuchstaben oder Schreibmaschine ) (Dienststempel) Dieser Themenvorschlag ist mit einem Stempel versehen und in einem vom Themensteller verschlossenen Umschlag dem Landesschulamt - Prüfungsstelle Darmstadt - vorzulegen.