I N N E N M I N I S T E R I U M B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 24 43 70020 Stuttgart E-Mail: poststelle@im.bwl.de FAX: 0711/231-5000 Gemeindetag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg Landkreistag Baden-Württemberg Datum 21.02.2013 Name Gerhard Hildinger Durchwahl 0711 231-3437 Aktenzeichen 4-1537.0/10 (Bitte bei Antwort angeben) Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg Arbeitsgemeinschaft der Werkfeuerwehren Baden-Württemberg Deutscher Gewerkschaftsbund Landesbezirk Baden-Württemberg BBW Beamtenbund Tarifunion Landesbezirk Baden-Württemberg Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschland Landesverband Baden-Württemberg Neufassung der VwV Feuerwehrbekleidung Anlagen Entwurf einer Verwaltungsvorschrift mit 3 Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, das Innenministerium übersendet in der Anlage den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift über die einheitliche Bekleidung, die Dienstgrade sowie die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren und im feuerwehrtechnischen Dienst in Baden-Württemberg (VwV Feuerwehrbekleidung).
- 2 - Rechtliche Grundlage ist 3 Absatz 1 Satz 2 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Danach kann das Innenministerium Verwaltungsvorschriften für die landeseinheitliche Bekleidung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erlassen. Die Ermächtigung für eine landeseinheitlich Regelung war durch das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633) neu eingeführt worden. Für die Landeseinheitlichkeit sprechen die Notwendigkeit der allgemeinen Erkennbarkeit der Feuerwehren als Träger hoheitlicher Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz und der Wunsch der Feuerwehrangehörigen nach einheitlicher Identifikation mit der Feuerwehr sowie nach einer zeitgemäßen und funktionellen Bekleidung. Wir sehen in einer modernen und funktionalen Dienstkleidung, zu der auch eine zeitgemäße Kennzeichnung von Dienstgraden und Funktionen gehört, nicht zu unterschätzende Anreize für die Gewinnung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und damit die Sicherstellung des Personalbestandes der Gemeindefeuerwehren. Zur Erkennbarkeit der Feuerwehr und als gemeinsames Identifikationskennzeichen sollen die wesentlichen Bekleidungsteile künftig ein neues Feuerwehremblem Baden-Württemberg und ein neues Feuerwehrsignet Baden-Württemberg tragen. Sie sind in den Abbildungen 3 und 4 der Anlage 1 zur VwV Feuerwehrbekleidung beschrieben. Für das urheberrechtlich geschützte Feuerwehrsignet und seine Verwendung im Feuerwehremblem gelten ferner die Festlegungen in der vom Innenministerium und dem Landesfeuerwehrverband herausgegebenen Broschüre Das Feuerwehrsignet Baden-Württemberg - Hinweise zur Verwendung. Der Entwurf der VwV Feuerwehrbekleidung setzt die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Feuerwehrbekleidung um, die gemeinsam von Innenministerium und Landesfeuerwehrverband unter Einbeziehung aller im Feuerwehrwesen vorhandenen Gremien, Verbände und Träger zur Vorbereitung der Regelungen eingerichtet wurde. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppe war begleitet von einer öffentlichen Diskussion mit zahlreichen Vorschlägen, Anregungen und konstruktiver Kritik über die dazu auf der Internetseite der Landesfeuerwehrschule eingerichteten Plattform. Die beim Einsatz- und Übungsdienst zu tragende Schutzkleidung ist durch die europäische Normung festgelegt und wird von der vorgesehenen Regelung nicht erfasst.
- 3 - Im Einzelnen wird zu den Regelungen im Entwurf der VwV Feuerwehrbekleidung Folgendes bemerkt: 1. Feuerwehrbekleidung - Uniform (Abschnitt I Nummer 1 der VwV) Ziel der Arbeitsgruppe Feuerwehrbekleidung war es, die bisherige Uniform zeitgemäß neu zu gestalten. Die heutige Uniformjacke der baden-württembergischen Feuerwehren ist in ihrem Schnitt und Aussehen vor über 60 Jahren entstanden und war ursprünglich als Einsatzuniform konzipiert. Seit der Einführung der Einsatzbekleidung nach europäischen Normen sind diese Anforderungen überholt. Die Uniform, bestehend aus Jacke, Hose, Diensthemd und Schirmmütze, ist außerhalb des Übungs- und Einsatzgeschehens jedoch nach wie vor ein wichtiges repräsentatives Element der Feuerwehren. Die Uniform soll daher diesem Zweck entsprechend zeitgemäß konfektioniert werden. Die Schnitte berücksichtigen auch die besonderen Anforderungen der weiblichen Feuerwehrangehörigen an eine Uniform. 1.1 Abschnitt I Nummer 1.1 des Entwurfs beschreibt die Uniformjacke für männliche und weibliche Feuerwehrangehörige. Den modernisierten Schnitt zeigen Abbildungen 1 und 2 in Anlage 1. Kennzeichen der Feuerwehruniform soll das neue Feuerwehremblem Baden-Württemberg auf der linken Brustseite sein. Die Dienstgrade oder Funktionen sollen künftig, ergänzt durch das neue Feuerwehrsignet, mit Abzeichen auf Schulterklappen kenntlich gemacht werden. Näheres hierzu bei den nachfolgenden Erläuterungen zu den Dienstgraden, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen. Die bisherige rote Biese am Kragen als Kenzeichnung der Feuerwehruniformjacke entfällt. 1.2 Zur Uniform für männliche Feuerwehrangehörige gehören weiterhin Uniformhose (Nummer 1.2), künftig ohne rote Biesen, Diensthemd (Nummer 1.4), Krawatte (Nummer 1.6), schwarze Schnürschuhe und Socken sowie als Kopfbedeckung die Schirmmütze (Nummer 1.7). Weibliche Feuerwehrangehörige tragen zur Uniformjacke Uniformhose oder Uniformrock (Nummer 1.3), Dienstbluse (Nummer 1.5), Krawatte oder Halstuch (Nummer 1.6), schwarze Pumps und hautfarbene Strumpfhosen.
- 4 - An Diensthemd und Dienstbluse werden Schulterklappen mit Dienstgrad- oder Funktionsabzeichen getragen. Auf der linken Brustseite kann das Feuerwehremblem Baden-Württemberg aufgestickt sein. 1.3 Die Schirmmütze (Nummer 1.7) trägt das neue Feuerwehremblem Baden-Württemberg und die Landeskokarde. Die Farbe der Mützenkordel richtet sich nach dem Dienstgrad oder der Funktion. 2. Feuerwehrbekleidung - Dienst- oder Arbeitskleidung (Abschnitt I Nummer 2 der VwV) Zur Feuerwehrbekleidung soll neben der Uniform künftig eine zeitgemäße und funktionale Dienstkleidung gehören. Insbesondere auf Wunsch vieler vor allem junger Feuerwehrangehöriger statten die Gemeinden ihre Feuerwehrmänner und -frauen schon derzeit zusätzlich mit entsprechenden Bekleidungsteilen aus. Hierfür werden auf dem Markt eine Vielzahl von unterschiedlichen Blousonjacken und Cargo-Hosen sowie Polo- und T-Shirts angeboten. Wegen bisher fehlender einheitlicher Vorgaben droht die Erkennbarkeit der Feuerwehrbekleidung in diesem Bereich auf Dauer verloren zu gehen. Dem soll eine Regelung auch für eine einheitliche Dienstkleidung entgegenwirken. Die Dienstkleidung ist konzipiert für Tätigkeiten der Feuerwehr, die ein einheitliches Erscheinungsbild erfordern, bei denen die repräsentative Uniform aber nicht notwendig oder nicht zweckmäßig ist. Insbesondere hauptamtliche Feuerwehrangehörige können die Dienstkleidung auch als Arbeitskleidung tragen. Sie kann dazu bei Bedarf aus schwer entflammbarem Material gefertigt sein. Die Dienstkleidung ist in Abschnitt I Nummer 2 des Entwurfs der Verwaltungsvorschrift und in Anlage 1 Abbildungen 12 bis 14 näher beschrieben. Ob und in welchem Umfang die Dienstkleidung beschafft wird, liegt in der Entscheidung jeder einzelnen Gemeinde.
- 5-3. Feuerwehrbekleidung - Wetterschutzjacke (Abschnitt I Nummer 3 der VwV) Zur Ergänzung der Feuerwehrbekleidung wird in Abschnitt I Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift und in Anlage 1 Abbildung 15 auch eine Wetterschutzjacke beschrieben. Die Angleichung an Blouson und Arbeitsjacke der Dienstkleidung durch Farbe, Feuerwehremblem Baden-Württemberg, rote umlaufende Paspel und Schulterkappen dient der einheitlichen Erkennbarkeit als Feuerwehrbekleidung. 4. Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Gemeinde- und Werkfeuerwehren (Abschnitt II der VwV) Wesentliche Bestandteile von Uniform und Dienstkleidung sind die darauf getragenen Abzeichen für Dienstgrade und Funktionen der Feuerwehrangehörigen. In der Verwaltungsvorschrift sollen daher neben der Uniform und der Dienstkleidung auch die Dienstgrade, die Dienstgradabzeichen und die Funktionsabzeichen bestimmt werden. Rechtsgrundlage für die Regelung der Dienstgrade und im Annex dazu für die Dienstgradabzeichen durch Verwaltungsvorschrift ist 3 Absatz 1 Satz 2 FwG. Die grundsätzlichen Bestimmungen zu Dienstgraden, die Dienstgradabzeichen und die Funktionsabzeichen sollen in Abschnitt II der Verwaltungsvorschrift getroffen werden. Die Bezeichnungen der einzelnen Dienstgrade sowie die Beschreibungen der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen ergeben sich aus Anlage 2 Spalten 1 und 2. Daneben sind der besseren Übersichtlichkeit wegen dort - jeweils in den Spalten 3 und 4 - die Festlegungen der Verwaltungsvorschrift zu den Farben der Ärmelabzeichen und der Mützenkordel übernommen. 4.1 Dienstgrade Die Dienstgrade für die Gemeindefeuerwehren und die Werkfeuerwehren sind in Anlage 2 Nummern 1 und 2 (jeweils Spalte 1) beschrieben. Sie dürfen nur verliehen werden, wenn die in Voraussetzungen Spalte 5 erfüllt sind. Die Dienstgrade der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen (Nummer 1) übernehmen die Empfehlung für die einheitliche Regelung der Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehren in Baden-Württemberg von Gemeindetag, Städtetag und Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg, veröffentlicht in der Brandhilfe Nummer 1/2002. Sie werden ergänzt um den Dienstgrad eines Feuerwehrmannes
- 6 - /einer Feuerwehrfrau auf Probe, der zurückgeht auf die Einführung einer Probezeit bei der Aufnahme von ehrenamtlich Tätigen in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr durch das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633). Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes bei den Gemeindefeuerwehren führen die beamtenrechtlichen Amtsbezeichnungen. Vergleichbar dem einfachen und mittleren feuerwehrtechnischen Dienst eingruppierte hauptamtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Gemeindefeuerwehren und den Werkfeuerwehren führen im Dienstgrad anstelle der Bezeichnung Brand die Bezeichnung Feuerwehr (Nummer 2). Dem höheren Dienst vergleichbar eingestufte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Zusatz Ingenieur nur führen, wenn sie nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt sind. 4.2 Dienstgrad- und Funktionsabzeichen Die Dienstgradabzeichen für die Gemeindefeuerwehren und die Werkfeuerwehren sind in Anlage 2 Nummern 1 und 2 (jeweils Spalte 2) beschrieben. Die Funktionsabzeichen der Angehörigen der Gemeindefeuerwehren sind in Abschnitt II Nummer 1 der Anlage 2 beschrieben, die der Feuerwehrtechnischen Beamten nach 23 FwG und der Leitung der Landesfeuerwehrschule in Nummer 2. Die Regelung der Funktionsabzeichen ist mit der vom Landesfeuerwehrverband beabsichtigten Festlegung der Abzeichen der Funktionsinhaber in seinem Bereich abgestimmt. Die Funktionsabzeichen der Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände sowie des Landesfeuerwehrverbandes sind in Anlage 3 beschrieben. 5. Feuerwehrtechnische Beamte und Landesbedienstete (Abschnitt III der VwV) Wie bisher sollen nach Abschnitt III Nummer 1 des Entwurfs der Verwaltungsvorschrift auch die feuerwehrtechnischen Beamten nach 23 FwG, die Beamtinnen und Beamten sowie die hauptberuflichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes die Dienstkleidung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehren tragen.
- 7 - Die Regelung zu den Dienstgrad- und Funktionsabzeichen findet sich in Abschnitt III Nummer 1 des Entwurfs der Verwaltungsvorschrift, die näheren Beschreibungen der Dienstgradabzeichen in Anlage 2 Abschnitt I Nummer 2 und der Funktionsabzeichen in Anlage 2 Abschnitt II Nummer 2. 6. Übergangsregelung (Abschnitt IV der VwV) Die Übergangsregelungen ermöglichen, die bisherigen Uniformen einschließlich der Dienstgradabzeichen bis zu einer ohnehin anstehenden Aussonderung weiter zu tragen. Sofortige umfängliche und kostenintensive Beschaffungsaktionen werden damit nicht notwendig. Wir geben anheim, zu dem Entwurf der VwV Feuerwehrbekleidung bis spätestens 19. April 2013 Stellung zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen gez. Hermann Schröder