Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autovermietung Franchini

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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autovermietung Franchini 1. Reservierung 2 2. Mietvertrag 2 3. Mietpreis 2 4. Zahlungsbedingungen 2 5. Berechtigte Fahrer 3 6. Fahrzeugnutzung und -pflege 3 7. Übergabe des Fahrzeuges 4 8. Rückgabe des Fahrzeuges 4 9. Versicherungen 4 10. Unfälle / Diebstahl / Beschädigungen 5 11. Technische Schäden / Reparaturen 5 12. Haftung der Autovermietung Franchini 6 13. Haftung des Mieters 6 14. Datenschutzklausel 7 15. Allgemeine Bestimmungen 7 Version 09/2011 1 von 7

In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Einfachheit halber für alle Personenbezeichnungen stets die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist damit immer auch eingeschlossen. 1. Reservierung 1.1 Reservierungen sind für die Autovermietung Franchini nur dann verbindlich, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt worden sind. 1.2 Reservierungen können nur für 3 Tage gehalten werden. Nach dieser Frist erlischt die Reservation automatisch, ohne dass wir den Mieter informieren müssen. 1.3 Bestätigte Reservierungen können nur bis 14 Tage vor Mietbeginn storniert werden. Weniger als 14 Tage vor Mietbeginn wird die Miete voll verrechnet, es sei denn, der Mieter kann einen Ersatzmieter präsentieren, der die Voraussetzungen gemäss diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt. 1.4 Falls der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernimmt, haftet er trotzdem in voller Höhe für den vereinbarten Mietpreis. Dieser Mietpreis entspricht der vereinbarten Tagesmiete (nach gültiger Preisliste oder schriftlich vereinbartem Spezialpreis) multipliziert mit der Anzahl bestätigter Miettage. 2. Mietvertrag 2.1 Der Mietvertrag kommt nur durch Unterschrift des Mieters zustande. 2.2. Es darf nur ein Mieter pro Fahrzeug unterschreiben. 3. Mietpreise 3.1 Die bei der Anmietung gültigen Mietpreise sind auf der Preisliste auf der Homepage (www.rent-a-mustang.ch) ersichtlich. Allfällige Spezialpreise, z.b. für längere Mieten oder zeitlich begrenzte Aktionen, müssen vor Mietbeginn schriftlich von der Autovermietung Franchini bestätigt werden. 3.2 Falls bei der Reservierungsbestätigung ein offensichtlicher Fehler in der Berechnung des voraussichtlichen Mietpreises aufgetreten ist, gelten die aktuellen Preise gemäss Preisliste oder die Spezialangebote. 3.3 Im Mietpreis nicht enthalten sind der Selbstbehalt in einem Versicherungsfall sowie die Treibstoffkosten. Das Fahrzeug ist vollgetankt der Autovermietung Franchini zur vereinbarten Zeit wieder zurückzugeben. Jeglicher Aufwand für die Nachtankung durch die Autovermietung Franchini wird dem Mieter voll weiterverrechnet. 4. Zahlungsbedingungen 4.1 Die Zahlung erfolgt bar in CHF. EC- und Kreditkarten werden nicht akzeptiert. 4.1 Es muss eine Kaution von CHF 500.- in bar hinterlegt werden, die bei ordnungsgemässer Abwicklung des Mietverhältnisses dem Mieter zurückerstattet wird. 4.2 Die Autovermietung Franchini ist berechtigt, nach eigenem Ermessen in unsicheren Fällen zusätzliche Sicherheiten oder Kautionen zu verlangen. In welcher Form diese zu hinterlegen sind, entscheidet die Autovermietung Franchini zum Zeitpunkt der Vermietung. 4.3 Der Mietendpreis ist nach Abgabe und Überprüfung des Fahrzeuges sofort zur Zahlung fällig. Version 09/2011 2 von 7

5. Berechtigte Fahrer 5.1 Der unterzeichnende Mieter muss mindestens 25 Jahre alt und seit mindestens 3 Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheines sein. Der im Mietvertrag eingetragene Fahrzeugmieter muss der Autovermietung Franchini eine gültige Identifikation (ID oder Pass) sowie den gültigen Führerausweis vorlegen. Die Autovermietung Franchini legt eine Kopie dieser Dokumente zum Mietvertrag. 5.2 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter gefahren werden. Sollte diese Person aus irgendwelchen Gründen nicht mehr in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen, ist es gestattet, das Fahrzeug einer andern Person mit gültigem Führerschein zu überlassen. In einem solchen Fall haftet der unterzeichnende Mieter vollumfänglich für das Handeln des Fahrers. 6. Fahrzeugnutzung und -pflege 6.1 Im Fahrzeug besteht striktes Rauchverbot. 6.2 Der Verzehr von Lebensmitteln und Getränken im Fahrzeug ist nicht gestattet. Allfällige Kosten für die Reinigung der Innenausstattung sind vom Mieter zu tragen und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 6.3 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Die Gebote der Verkehrssicherheit und die Verkehrsregeln sind strikte einzuhalten. Bei Fahrlässigkeit und Grobfahrlässigkeit haftet der Mieter vollumfänglich für alle Schäden. Er ist auch dafür verantwortlich, das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand zu halten (Ölstand, Reifendruck, Scheinwerfer und sämtliche Lichter) sowie alles Notwendige zur Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch vorzunehmen. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes, der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen Reparaturkosten von CHF 50.- beauftragen. Bei einer grösseren Reparatur muss zuerst Rücksprache mit der Autovermietung Franchini genommen werden. 6.4 Das Fahrzeug hat einen Benzinmotor und darf nur mit bleifreiem Benzin (Super oder Super- Plus) mit mindestens 95 Oktan betankt werden. 6.5 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, auf Rennstrecken, für Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings sowie im Gelände (Off-Roading). zur Weitervermietung bzw. zur Personenbeförderung gegen Entgelt. für Warentransporte aller Art. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen. Nichteinhalten dieser Vorschriften haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages und ggf. die Beschlagnahme bzw. Zwangseinziehung des Fahrzeuges zur Folge. 6.6 Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich gefahren werden; Fahrten in andere Länder bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Autovermietung Franchini. Die Nichteinhaltung der Abmachungen haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages und ggf. die Beschlagnahme bzw. Zwangseinziehung des Fahrzeuges zur Folge. 6.7 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug umzubauen, seine technischen Einrichtungen zu verändern, Ausstattungen zu entfernen bzw. hinzuzufügen oder das Fahrzeug mit Aufschriften/Werbeträgern zu versehen. 6.8 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder beeinträchtigenden Medikamenten zu führen. Jeglicher Schaden, der aus diesem Grund entstehen könnte, wird als grobfahrlässig eingestuft und hat den Versicherungsausschluss zur Folge. Der Mieter haftet für den gesamten Schaden. Version 09/2011 3 von 7

6.9 Zuwiderhandlungen gegen eine der Verpflichtungen berechtigen die Autovermietung Franchini zu einer sofortigen fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher der Autovermietung Franchini aufgrund der Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt hiervon unberührt. 7. Übergabe des Fahrzeuges 7.1 Die Autovermietung Franchini übergibt dem Mieter ein betriebsbereites Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit dem vertraglich vereinbarten Zubehör. 7.2 Der Mieter hat bei Übergabe des Fahrzeuges zusammen mit der Autovermietung Franchini den Zustand sorgfältig zu überprüfen. Jede sichtbare Beschädigung des Fahrzeuges ist von den Mietparteien schriftlich und eventuell mit Foto festzuhalten. Für sichtbare Schäden, die bei Übergabe nicht schriftlich festgehalten sind, wird vermutet, dass diese während der Zeit entstanden sind, in der der Mieter über das Fahrzeug verfügte. 8. Rückgabe des Fahrzeuges 8.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Autovermietung Franchini vollgetankt (siehe Punkt 3.3) zur vereinbarten Zeit zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht am vereinbarten Ort der Autovermietung Franchini zurück, so ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum vom Mieter ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Die Mietdauer kann nur mit vorheriger Absprache und Bestätigung durch die Autovermietung Franchini verlängert werden. 8.2 Die Rückgabe kann nur persönlich an Luca Franchini bzw. an einen Bevollmächtigten der Autovermietung Franchini erfolgen. Der Mieter ist nicht berechtigt, das angemietete Fahrzeug bei Mietende auf oder vor dem Betriebsgelände der Autovermietung Franchini abzustellen. Der Mieter haftet vollumfänglich, bis das Fahrzeug von Luca Franchini bzw. einem Bevollmächtigten der Autovermietung Franchini inspiziert worden ist. 8.3 Die Autovermietung Franchini untersucht bei Rückgabe das Mietfahrzeug zusammen mit dem Mieter auf sichtbare Beschädigungen und hält eventuelle Schäden schriftlich und mit Foto fest. Stellt die Autovermietung Franchini eine überdurchschnittliche Abnutzung der Reifen fest, so wird vermutet, der Mieter habe das Fahrzeug ausserordentlich strapaziert, also nicht ordnungsgemäss geführt. Dementsprechend hat er die daraus entstehenden Kosten zu übernehmen. Wird ein Defekt der Kupplung festgestellt, so hat der Mieter die Kosten der Reparatur zu tragen, ohne dass die Autovermietung Franchini verpflichtet wäre, die unsachgemässe Behandlung der Kupplung durch den Mieter nachzuweisen. Sollten verdeckte Beschädigungen später sichtbar werden, teilt die Autovermietung Franchini dies dem Mieter schriftlich mit. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen verdeckter Schäden behält sich die Autovermietung Franchini vor. 8.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und allen Fahrzeugschlüsseln dem Vermieter zurückzugeben. Verlorene Schlüssel werden nach Aufwand verrechnet. 9. Versicherungen 9.1 Es wird auf die strikte Verpflichtung hingewiesen, das Fahrzeug auf keinen Fall unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder beeinträchtigenden Medikamenten zu führen (siehe Punkt 6.8). 9.2 Für das gemietete Fahrzeug besteht eine Vollkaskoversicherung mit einer maximalen Deckungssumme CHF 100 Mio. für Personen- und Sachschäden. 9.3 Die Versicherung enthält einen Selbstbehalt pro Schadenfall. Dieser Selbstbehalt ist in jedem Fall durch den Mieter zu tragen; dessen Höhe ist im Mietvertrag festgehalten. Der Mieter kann diesen Selbstbehalt gegenüber der Autovermietung Franchini weder wegbedingen noch reduzieren. Version 09/2011 4 von 7

9.4 Die abgeschlossene Vollkaskoversicherung deckt den Ausfallschaden der Autovermietung Franchini nicht, der durch ein Schadenereignis eintreten kann. Der Mieter ist daher verpflichtet, der Autovermietung Franchini diesen Schaden in vollem Umfange zu ersetzen. Dieser Ausfallschaden ist auch dann durch den Mieter in Höhe von 80 % der vereinbarten Miete zu tragen, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters verursacht wurde und der dafür Verantwortliche nicht festgestellt worden ist. Weist die Autovermietung Franchini einen höheren Schaden nach, so ist der Mieter verpflichtet, diesen höheren Schaden zu ersetzen. 9.5 Der Mieter verpflichtet sich mit seiner Unterschrift unter dem Mietvertrag, das Fahrzeug ausschliesslich in der Schweiz und im deutschsprachigen Ausland (Deutschland, Österreich) zu verwenden. Allfällige Ausnahmen sind vor der Vermietung mit der Autovermietung Franchini abzusprechen und in jedem Fall schriftlich zu vereinbaren. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Mieter vollumfänglich für sämtliche Schäden inkl. Diebstahl. 9.6 Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein nicht im Mietvertrag eingetragener Fahrer das Fahrzeug gebraucht oder wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. 10. Unfälle / Diebstahl / Beschädigungen 10.1 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden der Autovermietung Franchini schnellst möglich mitzuteilen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. 10.2 Bei jedem Schaden hat der Mieter insbesondere unverzüglich die Polizei hinzuziehen und an der Unfallstelle bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zu verbleiben; verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, so hat der Mieter dies gegenüber Autovermietung Franchini nachzuweisen. Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten. ein sorgfältig und vollständig erstelltes Unfallprotokoll der Autovermietung Franchini zu übermitteln. die Autovermietung Franchini unverzüglich telefonisch über das Ereignis zu verständigen. 10.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich eine Schuld anzuerkennen oder durch sonstige Äusserungen, Zugeständnisse oder Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für das Mietfahrzeug abgeschlossene Versicherung vorzugreifen. 10.4 Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden der Autovermietung Franchini mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Schäden zwischenzeitlich behoben sein sollten. 11. Technische Schäden / Reparaturen 11.1 Treten an dem Mietfahrzeug Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter die Autovermietung Franchini unverzüglich zu informieren. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Autovermietung Franchini in einer Fachwerkstatt der Mietwagenmarke (Ford) vorgenommen werden. 11.2 Gibt der Mieter ohne Genehmigung eine Reparatur in Auftrag, ob in einer Markenvertretung oder nicht, so ist die Autovermietung Franchini nicht verpflichtet, Schadenersatz für bezahlte Arbeiten gegenüber dem Mieter zu leisten. Insbesondere haftet der Mieter für Schäden, die auf eine unsachgemässe Handhabung oder Behebung des Defektes zurückzuführen sind. 11.3 Wurde eine Reparatur abgesprochen und genehmigt, erstattet die Autovermietung Franchini die dem Mieter entstandenen tatsächlichen Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der Originalquittung, soweit der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. das Fahrzeug nicht verkehrstauglich war. Version 09/2011 5 von 7

11.4 Ansprüche des Mieters auf Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines technischen Schadens, eines Defektes oder eines sonstigen Mangels des gemieteten Fahrzeuges sind ausgeschlossen. Die Autovermietung Franchini ist insbesondere nicht verpflichtet, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in dem das gemietete Fahrzeug aufgrund des technischen Schadens, des Defektes oder des sonstigen Mangels nicht genutzt werden kann. 12. Haftung der Autovermietung Franchini 12.1 Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber der Autovermietung Franchini aus dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, es sei denn, der geltend gemachte Schaden sei durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung durch die Autovermietung Franchini bzw. einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Autovermietung Franchini verursacht worden und habe eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt. 12.2 Die Autovermietung Franchini haftet nicht für Verspätungen, Verluste oder Schadensfälle, die infolge eines Unfalles oder eines technischen Defektes gemäss Punkt 11 mit dem Mietfahrzeug entstehen. 12.3 Eine Haftung der Autovermietung Franchini ist auch ausgeschlossen, im Fall einer erfolgter Reservierung, wenn das durch den Mieter reservierte Fahrzeug bei Mietbeginn durch die Autovermietung Franchini aufgrund eines vorangegangenen Unfalles bzw. technischen Defektes nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt werden kann. 12.4 Die Autovermietung Franchini übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen oder vergessen wurden. 13. Haftung des Mieters 13.1 Der Mieter haftet in jedem Schadenfall, verschuldensunabhängig, in Höhe des vereinbarten Versicherungs-Selbstbehaltes. 13.2 Der Mieter haftet für den gesamten Schaden (Bergungskosten, Gutachterkosten, Rückführungskosten, Wertminderung, Mietausfall) und jeglichen von der Versicherung nicht gedecktem Betrag, unabhängig vom vereinbarten Versicherungs-Selbstbehalt, wenn der Mieter die Schadensanzeige gemäss Punkt 10 entgegen seiner Verpflichtung nicht fristgemäss oder nicht vollständig der Autovermietung Franchini übergibt; der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben; der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben; der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung gemäss Punkt 10 bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichten und hierdurch die berechtigten Interessen der Autovermietung Franchini an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden; der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen durch ihr Verhalten generell die berechtigten Interessen der Autovermietung Franchini an der Feststellung des Schadensfalles beeinträchtigt haben. 13.3 Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den allfällig berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Mietwagens gilt. 13.4 Der Mieter oder jeder eingetragene Fahrer haften unbeschränkt für Verkehrs- und Ordnungsvergehen, die Autovermietung Franchini wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, welcher der Autovermietung Franchini durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden im Rahmen von Bußgeld- oder Strafsachen an sie richten, erhält sie vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von CHF 50.-. Version 09/2011 6 von 7

14. Datenschutzklausel 14.1 Die Autovermietung Franchini erfasst, verarbeitet und speichert die im Rahmen des Mietvertrages erforderlichen persönlichen Daten des Mieters. 14.2 Soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Autovermietung Franchini notwendig ist und schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden, ist die Autovermietung Franchini zur Weitergabe der erfassten Daten berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bei der Anmietung genannten Daten unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird bzw. vom Mieter eingesetzte Zahlungsmittel nicht eingelöst werden. 14.3 Die Weitergabe der persönlichen Daten darf an folgende Institutionen oder Unternehmen erfolgen: Staatliche Behörden, die in einen Schadenfall, eine Straftat oder Bussen des Mieters involviert sind; Anwaltsbüros, Inkassoinstitute, Fahrzeughersteller, kooperierende Verkehrsunternehmen, soweit sie bei einem Schadenfall, einer Straftat oder Busse des Mieters beigezogen werden. 15. Allgemeine Bestimmungen 15.1 Der Mietvertrag unterliegt schweizerischem Recht. 15.2 Gerichtsstand ist Zürich 1. 15.3 Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietfahrzeug sowie am übergebenen Zubehör und Dokumenten steht dem Mieter nicht zu. 15.4 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Autovermietung Franchini; allfällige eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. 15.5 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Autovermietung Franchini sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich. 15.6 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform. Version 09/2011 7 von 7