Seite 1 von 5. Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2)

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Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) RdErl. d. MI v. 10. 9. 2012 B23-13221/2.1 VORIS 21090 Origaltext Nds. MBl. Nr. 36 / 2012, Seite 764 Bezug: a) RdErl. v. 6.12.2003 (Nds. MBl. S. 754; 2004 S.155) VORIS 21090 b) RdErl. d. MI v. 12. 1. 2012 (Nds. MBl. S. 144) VORIS 21090 Aufgrund des 5 Abs. 1 NBrandSchG wird hiermit die Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren (FwDV 2) Stand: Januar 2012 mit den nachstehenden Erläuterungen egeführt. Die der FwDV 2 aufgeführten Lehrgänge werden an der NABK durchgeführt. Mit Zustimmung des MI können sbesondere Truppmannlehrgänge, Maschistenlehrgänge, Atemschutzgeräteträgerlehrgänge, Sprechfunkerlehrgänge und Truppführerlehrgänge von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr durchgeführt werden. Die FwDV 2 ist als Anlage 3 beigefügt; sie kann auch über das Internet von der Homepage der NABK (www.nabk.niedersachen.de, Pfad Service > Downloadbereich ) als PDF-Datei heruntergeladen werden. 1. Durchführung von Lehrgängen durch die Kommunen 1.1 Grundlagen Die Durchführung von Ausbildungslehrgängen Freiwillige Feuerwehren durch die Kommunen erfolgt aufgrund des 3 Abs. 1 Nr. 7 NBrandSchG. 1.1.1 Anträge auf Durchführung von Lehrgängen sd von der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeden mit Berufsfeuerwehr an die zuständige Polizeidirektion zu richten. Die zuständige Polizeidirektion prüft unter Beteiligung der Niedersächsischen Akademie Brandund Katastrophenschutz und der örtlich zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamt oder des örtlich zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamten des Landes die personellen und sachlichen Voraussetzungen die Durchführung der Lehrgänge und entscheidet auf der Grundlage des Überprüfungsergebnisses über die Zustimmung zur Durchführung der Lehrgänge. Ee Zustimmung ist unter Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Die den Ausbildungsträgern bislang erteilten Zustimmungen zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen bleiben unberührt. 1.1.2 Für die Durchführung des Lehrgangs ist von der Kreisausbildungsleiter oder dem Kreisausbildungsleiter e Lehrgangsplan (Stoffplan und Stundenverteilung) auf der Grundlage des Musterausbildungsplans gemäß Teil II FwDV 2 aufzustellen. Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung hat die Ausbilder oder der Ausbilder Sorge zu tragen, der oder dem die Leitung des Lehrgangs von der Kreisausbildungsleiter oder dem Kreisausbildungsleiter übertragen wurde. In Ezelfällen können ezelne Unterrichtsthemen auch Gastlehrernen oder Gastlehrer egesetzt werden. 1.1.3 Die Qualifikation des egesetzten Ausbildungspersonals muss der folgenden Tabelle entsprechen: Voraussetzungen Lehrgänge gemäß FwDV 2 + Ausbilder/Ausbilder + Ausbilder/Ausbilder + Ausbilder/Ausbilder + Ausbilder/Ausbilder Maschisten- und Gerätewartlehrgang Erreichte Ausbilderqualifikation Ausbilder/Ausbilder die Truppausbildung Sprechfunkerlehrgang (seit 2003 Voraussetzung den ) Atemschutzgeräteträger- und Atemschutzgerätewartlehrgang Ausbilder/Ausbilder Sprechfunker Ausbilder/Ausbilder Atemschutzgeräteträger Ausbilder/Ausbilder Maschistnen/Maschisten Es obliegt dem jeweiligen Träger en, zu überprüfen und darüber zu befden, ob ihre egesetzten Ausbilder dem Anforderungsprofil nach FwDV 2 entsprechen. 1.1.4 Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung ist e Raum mit eer den Erfordernissen entsprechenden Erichtung und eer dem Stand der Technik entsprechenden medientechnischen Ausstattung erforderlich. Zur Durchführung der praktischen Ausbildung müssen geeignete befestigte Flächen und Übungsobjekte zur Verfügung stehen. Ausreichende Sozialräume (Umkleideräume, Dusche) müssen zur Verfügung stehen. Für die praktische und theoretische Ausbildung sd die erforderlichen Ausbildungsmaterialien und Lehrmittel entsprechend den im Rahmenstundenplan ausgewiesenen Lernzielen vorzuhalten. Den Lehrgangsteilnehmernen und Lehrgangsteilnehmern ist ee Lernunterlage zur Verfügung zu stellen. 1.1.5 Die NABK stellt den Ausbildungsträgern auf Anforderung Empfehlungen zur Ausstattung der Ausbildungsstellen (personelle und räumliche Erfordernisse, technische Ausstattungen, Ausbildungs- und Lehrmaterialien) zur Verfügung. Die erforderlichen Ausbildungsunterlagen werden als Download auf der Homepage der NABK (www.nabk.niedersachsen.de, Pfad Service > Downloadbereich ) bereitgestellt. 1.1.6 Für die Prüfungsabnahme ist unter Vorsitz der Kreisausbildungsleiter oder des Kreisausbildungsleiters bzw. eer Vertreter oder ees Vertreters e Prüfungsausschuss aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, die vorzugsweise der jeweiligen Fachrichtung tätig sd, zu bilden. Zur Abwicklung der theoretischen Prüfung ist den Lehrgangsteilnehmernen und Lehrgangsteilnehmern e Fragebogen mit 20 Testfragen zur Beantwortung vorzulegen. Die NABK stellt ee Auswahl von Prüfungsfragen zur Verfügung. Der Fragebogen ist jeden Lehrgang zu variieren. 1.1.7 Die Ausbildungsstellen sd von der zuständigen Polizeidirektion im Regelfall im Abstand von fünf Jahren unter Beteiligung der NABK und der zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamt oder des zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamten des Landes fachlich zu überprüfen. Über die Überprüfung ist ee Niederschrift zu fertigen; der NABK, dem Ausbildungsträger und der zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamt oder dem zuständigen feuerwehrtechni- Seite 1 von 5

schen Ehrenbeamten des Landes ist ee Ausfertigung zuzuleiten. 1.1.8 Ee Kostenerstattung an die Träger der Ausbildung durch das Land erfolgt nicht. 1.2 Lehrgänge 1.2.1 Truppmannausbildung Ee Lehrgangsbescheigung ist jeden Ausbildungsteil gesondert auszustellen. 1.2.1.1 Truppmannausbildung Teil 1 (TM1) Die Stärke des Lehrgangs feuerwehrtechnische Ausbildung muss mdestens der Stärke der taktischen Eheit Löschgruppe" entsprechen. Für die praktische Ausbildung ist jeweils ee Ausbildungs(lösch)gruppe ee Ausbilder oder e Ausbilder vorzusehen. Mit der Durchführung der praktischen Ausbildung (Praxis) können geeignete Feuerwehrmitglieder mit Gruppenführerausbildung beauftragt werden. Der Ausbildungsteil feuerwehrtechnische Ausbildung ist mit eem Leistungsnachweis abzuschließen, der aus eer theoretischen und eer praktischen Prüfung besteht. Bei Erfordernis kann die theoretische Prüfung um ee mündliche Befragung ergänzt werden. Aus beiden Bewertungen wird der Mittelwert genommen und als Prüfungsleistung die theoretische Prüfung niedergeschrieben. Die 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung wird im Regelfall durch Vorlage eer Bescheigung über die erfolgreiche Teilnahme bei eer Sanitätsorganisation oder eer Berufsfeuerwehr (Rettungsdienst) nachgewiesen. Die Bescheigung darf zu Begn des TM1-Lehrgangs nicht älter als drei Jahre se. 1.2.1.2 Truppmannausbildung Teil 2 (TM2) In der TM2 soll das Feuerwehrmitglied se Wissen über den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung festigen und erweitern. Die Ausbildung hat een Umfang von 80 Stunden zwei Jahren und kann ganz oder teilweise auf Ortsebene oder zusammengefasst auf Gemede- oder Kreisebene absolviert werden. Im Rahmen der laufenden Ausbildung soll das Feuerwehrmitglied se Wissen über den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung festigen und erweitern und dadurch die Möglichkeiten zur Verbesserung seer Esatzverwendung stetig steigern. Für die laufende Ausbildung ist auf der Grundlage des Musterausbildungsplans nach Teil II Nr. 2.1.2 FwDV 2 unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten (z. B. Ausrüstung, Gefahrenobjekte nerhalb des Zuständigkeitsbereichs) e Jahres(ausbildungs)dienstplan zu erstellen. Die TM2 ist mit eem theoretischen Leistungsnachweis abzuschließen. Bei Erfordernis kann die theoretische Prüfung um ee mündliche Befragung ergänzt werden. Aus beiden Bewertungen wird der Mittelwert genommen und als Prüfungsleistung die theoretische Prüfung niedergeschrieben. 1.2.2 Technische Lehrgänge Die Stärke der Lehrgänge soll nicht mehr als 20 Teilnehmernen und Teilnehmer betragen. Die Lehrgänge sd mit eer theoretischen und eer praktischen Prüfung abzuschließen. 1.2.2.1 Sprechfunkerlehrgang Für die praktische Ausbildung müssen die erforderlichen Funkgeräte zur Verfügung stehen. 1.2.2.2 Atemschutzgeräteträgerlehrgang Zur Durchführung des Lehrgangs müssen Geräte zur Belastungsprüfung und Übungsanlagen sowie die erforderlichen Atemanschlüsse und Atemschutzgeräte zur Verfügung stehen. Diese müssen den Normen und den vom MI herausgegebenen technischen Regelungen entsprechen. Es dürfen nur zugelassene Geräte benutzt werden. 1.2.2.3 Maschistenlehrgang Zur Durchführung der praktischen Ausbildung müssen geeignete befestigte Flächen mit Wasserentnahmestellen (Saugstelle, Unter-/Überflurhydrant) vorhanden se. Bei den Feuerwehren verwendete Löschfahrzeuge nach Norm oder Technischer Weisung sowie Tragkraftspritzen, Sonderpumpen und kraftbetriebene Geräte von Rüst- und Gerätewagen müssen zur Verfügung stehen. 1.2.3 Truppführerlehrgang Übungsobjekte die praktische Ausbildung Darstellung von unterschiedlichen Szenarien der Brandbekämpfung an verschiedenen Objekten, Rettung und Angriff über tragbare Leitern, Gebäudebrände (Brandbekämpfungsübugen/Realbrandbekämpfung), Fahrzeugbrände, Flüssigkeitsbrände, Wasserförderung, Anwendung von Klelöschgeräten, Darstellung von unterschiedlichen Szenarien der Technischen Hilfeleistung an verschiedenen Objekten, Retten von Personen (u. a. ee baulich geeignete Möglichkeit Retten/Selbstretten), Bergen von Sachgütern, Führen im ABC-Esatz. 2. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen/Ausbildungsgängen 2.1 Lehrgänge Freiwillige Feuerwehren anderer Bundesländer In anderen Bundesländern absolvierte Lehrgänge werden die niedersächsischen Feuerwehren anerkannt, wenn Lehrgangshalt, -ziel und -dauer den Vorgaben der FwDV 2 entsprechen. 2.2 Lehrgänge an Katastrophenschutzschulen Als Lehrgänge werden anerkannt: Führernen oder Führer von Verbänden des Brandschutzdienstes als Verbandsführer Fernmeldelehrgang als Sprechfunker ABC-Lehrgang als ABC-Esatz Atemschutzgeräteträgerlehrgang Atemschutzgerätewartlehrgang. Seite 2 von 5

2.3 Ausbildung des hauptberuflichen Esatzpersonals der Feuerwehren Zusätzlich zu den Regelungen der FwDV 2 werden auch die den Ausbildungslehrgängen und Prüfungen nach der APVO-Feu enthaltenen technischen Lehrgänge den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr und der nebenberuflichen Werkfeuerwehren folgendem Umfang anerkannt: Feuerwehrtechnischer Dienst anerkannt als Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr nach FwDV 2 a) Grundausbildungslehrgang Atemschutzgeräteträger Sprechfunker Technische Hilfeleistung b) Laufbahnprüfung Laufbahngruppe 1 zweites Estiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr 1 ) c) Laufbahnprüfung die Laufbahngruppe 2 2 ) 2.4 Ausbilder oder Ausbilder Maschisten ABC-Esatz Ausbilder Eführung die Stabsarbeit Als gleichwertig anzusehen sd Ausbildungen Methodik/Didaktik von mdestens eer Woche Dauer, wie z. B.: Ausbildung zur Lehr-Rettungsassistent/zum Lehr- Rettungsassistenten, Ausbildung zur Ausbilder/zum Ausbilder der beruflichen Ausbildung (z. B. Handwerksmeister), Ausbildung zur Ausbilder/zum Ausbilder der öffentlichen Verwaltung, der Bundeswehr o. Ä., Ausbildung zur Lehrer/zum Lehrer an öffentlichen Schulen, Ausbildereignungsprüfung nach der Ausbilder- Eignungsverordnung (IHK o. Ä.), Ausbilderlehrgang eer Hilfsorganisation. 2.5 Sonstige Ausbildungslehrgänge Anträge auf Anerkennung sonstiger Ausbildungslehrgänge oder Ausbildungen, die den Bereich der niedersächsischen Feuerwehren von Bedeutung se können, sd vom Träger des Brandschutzes (Landkreis, Gemede) unter Beifügen von Nachweisen an die NABK zu richten. Die NABK entscheidet über ee mögliche Anerkennung den Bereich der niedersächsischen Feuerwehren. 3. Ergänzende Lehrgänge und Lehrgangsvoraussetzungen 3.1 Neben den genannten Lehrgängen der FwDV 2 können Sonderveranstaltungen und -lehrgänge bestimmte Themen- und Personenkreise durchgeführt werden. 1 ) Ehemals mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst. 2 ) Ehemals gehobener und höherer feuerwehrtechnischer Dienst. 3.2 Besondere Teilnahmevoraussetzungen sd: 3.2.1 Maschistenlehrgang: Führersche Klasse B oder höher, 3.2.2 : Erfolgreiche Teilnahme am Sprechfunkerlehrgang und an eem weiteren technischen Lehrgang, 3.2.3 Eführung die Stabsarbeit: Erfolgreiche Teilnahme am Zugführerlehrgang Teil II, 3.2.4 Lehrgang Führungskräfte der Jugendabteilungen: Erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang. 4. Bewertung der Prüfungsleistungen 4.1 Über die Teilnahme an den Lehrgängen nach FwDV 2 ist ee Lehrgangsbescheigung (Anlage 1) und ee Beurteilung der Prüfungsleistungen (Anlage 2) auszustellen, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften die Ausstellung ees Zeugnisses zu erfolgen hat (z. B. APVO-Feu). 4.2 Die Bewertung erfolgt im Punktesystem. Die ezelnen Lehrgangs- und Prüfungsleistungen sd bei Lehrgängen wie folgt zu bewerten: sehr gut (15 bis 14 Punkte) = ee den Anforderungen besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (13 bis 11 Punkte ) = ee den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (10 bis 8 Punkte) = ee den Anforderungen im Allgemeen entsprechende Leistung; ausreichend (7 bis 5 Punkte) = ee Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (4 bis 2 Punkte) = ee den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sd und die Mängel absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (1 bis 0 Punkte) = ee den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sd, dass die Mängel absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Die Punktzahl eer Durchschnitts- oder Gesamtnote ist der bis auf zwei Dezimalstellen errechnete Mittelwert der jeweiligen Ezelpunktzahlen; es wird nicht gerundet. Hierbei entsprechen 14,00 bis 15,00 Punkte der Note sehr gut, 11,00 bis 13,99 Punkte der Note gut, 8,00 bis 10,99 Punkte der Note befriedigend, 5,00 bis 7,99 Punkte der Note ausreichend, 2,00 bis 4,99 Punkte der Note mangelhaft, 0 bis 1,99 Punkte der Note ungenügend. Seite 3 von 5

Ergibt die Durchschnitts- oder Gesamtnote mangelhaft oder ungenügend, so ist der Lehrgang nicht bestanden. Auch mit eer Prüfungsleistung ungenügend oder mit zwei Prüfungsleistungen mangelhaft ist der Lehrgang nicht bestanden. Ee emalige Wiederholung des Lehrgangs frühestens nach sechs Monaten ist zulässig. Bei zweigeteilten Lehrgängen ist nur der nicht bestandene Teil zu wiederholen. 4.3 Die Lehrgangsbescheigung (Anlage 1) ist von der Leiter oder dem Leiter der NABK, deren oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreter, oder der Kreisbrandmeister oder dem Kreisbrandmeister zu unterzeichnen. Sie wird der Lehrgangsteilnehmer oder dem Lehrgangsteilnehmer unmittelbar nach Beendigung des Lehrgangs ausgehändigt. Die Zeichnungsbefugnis kann von der Kreisbrandmeister oder dem Kreisbrandmeister auf die Kreisausbildungsleiter oder den Kreisausbildungsleiter übertragen werden. 4.4 Die von der NABK ausgestellten Beurteilungen (Anlage 2) werden eem zu versiegelnden Behältnis (Versandtasche, Karton o. Ä.) mit der Aufschrift Vertrauliche Lehrgangsunterlagen, ungeöffnet weiterleiten! dreifacher Ausfertigung der zuständigen Polizeidirektion zur Weiterleitung an die Landkreise/Gemeden/Werkfeuerwehren übersandt. Das Origal ist der Teilnehmer oder dem Teilnehmer durch den Träger auszuhändigen; ee Durchschrift erhält die Gemede, ee weitere Durchschrift verbleibt beim Landkreis. Bei Angehörigen von Werkfeuerwehren verbleiben die die Gemede und den Landkreis vorgesehenen Durchschriften bei der Werkfeuerwehr. Die NABK nimmt ee Ausfertigung zu ihren Unterlagen. 6. Schlussbestimmungen Dieser RdErl. tritt am 1. 12. 2012 Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2017 außer Kraft. Die Bezugserlasse treten mit Ablauf des 30. 11. 2012 außer Kraft. Lehrgänge, die bisher erfolgreich absolviert und anerkannt wurden, werden als Lehrgänge i. S. auch dieses RdErl. anerkannt. An die Polizeidirektionen Region Hannover, Landkreise und Gemeden Niedersächsische Akademie Brand- und Katastrophenschutz Bei Lehrgängen auf Kreisebene ist die Beurteilung von der Kreisbrandmeister oder dem Kreisbrandmeister und von der Kreisausbildungsleiter oder dem Kreisausbildungsleiter zu unterzeichnen. Das Origal ist der Teilnehmer oder dem Teilnehmer auszuhändigen; ee Durchschrift erhält die Gemede/Werkfeuerwehr, ee Durchschrift verbleibt beim Landkreis. Bei der Versendung von Lehrgangsbeurteilungen/- zeugnissen ist die Ehaltung der Vertraulichkeit unbedgt sicherzustellen. 5. Anforderung und Zuteilung von Lehrgangsplätzen 5.1 Die NABK führt ee Lehrgangsbedarfsabfrage bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeden mit Berufsfeuerwehr durch. Anhand der Rückmeldungen wird die Lehrgangsplanung an der NABK durchgeführt. Werkfeuerwehren melden ihren Lehrgangsplatzbedarf über die zuständige Polizeidirektion an. 5.2 Die Versendung der Lehrgangskarten der zugeteilten Lehrgangsplätze erfolgt durch die NABK direkt an die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeden mit Berufsfeuerwehr. Die Lehrgangskarten die Werkfeuerwehren werden der zuständigen Polizeidirektion zugeleitet. Seite 4 von 5

Anlage 1 (zu den Nummern 4.1 und 4.3)... (Lehrgangsdurchführende Erichtung) Lehrgangsbescheigung...... geb. am... Freiwillige Feuerwehr... Ortsfeuerwehr... Landkreis/Region... hat vom... bis... an eem... teilgenommen. Inhalte der Ausbildung:....., den... (Siegel)... (Unterschrift/en) Anlage 2 (zu den Nummern 4.1 und 4.4)... (Lehrgangsdurchführende Erichtung) Beurteilung der Prüfungsleistungen...... geb. am... Freiwillige Feuerwehr...... Ortsfeuerwehr... Landkreis/Region... hat vom... bis... an eem... teilgenommen. Diesen Lehrgang hat sie/er aufgrund der nachstehenden Beurteilung bestanden...., den... (Siegel)... (Unterschrift/en) Schriftliche Arbeiten 1. Schriftliche Arbeiten 2. Schriftliche Arbeiten 3. Übungsdienst 1 Übungsdienst 2 Unterrichtserteilung...... Gesamtergebnis:... Bemerkungen:...... Zensuren: 15, 14 Punkte = sehr gut; 13, 12, 11 Punkte = gut; 10, 9, 8 Punkte = befriedigend; 7, 6, 5 Punkte = ausreichend; 4, 3, 2 Punkte = mangelhaft; 1, 0 Punkte = ungenügend. Seite 5 von 5