Durchführungshinweise für den Lehrgang Feuerwehrmodul I
|
|
- Adrian Brahms
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stand: /8 Durchführungshinweise für den Lehrgang Feuerwehrmodul I 1. Allgemeines i. Vorbemerkung Die Qualität einer Integrierten Leitstelle in der Aufgabenstellung als zentrales Kommunikations- und Führungsinstrument in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr wird wesentlich durch die Fähigkeiten und die Qualifikation der Leitstellendisponenten geprägt. Grundlage für die Ausbildung von Disponenten in den Lehrgängen Disponent Integrierte Leitstelle Teil I und II ist eine entsprechende Vorbildung in den Bereichen Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst. Die fachlich notwendige Vorbildung ist im Ergebnisberichts vom 02. August 2001 (Quelle Ergebnisbericht: unter Downloads ) dargelegt. Um Disponenten bereits existierender Rettungsleitstellen oder Feuerwehreinsatzzentralen die Möglichkeit zu geben, die notwendige Doppelqualifikation zu erreichen, wurde eine Anpassungsausbildung mit sogenannten Feuerwehr- und Rettungsdienstmodulen beschrieben. Diese Module stellen die Mindestqualifikation für die Teilnahme am Lehrgang Disponent Integrierte Leitstelle Teil I an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried dar. ii. Geltungsbereich Diese Durchführungshinweise regeln die Modalitäten für den Zugang sowie für die Ausbildung und die Leistungsnachweise des Lehrgangs Feuerwehrmodul I. iii. Anmeldung Die Anmeldung erfolgt über den jeweiligen Betreiber der ILS beim Staatsministerium des Innern. Der Prüfungsausschuss für den feuerwehrtechnischen Dienst übernimmt die Koordination der Lehrgänge und die Zuteilung der Lehrgangsplätze.
2 Stand: /8 2. Ausbildung i. Ausbildungsziel Ziel der Anpassungsausbildung ist es, Leitstellendisponenten heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Tätigkeit in einer Integrierten Leitstelle geeignet sind. Der Teilnehmer muss nach dem erfolgreich absolvierten Feuerwehrmodul I die grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungsdienst im Einsatz innerhalb einer Staffel oder Gruppe kennen. Diese Fähigkeiten sollen dazu beitragen, die Anforderungen an Feuerwehrdienstleistende zu kennen und die Leistungsfähigkeit von Feuerwehren beurteilen zu können. ii. Teilnahmevoraussetzungen Zum Lehrgang Feuerwehrmodul I wird zugelassen, wer körperlich, geistig und persönlich zur Ausübung der Tätigkeit eines Leitstellendisponenten geeignet ist. Die Eignung sowie die spätere Verwendung in einer Integrierten Leitstelle muss durch den entsendenden Betreiber der ILS schriftlich bei der Anmeldung bestätigt werden. iii. Ausbildungszeit Der Lehrgang Feuerwehrmodul I umfasst mindestens 280 Unterrichtseinheiten. iv. Ausbildungsinhalt Der Ausbildungsinhalt des Lehrgangs ist dem Anhang zu entnehmen.
3 Stand: /8 3. Leistungsnachweis i. Lehrgangskommission Der Leistungsnachweis wird durch eine örtliche Lehrgangskommission organisiert und durchgeführt, die sich wie folgt zusammensetzt: o Der Leiter der durchführenden Berufsfeuerwehr, der Leiter der durchführenden ständig besetzten Wache oder der Kreisbrandrat, bzw. der Vertreter der genannten Personen als Leiter der Kommission o Zwei weitere Prüfer, entweder Beamte des mittleren feuerwehr- oder brandschutztechnischen Dienstes oder Angestellte mit vergleichbarer Ausbildung Die Lehrgangskommission kann zusätzlich geeignete Prüfer mit dem Entwurf der Leistungsnachweise sowie mit Korrekturaufgaben beauftragen. Diese bewerten die schriftlichen Leistungsnachweise und nehmen die mündlichen und praktischen Leistungsnachweise ab. ii. Zusammensetzung der Erfolgskontrolle Die Erfolgskontrolle setzt sich aus zwei schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Leistungsnachweis zusammen. Die Fragestellungen in den Leistungsnachweisen richten sich nach den Ausbildungsinhalten des Lehrgangs, den Festlegungen des StMI und allgemeingültigen Regelungen der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, insofern sie die Arbeit in den Integrierten Leitstellen betreffen. Hilfsmittel (außer Schreibzeug, Lineal, ggf. Taschenrechner) sind grundsätzlich nicht zugelassen. Schriftliche Leistungsnachweise Es sind zwei schriftliche Leistungsnachweise (Dauer jeweils 45 min) mit folgenden Inhalten vorgesehen: o Chemie o Verbrennungslehre o Mechanik o Baukunde
4 Stand: /8 o Elektrizitätslehre o Gefahren der E-Stelle o Feuerwehr- und Brandschutzrecht o Rechtsgrundlagen des KatS o UVV o Feuerwehrfahrzeuge o Atemschutz o Armaturen und Zubehör o Schutzkleidung o Rettungsgeräte o FwDV 3 o FwDV 500 o Löschmittel und Löschmethoden o Brandrauch o Gefährliche Stoffe und Güter o Radioaktive Stoffe o Biologische Stoffe o Löschwasserversorgung o Brandmelde- und Schließanlagen Die Reihenfolge der schriftlichen Leistungsnachweise wird durch die Lehrgangskommission festgelegt. Die Korrektur erfolgt unabhängig voneinander durch zwei Prüfer. In den Wochen, in denen kein schriftlicher Leistungsnachweis erfolgt, soll am Ende der Woche ein schriftlicher Test zur Wiederholung der Lehrinhalte durchgeführt werden. Die Auswertung dieser Tests fließt nicht in die Bewertung der Leistungsnachweise ein und dient ausschließlich den Lehrgangsteilnehmern zur Kontrolle ihres Wissenstandes. Mündlicher Leistungsnachweis Der mündliche Leistungsnachweis ist Teil der abschließenden Erfolgskontrolle am Ende des Lehrgangs. Jeder Teilnehmer wird 20 Minuten zu den verschiedenen Themenbereichen des Lehrganges befragt.
5 Stand: /8 Praktischer Leistungsnachweis Der praktische Leistungsnachweis ist Teil der abschließenden Erfolgskontrolle am Ende des Lehrgangs und umfasst für jeden Teilnehmer eine ca. 20-minütige Übung auf Truppmann- Niveau. 4. Bewertung Leistungsnachweis Form Anteil an der Gesamtnote 1. Leistungsnachweis schriftlich 2. Leistungsnachweis schriftlich 1/3 Abschließende Erfolgskontrolle mündlich praktisch 2/3 Jeder der zwei schriftlichen Leistungsnachweise wird mit einer Teilnote bewertet. Aus diesen zwei Teilnoten wird das arithmetische Mittel als Eingangsnote gebildet. Die Eingangsnote entscheidet über die Zulassung zur abschließenden Erfolgskontrolle und stellt 1/3 der Gesamtnote dar. Die Zulassung zur abschließenden Erfolgskontrolle ist nicht möglich, wenn die Eingangsnote schlechter als 4,5 ist. Die abschließende Erfolgskontrolle (und damit der Lehrgang) ist bestanden, wenn keiner der Prüfungsteile mit einer Note schlechter als 4,5 bestanden ist. Die Note der abschließenden Erfolgskontrolle ist das arithmetische Mittel aus dem praktischen und dem mündlichen Leistungsnachweis. Sie stellt 2/3 der Gesamtnote dar. Der Teilnehmer erhält eine Lehrgangsbescheinigung über die Teilnahme am bzw. das Bestehen des Lehrgangs Feuerwehrmodul I. Als Anlage zu dieser Lehrgangsbescheinigung erhält er ein Zeugnis mit den Ergebnissen der Leistungsnachweise und der Gesamtnote. Die Bewertung aller erbrachten Leistungsnachweise erfolgt immer nach folgendem Schema:
6 Stand: / % eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung Note 1 sehr gut % eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung Note 2 gut % eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung Note 3 befriedigend % eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht Note 4 ausreichend % eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind Note 5 mangelhaft 29 0 % eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind Note 6 ungenügend 5. Wiederholung Die abschließende Erfolgskontrolle kann bei Nichtbestehen innerhalb eines Jahres nach Lehrgangsende auf Antrag maximal einmal als Gesamtprüfung wiederholt werden.
7 Stand: /8 6. Verhinderung Tritt ein Teilnehmer von einem Leistungsnachweis zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem Leiter der Lehrgangskommission schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege, mitzuteilen. Genehmigt der Leiter der Lehrgangskommission den Rücktritt, so gilt der Leistungsnachweis als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so wird der Leistungsnachweis mit ungenügend bewertet. 7. Abbruch, Täuschungsversuch Die Lehrgangskommission kann für einen Teilnehmer, der die ordnungsgemäße Durchführung in erheblichem Maße stört oder einen Täuschungsversuch begeht, den entsprechenden Leistungsnachweis mit ungenügend bewerten. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss aller Leistungsnachweise zulässig. Versäumt ein Prüfling einen Leistungsnachweis oder gibt er einen schriftlichen Leistungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er einen Leistungsnachweis, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird der Leistungsnachweis mit ungenügend bewertet. Liegt ein wichtiger Grund vor (siehe 6.), so gilt der Leistungsnachweis als nicht unternommen. 8. Dokumentation Über die abschließenden Erfolgskontrolle ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse sowie etwaige Unregelmäßigkeiten hervorgehen. 9. Haftung, Sonstiges Haftungsrechtliche Ansprüche, die sich aus dem Bestehen und Nichtbestehen der Ausbildung stellen könnten, sind ausgeschlossen. Haftungsrechtliche Ansprüche, die sich aus der späteren Tätigkeit des Disponenten heraus aufgrund von Ausbildungen oder Lehraussagen der Ausbildungseinrichtungen ergeben könnten, sind ausgeschlossen.
8 Stand: /8 Anhang zu den Durchführungshinweisen Feuerwehrmodul I Stoffplan Feuerwehrmodul I lfd. Nr. Themen Anzahl Unterrichtsstunden 1. Theoretischer Unterricht 1.1 Grundlagen Naturwissenschaft und Technik Recht und Verwaltung Organisation und Dienstbetrieb Fahrzeug und Gerätekunde Allgemeines Fahrzeugkunde Gerätekunde Einsatzlehre Allgemeines Rettungssanitäter (Teil 1 und Teil 2) R-Einsätze L-Einsätze Einsätze mit gefährlichen Stoffen und Gütern Großschadenslagen und Katastrophen Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Einführung in den VBG Sicherheitswachdienst Brandschutzeinrichtungen 6 2. Praktischer Unterricht / Übungen Leistungsnachweis Verfügungsstunden 6 5. Lehrgangsorganisation 5 Summe 280
Durchführungshinweise für den Lehrgang Feuerwehrmodul II
Stand:23.02.2007 1/9 Durchführungshinweise für den Lehrgang Feuerwehrmodul II 1. Allgemeines i. Vorbemerkung Die Qualität einer Integrierten Leitstelle in der Aufgabenstellung als zentrales Kommunikations-
MehrRichtlinien für die Durchführung der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern.
Anlage 2 Richtlinien für die Durchführung der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern (RDPZR-OrgL) Inhaltsübersicht 1 Geltungs- und Regelungsbereich
MehrVerordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO)
Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO) Vom 17. Oktober 2007 Auf Grund des 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der
MehrVerordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO)
Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO) Vom 17. Oktober 2007 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Mai 2013 (Amtsbl. I S. 170). Auf
MehrAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 19S9 (BGBI I S.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten () vom 7. November 19S9 (BGBI I S. 1966) 1 Lehrgang (1) Der Lehrgang nach 4 des Gesetzes umfasst die in Anlage 1 aufgeführte
MehrRegionalverband Saarbrücken 4 Teilnehmer Werk- und Betriebsfeuerwehren 2 Teilnehmer
1.1 Gruppenführer Teil 1 F III/1 Kapazität 2: Landkreis Merzig-Wadern Regionalverband Saarbrücken Werk- und Betriebsfeuerwehren 2 Teilnehmer 36 Unterrichtsstunden (5 Tage) Voraussetzungen Erfolgreicher
Mehr215 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettHelfAPO) Vom 9. Juni 2000 Inhaltsübersicht: 1 Ausbildung 2
215 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettHelfAPO) Vom 9. Juni 2000 Inhaltsübersicht: 1 Ausbildung 2 Ausbildungsstätten 3 Verkürzung der Ausbildung 4 Zugangsvoraussetzungen
MehrVerwaltungsbetriebswirt/in (HVSV)
Prüfungsordnung (vom 1. Januar 2012, StAnz. vom 09.04.2012, S. 447 ff.) 1 Ziel des Lehrgangs 2 Zulassung zum Lehrgang 3 Art, Dauer und Durchführung des Lehrgangs 4 Teilgebiete und Stoffplan 5 Leistungsnachweise
MehrRichtlinie für die Durchführung der Ausbildung und der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern
Anlage 2 Richtlinie für die Durchführung der Ausbildung und der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern (RDAPZR-OrgL) Inhaltsübersicht Erster Teil
Mehr1.1 Gruppenführer Teil 1 F III/1
1.1 Gruppenführer Teil 1 F III/1 2: Landkreis Merzig-Wadern Werk- und Betriebsfeuerwehren 37 Unterrichtsstunden (5 Tage) Erfolgreicher abgeschlossener Lehrgang Truppführer nach FwDV 2 Die Ausbildung Gruppenführer
MehrPrüfungsrichtlinien für die Ausbildung zum Gruppenführer F III (Freiwillige Feuerwehr) 1. Stand: September 2013
Prüfungsrichtlinien für die Ausbildung zum Gruppenführer F III (Freiwillige Feuerwehr) 1 Stand: September 2013 Diese Prüfungsrichtlinien sind mit den Vertretern der Feuerwehrverbände in Nordrhein- Westfalen
Mehr2135 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gruppenführer (Brandmeister) und Zugführer (Hauptbrandmeister) der Freiwilligen Feuerwehren
135 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gruppenführer (Brandmeister) und Zugführer (Hauptbrandmeister) der Freiwilligen Feuerwehren RdErl. d. Innenministers v. 30. 7. 1984 -V B 4-4.38 4 Auf Grund
MehrAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten RettAssAPrV vom 7. November 1989 (BGB1. I S.1966), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGB1.
Mehr4 Führungsausbildung. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1.1 Gruppenführer Teil 1 2 1.2 Gruppenführer Teil 2 4 2.1 Zugführer Teil 1 6 2.2 Zugführer Teil 2 8 3. Verbandsführer 10 4. Leiter einer Feuerwehr 12 5. Einführung in die Stabsarbeit
MehrPrüfungsordnung für die Handwerkskammern Freiburg, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart. Staatlich anerkannte(r) Betriebswirt/-in des Handwerks
Prüfungsordnung für die Handwerkskammern Freiburg, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart Staatlich anerkannte(r) Betriebswirt/-in des Handwerks Ausgabe: Stand Juli 2016 Handwerkskammern Baden-Württemberg Landesakademie
MehrVerordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern (Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV) Vom 19.
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern (Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV) Vom 19. Dezember 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 53), in Kraft am 25. Januar 1996 GS Meckl.-
MehrStand: Januar Allgemeines. 1.1 Beschreibung des Lehrgangs B III
Richtlinien für die Durchführung und Bewertung der Leistungsnachweise in der Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern Stand: Januar 2015 1 Allgemeines 1.1
MehrBrauer und Mälzer/ Brauerin und Mälzerin Hinweise zur Gesellenprüfung
Brauer und Mälzer/ Brauerin und Mälzerin Hinweise zur Gesellenprüfung Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Seite 1 von 5 1. Vorwort Ihre Gesellenprüfung steht kurz
MehrRichtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz
Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz Vom 10. Januar 1995 Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
MehrOrdnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009
Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen
MehrPrüfungsrichtlinien für die Ausbildung zum Gruppenführer F III (Freiwillige Feuerwehr) 1. Stand: Oktober 2007
Prüfungsrichtlinien für die Ausbildung zum Gruppenführer F III (Freiwillige Feuerwehr) 1 Stand: Oktober 2007 Diese Prüfungsrichtlinien sind mit den Vertretern der Feuerwehrverbände in Nordrhein- Westfalen
MehrZugangsprüfungsordnung (ZuPO)
Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Prüfungskommission 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung 5 Durchführung der Prüfung und Bewertung 6 Bestehen
MehrAnmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk
Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk 1. Angaben zur Person: Frau Herr
MehrLehrrettungsassistentinnen und -assistenten (APR LRA)
AGBF NRW ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN in Nordrhein-Westfalen Arbeitskreis Rettungsdienst LFV NRW LANDESFEUERWEHRVERBAND Nordrhein-Westfalen Arbeitskreis Feuerwehrärztlicher Dienst
MehrMerkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)
Bezirksregierung Detmold Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse
MehrNeukonzeption der Truppausbildung in Bayern. Feuerwehrinspektion Landkreis Günzburg
Neukonzeption der Truppausbildung in Bayern Feuerwehrinspektion Landkreis Günzburg Arbeitskreis Modulare Truppausbildung Truppausbildung bisher besteht aus: Truppmannausbildung - Truppmann Teil 1 - Truppmann
MehrPrüfungsordnung. zum Fernstudium Ernährungsberater. Bild: vic&dd, 2011 Benutzung unter Lizenz von Shutterstock.com
zum Fernstudium Ernährungsberater Bild: vic&dd, 2011 Benutzung unter Lizenz von Shutterstock.com 1 Ziel der Prüfung, Bezeichnung des Abschlusses Die Teilnehmer am Fernstudium Ernährungsberater qualifizieren
MehrPrüfungsordnung Zertifikat Waldpädagogik
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Schutzgemeinschaft Deutscher Wald - Landesverband Baden-Württemberg e. V. Prüfungsordnung Zertifikat
Mehr768a. Verordnung des Oberkirchenrats vom 23. Juli 1986 (Abl. 52 S. 211), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S.
VO 2. Dienstprüfung Gemeindediakone und Jugendreferenten 768a 768a. Ordnung über die Zweite Dienstprüfung der Absolventinnen und Absolventen der Aufbauausbildung am Zentrum Diakonat (Bereich: Gemeindediakoninnen
MehrOrdnung für die. Ausbildung, Prüfung und Fortbildung. der Sanitäter
Deutsches Rotes Kreuz Institut für Bildung und Kommunikation Ordnung für die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Sanitäter des Landesverbandes Westfalen-Lippe e. V. Seite 1 von 6 Stand 28.04.2012 1
Mehr2 Praktische Tätigkeit
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I 1 Lehrgang 2 Praktische Tätigkeit 3 Gleichwertige Tätigkeit 4 Staatliche
MehrOrdentliche Abschlussprüfung
Abschlussprüfung an Realschulen Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3
Mehr2.3 Nachweis des Latinums bzw. Graecums für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums
2. Nachweis des Latinums bzw. Graecums 2. Nachweis des Latinums bzw. Graecums 2.1 Möglichkeiten des Nachweises 2.1.1 Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien sowie Schülerinnen
MehrPrüfungsordnung. zum Fernstudium Betriebliches Gesundheitsmanagement
Prüfungsordnung zum Fernstudium Betriebliches Gesundheitsmanagement 1 Ziel der Prüfung, Bezeichnung des Abschlusses Die Teilnehmer/-innen am Fernstudium Betriebliches Gesundheitsmanagement erwerben Qualifikationen
MehrVerordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung TfPV) Inhalt
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung TfPV) Inhalt Erster Abschnitt Allgemeines... 3 1 Geltungsbereich und
MehrVO Abschlussprüfung theol.-diakon. Qualifizierung Karlshöhe
VO Abschlussprüfung theol.-diakon. Qualifizierung Karlshöhe 768g 768g. Verordnung des Oberkirchenrats über die Abschlussprüfung der berufsbegleitenden theologischdiakonischen Qualifizierung für das Amt
MehrVerordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein- Prüfungsverordnung - TfPV)
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein- Prüfungsverordnung - TfPV) TfPV Ausfertigungsdatum: 22.11.2013 Vollzitat: "Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
MehrFachlagerist/Fachlageristin Hinweise zur Abschlussprüfung
Fachlagerist/Fachlageristin Hinweise zur Abschlussprüfung Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Seite 1 von 5 1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit
MehrMerkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10
Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007
MehrBericht über die Laufbahnprüfungen für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt 2016
Bericht über die Laufbahnprüfungen für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt 206 Stand: 06.07.206 2 I. Vorbemerkungen Im Jahre 206 wurden in der Zeit vom 2. April bis 2. Juni an der Zentralen Verwaltungsschule
MehrMeldung zur Schulfremdenprüfung Werkrealschule 2018
STAATLICHES SCHULAMT NÜRTINGEN An das Staatliche Schulamt Nürtingen Marktstraße 14 72622 Nürtingen z.hd. Frau Basler Meldung zur Schulfremdenprüfung Werkrealschule 2018 Anmeldefrist: 1. März 2017 Bitte
Mehrfür kommunale Verwaltung Albrechtstraße 7 Sachsen-Anhalt e. V. Tel.: (03 91) Prüfungsordnung Beschäftigtenlehrgang I / Verwaltungswirt
Studieninstitut 39104 Magdeburg für kommunale Verwaltung Albrechtstraße 7 Sachsen-Anhalt e. V. Tel.: (03 91) 56540-0 Prüfungsordnung Beschäftigtenlehrgang I / Verwaltungswirt des Studieninstituts für kommunale
MehrSatzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.
Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Februar 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs.
MehrPrüfungsordnung. für die Durchführung von Prüfungen. zum Nachweis der fachlichen Eignung. zur Führung von Unternehmen des
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs und des Straßenpersonenverkehrs Die Vollversammlung der Industrie-
MehrNeukonzeption der Truppausbildung. Geretsried Regensburg Würzburg. in Bayern
Neukonzeption der Truppausbildung Geretsried Regensburg Würzburg in Bayern Neukonzeption der Truppausbildung in Bayern BISHER: Truppausbildung Umfang und Endqualifikation ist in der FwDV 2 definiert, besteht
Mehr2126 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.) Vom 24. April Abschnitt Ausbildung.
2126 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.) Vom 24. April 2005 Aufgrund des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Mehr(2) Für die Zulassung zum Kirchlichen Examen ist insbesondere vorausgesetzt:
Verordnung des Oberkirchenrats über das Kirchliche Examen als Abschluss der Ausbildung in der Altenhilfe, Behindertenhilfe und Krankenpflege an der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg vom 17. August 2004 AZ
MehrQualifizierung von Leitstellendisponenten für die Tätigkeit in Integrierten Leitstellen
Anlage 3 Qualifizierung von Leitstellendisponenten für die Tätigkeit in Integrierten Leitstellen 1 Allgemeines Diese Anlage der Gemeinsamen Hinweise zur Leitstellenstruktur der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
MehrFERNSTUDIUM GUIDE. Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang. Geprüfte/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG)
FERNSTUDIUM Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang Geprüfte/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG) In der Fassung vom 01. Januar 2016 Impressum Herausgeber: Fernstudium Guide Römerstr 19D
MehrDiplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten
Prüfungsordnung zur/zum Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Kontaktstudium der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität
MehrTruppmann Funkerlehrgang Truppmann Atemschutzgeräteträger Modul 1 und 2 Modul 3 und 4
Grundausbildung ( 3 Jahre ) Truppmann Funkerlehrgang Truppmann Atemschutzgeräteträger Modul 1 und 2 Modul 3 und 4 Ausbildungsdauer: 80 Std. Ausbildungsdauer: 20 Std. Ausbildungsdauer: 80 Std. Ausbildungsdauer:
MehrMerkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch Hebräisch
Dezernat 48 Postfach 59817 Arnsberg Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch Hebräisch 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Grundlage der Anforderungen in den o. g. Erweiterungsprüfungen
MehrVom 26. Januar Anwendungsbereich
Satzung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg über die Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte zum Zugang zum Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Vom 26. Januar 2015 Aufgrund von
MehrSatzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 23. Juli 2012 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in
Mehr2. Wo finden die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler statt?
Allgemeine Information der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher (Auszug aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an
Mehr768e. Vom 23. Januar 2007 (Abl. 62 S. 337), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 117)
VO Abschlussprüfung theol.-diakon. Qualifizierung Schwäbisch Hall 768e 768e. Verordnung des Oberkirchenrats über die Abschlussprüfung der berufsbegleitenden theologisch-diakonischen Qualifizierung für
MehrPrüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung
Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfter Rechtsfachwirt / Geprüfte Rechtsfachwirtin Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
MehrZusatzausbildung Kommunale Jugendpfleger/-innen
Zusatzausbildung Kommunale Jugendpfleger/-innen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung zur Staatlich anerkannten Kommunalen Jugendpflegerin und zum Staatlich anerkannten Kommunalen Jugendpfleger
MehrFeuerwehr Coesfeld Ausbildungsplan für Grundlehrgang vom bis
Freitag 11.03.2011 Beginn: 16.00 Uhr 1 Erste Hilfe Grundlehrgang Feuerwehr T/P WF / Kathrin Zumbült 2 Erste Hilfe Grundlehrgang Feuerwehr T/P Kathrin Zumbült 3 Erste Hilfe Grundlehrgang Feuerwehr T/P Kathrin
MehrRechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Friseurtrainer/-in (HWK)
Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Friseurtrainer/-in (HWK) Die Vollversammlung der Handwerkskammer Ulm beschließt am 08.06.2016 nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses
MehrWeiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Staatlichen Lehrerfortbildung für den Sportunterricht
Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Staatlichen Lehrerfortbildung für den Sportunterricht Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Staatlichen Lehrerfortbildung für den Sportunterricht KWMBl. I 2005 S.
MehrPrüfungsordnung. zum Fernstudium Gesundheitsberater/-in (ALH) Bild: DAN - Fotolia.com / Pixel & Création - Fotolia.com
zum Fernstudium Gesundheitsberater/-in (ALH) Bild: DAN - Fotolia.com / Pixel & Création - Fotolia.com 1 Ziel der Prüfung, Bezeichnung des Abschlusses Die Teilnehmer am Fernstudium Gesundheitsberater/-in
MehrPrüfungsordnung zum Erwerb des UNIcert am Sprachenzentrum der Universität Stuttgart
Prüfungsordnung zum Erwerb des UNIcert am Sprachenzentrum der Universität Stuttgart (Fassung von 2012) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung gelten unabhängig von der geschlechtsbezogenen
MehrPrüfungsordnung für die Prüfung zu zertifizierten fachkundigen Datenschutzbeauftragten
Prüfungsordnung für die Prüfung zu zertifizierten fachkundigen Datenschutzbeauftragten 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für die Prüfung zum fachkundigen Datenschutzbeauftragten bei udis, der
MehrPrüfungsordnung. zum Fernstudium Fitnesstrainer B-Lizenz
Prüfungsordnung zum Fernstudium Fitnesstrainer B-Lizenz 1 Ziel der Prüfung, Bezeichnung des Abschlusses Die Teilnehmer/-innen am Fernstudium Fitnesstrainer B-Lizenz erwerben Qualifikationen zum erfolgreichen
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Textilwirtschaft
Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Textilwirtschaft Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Textilwirtschaft
MehrRichtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Diplomhandelslehrer. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom 28./29.09.
Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Diplomhandelslehrer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 09.10.1953 i.d.f. vom 28./29.09.1961) - 2 - A. Die erste Prüfung für das Handelslehramt I.
MehrLise-Meitner-Schule. Zentrale und landesweite Abschlussprüfungen
Lise-Meitner-Schule Kooperative Gesamtschule Stuhr-Moordeich Zentrale und landesweite Abschlussprüfungen am Ende des Sekundarbereichs I Schuljahr 2015 / 2016 H. Basedau (Hauptschulzweigleiter) D. Schweer-Hots
MehrPrüfungsordnung. Fachbereich Ernährung. Prüfungsordnung BSA Fachbereich Ernährung
Prüfungsordnung Fachbereich Ernährung BSA-Akademie Hermann Neuberger Sportschule 3 66123 Saarbrücken Tel.: 0681-6855-0 Fax.: 0681-6855-100 E-Mail: info@bsa-akademie.de Internet: www.bsa-akademie.de po_bsa_fber
MehrZuständige Behörde im Sinn des 36 BBiG ist die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
PO-StrW: Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern (PO-StrW) Vom 20. Oktober 2004 (GVBl. S. 414) BayRS 800-21-22-I
MehrUmsetzungsempfehlung zur gestreckten Abschlussprüfung. Inhalt
Umsetzungsempfehlung zur gestreckten Abschlussprüfung Seit dem Jahr 2002 werden gestreckte Abschlussprüfungen in Ausbildungsordnungen verankert. Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) 2005
MehrStadtfeuerwehrverband Kiel. Lehrgangskatalog. Version Lehrgänge Inhalte Voraussetzungen Lehrgangstermine
Stadtfeuerwehrverband Kiel Lehrgangskatalog Version 1-2012 Lehrgänge Inhalte Voraussetzungen Lehrgangstermine Inhaltsübersicht Truppausbildung Seite Truppfrau / -mann Ausbildung Teil 1 3 Truppfrau / -mann
MehrBild: mordeccy - fotolia.com. Prüfungsordnung. zum Fernstudium Betriebswirt/-in für Systemgastronomie (DHA)
Bild: mordeccy - fotolia.com Prüfungsordnung zum Fernstudium Betriebswirt/-in für Systemgastronomie (DHA) 1 Ziel der Prüfung, Bezeichnung des Abschlusses Die Teilnehmer am Fernstudium Betriebswirt/-in
MehrFinanzgruppe Sparkassenverband Niedersachsen
PRÜFUNGSORDNUNG für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse vom 01. Januar 2010 Schiffgraben 6 8, 30159 Hannover Telefon 0511 3603-0 Fax 0511 3603-691 Inhaltsverzeichnis
MehrPrüfungsordnung. zum Fernstudium Psychologischer Berater/-in (ALH) Bild: DAN - Fotolia.com / Pixel & Création - Fotolia.com
zum Fernstudium Psychologischer Berater/-in (ALH) Bild: DAN - Fotolia.com / Pixel & Création - Fotolia.com 1 Ziel der Prüfung, Bezeichnung des Abschlusses Die Teilnehmer am Fernstudium Psychologischer
MehrEmpfehlung für die Durchführung von Leistungsnachweisen in der Sprechfunkausbildung
N:\Web\Sprechfunkausbildung_Teil1\Sprechfunkausbildung_Teil1.pdf Empfehlung für die Durchführung von Leistungsnachweisen in der Sprechfunkausbildung Teil I Bewertung der Leistung und Gestaltung Ausgabe:
MehrHinweise zur Fortbildungsprüfung. Geprüfter Wirtschaftsfachwirt / Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
Hinweise zur Fortbildungsprüfung Geprüfter Wirtschaftsfachwirt / Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin nach dem Berufsbildungsgesetz Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Bonner Talweg 17 53113 Bonn Ansprechpartner:
MehrPrüfungsordnung. zum Fernstudium Sportbetriebswirt/-in
Prüfungsordnung zum Fernstudium Sportbetriebswirt/-in 1 Ziel der Prüfung, Bezeichnung des Abschlusses Die Teilnehmer am Fernstudium Sportbetriebswirt/-in qualifizieren sich für Tätigkeiten im Berufsfeld
Mehrfür kommunale Verwaltung Albrechtstr. 7 Sachsen-Anhalt e.v. Tel.: (03 91) Prüfungsordnung Beschäftigtenlehrgang II / Verwaltungsfachwirt
Studieninstitut 39104 Magdeburg für kommunale Verwaltung Albrechtstr. 7 Sachsen-Anhalt e.v. Tel.: (03 91) 56540-0 Prüfungsordnung Beschäftigtenlehrgang II / Verwaltungsfachwirt des Studieninstituts für
MehrPrüfungsordnung. zum Fernstudium Seelsorger/-in (ALH) Bild: DAN - Fotolia.com / Pixel & Création - Fotolia.com
zum Fernstudium Seelsorger/-in (ALH) Bild: DAN - Fotolia.com / Pixel & Création - Fotolia.com 1 Ziel der Prüfung, Bezeichnung des Abschlusses Die Teilnehmer am Fernstudium Seelsorger/-in (ALH) qualifizieren
MehrV E R K Ü N D U N G S B L A T T
V E R K Ü N D U N G S B L A T T AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER HOCHSCHULE SCHMALKALDEN Nr. 3/2017 14. Februar 2017 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt). 71 Satzung zur Regelung der Eignungsprüfung für
MehrVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV) GBPolVDAufstV Ausfertigungsdatum: 15.03.2017 Vollzitat:
MehrÄnderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Technical Education im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung
Änderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Technical Education im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung Thema Alte PO Muster-Prüfungsordnung Paragraph Absatz Satz Bearbeitungsfrist Acht Wochen
MehrB - / C -TRAINER - KURZ - AUSBILDUNG 2016 für NATIONALSPIELER / BUNDESLIGASPIELER MÄNNER / FRAUEN
B - / C -TRAINER - KURZ - AUSBILDUNG 2016 für NATIONALSPIELER / BUNDESLIGASPIELER MÄNNER / FRAUEN Der Deutsche Handballbund bietet auch in der Saison 2016/17 eine zeitlich komprimierte B-/C- LIZENZ-KURZ-AUSBILDUNG
MehrDas Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats "Judikative".
VEREIN SCHWEIZERISCHE RICHTERAKADEMIE STUDIENREGLEMENT FÜR DEN ZERTIFIKATSLEHRGANG "JUDIKATIVE" Erlassen von der Vereinsversammlung des Vereins "Schweizerische Richterakademie", gestützt auf Art. 6 lit.
MehrAusbildungs- und Prüfungsordnung
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Freiwilligen Feuerwehr Herne APO FF Herne (Stand: Februar 2012) Seite 1 von 11 1. Allgemeines Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO FF Herne) gilt für die Angehörigen
MehrIndustriekaufmann / frau
Industriekaufmann / frau Agenda 14:00 Uhr - Einführung 14:30 Uhr - Definition der Prüfung nach geltenden Rechtsgrundlagen - Stellung der Fachaufgabe im Berufsbild und im Prüfungsablauf - Beantragung der
MehrFeuerwehrdienstvorschrift 2. FwDV 2. Umsetzung. im Land Niedersachsen / LK Osnabrück
Feuerwehrdienstvorschrift 2 FwDV 2 Umsetzung im Land Niedersachsen / LK Osnabrück Umsetzung FwDV 2 Zeitliche Umsetzung an den Landesfeuerwehrschulen: Ab 01.01.2005 werden alle anderen Lehrgänge umgestellt.
MehrBachelor-Studiengang Biochemie
Bachelor-Studiengang Biochemie Informationen für Erstsemester zur Abwicklung studienbegleitender Prüfungen Prüfungssekretariat Biochemie Dekanat für Biowissenschaften, INF 234, 5. OG, Raum 515 Aufbau des
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Metall
Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Metall Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Metall ist
Mehrvom 16. November 2009 (Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2009 lfd. Nr. 46)
Studienbüro Unser Zeichen/AZ: 4.SB-6010-sc 07.03.2014 Satzung der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm über die Hochschulzugangsprüfung für qualifizierte Berufstätige ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung
MehrMTA Modulare TruppAusbildung im Landkreis Landshut Informationen zur Durchführung des Basismoduls Stand: August 2016
MTA Modulare TruppAusbildung im Landkreis Landshut Informationen zur Durchführung des Basismoduls Stand: August 2016 Konzept Grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit in allen Feuerwehren
MehrFreiwillige Feuerwehr Landkreis Miesbach
Freiwillige 1 Block Rechtsgrundlagen Teil 1 (Gesamt 5 Stunden) 18:30 18:45 Lehrgangsorganisation / Einführung 1.0 1/1 Landkreis KBI / KBM 18:45 19:30 Rechtsgrundlagen 2.1 1/3 Landkreis KBI / KBM 19:30
MehrBrandmeisteranwärter/in
Brandmeisteranwärter/in Retten, schützen, löschen, bergen Ein Gebäude steht in Flammen? Hochwasser und Überschwemmungen bringen Menschen in Gefahr? Bei Chemieunfällen treten Gifte aus? Für solche Notfälle
MehrVereinbarungen zu den Zentralen Prüfungen Klasse 10
Vereinbarungen zu den Zentralen Prüfungen Klasse 10 Koordinatoren: Herr Bewier, Herr Pohl (SST, Ausland) Zur Vorbereitung der Zentralen Prüfungen findet ein Treffen aller beteiligten Kolleginnen und Kollegen
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik
Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik
MehrKoordinatoren: Herr Bewier, Frau Mandau (UdU), Herr Pohl (SST, Ausland)
Vereinbarungen zu den Zentralen Prüfungen Klasse 10 Koordinatoren: Herr Bewier, Frau Mandau (UdU), Herr Pohl (SST, Ausland) Zur Vorbereitung der Zentralen Prüfungen findet ein Treffen aller beteiligten
Mehr1. Die Prüfungen im Überblick. Prüfungen VFA-K. Abschlussprüfung. Zwischenprüfung. Teilnahme Voraussetzung für die Abschlussprüfung (nicht Bestehen)
1. Die Prüfungen im Überblick Prüfungen VFA-K Zwischenprüfung Abschlussprüfung Teilnahme Voraussetzung für die Abschlussprüfung (nicht Bestehen) Teilnahme und Bestehen Voraussetzung für eine berufliche
Mehr