Die ersten Schritte auf dem Weg zur Praxis Hrsg. Freie Heilpraktiker e.v. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf



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Transkript:

Die ersten Schritte auf dem Weg zur Praxis Ein kleiner Wegweiser Die Grundvoraussetzung Sie haben die Erlaubnisurkunde zur Ausübung der Heilkunde nach erfolgreicher Überprüfung vor dem Gesundheitsamt erhalten. Herzlichen Glückwunsch. Die ersten Schritte zur Eröffnung der Praxis Seite Die ersten Schritte zur Eröffnung der Praxis 1 Geeignete Praxisräume finden 2 Eine Praxis kaufen 2 Das Gesundheitsamt 2 Finanzamt 3 Berufsgenossenschaft 3 Renten-Versicherung 3 Krankenversicherung 3 Praxis-Versicherung 3 Berufshaftpflicht-Versicherung 4 Berufs-Rechtsschutzversicherung 4 Mitgliedschaft in einem Berufsverband 4 Weiterbildungspflicht 4 Gebühren- und Honorarabrechnungen 4 Werbung 5 Die Zweitpraxis 5 Die Hausbesuchs-Praxis 5 1

Geeignete Praxisräume finden Egal, ob die Praxisräume angemietet werden oder ob es sich um Eigentum handelt: Vermieter, Eigentümer oder Eigentümergemeinschaften müssen damit einverstanden sein. Die Räume müssen als Praxisräume zugelassen sein. Wurden sie bisher privat oder nicht als Heilpraktikerpraxis genutzt, muss zuerst eine Nutzungsänderung beantragt werden. Zuständig ist das örtliche Bauamt. Das Bauamt prüft dann im weiteren u.a., ob nach dem jeweiligen Baurecht ein Praxisbetrieb zulässig ist, ob Parkplätze ausgewiesen werden müssen, ob die Praxis barrierefrei ist. Das Bauamt hat Entscheidungsspielraum. Bevor ein Mietvertrag unterschrieben wird oder bauliche Maßnahmen durchgeführt werden, ist eine Anfrage notwendig und sinnvoll. - Das Bauamt kann bezüglich der Barrierefreiheit eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die Barrierefreiheit zu unzumutbaren baulichen Veränderungen führen würde. - Gibt es Probleme mit dem Brandschutz, Fluchtwegen etc., kann in der Regel die Feuerwehr angesprochen und um Prüfung der Örtlichkeiten gebeten werden. - Dem Bauamt muss deutlich gemacht werden, dass Sie eine Heilpraktiker-Bestellpraxis führen mit einer überschaubaren Anzahl von Patienten. Dies kann sich auf die Anzahl der geforderten Parkplätze oder die Größe des Wartezimmers auswirken. Denken Sie bei der Suche nach Räumen auch an die Erreichbarkeit durch Bahn, Bus oder PKW. Eine Praxis kaufen Wollen Sie eine bestehende Praxis übernehmen oder sich in eine Gemeinschaft einkaufen, sind erst einmal umfangreiche zusätzlichen Überlegungen notwendig. Sie werden ohne fachliche Beratung nicht auskommen, eine individuelle Lösung muss überlegt werden. Beim Kauf einer Praxis muss geklärt sein, ob die bisherigen Patienten auch wirklich zu ihnen kommen werden. Die Patientendaten dürfen durch einen Käufer erst dann genutzt werden, wenn jeder einzelne Patient hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erteilt hat. Unseren Mitgliedern steht die Info-Schrift Heilpraktiker-Recht mit weitergehenden Erläuterungen zur Verfügung. Das Gesundheitsamt Die Eröffnung der Praxis muss beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. In vielen Amtsbezirken Baden-Württembergs ist keine Anzeige notwendig. Das Amt erteilt keine Genehmigung, Sie müssen nur formlos mitteilen, ab wann Sie wo die Heilpraktiker-Praxis eröffnen werden. Eine Kopie der Erlaubniserteilung wird verlangt. Manche Ämter verlangen eine beglaubigte Kopie. Viele Gesundheitsämter senden eine Bestätgigung, viele aber auch nicht. Manche Gesundheitsämter übersenden einen Fragebogen, welche Therapien Sie anwenden wollen und wie ihre infektionshygienischen Maßnahmen aussehen. Manche Gesundheitsämter machen einen (für Sie kostenpflichtigen) Termin zur infektionshygienischen Praxisbegehung. Sofern keine sozialversicherungspflichten Angestellten beschäftigt werden, ist eine Toilette aus- 2

reichend. Je nach angewandter Therapie ist ein Waschbecken im Therapieraum nicht zwangsläufig Pflicht. Es muss jedoch in gut erreichbarer Nähe vorhanden sein. Es muss ein Hygieneplan mit Desinfektionsplan erstellt werden. Wenn Sie sicher gehen wollen: Sprechen Sie das Gesundheitsamt vor Praxiseröffnung an und lassen Sie sich beraten, was dort als notwendig erachtet wird. Nehmen Sie einen ersten Entwurf Ihres Hygieneplanes bereits mit. Unsere Mitglieder erhalten einen Muster-Hygieneplan. Finanzamt Sie müssen ihre Praxistätigkeit beim zuständigen Finanzamt anmelden und dann in Zukunft jährlich eine Einnahmen/Überschuß-Rechnung im Rahmen der Einkommenssteuer-Erklärung abgeben. In der Regel ist es sinnvoll, einen Steuerberater zu konsultieren. : Heilpraktiker sind für die unmittelbare heilkundliche Tätigkeit umsatzsteuerbefreit. Einnahmen aus Vorträgen und Seminaren dagegen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Wichtig: Die Details und mögliche Ausnahmen sollten unbedingt mit einem Steuerberater besprochen werden. Berufsgenossenschaft Jede Praxis muss bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege angemeldet werden. Dies kann Online geschehen: www.bgw-online.de Beitragspflichtig wird die Mitgliedschaft in der BG erst, wenn mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Angestellter beschäftigt wird. Dies muss dann der BG mitgeteilt werden. Die Praxis unterliegt ab dann u.a. einer kostenpflichtigen sicherheitstechnischen Überwachung durch eine berufsgenossenschaftliche Begehung. Diese kann an private Dienstleister ausgelagert werden. Für unsere Mitglieder haben wir eine entsprechenden Kooperationsvereinbarung zu einem Sonderpreis geschlossen. Renten-Versicherung Heilpraktiker sind freiberuflich selbstständig. Sie sind nicht rentenversicherungspflichtig. Werden auch andere freiberufliche Tätigkeiten ausgeübt oder besteht eine Teilzeitanstellung als Arbeitsnehmer, muss die Frage der Rentenversicherungspflicht mit einem Steuerberater besprochen werden. Besteht keine Rentenversicherungspflicht, müssen Sie selber für ihre Altersvorsorge sorgen. Lassen Sie sich ohne Zeitdruck beraten, was für Sie in diesem Moment machbar und sinnvoll ist. : Wer heute die Altersversorgung verdrängt, hat morgen oder übermorgen evtl. die größten Probleme Krankenversicherung Heilpraktiker können sich aussuchen, ob sie einen privaten Krankenversicherung-Vertrag abschließen oder sich freiwillig gesetzlich versichern. Welcher Schritt sinnvoll ist, kann nur individuell entschieden werden. Hier ist eine solide Beratung über die privaten Absicherungsmöglichkeiten und die gesetzlichen Vorgaben und Regeln z.b. durch den Steuerberater, einen Versicherungsmakler oder die gesetzlichen Kassen notwendig. Praxis-Versicherung Denken Sie für Ihre Praxis an die sog. Betriebsversicherungen (Feuer, Einbruch, Glasbruch). Holen Sie sich Angebote ein und prüfen genau. 3

Berufshaftpflicht-Versicherung In jedem Fall ist zu empfehlen, eine Berufshaftpflicht-Versicherung abzuschließen. Auch hier sollte genau geprüft werden. Nicht nur die Beitragshöhe ist wichtig, auch die eingeschlossenen Therapien und Risiken. In Brandenburg ist der Abschluß einer Berufshaftpflicht-Versicherung gesetzlich vorgeschrieben. Berufs-Rechtsschutzversicherung Über eine Berufs-Rechtsschutzversicherung sollte nachgedacht werden. Ab wann sie sinnvoll ist und finanziert werden kann, entscheidet die individuelle Situation. Unsere Mitglieder können an Gruppen- und Rahmenverträgen zu Sonderkonditionen teilnehmen. Wir arbeiten mit einem Versicherungsbüro zusammen, dass auch grundlegende kostenfreie Beratungen über Möglichkeiten und den wirklichen Bedarf anbietet. Mitgliedschaft in einem Berufsverband Heilpraktiker sind nicht verkammert, es gibt keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer oder einem Berufsverband. Durch die Mitgliedschaft in unserem Berufsverband wird die ansonsten freiwillige Berufsordnung für Heilpraktiker satzungsgemäß verpflichtend. Anders als z.b. die Berufsordnung der Ärzte sind die Regeln der BO aber nicht einklagbar. Unser Berufsverband bietet den Mitgliedern umfangreiche Informationen zu allen Fragen der Praxisführung und Praxisgründung, wir führen in verschiedenen Schulungszentren Aus- und Weiterbildungsseminare sowie Fachfortbildungen durch und organisieren mehrmals im Jahr Kongresse und Symposien. Unsere Regionalgruppen veranstalten in über 20 Orten regionale Fachfortbildungen. Freie Heilpraktiker e.v. ist Mitglied im DDH-Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände und im BFB-Bundesverband Freier Berufe, Berlin. Weiterbildungspflicht Anders als in der öffentlichen Gesundheitsversorgung durch Ärzte gibt es bei den Heilpraktikern keine punkteorientierte gesetzliche Weiterbildungspflicht. Die Fortbildungspflicht der Heilpraktiker wird in der Berufsordnung beschrieben, ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung und ist an der aktuellen Notwendigkeit orientiert. Jede Weiterbildung wird bei uns über konkrete Bescheinigung zertifiziert und dokumentiert. Gebühren- und Honorarabrechnungen Es gibt für Heilpraktiker keine rechtlich verbindlichen Gebührentabellen. Die vorhandenen Tabellen sind Erstattungstabellen für z.b. Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. Das Honorar einer Praxis ergibt sich betriebswirtschaftlich aus den notwendig zu erzielenden Einnahmen und dem Honorarvertrag mit dem Patienten. : Schauen Sie sich bitte unsere an. Für unsere Mitglieder stellen wir auf unserer Homepage umfangreiches Material zur Gebührenabrechnung zur Verfügung. Unsere Gebühren- und Gutachterkommission berät unsere Mitgliedspraxen bei allen Abrechnungsproblemen. Mitglieder 4

erhalten von uns u.a. die ausführliche Info-Schrift Heilpraktiker-Recht oder die Info-Schrift Kleiner Wegweiser zur Gebührenabrechnung. Werbung Als Heilpraktiker dürfen Sie werben, es gibt kein Werbeverbot. Allerdings sind u.a. die Regeln des Heilmittelwerbesetzes zu beachten, sonst drohen Abmahnungen. Auch eine Homepage ist Werbung. Hier müssen zusätzlich die Regeln des Telemediengesetzes beachtet werden. Die Zweitpraxis Grundsätzlich kann eine Zweitpraxis eröffnet werden. Für die Zweitpraxis gelten im wesentlichen alle Vorschriften und Regeln einer Erstpraxis. Evtl. fragt das Gesundheitamt am Ort der Zweitpraxis nach, wie die regelmäßige Patientenbetreuung gewährleistet wird. Die Hausbesuchs-Praxis Grundsätzlich kann eine Hausbesuchspraxis eröffnet werden. Damit die Hausbesuchs-Arbeit keine verbotene Ausübung der Heilkunde im Umherziehen darstellt, sind u.a. folgende klaren Regeln einzuhalten: - Ein Hausbesuch findet nach vorheriger Einzel-Besuchsvereinbarung (in der Regel per Telefon) ausschließlich am Wohnsitz des Patienten statt. - Alle infektionshygienischen Regeln müssen eingehalten werden können - Die eigene Wohnsitzanschrift gilt als Basis-Anschrift. Hier dürfen keine Behandlungen durchgeführt werden, eine Notfallbehandlung sollte möglich sein. - Am Klingelschild muss die Berufsbezeichnung Heilpraktiker/in aufgeführt werden. Freie Heilpraktiker e.v. - FH - - Berufs- und Fachverband - Benrather Schloßallee 49-53 40597 Düsseldorf info@freieheilpraktiker.com Geschäftsstelle: Tel.: 0211 9017290 Fax: 0211 3982710 info@freieheilpraktiker.com www.freieheilpraktiker.com www.heilpraktikerkongress.de Eingetragen im Vereinsregister Düsseldorf VR 6153 Vorsitzender Dieter Siewertsen Heilpraktiker Wichtiger : Wir übernehmen weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte, noch für deren Aktualität. 5