Vorblatt. Die Zustimmung der Bundesregierung ist wegen der Mitwirkung von Bundesorganen erforderlich.

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1. Anlass und Zweck der euregelung: Vorblatt Das Steiermärkische Jugendgesetz soll dazu dienen, die Bestimmungen des bisherigen Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 80/1998 und des Steiermärkischen Jugendförderungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 32/2004 in einem gemeinsamen Gesetz zusammenzuführen, da einerseits ein thematischer Zusammenhang besteht und andererseits eine rechtsbereinigende Wirkung erzielt werden kann. Das Steiermärkische Jugendschutzgesetz stammt in seiner Grundkonzeption aus dem Jahr 1998 und das Steiermärkische Jugendförderungsgesetz aus dem Jahr 2004. Beide Gesetze entsprechen nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen und jugendrelevanten Anforderungen. Viele unklare Regelungen und unbestimmte Gesetzesbegriffe machen derzeit den Vollzug schwierig. Mit dem Steiermärkischen Jugendgesetz sollen zeitgemäße Regelungen geschaffen werden, die auf den gesellschaftlichen Wandel eingehen und Probleme der Praxis berücksichtigen. 2. Inhalt: Die Neuordnung des Jugendschutz- und Jugendförderungsbereiches führt zu zahlreichen Änderungen, die sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lassen: 2.1 Jugendschutz Verlängerung der Ausgehzeiten für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Erweiterung der Aufenthaltsverbote Verschärfung der Verbotsbestimmungen bezüglich Alkohol, Tabak und Drogen Deregulierung bezüglich Nächtigung in Beherbergungsbetrieben Erhöhung der Altersgrenze bezüglich Autostoppen Konkretisierung der Pflichten der Erwachsenen Zusätzliche Überwachung durch Organe im Sinne des Stmk. Aufsichtsorgangesetzes Änderung und Erweiterung der Verfallsregelung Verschärfung der Strafbestimmungen Ermöglichung von Testkäufen 2.2 Jugendförderung Darlegung der Grundprinzipien und Aktivitäten der Kinder- und Jugendarbeit unter Berücksichtigung von Gender Mainstreaming und Diversität Festlegung von Maßnahmen und Erweiterung der inhaltlichen Schwerpunkte im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit Festlegung der Adressaten der Jugendförderung mit Personen zwischen sechs und 26 Jahren ( junge Menschen ) Nennung der Förderungsgrundsätze und der Arten von Förderung Ersetzen des Bezirksjugendmanagements durch das regionalen Jugendmanagement Aufnahme einer Bestimmung über die Offene Kinder- und Jugendarbeit Neufassung und Erweiterung der Bestimmung über den Landesjugendbeirat bei gleichzeitigem Entfall des Landesjugendforums 3. Besonderheiten des ormerzeugungsverfahrens:. Die Zustimmung der Bundesregierung ist wegen der Mitwirkung von Bundesorganen erforderlich. 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. LegHB_VorG1_V2.0_10/2011 1

5. Finanzielle Auswirkungen der beabsichtigten Regelung auf den Landeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Dem Land werden voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten erwachsen, da sich Einsparungen bzw. zusätzliche Einnahmen mit den Kosten neuer Aufgaben etwa die Waage halten werden. Dem Bund entstehen keine zusätzlichen Kosten. Den Gemeinden entstehen voraussichtlich zusätzliche Kosten in geringer Höhe. 2

Erläuterungen I. Allgemeiner Teil 1. Anlass und Zweck der euregelung, Kompetenzlage: Das Steiermärkische Jugendgesetz soll die Bestimmungen des bisherigen Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes - StJSchG, LGBl. Nr. 80/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 76/2005, und des Steiermärkischen Jugendförderungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 32/2004, in einem gemeinsamen Gesetz erfassen sowie die diesbezüglichen Regelungen an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und Wertvorstellungen anpassen. Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Jugendschutz basieren in ihrer Grundkonzeption weitgehend auf Rechtsvorschriften aus dem Jahr 1998, die sich unter Berücksichtigung neuer Gefährdungspotenziale für die Jugend im Bereich der technischen Entwicklung und der geänderten Wertvorstellungen unserer heutigen Gesellschaft als teilweise nicht mehr zeitgemäß erwiesen haben. Die in Österreich sowie in Gesamteuropa in den letzten Jahrzehnten verlaufenden gesellschaftlichen Umwandlungen haben es mit sich gebracht, dass sich die Bedingungen der Elternschaft verändert haben und damit auch eine Veränderung der Bedingungen des Erwachsenenwerdens Jugendlicher verbunden war. Es haben sich die Familienstruktur, die Familiengröße, der Erziehungsstil und auch der Lebensstil insgesamt nachhaltig verändert. Überdies machen etliche unklare Regelungen und unbestimmte Gesetzesbegriffe den bisherigen Gesetzesvollzug schwierig. Im Bereich Jugendförderung stammen die geltenden Rechtsvorschriften weitgehend aus dem Jahr 2004. Gemäß den Intentionen der UN-Kinderrechtskonvention unter Einhaltung der vom Land Steiermark vorgegebenen Grundprinzipien der Kinder- und Jugendarbeit sowie unter Berücksichtigung der Zielsetzungen von Gender Mainstreaming und der Grundsätze eines konstruktiven Umgangs mit Diversität im Sinne der Charta des Zusammenlebens in Vielfalt in der Steiermark ist es notwendig, diesbezügliche Regelungen in das Steiermärkische Jugendgesetz aufzunehmen. Darüber hinaus entspricht die derzeitige gesetzliche Organisation der Jugendförderung nicht den aktuellen Anforderungen. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers für den Jugendschutz- und Jugendförderungsbereich ergibt sich aus der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG, wonach alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder der Vollziehung durch den Bund vorbehalten sind, in Gesetzgebung und Vollziehung dem selbständigen Wirkungsbereich der Länder zufallen. Soweit die Privatwirtschaftsverwaltung im Jugendförderungsbereich betroffen ist, stützt sich die Gesetzgebungskompetenz überdies auf Art. 17 B-VG. 2. Inhalt: Das Gesetz ist in fünf Abschnitte unterteilt, die den unterschiedlichen Regelungsbereichen Rechnung tragen. Zum 1. Abschnitt ( Allgemeine Bestimmungen ): Der 1. Abschnitt legt einerseits die Ziele des Jugendschutzes und jene der Jugendförderung fest und beinhaltet andererseits einen umfassenden Katalog von Begriffsbestimmungen, mit denen Unklarheiten und unterschiedliche Interpretationen vermieden werden sollen. Zum 2. Abschnitt ( Jugendförderung ): Der 2. Abschnitt enthält Regelungen, die nur den Bereich Jugendförderung betreffen und somit das bisherige Stmk. Jugendförderungsgesetz 2004 ersetzen sollen. Hier wird bestimmt, in welchen strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit ermöglicht oder geleistet wird, welche Maßnahmen dafür gesetzt werden bzw. wie die Jugendförderung erfolgt. Insbesondere werden die Förderungsgrundsätze, Förderungsempfänger und Arten der Förderung festgelegt. Ferner wird die Tätigkeit des Regionalen Jugendmanagements festgelegt, welches zum Zweck der regionalen Abwicklung der Kinder- und Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit in jeder Region eingerichtet werden soll. Festgelegt werden in diesem Abschnitt auch die Aufgaben des (schon derzeit als Verein bestehenden) Landesjugendbeirates sowie die Fördermöglichkeiten im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Die Datenverwendung im Förderungsbereich und ein Tätigkeitsbericht an den Landtag werden ebenfalls geregelt. Zum 3. Abschnitt ( Jugendschutz ): Im 3. Abschnitt finden Bestimmungen über den Jugendschutz ihren Niederschlag. Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden gegenüber dem Steiermärkischen Jugendschutzgesetz 1998 in vielen Punkten geändert, konkretisiert bzw. ergänzt. 3

Insbesondere werden die gesetzlichen Ausgehzeiten für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr verlängert, stets aber unter dem Blickwinkel, dass grundsätzlich die Erziehungsberechtigten entscheiden, wie lange ihre Kinder im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Zeiten ausbleiben dürfen. Die im StJSchG immer wieder für Diskussion sorgende Bestimmung, dass Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr auch nach 23 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson Veranstaltungen von Schulklassen und Jugendorganisationen besuchen dürfen, wird ersatzlos gestrichen. Aufgenommen wird auch die Regelung, dass die Landesregierung für ihren Zuständigkeitsbereich Aufenthaltsverbote für eine bestimmte Art von Betrieben oder Veranstaltungen aussprechen kann. Bisher konnte nur die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung aussprechen, dass ein bestimmter Betrieb, eine bestimmte Veranstaltung oder eine bestimmte Vereinsaktivität den Zielen dieses Gesetzes widerspricht. Das Mindestalter für Autostoppen wird vom vollendeten 15. Lebensjahr auf das vollendete 16. Lebensjahr hinaufgesetzt. Die Regelung über jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen wird gegenüber dem StJSchG nur dahingehend ergänzt, dass es auch Kindern und Jugendlichen verboten ist, jugendgefährdende Medien und Gegenstände zu erwerben bzw. diese zu besitzen. Zum 4. Abschnitt ( Überwachung und Strafen ): In diesem Abschnitt ist neu, dass nicht nur die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sondern nunmehr auch Jugendschutz-Aufsichtsorgane im Sinne des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes zur Vorbeugung und Verfolgung von Jugendschutzbestimmungen herangezogen werden können und diese mit bestimmten Organbefugnissen ausgestattet sind. Der Verfall von beschlagnahmten Gegenständen soll grundsätzlich nur mehr für strafbare Handlungen durch Erwachsene und nicht mehr für jene durch Jugendliche gelten. Jugendlichen können aber Gegenstände abgenommen und diese unter bestimmten Voraussetzungen sofort vernichtet und sonst an die Behörde übergeben werden. Der Strafrahmen für Erwachsene und für Jugendliche ist gegenüber dem StJSchG höher. Bestandteil dieses Abschnitts ist auch die Agent provocateur Regelung des 28, wonach Testkäufe (von den Testkäufern straffrei) durchgeführt werden dürfen, um festzustellen, ob vor allem Gewerbetreibende sich an die Vorschriften dieses Gesetzes halten. Zum 5. Abschnitt ( Schlussbestimmungen ): In diesem Abschnitt werden die Verweise auf die einzelnen Landesgesetze und Bundesgesetze, das Inkrafttreten des Jugendgesetzes 2013 und das Außerkrafttreten des Jugendschutzgesetzes und des Jugendförderungsgesetzes 2004 geregelt. Die Aufnahme von Übergangsbestimmungen ist nicht notwendig, da es sich bei den anhängigen Verfahren um Strafverfahren handelt und diesbezüglich ohnehin die Bestimmung gemäß 1 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Anwendung kommt, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Rechts richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in 1. Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Günstiger wird auch in dem Sinne ausgelegt, dass die Verwaltungsstrafnorm nach Begehung aber noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos außer Kraft tritt (Zeitablauf, Aufhebung). Die jeweils zuständige Behörde ist bei den einzelnen Bestimmungen angegeben. 3. Besonderheiten des ormerzeugungsverfahrens: Die Zustimmung der Bundesregierung ist wegen der Mitwirkung von Bundesorganen (Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. 23) erforderlich. 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. 4

5. Finanzielle Auswirkungen der beabsichtigten Regelung für alle Gebietskörperschaften: a) Finanzielle Auswirkungen für das Land Dem Land werden durch die vorgesehenen Neuerungen teilweise zusätzliche Kosten erwachsen (z.b. durch Veranlassung von Testkäufen im Sinne des 28), teilweise wird es Einsparungen wie z.b. durch Wegfall von Strafverfahren und höhere Einnahmen durch Anhebung der Höchststrafen geben. Es ist davon auszugehen, dass die zusätzlichen Kosten und die Einsparungen bzw. zusätzlichen Einnahmen einander ausgleichen. Die Fallzahlen bei festgestellten Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen in der Steiermark zeigen in den letzten Jahren eine generell sinkende Tendenz und stellen sich für das Jahr 2011 in der 1. Instanz wie folgt dar: Es gab insgesamt 2123 Verwaltungsstrafverfahren gegen Jugendliche, davon 1061 (57,7 %) im Zusammenhang mit Ausgehzeiten und Aufenthaltsverboten sowie 777 (42,3 %) im Zusammenhang mit Alkohol und Nikotin, hingegen praktisch keine Verfahren wegen Spielautomaten, mangelndem Altersnachweis, Verstoß gegen die Beherbergungsbestimmungen, Autostoppen und Drogen. Bei den Sanktionen für Jugendliche entfielen je ca. ein Drittel auf Beratungsgespräche und soziale Dienste und je ca. ein Sechstel auf Ermahnungen und Geldstrafen. Die Summe der Geldstrafen belief sich auf rund 16.000, durchschnittlich 37 pro Verfahren. 1610 Verwaltungsstrafverfahren wurden gegen Erwachsene geführt. Von den dabei eingenommenen Geldstrafen in Gesamthöhe von rund 146.000 (durchschnittlich 90 pro Verfahren) entfielen knapp die Hälfte auf Erziehungsberechtige und mehr als ein Drittel auf Gastwirte und sonstige Gewerbetreibende. In die 2. Instanz gingen 2011 nur 41 Verfahren, die vom Unabhängigen Verwaltungssenat (Einzelmitgliedszuständigkeit) entschieden wurden. Ab 2014 wird das Landesverwaltungsgericht Steiermark dafür zuständig sein. Auf Basis der obigen Fallzahlen und von Schätzungen für die Zukunft ist davon auszugehen, dass nach Inkrafttreten des StJG 2013 durch die Liberalisierung der Ausgehzeiten für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr die Zahl der Verwaltungsverfahren betreffend Ausgehzeiten um ca. 30 % sinken wird, andererseits die Zahl der Verwaltungsverfahren betreffend Alkohol und Nikotin um ca. 15 % steigen wird, da diesbezüglich verstärkte Kontrollen bei der Überprüfung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen geplant sind. Insgesamt ist somit eine Verringerung der bisherigen Verwaltungsstrafverfahren für Jugendliche und Erwachsene und damit der Einnahmen daraus um 15 % zu erwarten. Zugleich sinkt der Verwaltungsaufwand um 15 %. Dem steht gegenüber, dass durch die Anhebung der Höchststrafen Mehreinnahmen von 15 bis 20 % gegenüber der jetzigen Strafhöhe zu erwarten sind, was die oben angeführte Verringerung der Einnahmen im Ergebnis voraussichtlich kompensiert. Die vorgesehene generelle Einhebung von Geldstrafen bei Jugendlichen wird nach Möglichkeit über Organstrafverfügungen - bei geschätzten 1500 Fällen pro Jahr zur Anwendung kommen, wobei von einer geringeren durchschnittlichen Strafhöhe als derzeit, mindestens aber 20 Euro auszugehen ist. Insgesamt ist dadurch eine Erhöhung der Einnahmen aus Strafen pro Verwaltungsübertretung Jugendlicher zu erwarten, wobei gleichzeitig der Aufwand für die Organisation von Sozialleistungen, Beratungsgesprächen, Schulen und Gruppenarbeiten sinken wird. Die Neueinführung von Testkäufen wird zu einer geschätzten Zunahme an Strafverfahren gegen Erwachsene um 10 % in den ersten 18 Monaten führen, danach sollte ein Absinken um 5 % gegenüber 2011 erreicht werden. Die Testkaufaktionen sollen ca. zweimal pro Monat in jedem politischem Bezirk mit Kosten von rund 300 Euro pro Testkaufaktion stattfinden. Bei der neu eingeführten Schulung für Erwachsene (zusätzlich zum Strafverfahren) ist von 5 % der derzeitigen Fallzahlen, das sind 80 Fälle pro Jahr, auszugehen. Pro Bezirk sollen zweimal im Jahr Schulungen stattfinden, was bei 13 Bezirken voraussichtlich 26 Schulungen ergibt. Pro Schulungstermin werden Kosten von 500 Euro erwartet; den Schulungsteilnehmern kann ein Kostenbeitrag auferlegt werden. 5

b) Finanzielle Auswirkungen für den Bund: Keine Die schon bisher vorgesehene und praktizierte Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht an der Überwachung der steiermärkischen Jugendschutzbestimmungen soll im selben Umfang beibehalten werden, sodass diesbezüglich Kostenneutralität besteht. Wo von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, zusätzliche Jugendschutz-Aufsichtsorgane zu bestellen, kann es unter Umständen sogar zu einer Verringerung des Überwachungsaufwandes für die Bundesorgane kommen. c) Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden Den Gemeinden können zusätzliche Kosten für den Fall entstehen, dass sie Jugendschutz-Aufsichtsorgane zur Verfügung stellen und finanzieren. Dies ist aber eine freiwillige Leistung, weshalb auch die diesbezüglichen Kosten nicht zwingend von den Gemeinden getragen werden müssen. Überdies ist vorgesehen, dass die Gemeinden die Hälfte der von ihren Jugendschutz-Aufsichtsorganen eingehobenen Strafgelder erhalten. Was die Jugendförderung durch Gemeinden angeht, so werden zusätzliche Kosten entstehen. Ein erheblicher Bestand an Jugendförderungsmaßnahmen wurde von den Gemeinden schon bisher auf freiwilliger Basis (Ermessensausgaben) unter Kostenbeteiligung des Landes umgesetzt; aufbauend auf diesem Bestand wird daher teilweise nur Lückenfüllung erforderlich sein. Insbesondere müssen die Gemeinden nicht laufend Jugendförderungsmaßnahmen setzen, sondern oft nur punktuell. Bei Jugendbeteiligungsprojekten ist überdies wie bisher die Kofinanzierung durch das Land möglich. Der Bedarf ist je nach Iststand bei den Gemeinden individuell unterschiedlich und wird erst festzustellen sein; eine Kostenschätzung ist daher nicht möglich. Da bestimmte Jugendförderungsmaßnahmen künftig verpflichtend sein sollen, sind diesbezüglich Kosten zu erwarten. Konkret sind regelmäßige Erhebungen über die unterschiedlichen Bedürfnisse junger Menschen zur zielgerichteten Planung durchzuführen, die Ergebnisse sowie die geplanten Maßnahmen den zuständigen Gemeindegremien zu erörtern und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Ausgehend davon, dass regelmäßig alle drei bis fünf Jahre heißt und diese Erhebungen grundsätzlich mit eigenen Organen der Gemeinde durchgeführt werden sollen, ist bei einem durchschnittlichen Zeitaufwand von ca. 20 Stunden pro Erhebung zu rechnen, was pro Gemeinde Kosten von ca. 800 Euro ergibt, somit durchschnittlich pro Jahr 160 bis 270. Dieser Aufwand kann mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden, sodass zwar Kosten, aber keine neuen Ausgaben entstehen. 6

Zu 1 ( Ziele ): II. Besonderer Teil Abs. 1 normiert das Ziel des Jugendschutzes. Er entspricht dem derzeitigen 1 des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes StJSchG und legt für den Bereich Jugendschutz fest, an wen sich das Jugendgesetz richtet, was es ermöglichen, wozu es verpflichten und wovor es schützen soll. Die Jugendschutzbestimmungen richten sich an folgende Zielgruppen: Jugendliche Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte Erwachsene im Allgemeinen Die Zielbestimmung des Abs. 1 weist auf die Vorbildrolle der (Erwachsenen-)gesellschaft gegenüber der Jugend hin und betont die Absicht, die Jugend in ihrer Entwicklung zu fördern und vor Einflüssen zu bewahren, die die Entwicklung nachteilig beeinträchtigen können. Es sollen aber auch die Erziehungsberechtigten bestärkt und verpflichtet werden, sich im Einzelfall mit ihrer Verantwortung auseinanderzusetzen und diese auch wahrzunehmen. Abs. 2 legt das Ziel der Jugendförderung fest, vergleichbar dem 1 des Steiermärkischen Jugendförderungsgesetzes 2004. Hier soll kurz und verständlich zum Ausdruck kommen, was das neue Jugendgesetz im Bereich Jugendförderung anstrebt. Die Ziele setzen auf die Entwicklung der jungen Menschen, die durch Förderung der Entwicklungschancen, aber auch durch Gefahrenabwehr zu unterstützen ist. Die Förderung junger Menschen hat u.a. gemäß den Intentionen der UN-Kinderrechtskonvention zu erfolgen. Die Konvention über die Rechte der Kinder wurde am 20. November 1989 von den Vereinten Nationen beschlossen. Dieser internationale Vertrag sichert in 54 Artikeln jedem Kind grundlegende politische, soziale, ökonomische, kulturelle und bürgerliche Rechte zu und wurde bereits von 193 Staaten weltweit unterzeichnet und ratifiziert. Österreich hat dieses Übereinkommen bereits am ersten Unterzeichnungstag unterfertigt. Obwohl die UN Kinderrechtskonvention eine unmittelbare Anwendbarkeit durch Gerichte und Behörden ausschließt, müssen ihr alle innerstaatlichen Gesetze entsprechen. Dies ist bereits durch den Grundsatz der völkerrechtskonformen Interpretation österreichischer Rechtsvorschriften sowie die Rechenschaftspflicht gegenüber dem UN-Kinderrechtsausschuss gewährleistet. Am 20. Jänner 2011 hat der Nationalrat mit der Aufnahme von Kinderrechten in die Bundesverfassung ein gesellschaftspolitisches Signal gesetzt und das umfassende Wohl von Kindern und Jugendlichen zu den grundlegenden Staatszielen erklärt. Einzelne Bundesländer (wie Salzburg, Oberösterreich und Vorarlberg) haben die Kinderrechte sogar in ihren Landesverfassungen verankert. Abs. 3 umreißt, wozu konkret Förderungen nach diesem Gesetz beitragen sollen. Zu 2 ( Begriffsbestimmungen ): Die Begriffsbestimmungen wurden einerseits gegenüber dem vergleichbaren 3 StJSchG wesentlich erweitert und andererseits um Begriffe aus dem Bereich der Jugendförderung ergänzt, was insofern neu ist, als das Stmk. Jugendförderungsgesetz 2004 keine Begriffsbestimmung enthält. Z. 1 und 2: Wie bisher wurden als wesentliche Altersgrenzen das vollendete 14. und 18. Lebensjahr für die Definition als Kind oder Jugendliche(r) beibehalten. Kind entspricht der/dem unmündigen Minderjährigen, Jugendliche(r) der/dem mündigen Minderjährigen: Mit Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Mündigkeit im Sinne von 21 ABGB und 74 StGB gegeben, damit einerseits die Fähigkeit, verbindlich bestimmte Rechtsgeschäfte abschließen zu können, andererseits Strafmündigkeit. Im Sinne des 4 VStG kann vor Vollendung des 14. Lebensjahres die Übertretung des Jugendschutzgesetzes oder einer sonstigen Strafbestimmung dem Kind nicht angelastet werden. Kommt es in dieser Zeit zu wiederholten und beachtlichen Übertretungen des Jugendschutzgesetzes oder sonstiger Gesetze, so sind Maßnahmen im Rahmen der Jugendwohlfahrt zu setzen. Der Begriff Jugendliche(r) deckt sich auch mit jenem des 1 Z. 2 Jugendgerichtsgesetz 1988. Bisher waren verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenz- oder Zivildienst ableisten, den Erwachsenen gleichgestellt; dies soll künftig nur mehr für verheiratete Jugendliche gelten: Präsenz- und Zivildiener sind während ihrer beruflichen Tätigkeit an die Dienstvorschriften gebunden, in ihrer Privatzeit ist für sie eine geringere Schutzwürdigkeit nicht anzunehmen. Was verheiratete Jugendliche angeht, so zeigt eine aktuelle Auswertung der Statistik Austria, dass seit dem Jahr 2000 die Heiratsquote dieser Altersgruppe in der Steiermark bei den Frauen bei maximal 0,2% und bei den Männern bei maximal 0,03% liegt, dies bei insgesamt sinkender Tendenz; schon aufgrund 7

dieser minimalen Quote scheint eine gesetzliche Ausnahmeregelung entbehrlich. Allerdings steht ein verheiratetes minderjähriges Kind nach 174 ABGB (in der Fassung der Novelle BGBL I Nr. 15/2013) hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert. Das heißt u.a., dass die bisher Erziehungsberechtigten nicht mehr für Pflege und Erziehung von verheirateten Jugendlichen verantwortlich sind und diese keine Aufsichtspersonen brauchen. Dies muss auch in den Jugendschutzbestimmungen berücksichtigt werden, weshalb die Gleichstellung mit Erwachsenen beibehalten wird. Z. 3: Der Terminus Junge Menschen wird neben der Ziel- und Begriffsbestimmung im Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen) nur im Abschnitt 2 (Jugendförderung) verwendet und bezieht sich auf Personen zwischen sechs und 26 Jahren. Die Einführung dieses Begriffs ist notwendig, da der in den Jugendschutzbestimmungen verwendete Begriff Jugendliche sich nur auf Personen zwischen 14 und 18 Jahre bezieht. Jugendliche stellen somit nur eine altersmäßige Teilgruppe der Jungen Menschen dar. Z. 5: Erziehungsberechtigte sind auch Adoptiveltern(teile). Z. 6: Als Aufsichtspersonen gelten primär die Erziehungsberechtigten; des Weiteren auch Erwachsene, denen die Aufsicht von einem Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen wurde (z.b. Großeltern, Familienangehörige, LehrerInnen, ErzieherInnen; KindergärtnerInnen, Tagesmütter/Tagesväter, Verantwortliche von Jugendverbänden usw.). Unter glaubhaft machen der Aufsicht im Sinne der Ziffer 6 lit b ist nicht unbedingt der schriftliche Nachweis, aus welchem hervorgeht, dass ein Erziehungsberechtigter einer bestimmten Person die Aufsicht übertragen hat, zu verstehen; vielmehr sind auch bestimmte Begleitumstände mit einzubeziehen, die einen unterschiedlichen Glaubwürdigkeitscharakter haben können. Glaubwürdig ist beispielsweise, wenn Großeltern mit ihrem 13-jährigen Enkel aufgrund einer abendlichen Theaterveranstaltung nach 23 Uhr auf der Straße angetroffen werden. Wenn hingegen ein 19-Jähriger mit seinem 15-jährigen Cousin um 1.30 Uhr an einem öffentlichen Ort angetroffen wird, so ist unter Umständen sehr genau zu prüfen, inwiefern tatsächlich eine Übertragung der Aufsicht vorliegt (ein diesbezüglicher schriftlicher Nachweis muss nicht unbedingt ausreichen, wenn aufgrund bestimmter Indizien die Annahme besteht, dass der Nachweis gefälscht wurde). Je unwahrscheinlicher der Nachweis der Übertragung ist, umso höher sind die Anforderungen an die Aufsichtsperson, den Nachweis zu erbringen, dass tatsächlich die Aufsicht übertragen wurde. Z. 7: Kinder- und Jugendarbeit ist ein Begriff aus der Jugendförderung und in Zusammenhang mit 3 zu sehen. Z. 8 und 9: : Mit den definierten Begriffen Gebrannter Alkohol und Spirituosenhältige Mischgetränke ist die Gesamtheit von geistigen Getränken wie Schnaps, Wodka, Whisky, Cognac, Rum, Tequilla, Likör und dergleichen umfasst. Z. 10: Der Begriff Alkopop ist näher zu definieren, da viele Jugendliche aufgrund des kaum erkennbaren Alkoholgeschmacks davon ausgehen, dass Alkopops keine spirituosenhältigen Mischgetränke sind und somit der Konsum erlaubt ist. Mit der gesetzlichen Definition ist klargestellt, dass ein Alkopop ein Gemisch aus Spirituosen und gesüßten Getränken ist; der diesbezügliche Erwerb, Konsum oder Besitz ist Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten. Z. 11: Bei Regelungen im Zusammenhang mit dem Begriff Droge ist ein Eingriff in die Kompetenz des Bundes zur Regelung von Verwendung, Verkauf, Erwerb usw. von Suchtmitteln weder beabsichtigt noch angeordnet, vielmehr durch die einschlägigen Formulierungen in 18 explizit ausgeschlossen. Z. 12: Die gesetzliche Definition von Tabakerzeugnis entstammt der Begriffsbestimmung gem. 1 Tabakgesetz. Z. 13: Der Begriff Veranstaltung wird im Sinne des Stmk. Veranstaltungsgesetzes interpretiert, unabhängig davon, ob die Durchführung der Veranstaltung dem Stmk. Veranstaltungsgesetz unterliegt. Das Stmk. Veranstaltungsgesetz gilt für öffentliche, das heißt allgemein zugängliche oder allgemein beworbene Veranstaltungen; das Jugendgesetz zielt nicht nur auf den öffentlichen, sondern auch in vielen Bereichen auf den privaten Bereich ab. Z. 16: Unter Genehmigung oder Registrierung von Spielapparaten versteht man jede Art von Einflussnahme durch den Bund oder die Stmk. Landesregierung, sei es in Form einer Bewilligung, Genehmigung, Registrierung, Bescheinigung oder dergleichen. Z. 17 bis 18: Spielapparate können gemäß dem Stmk. Veranstaltungsgesetz 1969 sowohl Geldspiel- als auch Unterhaltungsspielapparate sein, wobei als Unterhaltungsspielapparate alle Apparate gelten, die die Verwendung als 8

Geldspielapparat nicht zulassen. Geldspielapparate und Unterhaltungsspielapparate sind im Sinne des 5a Abs. 3 und 4 Stmk. Veranstaltungsgesetz 1969 definiert. Angemerkt wird, dass das Stmk. Veranstaltungsgesetz 1969 gemäß 31 Abs. 5 Stmk. Veranstaltungsgesetz 2012-STVAG für Geld und Unterhaltungsspielapparate, Spielsalons und Spielstuben befristet bis zum 31.12.2015 anwendbar ist, die Begriffsbestimmungen des Jugendgesetzes aber bis zu einer allfälligen Anpassung an eine künftige veranstaltungsrechtliche Neuregelung eigenständig weitergelten, sodass diesbezüglich keine Gesetzeslücke bestehen kann. Z. 19: Der Begriff Betrieb ist im Sinne dieses Gesetzes sehr weit gefasst; darunter wird jede Wirtschaftseinheit verstanden, deren Bestreben das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen ist, unabhängig davon, ob ein Umsatz erzielt wird oder nicht. Es gibt Wirtschaftseinheiten, wie zum Beispiel bestimmte Vereine, bei denen kein Umsatz erzielt wird. Der Betrieb zielt somit auf alle Gewerbetreibenden, UnternehmerInnen, VeranstalterInnen, BuschenschankbetreiberInnen, Vereine und dergleichen ab. Zu 3 ( Kinder- und Jugendarbeit ): Kinder- und Jugendarbeit umfasst alle außerschulischen und nicht ausschließlich berufsbildenden, vornehmlich pädagogisch gerahmten und organisierten, öffentlichen, nicht kommerziellen bildungs,- erlebnis- und erfahrungsbezogenen Sozialisationsfelder von freien und öffentlichen Trägern, Initiativen und Arbeitsgemeinschaften. Kinder- und Jugendarbeit wird als sozialpädagogisches Handlungsfeld und als außerschulisch organisiertes Sozialisationsfeld verstanden. Die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit betont Aktivitäten in der Freizeit, zielt dabei aber auch auf informelles und non-formales Lernen der Jugendlichen während ihrer schulfreien Zeit ab. Aufgabe der Landesregierung ist es, zur Erreichung der unter 1 genannten Ziele geeignete Rahmenbedingungen für die Kinder- und Jugendarbeit festzulegen. Die dabei strategisch ausgerichteten Handlungsfelder werden in Abs. 1 und die zu setzenden Maßnahmen in Abs. 2 demonstrativ aufgezählt. Unter Jugendschutz und Prävention sind im Rahmen der Jugendförderung die pädagogischen und präventiven Aspekte des Jugendschutzes gemeint. Dabei handelt es sich vor allem um folgende Aspekte: Maßnahmen zum Schutz der Jugend anregen, fördern und durchführen Information und Beratung im Bereich Jugendschutz Überprüfung auf Verständlichkeit bzgl. der Formulierung von Gesetzestexten Unterstützung der VeranstalterInnen bei der Gestaltung von Festen usw. Die Strategische Ausrichtung der Kinder- und Jugendarbeit 2020 des Landes Steiermark sieht vor, dass alle Institutionen der Kinder- und Jugendarbeit in der Steiermark folgenden Grundprinzipien verpflichtet sind: Begegnung auf Augenhöhe: Kinder und Jugendliche erleben durch Erwachsene Wertschätzung und Respekt. Freiwilligkeit: Die Entscheidung zur Nutzung eines Angebots treffen Kinder und Jugendliche selbst. Offenheit und Niederschwelligkeit: Die Teilnahme wird allen ermöglicht, die Interesse daran haben. Geringer Konkurrenzdruck und Verzicht auf Leistungskontrolle im herkömmlichen Sinn: Die Angebote begleiten die ganzheitliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen. Junge Menschen erhalten Rückmeldungen und Anregungen zur Selbstreflexion. Ressourcenorientierung: Das Entdecken und Entwickeln der eigenen Talente und Fähigkeiten steht im Vordergrund. Befähigen zum selbständigen Denken und Handeln: Junge Menschen werden in ihrer Reflexionsfähigkeit, im Treffen von Entscheidungen und in der selbständigen Umsetzung gestärkt. Eigenverantwortung: Möglichkeit, Fähigkeit und Bereitschaft, für das eigene Handeln einzustehen und die Konsequenzen zu tragen. Mitbestimmung und Mitgestaltung: Die Gestaltung der Angebote erfolgt gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen. Verschränkung von Handeln und Lernen: Junge Menschen lernen durch selbständiges Agieren und Ausprobieren sowie durch die angeleitete Reflexion dieser Aktivitäten und der damit verbundenen Erfahrungen. Lebensweltorientierung: Junge Menschen werden als Einzelindividuen im komplexen Zusammenspiel von Aspekten ihrer Lebenswelten betrachtet; die Angebote beziehen daher die Lebenswelten mit ein. Zu 4 ( Jugendförderung durch Land und Gemeinden ): Die vorgesehene Jugendförderung durch Land und Gemeinden ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchzuführen, für die Gemeinden somit im eigenen Wirkungsbereich. (Angelegenheiten der nicht hoheitlichen Tätigkeiten der Gemeinden müssen im Gesetz selbst nicht im Sinne des Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG als solche 9

bezeichnet werden, da sich ihre Zugehörigkeit zum eigenen Wirkungsbereich schon aus Art. 116 Abs. 2 B-VG ergibt, vgl. VfSlg 17.557/2005.) Aus 4 ergibt sich, dass nicht nur das Land, sondern auch die Gemeinden diese als Sozialisationsort von Jugendlichen und im Rahmen ihrer budgetären Möglichkeiten als Trägerinnen von Privatrechten zu den Zielsetzungen gemäß 1 beitragen sollen. Abs. 2 nennt beispielhaft die wichtigsten Aufgaben der Gemeinden: Im Sinne des Abs. 2 Z. 1 (genügend Raum für junge Menschen) können Spiel- und Sportflächen grundsätzlich auch solche von Schulhöfen sein, dies nach Maßgabe des 53 Abs. 2 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz. Wenn geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, ist auch eine professionelle sozialpädagogische Begleitung mit zu bedenken. Unter jugendbezogenen Angelegenheiten im Rahmen des Abs. 2 Z. 2 sind alle sachlichen Gebiete zu verstehen, die in irgendeiner Weise einen Bezug zu Kindern und Jugendlichen haben; zum Beispiel auch in Bereichen der Gesundheit, Umwelt, Pflege, Seniorenhilfe/-betreuung und vieles mehr. In Abs. 2 Z. 3 (regelmäßige Erhebungen) bedeutet die Ergebnisse sowie die geplanten Maßnahmen in geeigneter Form veröffentlichen, dass auf jeden Fall die jeweiligen Gemeindebewohner erreicht werden müssen. Schon bisher haben die Gemeinden Jugendförderung als Ermessensaufgabe wahrgenommen und wurden dabei im Rahmen der bisherigen Jugendförderungsbestimmungen vom Land systematisch finanziell unterstützt, insbesondere bei Jugendbeteiligungsprojekten (vgl. 3 Abs. 2 der Verordnung über Jugendförderungsrichtlinien, LGBl. Nr. 48/2005). Aufbauend auf dieser Grundlage soll das System grundsätzlich beibehalten werden, doch sollen die Gemeinden zur Jugendförderung künftig stärker beitragen. Insbesondere bei Beteiligungsprojekten oder in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit gem. 10 sind also weiterhin Kofinanzierungen mit dem Land möglich. Nach Abs. 3 stellt das Land den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendbeteiligungsprojekten zur Verfügung. Voraussetzung dafür ist ein Gemeinderatsbeschluss, der auf die Realisierung des Projektergebnisses einschließlich Bereitstellung eines angemessenen finanziellen Betrages durch die Gemeinde abzielt, sodass dafür vorgesorgt ist, dass die Jugendlichen auch Ergebnisse ihres Einsatzes sehen. Jugendbeteiligung ist eine Methode der Jugendarbeit mit dem Ziel, Kinder und Jugendliche aktiv in die Gestaltung des Lebensumfeldes in der Gemeinde mit einzubeziehen. Grundsätzlich kann man drei Formen von Partizipationsprojekten unterscheiden: 1. Projektbezogene Formen 2. Offene Formen 3. Parlamentarische und ähnliche Formen Die den Gemeinden im Sinne des Abs. 3 zur Verfügung gestellten Mittel des Landes sind Förderungen im Sinne des 8. Näheres zur Abwicklung dieser Projekte soll in einer Richtlinie der Landesregierung festgelegt werden. Bei den den Gemeinden gewährten Förderungen des Landes handelt es sich zwar um eine spezielle Förderung; die Abwicklung (Förderantrag, Nachweis der Erfüllung der Fördervoraussetzungen, Verwendungsnachweis usw.) erfolgt aber im gleichen Ausmaß wie bei anderen Förderungswerbern. Einzelheiten sind im Fördervertrag zu behandeln. Insbesondere ist in einem solchen Fördervertrag der auf die Realisierung des Projektergebnisses einschließlich Bereitstellung eines angemessenen finanziellen Betrages durch die Gemeinde abzielende Gemeinderatsbeschluss mit Nummer festzuhalten. Wie bei anderen Förderungen auch ist eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung rückzuerstatten; dies umfasst auch die Einhaltung der Förderungsbestimmungen hinsichtlich des Gemeinderatsbeschluss. Zu 5 ( Förderungsgrundsätze ): Die Jugendförderung findet im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes statt, wonach die einzelnen Förderungen mittels privatrechtlichen Verträgen zwischen Land Steiermark und Förderungswerberin/Förderungswerber vergeben werden. Festgelegt werden u.a.: 1. Regionale Ausgewogenheit in der Verteilung der zu gewährenden Förderungen 2. Einhaltung der Zielsetzung gemäß 1 3. Abhängigkeit der Höhe der Förderungsmittel auch von den budgetären Möglichkeiten des Landes 4. Kein Rechtsanspruch auf Förderung; einmal abgeschlossene Verträge sind aber nach dem Grundsatz pacta sunt servanda einzuhalten. Zu 6 ( Förderungsprogramme und -richtlinien ): 10

Ein Förderungsprogramm ist eine Gesamtheit von Förderungen, die zur Erreichung eines in groben Zügen identischen Förderungszweckes an verschiedene Förderungsnehmerinnen und -nehmer unter Berücksichtigung weitgehend identischer Förderungsvoraussetzungen in der gleichen Förderungsform vergeben wird. Förderungsprogramme definieren unter anderem für eine bestimmte Laufzeit Schwerpunkte der Förderung, z.b. inhaltliche oder regionale, allenfalls besondere Abwicklungsmodalitäten sowie die Höhe der für diese Programme zur Verfügung stehenden Mittel. Die von der Steiermärkischen Landesregierung am 10. Dezember 2007 beschlossene und am 1. Jänner 2008 in Kraft getretene Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark legt bereits umfangreiche allgemeine Standards für die Abwicklung von Förderungen des Landes fest und enthält detaillierte Vorgaben über die Förderungsabwicklung, insbesondere betreffend Förderungsantrag, Prüfung der Förderungsvoraussetzungen, Förderungsvertrag, Genehmigung der Förderung und Auszahlung sowie Nachweisführung und prüfung. Die erwähnte Rahmenrichtlinie ist eine Förderungsrichtlinie im Sinne des 6 und wird daher auch bei Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz anwendbar sein. Damit erübrigt sich eine gesetzliche Regelung der Verfahrensabwicklung. Die Steuerung hinsichtlich der Zielerreichung dieses Gesetzes wird einerseits durch Gestaltung der Förderprogramme bzw. der einzelnen Förderverträge erfolgen (z.b. Festlegung von Qualitätsstandards und Leistungsnachweisverpflichtungen einer geförderten Einrichtung), andererseits durch die in der genannten Rahmenrichtlinie vorgesehenen Kontrolle von deren Einhaltung. Zur Vollziehung dieses Gesetzes allenfalls erforderliche Abweichungen können in einer speziellen Förderungsrichtlinie von der Landesregierung festgelegt werden. Zur Förderung von Jugendbeteiligungsprojekten gemäß 4 Abs. 3 siehe die Erläuterungen zu 4. Zu 7 ( Förderungsempfängerinnen und empfänger ): Der Kreis der potenziellen Förderungsempfängerinnen und empfänger ist weit gehalten und geht von Einzelpersonen bis hin zu Vereinen, Initiativgruppen, Organisationen usw.; sie müssen ebenfalls geeignet sein, zur Erreichung der in 1 genannten Förderungsziele beizutragen. Zu 8 ( Arten der Förderung ): 8 zählt demonstrativ die Arten der Förderung auf; es besteht somit die gesetzliche Möglichkeit, auch auf eine andere Art und Weise zu fördern, als dies in 8 vorgesehen ist. Die in Ziffer 2 genannte Strukturförderung beinhaltet auch Maßnahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Die Förderung muss nicht ausschließlich in Form von finanziellen Zuschüssen erfolgen. Zu 9 ( Regionales Jugendmanagement ): Im Rahmen dieser Bestimmung soll zur Verankerung der vom Land vorgegebenen Kinder- und Jugendstrategie in jeder Region eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der in den Ziffern 1 bis 4 aufgelisteten Aufgaben eingerichtet werden. Diese Stelle kann z.b. der Regionalvorstand bzw. die Regionalversammlung im Sinne des Raumordnungsgesetzes sein oder auch eine Gesellschaft, die von diesen bzw. dieser für operative Zwecke gegründet wird. Das Regionale Jugendmanagement hat sich in praktischer Erprobung bereits bewährt ersetzt das frühere Bezirksjugendmanagement. Unterstützung im Sinne der Z. 4 bedeutet auch fachliche Beratung und Weitergabe von Informationen. Zu 10 ( Offene Kinder- und Jugendarbeit ): Die Offene Kinder- und Jugendarbeit ist ein pädagogisches Handlungsfeld mit der Zielsetzung, dass junge Menschen sowohl unabhängig von sozialem Status, Geschlecht, ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit als auch unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Verein durch kontinuierliche, vielfältige, nicht kommerzielle und partizipativ entwickelte Angebote (Frei-)Räume zur freien Entfaltung vorfinden sollen. Offene Jugendarbeit findet in Jugendzentren, Jugendtreffs, Jugendcafes und anderen räumlichen Gegebenheiten, aber auch im allgemein öffentlichen Raum statt und bietet jungen Menschen die Möglichkeit, fachlich begleitete Angebote in Anspruch zu nehmen. Die professionelle Begleitung der Jugendlichen wird durch pädagogisch qualifizierte MitarbeiterInnen gewährleistet. Offene Kinder- Jugendarbeit soll begleiten und junge Menschen in deren Entwicklung fördern. Die frei von Konsumzwängen und kommerziellen Zielen ausgerichteten Angebote der Offenen Jugendarbeit tragen zur Eigenständigkeit und Eigenverantwortung junger Menschen bei. Die Förderung von Bildungsprozessen und die 11

Vermittlung von Lebenskompetenzen im Rahmen eines Erlebnis- und Erfahrungsraumes unterstützen ein konstruktives Hineinwachsen in die Gesellschaft. Zu 11 ( Landesjugendbeirat ): Der Steirische Landesjugendbeirat ist die Arbeits- und Interessengemeinschaft der steirischen Jugendorganisationen, die insgesamt mehr als 100.000 Jugendliche betreuen. Die zahlreichen Aktivitäten sind in verschiedenste Themenbereiche gegliedert und ermöglichen einen Einblick in die vielfältigen Angebote. Trotz unterschiedlicher Zielsetzungen haben die Jugendorganisationen wesentliche Gemeinsamkeiten: Sie wollen die Jugendlichen zur sinnvollen Freizeitgestaltung, zur Auseinandersetzung mit aktuellen Fragen unserer Zeit und zum Engagement in der Gesellschaft ermutigen. Im Abs. 2 wird demonstrativ aufgezählt, inwiefern der Landesjugendbeirat durch die Erfüllung bestimmter Aufgaben zur Jugendförderung beiträgt. Eine dieser Aufgaben ist die Unterstützung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendstrategie, deren Ziel es ist, dass Kinder und Jugendliche ihre gegenwärtigen und zukünftigen Lebensbedingungen eigenverantwortlich und je nach Alter selbstbestimmt gestalten können. Sie sollen ihrem Alter entsprechend bestmögliche Rahmenbedingungen vorfinden, um ihre eigene Persönlichkeit gemäß ihren Interessen und Neigungen zu entwickeln. Kinder und Jugendliche sollen als eigenständige Individuen in ihrer Vielfalt wahrgenommen und in ihrer Entwicklung gestärkt und ihre unterschiedlichen Interessen und Bedürfnisse ebenso berücksichtigt werden wie regionale Gegebenheiten. Kinder- und Jugendarbeit trägt jeden Tag dazu bei, dieser Vision ein Stück näher zu kommen. Weitere Aufgaben sind zum Beispiel auch die Vertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark, oder die beratende Mitwirkung bei der Vergabe von Fördermittel für die verbandliche Jugendarbeit. Zu 12 ( Datenverwendung ): Die vorgesehene im Rahmen der Vorbegutachtung mit dem Datenschutzbeauftragten des Landes Steiermark abgestimmte Ermächtigung zur EDV-gestützten Datenverwendung umfasst unter anderem Speichern, Organisieren und Löschen von Daten. Sie bezieht sich ausschließlich auf die zur Förderungsabwicklung und -kontrolle erforderlichen Daten. 12 dient vor allem der Klarstellung und Transparenz, da die Datenverwendung im Zusammenhang mit der Förderungsverwaltung auch auf 8 Abs. 3 Z. 4 und 5 DSG 2000 gestützt werden kann (Abschluss von Verträgen, vorvertragliche Maßnahmen und Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne der Rückforderung). Die Zustimmung der einzelnen Förderungswerber zu dieser Datenverarbeitung muss nicht mehr eingeholt werden. Ihnen gegenüber besteht aber eine Offenlegungspflicht über die Datenverwendung, welcher zum Beispiel durch eine Information bzw. einen Hinweis im Förderungsantragsformular Rechnung getragen werden kann. Zu 13 ( Berichtspflicht ): Der Bericht wird wie alle von der Landesregierung beschlossenen Landtagsvorlagen in elektronischer Form übermittelt und bezieht sich auf alle mit Jugendarbeit befassten Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Jugendpolitik ist eine Querschnittsmaterie (siehe Beschluss des Rats der Europäischen Union vom 19. Dezember 2009 über einen erneuerten Rahmen für eine jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa 2010 2018) und hat die Aufgabe, die Lebenssituation und Lebensperspektiven junger Menschen (mit) zu gestalten. Sie soll jungen Menschen helfen, die Anforderungen in der Lebensphase Jugend und den Übergang ins Erwachsenenleben zu bewältigen. Nach dieser Definition findet sich ein Jugendbezug in vielen Politikbereichen und somit auch in vielen Bereichen der Verwaltung. Entsprechendes Wissen über bestehende Aktivitäten mit und für junge Menschen soll in allen Abteilungen des Landes gesammelt werden. Im Sinne der Transparenz sollen alle Abteilungen ihre Maßnahmen für und mit jungen Menschen darstellen, was wiederum den Wissensprozess unterstützt. Der für den Jugendbereich zuständigen Abteilung kommt dabei eine koordinierende Funktion zu. Zu 14 ( Pflichten der Erwachsenen ): 12

In Abs. 1 soll klar gestellt werden, dass die primäre Aufsicht den Erziehungsberechtigten zukommt; darüber hinaus kommt diese Aufgabe auch jenen Personen zu, denen die Aufsicht über Kinder und Jugendliche beruflich, vertraglich oder von den Erziehungsberechtigten auf Dauer oder vorübergehend anvertraut ist. Die Auswahl der Aufsichtspersonen soll sehr gewissenhaft erfolgen; dabei soll der Schutz des Jugendlichen und nicht z.b. die Verlängerung der Ausgehzeiten im Vordergrund stehen. Der Regelungsinhalt dieser Bestimmung wurde grundsätzlich beibehalten und hat gegenüber dem 4 des StJSchG nur eine andere Formulierung erhalten. Abs. 3 Z. 1 zielt auf alle UnternehmerInnen, BetriebsinhaberInnen, VeranstalterInnen und dergleichen ab, welche dafür zu sorgen haben, dass die Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden; Abs. 3 Z. 2 listet auf, an welchen Stellen schriftlich auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche hinzuweisen ist. Im Steiermärkischen Prostitutionsgesetz sind die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution durch Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten und unter Strafe gestellt. Weiters dürfen die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber dieser Betriebe Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Räumlichkeiten für die Anbahnung bzw. Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellen und haben ihnen auch den Zutritt sowie weiteres Verweilen zu untersagen. Ergänzend dazu ist wie schon bisher im Jugendschutzgesetz die Verpflichtung des Bewilligungsinhabers zur Anbringung eines Hinweises an allen Eingängen, wonach Kindern und Jugendlichen der Eintritt verboten ist, aufzunehmen. Zu 15 ( Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen ): Die nach Altersgruppen gestaffelten Ausgehzeiten erfahren gegenüber dem StJSchG ( 5) nur für die Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Ausdehnung. Die für Kinder und Jugendlichen gesetzlich vorgegebenen Zeiten sind als maximaler Rahmen zu verstehen, wobei die Endzeit 21 Uhr (für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) bzw. 23 Uhr (für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr) bedeutet, dass sich Kinder oder Jugendliche spätestens zu dieser Zeit nicht mehr an allgemein zugänglichen Orten aufhalten dürfen; es bedeutet nicht, dass sie spätestens um 21 Uhr oder 23 Uhr das Lokal oder eine sonstige Einrichtung zu verlassen haben, um den Heimweg anzutreten. Der Heimweg ist somit rechtzeitig (im erforderlichen Ausmaß) anzutreten, damit der geschützte Bereich (wie z.b. Wohnung der Eltern, Großeltern oder eines Freundes, Hotel, Campingplatz und dgl.) noch vor Ende der gesetzlich vorgegebenen Ausgehzeiten erreicht werden kann. Eine Lockerung der Ausgehzeiten für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erscheint gerechtfertigt, da aufgrund geänderter Wertvorstellungen der heutigen Gesellschaft die Gefahrenpotentiale für die jungen Menschen nicht mehr primär in langen Ausgehzeiten als solchen, sondern vor allem in anderen Gefahren, wie Medien, Alkohol, Drogen usw. gesehen werden. Diese Regelung bezweckt aber nicht, dass jedes Kind bzw. jede(r) Jugendliche(r) diese Ausgehzeiten ohne weiteres in Anspruch nehmen darf. Die Erziehungsberechtigten bestimmen ausschließlich, inwieweit dieser Zeitrahmen auch tatsächlich ausgeschöpft werden kann, was in Abs. 1 klar zum Ausdruck kommt. Im Sinne des Jugendschutzes ist es sinnvoll, wenn die Erziehungsberechtigten wie weithin üblich beim Vorgeben von Ausgehzeiten dahingehend differenzieren, dass während der Schul- bzw. Arbeitswoche die Ausgehzeit früher endet als am Wochenende (z.b. Sonntag bis Donnerstag für bis 14-Jährige um 20 Uhr und für 14- bis 16-Jährige um 21 Uhr). Da aus der Entwicklungspsychologie ein direktes Ableiten der Uhrzeiten nicht möglich ist und die physische und psychische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sehr unterschiedlich verläuft, ist hier eine auf den Entwicklungsstand des Kindes bzw. Jugendlichen abgestimmte Einflussnahme der Erziehungsberechtigten unabdingbar. Durch die liberalisierten Ausgehzeiten ist die Verantwortung der Erziehungsberechtigten umso mehr gefordert. Die zivilrechtliche Aufsichtspflicht besteht unabhängig vom Jugendgesetz und ist entsprechend dem Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen wahrzunehmen. Die Erziehungsberechtigten haben zum Wohl der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu entscheiden, welches Verhalten sie innerhalb der durch das Jugendgesetz gezogenen Grenzen erlauben. Wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gewährleistet ist, können im Rahmen der Jugendwohlfahrt Maßnahmen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz eingeleitet werden. Im StJSchG unterliegen die Ausgehzeiten für jenen Bereich, der von der Wohnung der Eltern aus beaufsichtigbar ist, keinen Einschränkungen. Da der Begriff beaufsichtigbar ein sehr weit gefasster und nicht näher definierter Begriff ist und die Regelung weitergeführt werden soll, besteht somit die Notwendigkeit, dies im Jugendgesetz noch dahingehend näher zu erläutern, dass dieser Bereich auch tatsächlich beaufsichtigt werden muss. Der Begriff der Aufsichtsperson ist unter Begriffsbestimmungen näher erläutert. Zu 16 ( Aufenthaltsverbote und einschränkungen ): Die diesbezüglichen Bestimmungen des StJSchG können inhaltlich weitestgehend unverändert übernommen werden. 13