Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Unna vom

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Transkript:

Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Unna vom 18.12.2001 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV: NRW. S. 245) und der 1, 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NRW. S. 718) und des 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. S. 77) in Verbindung mit 22 der Abwassersatzung der Stadt Unna vom 15.12.1995 hat der Rat der Stadt Unna in seiner Sitzung am 13.12.2001 folgende Gebührensatzung zur Abwassersatzung beschlossen: Abschnitt I: Gebührenrechtliche Regelungen 1 (Benutzungsgebühren) (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage sowie die Beseitigung des Klärschlamms aus Grundstückskleinkläranlagen und Inhaltsstoffen aus abflusslosen Gruben erhebt die Stadt Unna nach 4 Absatz 2 und 6 KAG NRW Benutzungsgebühren (Abwassergebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des 6 Absatz 2 KAG NRW und der Verbandslasten nach 7 KAG NRW. (2) In die Abwassergebühr wird nach 65 LWG NRW eingerechnet; a) die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt Unna ( 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) b) die Abwasserabgabe für Kleineinleiter ( 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW) c) die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser ( 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW) d) die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird ( 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). (3) Zur Deckung der Verbandslasten, die die Stadt Unna anstelle der Einleiter, die weniger als acht Kubikmeter Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser je Tag einleiten, zu zahlen hat, erhebt die Stadt eine gesonderte Abwassergebühr für Kleineinleiter. Diese umfasst insbesondere die Kosten für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der Fäkalschlammreinigungskapazitäten auf einer Verbandskläranlage sowie die anteiligen Kosten an der Klärschlammbehandlung und -beseitigung sowie der an die Einleitung der Restschmutzfrachten aus der Klär-

anlage zu zahlenden Abwasserabgabe. 2 (Gesplittete Abwassergebühren) Die Stadt Unna erhebt eine gesplittete Abwassergebühr. Hierzu erhebt sie a) eine Schmutzwassergebühr für die Sammlung, Fortleitung, Behandlung und sonstige Beseitigung von Schmutzwasser, sowie b) eine Niederschlagswassergebühr für die Sammlung, Fortleitung, Behandlung und sonstige Beseitigung von Niederschlagswasser. 3 (Schmutzwassergebühren) (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser. (2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge ( 3 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. private Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge ( 3 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden ( 3 Abs. 5). Der Berechnung der Gebühren wird die Anzahl der Kubikmeter zugrunde gelegt, die zwei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum verbraucht wurde. (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde geschätzt. Dabei wird je Person bzw. je Einwohnergleichwert und Jahr ein Wasserverbrauch von 50 Kubikmetern zugrunde gelegt. Maßgebend sind die am Stichtag (1. Juli) ermittelten Personenzahlen der Meldebehörde mit 1. oder 2. Wohnsitz bzw. die festgestellten Einwohnergleichwerte. (4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch eine auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Er-

laubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. (5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 Kubikmetern im Jahr ausgeschlossen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird die Wassermenge auf Antrag um bis zu 8 Kubikmeter/Jahr für jedes Stück Großvieh herabgesetzt. Maßgebend ist die Viehzahl an dem Stichtag der Viehzählung des vorletzten Kalenderjahres. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. (6) Die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser beträgt je Kubikmeter a) für alle Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage, die nicht Mitglied im Lippeverband sind 1,92, b) für alle Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage, die an den Lippeverband wegen der Abwasserbeseitigung unmittelbar Beiträge entrichten 0,76. 4 (Niederschlagswassergebühr) (1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten und / oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und / oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. (2) Die bebauten und / oder befestigten Flächen werden im Wege der Selbstveranlagung von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grund-

stückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und / oder befestigten Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Hierzu hat er auf Anforderung der Gemeinde einen vorhandenen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten und / oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben / Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und / oder befestigte Fläche von der Stadt geschätzt. (3) Bei der Gebührenermittlung wird davon ausgegangen, dass von befestigten, an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen Teilflächen mit einem Abflussbeiwert von weniger als 0,5 keine gebührenpflichtigen Niederschlagswasserabflüsse in die öffentliche Kanalisation stattfinden. Diese Flächen werden deshalb bei der Ermittlung der gebührenpflichtigen Grundstücksflächen nicht berücksichtigt. (4) Wird die Größe der bebauten und / oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt 4 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und / oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist. (5) Führt die gezielte oder diffuse Versickerung von Niederschlagswasser auf den an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken über unbefugt an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Drainagesysteme zu einem Abfluss in diese Abwasseranlage, wird bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr der Grundsatz des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde gelegt. Die Stadt behält sich vor, die ihr in diesen Fällen ggf. zusätzlich entstehenden Kosten vom Anschlussnehmer zurückzufordern. Sollte diese Ableitung vorsätzlich erfolgen, kommt eine Ahndung als Abgabehinterziehung in Betracht. (6) Die Benutzungsgebühr für Niederschlagswasser beträgt je vollen m² an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossener, befestigter Grundstücksfläche a) für alle Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage, die nicht Mitglied im Lippeverband sind, 1,11 jährlich, b) für alle Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage, die an den Lippeverband wegen der Abwasserbeseitigung unmittelbar Beiträge entrichten, 0,80 jährlich. 5 (Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht) (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres

der Restteil des Jahres. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. 6 (Gebühren für die Beseitigung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen und der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben) (1) Für das Auspumpen, Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in Kubikmetern erhoben. (2) Die Gebühr beträgt a) je Kubikmeter abgefahrenen Klärschlamm oder ausgepumpte / abgefahrene Menge 21,00 b) für eine vergebliche An und Abfahrt pauschal 13,00. (3) Die Gebührenpflicht gem. Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Abfuhr bzw. des Auspumpens. 7 (Gebührenpflichtige) (1) Gebührenpflichtige sind a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte, b) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, c) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, bleibt der bisherige Gebührenpflichtige zunächst Gebührenschuldner, ggf. gesamtschuldnerisch mit dem neuen Gebührenpflichtigen. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Stadt die erforderlichen Daten und Unterlagen zu

überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Stadt die Rechtsgrundlagen der Gebührenerhebung überarbeiten und aktualisieren will oder neue satzungsrechtliche Regelungen schaffen will. 8 (Fälligkeit der Gebühr) (1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. (2) Die Stadt Unna ist berechtigt, die Gebühren durch einen anderen von ihr beauftragten Dritten erheben zu lassen. Abschnitt II: Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse 9 (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse) (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses (leitungsmäßige Verbindung vom Hauptkanal in der Straße bis zur Grundstücksgrenze) an die öffentliche Abwasseranlage sind der Stadt Unna in der tatsächlichen Höhe zu ersetzen. Der hierfür zu erstattende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt (Aufwandsersatzbescheid). (2) Der Ersatzanspruch entsteht a) für die Herstellung mit der endgültigen Herstellung (Fertigstellung) der Anschlussleitung, b) für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 mit der Beendigung der Maßnahme. Die Zahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Aufwandsersatzbescheides fällig. (3) Aufwandsersatzpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufwandsersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, zu dem die Anschlussleitung verlegt wurde. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte aufwandsersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame An-

schlussleitung oder einen Anschluss über einen gemeinsamen Anschlussschacht, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks aufwandsersatzpflichtig. Soweit die Anschlussleitung oder der Anschlussschacht mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der betreffenden Grundstücke zu gleichen Anteilen aufwandsersatzpflichtig. Abschnitt III: Allgemeine Regelungen 10 (Billigkeits- und Härteregelungen) Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Gebühren und Kostenersätze auf Antrag gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. 11 (Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen) (1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. 12 (Inkrafttreten) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Unna vom 15.12.1995 mit den dazu erlassenen Nachträgen außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die Gebührensatzung zur Abwassersatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Unna, Weidner (Bürgermeister)