Informationen aus der Abteilung Vermessung

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Informationen aus der 7. Mai 2013 Franco Bontognali 1

Informationen aus der 1. Konzept Periodische Nachführung Franco Bontognali 2. Ablösung ÜP 1:10 000 durch den Basisplan-AV Armin Oswald 3. Einführung der E-GRID Peter Benz 4. Übernahme NZ in der AV Peter Benz 2

Konzept Periodische Nachführung 1. Rechtsgrundlagen 2. Einleitung (Ziele, Definition und Abgrenzung der PNF) 3. Organisation 4. Finanzierung 5. Arbeiten der PNF (Quellen, Methoden) 6. Planung und Ausführung 3

1. Rechtsgrundlagen 1.1 Rechtsgrundlagen Bund Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) Art. 22 Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht. Art. 24 1 Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, sind periodisch nachzuführen. 2 Jede periodische Nachführung hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken. 3 Der Nachführungszyklus richtet sich in der Regel nach jenem der Landesvermessung. Er soll 12 Jahre nicht überschreiten. Richtlinien Detaillierungsgrad Die Richtlinien der KKVA für die Informationsebene Bodenbedeckung und Einzelobjekte (Handbuch der AV, 1.3.17 und 1.3.18) sind für die PNF zu beachten. 4

1.2 Rechtsgrundlagen Kanton Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Art. 19 1 Dem zuständigen Amt obliegt die Durchführung der amtlichen Vermessung, sofern keine andere Stelle zuständig ist. 2 Insbesondere ist es zuständig für: b) die Erneuerung und die periodische Nachführung der Vermessungswerke sowie die Ersterhebung der Gebäudeadressen und die Zweitvermessungen infolge Güterzusammenlegungen. Entscheidungshilfen für die Waldrandnachführung (Handbuch der AV, 2.2.14) Sie sind bei der Bearbeitung der Bodenbedeckung in Zusammenarbeit mit dem Regionalforstingenieur zu beachten. 5

2. Einleitung 2.1 Ziel Das Konzept soll die Organisation, die Verfahren und die Methoden für eine rationelle und wirtschaftliche periodische Nachführung (PNF) der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte im Kanton Graubünden unter Beachtung der Bundesvorschriften definieren. 2.2 Definition und Abgrenzung gegenüber der laufenden Nachführung Aktualisierung der Daten, wo kein Meldewesen organisiert werden kann jene Objekte, für die kein Verursacher besteht Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen grundsätzlich immer das gesamte vermessene Gemeindegebiet Die PNF als Ergänzung zur laufenden Nachführung (LNF) erlaubt zudem, die unvermeidbaren Lücken im Meldesystem zu schliessen. 6

2.3 Welche Objekte werden nachgeführt? Waldrandabgrenzungen: bestockte und übrige bestockte Flächen Feld- und Wanderwege Gewässernetz (Rinnsale, Flüsse, Seen, Schilfgürtel) Gletscher, Geröll, Abbau und Deponien kleine Brücken, eingedolte Gewässer Gartenanlagen, Intensivkulturen, Reben Parkplätze und übrige befestigte Flächen 2.3 Was wird mit der PNF nicht nachgeführt? Eigentumsgrenzen Bauten 7

2.5 Ausführung von besonderen Anpassungen (BANI) Weitere Arbeiten werden bei Bedarf mit der PNF ausgeführt: Zum Beispiel: Migration bestehender digitaler AV-Daten in das Datenmodell DM.01-AV-GR, Version 6 Topologische Bereinigungen entlang der Hoheitsgrenzen Abgleich der EGID mit dem GWR Abgleich der amtlichen Gebäudenummern mit den Daten des ASW Kontrolle und Anpassung der Objektbildung Anpassung (Gebietsaufteilung) der Nomenklatur im Massstabsgebiet 1:10 000 je nach Gemeinde weitere Homogenisierungsarbeiten 8

3. Organisation 3.1 Bund: Eidgenössische Vermessungsdirektion (V+D) Oberaufsicht und Planung der Projekte mit dem ALG (Programmvereinbarungen). 3.2 Kanton Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) ist zuständig für die Planung und Durchführung der Projekte sowie für die Aufsicht und die Verifikation der PNF. Die Regionalforstingenieure (AWN) sind für die Überprüfung und die Abnahme der durch die Unternehmer nachgeführten Waldränder zuständig. 3.3 Gemeinden Die Gemeinden sind von der Durchführung und Finanzierung der PNF entlastet. 3.4 Unternehmer bzw. Nachführungsgeometer Sind zuständig für die gesetzeskonforme Ausführung der periodischen Nachführung 9

4. Finanzierung Aufgabe BZ Bund Kanton Gemeinde Vermarkung I II III 0% 0% 25% 40% der Restkosten 60% der Restkosten Ersterhebung I II III 15% 30% 45% 60% der Restkosten 40% der Restkosten Gebäudeadressen ca. 19% 100% der RK 0% Erneuerung I II III 15% 20% 35% 100% der Restkosten 0% 2V infolge GZ 25% 100% der Restkosten 0% PNF und Besondere Anpassungen (BANI) 60% 40% 0% Laufende NF Unterhalt LFP3 0% 0% 100% 10

5. Arbeiten der PNF 5.1 Datenquellen SWISSIMAGE (25/50 cm) für die Identifikation und Digitalisierung Landeskarten 1:25 000 für die Identifikation im Massstabsgebiet 1:10 000 Felsumrisse aus der Landeskarte für die Übernahme in der TS5 Kantonale Datensätze für die Identifikation, Überprüfung auf Vollständigkeit und evtl. Übernahme Waldumrisse (AWN) Moorgebiete (ANU) Rebbaunutzung (LBBZ, Fachstelle Obst-/Weinbau) Wanderwegnetz (TBA, Fachstelle Langsamverkehr) Infrastrukturanlagen (RhB, TBA) Waldstrassen (AWN) Lawinenverbauungen (AWN) Daten und Akten der Nomenklatur, Gebietsaufteilung Flurnamen 1:10'000 11

5.2 Methode visueller Vergleich und Auswertung der veränderten Objekte (Digitalisierung) ab dem aktuellen Orthofoto Swissimage (25/50 cm Auflösung, alle 3 Jahre neu) Methode analog EN- und LWN-Projekte Auf Feldaufnahmen ist wenn immer möglich zu verzichten Terrestrische Ergänzungsaufnahmen in Absprache mit dem ALG (Kostenregelung) 12

Aktualität Swissimage Flugjahr 13

Qualität Swissimage 2003, 50 cm 2011, 25 cm 14

5.3 Besondere Hinweise zu den Arbeiten Unterhalt der LFP3 nicht Bestandteil der ordentlichen PNF ist eine Aufgabe der Gemeinden Rechtsgrundlage: KVAV Artikel 12 in den Bauzonen und überbauten Gebieten vorgesehen in den übrigen Gebieten ausserhalb der Bauzone sind keine Arbeiten vorgesehen Unterhaltskosten zulasten der Gemeinde (keine Beiträge Bund und Kanton) In Absprache mit dem ALG und vor Ausführung der Arbeiten: NF-Geometer erstellt Kostenvoranschlag und lässt diesen von der Gemeinde genehmigen 15

Ebene Bodenbedeckung Die bestockten Flächen (geschlossener Wald und übrige bestockte Flächen) sind in Zusammenarbeit mit dem Regionalforstingenieur und gemäss den Entscheidungshilfen für die Waldrandnachführung nachzuführen (Handbuch der AV 2.2.14) Der statische Waldrand im Bereich der Bauzonen ist zu übernehmen/nachzuführen fehlende Gebäude sind terrestrisch aufzunehmen. Kosten zu Lasten der Verursacher. Ist das Gebäude älter als zehn Jahre, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde Ebene Einzelobjekte Die Lawinenverbauungen sind neu gemäss den KKVA-Richtlinien "Detaillierungsgrad" zu erheben und nachzuführen (Übernahme aus Daten des AWN). 16

Ebene Nomenklatur Bisher: im Massstabsgebiet 1:10 000 Flurnamen in der Tabelle Geländenamen erfasst, nicht gemäss Bundesvorschriften Neu: Übernahme Flurnamennetz gemäss Namenspause des alten Übersichtsplanes Die zu übernehmenden Daten werden durch das ALG digital zur Verfügung gestellt 17

6. Planung und Ausführung 6.1 Nachführungszyklus Vorgabe Bund: Artikel 24 Abs. 3 der VAV "Der Nachführungszyklus richtet sich in der Regel nach jenem der Landesvermessung. Er soll zwölf Jahre nicht überschreiten." Die Arbeiten der PNF werden über das Territorium des Kantons Graubünden in einem Zyklus von acht Jahren ausgeführt. 6.2 PNF-Regionen Der Kanton wird in acht PNF-Regionen eingeteilt Einteilung aufgrund der heutigen Bezirke ab dem Jahr 2014 Bearbeitung einer PNF-Region pro Jahr Start abhängig von der Genehmigung des Budgets 2014 des Kantons nur Gemeinden mit einer Aktualität der Bodenbedeckung älter als sechs Jahre (Anerkennungsjahr) 18

Einteilung PNF-Regionen 1. Surselva 2. Imboden und Hinterrhein 3. Plessur und Landquart 4. Prättigau/Davos 5. Albula 6. Moesa 7. Inn 8. Bernina und Maloja 19

6.3 Ablauf einer PNF Tätigkeit Planung, Vorarbeiten, Submission, Kreditzusicherung Bund und Kanton, Werkvertrag Grundlagen beschaffen ALG stellt Grundlagen im Abrufverfahren bereit Verantwortlichkeit ALG Unternehmer Ausführung der PNF-Arbeiten Kontrolle und Abnahme der nachgeführten Waldränder Verifikation Unternehmer Regionalforstingenieur ALG Abschlussarbeiten Mängelbehebung, Schlussabrechnung, Bericht Unternehmer Genehmigung und Anerkennung Frist: spätestens zwei Jahren nach Vertragsbeginn Regierung, V+D 20

Ablösung ÜP 1:10 000 durch den Basisplan-AV 21

Ablösung ÜP 1:10 000 durch den Basisplan-AV 1. Was ist der Basisplan? 2. Rechtsgrundlagen 3. Ausgangslage und Datengrundlage 4. Produktion, Bereitstellung und Erstellungszyklus 5. Ablösung Übersichtsplan 6. Kosten und Vergleich Basisplan / Übersichtsplan 7. Vertrieb / Geodienste / Nutzungsrechte 8. Statistik zu den Bestellungen 22

1. Was ist der Basisplan? Produkt, das automatisch aus den Daten der amtlichen Vermessung abgeleitet wird Rasterprodukt in Farbe oder schwarzweiss Kartenmassstäbe 1:10 000, 1:5 000 und 1:2 500 Keine geometrische Generalisierung je nach Massstab werden mehr oder weniger Objekte der AV dargestellt Fels-und Geröllzeichnungen ab LK 1:25'000 Relief, Höhenkurven und Höhenkoten ab DTM-AV Die AV-Daten müssen im Standard AV93 vorliegen 23

2. Rechtsgrundlagen 2.1 Rechtsgrundlagen Bund Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) Art. 5 Bestandteile der amtlichen Vermessung Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden: f. der Basisplan amtliche Vermessung. Geoinformationsgesetz (GeoIG) Art. 34 Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen Die Kantone sind zuständig für: a. die Durchführung der amtlichen Vermessung; 24

2.2 Rechtsgrundlagen Kanton Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Art. 19 Dem zuständigen Amt obliegt die Durchführung der amtlichen Vermessung, sofern keine andere Stelle zuständig ist. Insbesondere ist es zuständig für: e) die Erstellung und Nachführung des Basisplanes der amtlichen Vermessung; 25

3. Ausgangslage und Datengrundlage 3.1 Ausgangslage Einführung der VAV und TVAV im Jahr 1993: ÜP-Nachführung nur noch in Gebieten ohne anerkannte amtliche Vermessung Als Folge gibt es unterschiedliche Umsetzungen in den Kantonen. Ein inhaltlich und im Layout einheitliches Kartenprodukt ist dabei nicht entstanden Anfang 2006 wurde eine Arbeitsgruppe von der KKVA beauftragt, einen technischen Bericht und die Darstellungsvorschriften für das Nachfolgeprodukt auszuarbeiten Abschluss Ende 2007. Das neue Produkt heisst "Basisplan der amtlichen Vermessung (BP-AV) und ist für die Massstäbe 1:2'500, 1:5'000 und 1:10'000 konzipiert Kreisschreiben Nr. 2009 / 3 der eidgenössische Vermessungsdirektion: Weisung Darstellung des Basisplans der amtlichen Vermessung (BP-AV) Damit wurde der Basisplan als landesweit einheitliches Produkt definiert 26

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 27

3.2 Datengrundlage amtliche Vermessung Bei jedem AV-Upload auf die Geodatendrehscheibe wird automatisch eine Kopie auf dem kantonalen Server bereitgestellt Das ALG nutzt diese Daten, um die Datenbank mit den AV-Daten zu aktualisieren In Graubünden wird für die Basisplanproduktion das DM.01-AV-GR, Version 6 verwendet, nicht DM.01-AV-CH Während der Produktion des Basisplans darf sich die Datengrundlage nicht verändern Eine statische Kopie der Datenbank stellt dies sicher und repräsentiert den Stand der AV und des Basisplans zu einem bestimmten Zeitpunkt 28

3.2 Weitere Datengrundlagen und Hilfsdaten Neben den Daten der amtlichen Vermessung werden folgende weitere Datengrundlagen und Hilfsdaten verwendet: Höhenkurven und Höhenkoten (generiert aus DTM-AV) Maskierungen, Höhen, Annotations, Grenzen, Produktions- und Koordinatennetze Für die Nomenklatur werden vorläufig die Namen des Übersichtsplanes verwendet, da sie homogen verteilt und kategorisiert sind. Sobald alle Flurnamen in der AV erfasst und bereinigt sind, werden diese anstelle der Namen des Übersichtsplanes für die Basisplanproduktion verwendet. Felszeichnung: Die Auslieferung dieser aufbereiteten Rasterebene an die Kantone erfolgt durch Swisstopo. Der Kanton Graubünden hat im Jahr 2012 die letzten Daten erhalten. Das Relief wird ab dem DTM-AV berechnet und für den farbigen Basisplan verwendet. 29

4. Produktion, Bereitstellung und Erstellungszyklus 4.1 Produktion: Kachelaufbereitung Die Produktion erfolgt kachelweise, jeweils 4000 x 4000 Pixel Für die Gebiete ohne Basisplanabdeckung wird für den farbigen Basisplan 1:10'000 der Übersichtsplan in die Kacheln integriert Die Kacheln werden anschliessend zu einem Mosaik zusammengesetzt Für den Basisplan 1:5'000 sind gemäss Weisungen auch die Liegenschaften als separate Rasterdatei vorgesehen Auf die Produktion dieser Rasterebene wird in Graubünden verzichtet 30

4.2 Produktion: Kartenmassstäbe Basisplan Gemäss den Weisungen sind drei verschiedene Kartenmassstäbe vorgesehen Basisplan im Massstab 1:10'000: Für den Kanton Graubünden Standard. Er wird flächendeckend bereitgestellt. Basisplan im Massstab 1:5'000: Für die Talgebiete wird der Basisplan auch im Massstab 1:5'000 erstellt. Basisplan im Massstab 1:2'500: Für städtische Gebiete (Toleranzstufe 1), wird im Kanton GR vorläufig nicht produziert. 31

Basisplanabdeckung Stand Nov. 2012 32

4.3 Bereitstellung und Erstellungszyklus Der Basisplan wird nicht nachgeführt, sondern jeweils neu produziert Die Erstproduktion erfolgte im September 2010 Eine zweite Produktionsrunde mit Integration des Übersichtsplanes (BP 1:10'000) und diversen Verbesserungen erfolgte im Juli/August 2011 Die Nutzung beschränkte sich bislang auf kantonsinterne Zwecke. Im Spätherbst 2011 erfolgte eine dritte Produktionsrunde mit weiteren Verbesserungen Diese Daten wurden per 1.1.2012 der Geodatendrehscheibe zur Verfügung gestellt Seither halbjährliche Produktion, jeweils im Mai und im November 33

5. Ablösung Übersichtsplan 5.1 Entstehung, Entwicklung und Nachführung des Übersichtsplanes Der Übersichtsplan ist ein einfarbiges topographisches Kartenwerk im Massstab 1:10'000 Im Kanton Graubünden wurden die ersten Übersichtspläne im Jahr 1953 erstellt Das letzte Übersichtsplanoperat wurde im Jahr 2001 fertiggestellt Mitte der neunziger Jahre wurden die Pläne eingescannt, interpoliert und georeferenziert Die Nachführung des Übersichtsplanes erfolgt seither digital und rasterbasiert Der Nachführungszyklus beträgt 6 bis 8 Jahre Art. 55 VAV sieht vor, den ÜP nur in den Gebieten nachzuführen, in denen die für die Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung nicht zur Verfügung stehen Im Kanton Graubünden wurde der Übersichtsplan bis Ende 2012 flächendeckend digital nachgeführt, also entgegen den Bestimmungen in VAV, Art. 55 Grund: Hoher Bedarf an einem flächendeckend verfügbaren homogenen Kartenprodukt im Massstab 1:10'000 34

5.2 Ablösung des Übersichtsplanes In GR wurde nie ein automatisch oder halbautomatisch aus den AV-Daten generiertes Kartenprodukt als ÜP-Nachfolger lanciert, wie dies in anderen Kantonen teils erfolgte In Graubünden wird der Übersichtsplan direkt durch den Basisplan abgelöst Bis Ende 2012 wurde der Übersichtsplan flächendeckend nachgeführt 2013 und 2014 erfolgt die Nachführung nur noch in Gebieten ohne Basisplanabdeckung Ab dem Jahr 2015 wird nur noch der Basisplan erstellt Auf der Geodatendrehscheibe und im kantonalen GIS wird der Übersichtsplan ab 2015 weiterhin zur Verfügung gestellt, mit dem Hinweis, dass er nicht mehr nachgeführt wird 35

6. Kosten und Vergleich Basisplan / Übersichtsplan 6.1 Bezugskosten Basisplan Am 17. Juni 2011 hat der Grosse Rat die Beratungen zum kantonalen Geoinformationsgesetz (KGeoIG) durchgeführt und den gebührenlosen Bezug der öffentlich zugänglichen Geobasisdaten beschlossen. Dieser Beschluss hat zur Folge, dass für den Bezug des Basisplanes auf der Geodatendrehscheibe seit dem 1. Januar 2012 keine Gebühren erhoben werden. 36

6.3 Vergleich Basisplan / Übersichtsplan 37

7. Vertrieb / Geodienste / Nutzungsrechte 7.1 Vertrieb Der Basisplan ist ein Geobasisdatensatz nach Bundesrecht und wird auf der Geodatendrehscheibe seit dem 1. Januar 2012 bereitgestellt. Es können beliebige Ausschnitte bestellt werden. 7.2 Geodienste Für den Basisplan werden seit Anfang 2012 ein öffentlich zugänglicher Mapdienst und ein passwortgeschützter WMS-Dienst bereitgestellt. Mapdienst: http://map.geo.gr.ch/basisplan/ 7.3 Nutzungsrechte Der Basisplan ist frei verfügbar und darf für sämtliche Nutzungen verwendet werden. Die Quellenangabe hat immer wie folgt zu erfolgen: Quelle: BP-AV, Kantonale Verwaltung Graubünden 38

8. Statistik zu den Bestellungen 8.1 Anzahl Datenbezüge auf der Geodatendrehscheibe (1. 1. 2012 bis 2. 5. 2013) Übersichtsplan: Total 706 Bezüge Basisplan: Total 387 Bezüge Farbversion 1:10 000: 97 Bezüge Farbversion 1:5 000: 133 Bezüge SW-Version 1:10 000: 89 Bezüge SW-Version 1:5 000: 31 Bezüge WMS: 37 Bezüge 39

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Basisplan 1:10 000 40

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Basisplan 1:5 000 41

Einführung der E-GRID eine technische und organisatorische Aufgabe vier Hauptfragen in Kürze Was Wozu Wann Wie ist die E-GRID eine schweizweit eindeutige Identifikation für alle Grundstücke dient die E-GRID für den Datenaustausch und die Verknüpfung von Systemen soll die Einführung erfolgen im 2013 soweit möglich, der Rest sobald die Voraussetzungen erfüllt sind ist das Vorgehen Erstvergabe im GB-System Übernahme in die AV Nachführung AVGBS Konzept zur Einführung der E-GRID 2.2.21 im HB der AV (März 2013) 42

Was ist die E-GRID ein schweizweit eindeutiger Identifikator für alle Grundstücke Rechtsgrundlagen ZGB Art. 945 (Grundbuch) 1 Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer. GBV Art. 18 Bezeichnung der Grundstücke 1 Jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück wird so bezeichnet, dass es landesweit eindeutig identifizierbar ist. 2 Die Bezeichnung beinhaltet: a. die Gemeinde und eine Grundstücksnummer; b. für den Datenaustausch zwischen Informatiksystemen eine eidgenössische Grundstücksidentifikation (E-GRID). Art. 19 Eidgenössische Grundstücksidentifikation 2 Das VBS stellt den Kantonen die Methode für die Erstellung und Vergabe der E-GRID zur Verfügung. 3 Die Kantone ordnen die E-GRID den einzelnen Grundstücken zu. TGBV Art. 16 und 17 43

Was ist die E-GRID schweizweit eindeutiger Identifikator für alle Grundstücke technische Grundlagen Festlegung des Algorithmus Infrastruktur für den Bezug der Präfixe Stammnummer-Prinzip analog der Grundstücknummer 44

Wozu dient die E-GRID für den Datenaustausch und die Verknüpfung von Systemen Austausch AV - Grundbuch via AVGBS Eigentumsverhältnisse GB AV Grundstückbeschreibung AV GB Mutationstabelle AV GB Vollzugsgegenstände GB AV Bezug und Austausch von Grundbuchdaten via GBDBS Datenaustausch elektronischer Geschäftsverkehr Auskunftssysteme (z.b. Terravis) 45

Wann soll die Einführung erfolgen im 2013 soweit möglich, der Rest sobald die Voraussetzungen erfüllt sind Vorgaben des Bundes gemäss TGBV: bis am 1. Januar 2014 gemäss swisstopo (V+D): spätestens bis Ende 2013 Voraussetzungen elektronisches Grundbuch technische Voraussetzungen der EDV-Systeme 46

Wie ist das Vorgehen Erstvergabe im GB-System Übernahme in die AV Nachführung AVGBS zwei Aufgaben a) Einführung der E-GRID 1. Priorität Erstvergabe im GB-System Übernahme in die AV Organisation der Nachführung (Vergabe, Datentransfer) b) Einführung der Schnittstelle AVGBS 2. Priorität Inhalt der Schnittstelle / des Datenmodells (KS 2006) Implementierung in den Systemen 47

Erstvergabe der E-GRID in den Grundbuch-Systemen In Gemeinden, in denen das Grundbuch vollständig elektronisch erfasst ist, wurden die E-GRID bereits vergeben oder werden demnächst bestückt. 48

Übernahme der E-GRID in die AV-Systeme System-Landschaft 3 Grundbuchsysteme + 3 AV-Systeme = 9 Verfahren/Abläufe Export Capitastra: Excel-Tabelle Export Terris: Transferfile AVGBS Export IBM Isov:??? Abklärungen und Tests sind im Gange. Erfahrungen werden weiter gegeben. 49

Übernahme der E-GRID in die AV-Systeme Vorgehen Standard-Vorlage folgt Entschädigung: Fr. 0.50 pro Grundstück (gemäss RB vom 16. April 2013) fehlende Liegenschaften werden auf dem Mutationsweg erhoben und entschädigt 50

Organisation der Nachführung (Vergabe der E-GRID, Datentransfer) Vergabe neuer E-GRID für "bodenbezogene" Grundstücke (Liegenschaften, selbst. Rechte) im AV-System für StWE und ME-Anteile im GB-System (keine Haltung im AV-System) Löschen von E-GRID separat in beiden Systemen auf Grund der Belege und Mutationsakten Mutationsablauf Übergangsphase alle Abläufe und Meldungen (Auftrag, Mutationstabellen) wie bisher zusätzliche Meldung neuer E-GRID an das Grundbuchamt per Mail (copy/paste) mittelfristig (sobald AVGBS gegenseitig produktiv) Lieferung der Mutationstabelle auf Papier und auch elektronisch Meldung über den Vollzug einer Mutation elektronisch (für Import im AV-System) 51

AVGBS: Inhalt der Schnittstelle / des Datenmodells (KS 2006) 4 Topic / Themen Eigentumsverhältnis Grundbuch AV rechtsgültige Eigentumsverhältnisse Grundstücksbeschrieb Mutationstabelle AV Grundbuch Liegenschaftsbeschrieb aus der AV (Flächen, Gebäude, Lokalisation, ) AV Grundbuch Mutationsdaten mit zugehörigen Grundstücksbeschrieben Vollzugsgegenstände Grundbuch AV Meldung über den Vollzug einer Mutation 52

AVGBS: Implementierung in den Systemen (Stand April 2013) Grundbuch-Systeme Terris Capitastra die Schnittstelle (Import und Export) ist implementiert und in einigen Kantonen bereits produktiv im Einsatz (GL, TG, BL, LU,..) die Schnittstelle muss noch erstellt werden vorläufig ist kein Datenaustausch möglich (erst Export nach Excel) IBM/ISOV keine Implementierung mehr Anwendungen in GR werden abgelöst 53

AVGBS: Implementierung in den Systemen (Stand April 2013) AV-Systeme GeosPro Geonis Topobase die Schnittstelle (Import und Export) ist in der aktuellen Version implementiert und in einigen Kantonen bereits produktiv im Einsatz (GL, TG, BL, LU,..) die Generierung von E-GRID's ist ab Version 5.x implementiert der Datenaustausch (Import und Export) mit AVGBS ist möglich (Zusatzmodul) die Generierung von E-GRID's ist ab Version 2013 implementiert der Datenaustausch mit AVGBS ist ab Version 2013 implementiert und im Kanton TG produktiv im Einsatz 54

Test Arosa (September 2010) momentane Aktivität (Stand 6. Mai 2013) Test Arosa (Sept. 2010) Datentransfer mittels XML-Datenfile von Terris nach GeosPro technisch keine Probleme (Unterstützung durch a/m/t und AfI TG) ein fehlendes selbst. Recht gefunden (Baurecht) Nachführung weitere Übernahmen 2013 erste Gemeinden in Vorbereitung Daten-Export aus Grundbuchsystemen bestellt NF-Geometer sind informiert und Vorgehen abgesprochen Erfahrungen sollen der weiteren Bearbeitung dienen die heterogenen Voraussetzungen (Daten und EDV-Systeme) erfordern ein pragmatisches Vorgehen 55

Ausblick / Entwicklung elektronischer Geschäftsverkehr auch bei der Mutationsbearbeitung könnte der gesamte Geschäftsverkehr elektronisch erfolgen elektronische Signaturen anstelle von manuellen Unterschriften elektronische Archivierung und Historisierung elektronische Auskunftssysteme nebst Terravis könnten sich weitere Systeme für elektronische Auskünfte im Bereich Grundbuch und AV entwickeln über die E-GRID werden weitere Datensätze miteinander verknüpft, gegenseitig abgeglichen und stehen für Auskunftssysteme zur Verfügung 56

die Neuzuteilung im Ablauf der GM Problem Beschluss Gemeinde / Meliorationskommission Auftrag an Ingenieur "alter Bestand" wird kaum mehr verändert Planung / Entwurf der neuen Zuteilung öffentliche Auflage der Neuzuteilung - Einsprachenerledigung Bewirtschaftungsantritt Vermarkung der neuen Grundstücke lange Zeitspanne mit (für den Laien) unklarer Rechtssituation alter Bestand ist untergegangen Neuzuteilung nicht rechtskräftig öffentliche Auflage der Vermarkung - Einsprachenerledigung Vermessung der neuen Grundstücke öffentliche Auflage der Vermessung Einsprachenerledigung Anerkennung der 2V Anmeldung der neuen Grundstücke zum Eintrag ins Grundbuch (idealer Zeitpunkt) Eintrag der neuen Grundstücke im Grundbuch rechtsgültig 57

Bedürfnisse / Wunsch möglichst einfache Darstellung der rechtlichen Situation alter Bestand verwirrt Bewirtschafter und Amtsstellen benötigen die Darstellung der neuen Grundstücke 58

Weisung über die Nachführung (HB der AV, 2.2.4) Umsetzung ab März 2013 verlangt ist mit der V+D und mit dem GIHA abgesprochen zum Teil bereits umgesetzt (z.b. GM Laax) 59