BO AZ /KABl. 1988, S. 206; Nr. A /KABl. 1997, S. 516

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Transkript:

6.2 A BO AZ. 56.200 10.6.88/KABl. 1988, S. 206; Nr. A 2093 29.8.97/KABl. 1997, S. 516 Diözesane Ordnung für Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten in der Diözese Rottenburg-Stuttgart Grundlagen sind das»rahmenstatut für Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland«und die»rahmenordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten vom 10.3.1987«(vgl. Die deutschen Bischöfe, Nr. 41, Rahmenstatuten und Ordnungen für Gemeinde- und Pastoralreferenten/-innen, Bonn, 1987, S. 7 32), die ihre Konkretion in der»diözesanen Ordnung für Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten«finden. Teil I Dienst und Bildung der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten 1. Beruf und kirchliche Stellung 1.1 Die Berufsbezeichnung»Gemeindereferentin/Gemeindereferent«gilt für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im pastoralen Dienst mit theologischer und religionspädagogischer Seminar-/Fachakademie- oder Fachhochschulausbildung oder in Ausnahmefällen mit einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung. Der Beruf der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten kann mit Vollzeitbeschäftigung wie auch mit Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden. Das Berufspraktische Jahr und die Berufseinführung sind nur im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung möglich. Der Dienst der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten erfordert es, dass sie/er an ihrem/seinem Dienstort wohnt; über Ausnahmen entscheidet das Bischöfliche Ordinariat.

1.2 Als kirchlicher Beruf steht der Dienst der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten unter der Leitung des Bischofs, der sie auch zu ihrem Dienst in der Diözese Rottenburg-Stuttgart bestellt. Im jeweiligen Einzelbereich ist sie/er dem für die Leitung verantwortlichen Priester zugeordnet (Rahmenstatut 1.1). Innerhalb dieses Rahmens kommt der Gemeindereferentin/dem Gemeindereferenten in den ihr/ihm besonders übertragenen Aufgaben Eigenverantwortung zu (Rahmenstatut 1.2). 1.3 Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten arbeiten gemeinsam mit anderen hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern am Aufbau, der Bildung und Begleitung lebendiger, christlicher Gemeinden. Sie suchen Wege, wie das Evangelium jeweils in Familie, Kirche und Gesellschaft gemäß den persönlichen und beruflichen Situationen gelebt und bezeugt werden kann. Dadurch helfen sie mit, Gemeinde und Kirche aufzubauen, Lebensbereiche der Gesellschaft mitzugestalten und im Geiste der Ökumene zu handeln. Dies ist begründet im gemeinsamen Priestertum aller Gläubigen, das sich entfaltet in den Grunddiensten: Verkündigung, Liturgie, Diakonie. 2. Berufliche Aufgabenbereiche In der Regel ist die entsprechende Einsatzebene die Kirchengemeinde oder Seelsorgeeinheit (2. 1). Nach ca. 5jähriger Berufserfahrung, durch persönliche Eignung, nach Qualifikation durch entsprechende Fort- und Weiterbildung, und bei pastoraler Notwendigkeit können der Gemeindereferentin/dem Gemeindereferenten Aufgaben im Pfarrverband (2.2), in einer Gemeinde ohne Pfarrer am Ort (2.3), in der Kategorialen Seelsorge (2.4) übertragen werden. Die konkreten Tätigkeiten werden in Absprache mit dem für die Leitung beauftragten Pfarrer, der Gemeindereferentin/dem Gemeindereferenten und der/dem für die Berufsgruppe zuständigen Diözesanreferentin/Diözesanreferenten in einer Arbeitsfeldumschreibung festgelegt und in regelmäßigen Abständen überprüft. Ebenso werden die pastoralen Schwerpunkte nach Situation der Gemeinde, des Pfarrverbands, der Gemeinde ohne Pfarrer am Ort, der persönlichen Begabung, der neuen Lebensphase berücksichtigt, festgelegt bzw. verändert. Dabei kommt der Gemeindereferentin/dem Gemeindereferenten in den zu übertragenden Aufgaben Eigenverantwortlichkeit zu (Rahmenstatut 6.2).

2.1 Kirchengemeinde oder Seelsorgeeinheit Die Gemeindereferentin/Der Gemeindereferent wirkt in folgenden Bereichen am Aufbau einer lebendigen Gemeinde mit: 2.1.1 Im Bereich der Verkündigung gehört es zu den Aufgaben der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten, das Evangelium in konkrete Lebenssituationen hinein umzusetzen: Sie befähigen Gruppen und Kreise zur Selbständigkeit ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihren Dienst Einzelne und Gruppen zum Glaubensgespräch und Glaubenszeugnis Eltern und andere Erwachsene zur Glaubenserziehung in Familie und Katechese. Sie übernehmen Einzelseelsorge Kinder- und Jugendseelsorge Erwachsenenbildung Gemeindekatechese Sakramentenkatechese. Sie erteilen Religionsunterricht an Grund-/Haupt-/Sonder- und Realschulen, in der Regel 10 Stunden pro Woche. 2.1.2 Im Bereich der Liturgie gehört es zu den Aufgaben der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten: zur Teilnahme an liturgischen Feiern anzuregen und zu befähigen Liturgiekreise und liturgische Dienste zu begleiten Gottesdienste an Werk- und Sonntagen vorzubereiten, zu gestalten und zu leiten Liturgische Dienste wahrzunehmen Verkündigung des Wortes Gottes im Gottesdienst zu übernehmen entsprechend den kirchlichen Bestimmungen Beerdigungsdienst wahrzunehmen nach besonderer Beauftragung. 2.1.3 Im Bereich der Diakonie gehört es zu den Aufgaben der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten: den diakonischen Auftrag der Gemeinde bewusst zu machen und zu leben ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zu befähigen Selbsthilfegruppen aufzubauen und zu begleiten Arbeit der kirchlichen Verbände zu fördern

Freizeiten und Ferienmaßnahmen zu begleiten mit kirchlichen, kommunalen und freien sozialen Einrichtungen und Ämtern zu kooperieren Besuchsdienst, auch Krankenbesuchsdienst. 2.1.4 Die Gemeindereferentin/Der Gemeindereferent handelt zusammen mit dem Pfarrer und den anderen pastoralen Berufen verantwortlich im Dienst an der Einheit: Zusammenarbeit mit dem Pfarrer, bei dem die Leitung der Gemeinde liegt Mitarbeit im Kirchengemeinderat und dessen Arbeitsgruppen und Ausschüssen Mitarbeit im Pastoralteam Bildung von Gruppen. 2.2 Pfarrverband Zusätzlich zum pastoralen Auftrag in einer Gemeinde können der Gemeindereferentin/dem Gemeindereferenten einzelne Aufgaben im Pfarrverband übertragen werden. Mögliche Sachgebiete sind: Ehe- und Familienpastoral Seelsorge mit alleinerziehenden Müttern und Vätern Gemeindekatechese/Sakramentenkatechese Erwachsenenkatechese Kindergartenpastoral Schülerseelsorge Jugendpastoral Frauenpastoral/Männerpastoral Begleitung von Trauernden Sterbebegleitung Ansprechpartnerin/Ansprechpartner bei/in Suchtproblemen Einführung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern Gemeindeerneuerung und Evangelisierung. 2.3 Gemeinde ohne Pfarrer am Ort Es ist Aufgabe der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten Verantwortung für den Gemeindeaufbau zu übernehmen, indem sie/er die Gemeinde theologisch-pädagogisch begleitet Leitungsaufgaben wahrnimmt

Begabungen entdeckt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begleitet und befähigt Motivationen stärkt Initiativen koordiniert Eigenständigkeit und Profil der Gemeinde weiterbildet mit den anderen Gemeinden der Seelsorgeeinheit kooperiert. 2.4 Kategoriale Seelsorge Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten können auch Aufgabengebiete der kategorialen Seelsorge übertragen werden. Dies können sein: Krankenhausseelsorge Gefängnisseelsorge Telefonseelsorge Beratung Supervision Gemeindeberatung Jugendseelsorge Betriebsseelsorge Religionsunterricht und Schulseelsorge Seelsorge für Familien mit geistig behinderten Kindern. 3. Die Kooperation mit dem Pfarrer und den anderen hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Eine kooperative Pastoral in der Gemeinde setzt die Kommunikation und die Zusammenarbeit aller hauptberuflicher Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter voraus. Sie geschieht auf der Basis und nach den Kriterien der»pastoralen Perspektiven«bzw. der»gemeindeleitung im Umbruch«. Dabei muss deutlich werden, dass die Leitung der Gemeinde beim Pfarrer liegt (Rahmenstatut 6.2). Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten nehmen an regelmäßigen Dienst- und Pastoralgesprächen teil. Die Kooperation ist Voraussetzung dafür, dass bei unterschiedlichem Auftrag, einem spezifischen Berufsprofil, unterschiedlicher Persönlichkeitsstruktur und den verschiedenen Begabungen und Neigungen die Gemeinsamkeit des Dienstes zur Geltung kommt. Das Verständnis der Kirche als Communio betrifft nicht nur die Gemeinde als Ganze, sondern sie muss auch in das Miteinander der hauptberuflichen pastoralen Dienste verwirklichen. Basis für das gemeinsame Tun in den verschiedenen Aufgaben ist eine Spiritualität des Dienstes am Evangelium und an den Menschen.

4. Voraussetzungen für den Dienst Für die Anstellung als Gemeindereferentin/Gemeindereferent müssen bestimmte menschliche, religiöse und kirchliche sowie fachliche Voraussetzungen gegeben sein. 4.1 Menschliche Voraussetzungen sind die für den Beruf erforderliche Gesundheit, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, Urteilskraft, Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung und Leitung, Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und zum Eingehen auf unterschiedliche Lebenssituationen der Menschen. 4.2 Die fachlichen Voraussetzungen werden erworben durch ein erfolgreich abgeschlossenes theologisches Studium an einem Seminar/einer Fachschule/Fachakademie bzw. einer Fachhochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung, durch die Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Veranstaltungen zur spirituellen und praktischen Vorbereitung auf den Beruf sowie den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Bildungsphase. 4.3 Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind persönliche Gläubigkeit, Gebet und Orientierung an der Heiligen Schrift, aktive Teilnahme am Leben einer Gemeinde, besonders an ihren Gottesdiensten sowie eine im Glauben angenommene und gestaltete Lebensform (vgl.»grundordnung des kirchlichen Dienstes«, KABl. 1993, S. 576 sowie»richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie«, KABl. Nr. 14 vom 30.8.1996, Seite 166). Voraussetzung für die Anstellung Verheirateter ist das Einverständnis der Ehepartnerin/des Ehepartners mit der Übernahme des pastoralen Dienstes. 5. Die Bildung der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten gliedert sich in drei Phasen: Erste Bildungsphase (Ausbildung), Zweite Bildungsphase (Berufseinführung), Dritte Bildungsphase (Fortbildung). 5.1 Erste Bildungsphase 5.1.1 Das Studium kann auf verschiedene Weise erfolgen: an einem Seminar/einer Fachschule/Fachakademie mit diözesanem Berufspraktischen Jahr, an einer Fachhochschule im Fachbereich Theologie/Praktische Theologie/Religionspädagogik einschließlich zweier Praxissemester, oder durch eine diözesan anerkannte vergleichbare Ausbildung.

5.1.2 Das Studium dauert vier Jahre. Es umfasst das theologische Studium und das Berufspraktische Jahr bzw. die Praxissemester und wird durch die erfolgreiche Ablegung des kirchlich anerkannten Abschlussexamens (Erste Dienstprüfung) beendet. 5.1.3 Die Durchführung und die Prüfung über den Erfolg des Berufspraktischen Jahres liegen bei der Diözese. Näheres regelt die»ordnung für das Berufspraktische Jahr«. Die Praxissemester liegen in der Verantwortung der Ausbildungsstätten. 5.1.4 Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ersten Dienstprüfung entscheidet das Bischöfliche Ordinariat über die Zulassung zur II. Bildungsphase. 5.1.5 Die Diözese Rottenburg-Stuttgart hat ein Mentorat für Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten eingerichtet und bestellt eine Mentorin/einen Mentor für die Studierenden an Fachhochschulen aus der Diözese. Das Mentorat hat folgende Aufgabenbereiche: Kontakt zur Diözese Information über die Diözese Praktikumsvermittlung Bewerberkreis für Studentinnen/Studenten der Fachhochschulen Freiburg und Eichstätt-München Ausbildungsleitung für das Berufspraktische Jahr. Die Mentorin/Der Mentor trägt Verantwortung für den Bewerberkreis. Sie/Er fördert die Auseinandersetzung mit dem zukünftigen Beruf und die Aufgaben der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten und zeigt Entwicklungen und Perspektiven des Berufes auf. Sie/Er unterstützt die Studierenden auf der Suche nach eigenen Entwickungsmöglichkeiten und begleitet sie in ihrer Persönlichkeitsentfaltung. 5.2 Zweite Bildungsphase 5.2.1 Die Phase der Berufseinführung umfasst die ersten beiden Dienstjahre. Sie wird mit der Zweiten Dienstprüfung abgeschlossen. Sie ist geregelt in der»ordnung für die Berufseinführung«. 5.2.2 Für Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten in der Berufseinführungsphase bestellt die Diözese Rottenburg-Stuttgart eine Ausbildungsleiterin/einen Ausbildungsleiter für die Berufseinführung. Sie/Er begleitet die Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten während der Berufseinführung und organisiert die verpflichtend vorgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen und Studientage.

5.2.3 Die Gemeindereferentin/Der Gemeindereferent soll in den ersten drei bis fünf Jahren ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit die Stelle wechseln. 5.3 Die Dritte Bildungsphase Die Phase der Fortbildung beginnt nach erfolgreichem Abschluss der 2. Dienstprüfung und mit der Beauftragung durch den Bischof und umfasst die gesamte Zeit des beruflichen Dienstes als Gemeindereferentin/Gemeindereferent. Sie dient der Erhaltung und Entfaltung der Befähigung für den pastoralen Dienst, insbesondere der persönlichen, geistlichen und theologischen Bildung, dem Austausch und der gemeinsamen Reflexion der Praxiserfahrungen sowie der pastoralen und religionspädagogischen Aufgabenstellungen. Die Fortbildungsveranstaltungen werden zum Teil für die verschiedenen hauptberuflichen pastoralen Dienste gemeinsam angeboten. Daneben gibt es Fortbildungsmöglichkeiten für die Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und ihre spezifischen Aufgabenbereiche. Diese Ordnung tritt am 1.9.1997 in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung außer Kraft.