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Transkript:

130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 10 130 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Nachdruck vom 24. 6.1991 Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (44. Vertragsbedienstetengesetz-Novel1e) und die Bundesforste Dienstordnung 1986 geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBI. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr..../1991, wird wie folgt geändert: 1. Nach 6 wird folgender 6 a eingefügt: "Entsendung zu Ausbildungszwecken 6 a. (1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu Ausbildungszwecken zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf diese dem Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist 39 a Abs. 2 bis 4 BDG 1979 anzuwenden. (2) Abs. 1 ist abweichend vom 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind. " 2. Im 26 Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung "Wehrgesetz 1978, BGBI. Nr. 150," durch die Zitierung "Wehrgesetz 1990, BGBI. Nr. 30 5, " ersetzt. 3. 29 d lautet: "Pflegefreistellung 29 d. (1) Der Vertragsbedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkr ankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung ver hindert ist, hat - unbeschadet des 29 a - Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt. (2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schichtoder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilbeschäftigt ist. (3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden. " 4. 35 Abs. 3 lautet:,,(3) Abweichend vom Abs.2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er 1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege ( 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder

2 von 10 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 2 130 der Beilagen 3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den 2 bis 5 und 9 EKUG oder 4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach 15 c MSchG oder nach 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt. " 5. 47 lautet: "Ferien und Urlaub 47. (1) An Stelle der 27 bis 28 c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden. (2) 29 d ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen. 2. Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch je Kalenderjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden im Sinne des 2 Abs. 1 erster Satz BL VG an Dienstleistung entfallen dürfen. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt i3t. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. 3. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach Z 2 anzurechnen. 4. Bei der Anwendung des 29 d Abs. 3 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. 29 d Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. " 6. Im 68 wird die Zitierung,, 11 des Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung,, 11 des Wehrgesetzes 1990" ersetzt. Artikel TI Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBI. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr..../1991, wird wie folgt geändert: 1. 57 lautet: 57. (1) Der Bedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat - unbeschadet des 55 - Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt. (2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit nicht übersteigen. Das Ausmaß vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist. Ist auf den Bediensteten 14 Abs. 1 anzuwenden, darf die PflegefreisteIlung im Kalenderjahr das Ausmaß von 40 Stunden nicht übersteigen. (3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden. " 2. 67 Abs. 3 lautet:,,(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt ellle Abfertigung einem Bediensteten, wenn er 1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege ( 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder 3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den 2 bis 5 und 9 EKUG oder 4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach 15 c MSchG oder nach 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt. " "Pflegefreistellung Artikel III (1) Es treten in Kraft: 1. Art. I Z 2 und 6 mit 20. Juni 1990, 2. Art. I Z 1 und 3 bis 5 und Art. II mit 1. Juli 1991. (2) Art. VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz Novelle, BGBI. Nr. 657/1983, zuletzt geändert

130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von 10 130 der Beilagen 3 durch das Bundesgesetz BGB!. N r. 572/198 8, tritt abweichend vom Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 572/198 8 mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut. 2

4 von 10 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 4 130 der Beilagen Probleme: VORBLATT 1. Die Absicht Österreichs, den Europäischen Gemeinschaften beizutreten, und die Bemühungen zur Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes machen es notwendig, daß Bundesbedienstete durch Praxisaufenthalte bei im Rahmen der europäischen Integration tätigen Einrichtungen unmittelbare Erfahrungen gewinnen können. 2. Die Pflegefreistellung kann derzeit grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. 3. Derzeit müssen Adoptiv- und Pflegeeltern zur Wahrung ihres Abfertigungsanspruches bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes das Dienstverhältnis kündigen. 4. Im Art. VII der 34. VBG-Novelle wurde - völlig außerhalb der Bestimmungen über die Lehrverpflichtung - eine Dienstzulagen- und Vergütungsregelung für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen geschaffen. Diese Regelung, die einen Fremdkörper im bestehenden Besoldungs- und Lehrverpflichtungsrecht darstellt, läuft mit 31. August 1991 aus. Ziele: 1. Ermöglichung von Praxisaufenthalten bei Einrichtungen der EG, der EFT A und der OECD. 2. Möglichkeit der halbtageweisen Inanspruchnahme der Pflegefreistellung. 3. Angleichung des Abfertigungsanspruches der Adoptiv- und Pflegeeltern an jenen der leiblichen Eltern. 4. Verlängerung der Regelung bis zur Klärung einer allfälligen systemkonformen Nachfolgeregelung. Inhalte: 1. Schaffung des Rechtsinstituts einer Entsendung, die die Zuteilung zu im Rahmen der europäischen Integration tätigen Einrichtungen und der OECD zu Ausbildungszwecken ermöglicht. 2. Regelung, die eine halbtageweise Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ermöglicht. 3. Ausdehnung des Zeitraumes, innerhalb dessen Adoptiv- und Pflegeeltern das Dienstverhältnis unter Wahrung des Abfertigungsanspruches kündigen können, bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. 4. Verlängerung der Regelung bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991. Alternativen: 1. Keine. 2. Belassung der bisherigen nicht praxisgerechten Regelung. 3. Unterschiedliche Abfertigungsregelungen für leibliche Eltern und Adoptiv- und Pflegeeltern. 4. Ersatzloses Auslaufen der Zulagen- und Vergütungsregelung mit Ablauf des 31. August 1991. Kosten: Die Dienstzuteilung zu Ausbildungszwecken an eine Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, wird durch den vorliegenden Entwurf nur reglementiert und verursacht damit für sich allein keine Mehrkosten. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang von den rechtlichen Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch gemacht wird, hat der zuständige Bundesminister im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Stellenplanes und der budgetären Möglichkeiten zu treffen. Die Kosten der Verlängerung der Zulagen- und Vergütungsregelung für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen sind im gleichzeitig eingebrachten Entwurf einer 52. Gehaltsgesetz-Novelle berücksichtigt. Die übrigen Regelungen des Entwurfes verursachen keine Mehrkosten.

130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von 10 130 der Beilagen 5 Erläuterungen Allgemeiner Teil Der Entwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor: 1. Entsendung zu Ausbildungszwecken an Einrichtungen, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OE CD tätig sind, 2. Umbenennung des Pflegeurlaubes in PflegefreisteIlung und Ermöglichung der halbtageweisen Inanspruchnahme der Pflegefreistellung, 3. Vereinheitlichung der Abfertigungsregelungen für leibliche Eltern und Adoptiv- und Pflegeeltern, 4. Verlängerung der Zulagen- und Vergütungsregelung für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen vom 31. August 1991 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991. Daneben enthält der Entwurf einige Anpassungen an geänderte Bezeichnungen in anderen Gesetzen. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Artikel 10 Abs.l Z 16 B-VG. EG-Normen werden durch die getroffenen Regelungen nicht berührt. Besonderer Teil Zu Art. I Z t ( 6 a VBG): Die Absicht Österreichs, den Europäischen Gemeinschaften beizutreten, und die Bemühungen zur Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes machen es notwendig, daß Bundesbedienstete durch Praxisaufenthalte bei im Rahmen der europäischen Integration tätigen Einrichtungen unmittelbare Erfahrungen gewinnen können (zb mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, deren Institutionen, Verfahren, Willensbildung usw. ), die ihnen eine effiziente Wahrnehmung von Aufgaben in EG-nahen Arbeitsbereichen ermöglichen. Für solche Praxisaufenthalte werden in erster Linie Aufenthalte bei Einrichtungen der EG und der EFT A in Betracht kommen. Auch Praktika bei der OECD können in diese ' m Zusammenhang für Bundesbedienstete wertvoll sein. Für Praxisaufenthalte dieser Art fehlt derzeit ein geeignetes dienstrechtliches Instrumentarium. Es sollen daher in einem neuen 6 a VBG die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die die Entsendung zu im -Rahmen der europäischen Integration tätigen Einrichtungen und der OECD zu Ausbildungszwecken ermöglichen. Es wird sich empfehlen, daß die auf diese Weise in das Ausland entsandten Bediensteten mit den österreichischen Vertretungsbehörden im betreffenden Ausland engen Kontakt halten. Zu Art. I Z 2 und 6 ( 26 Abs. 2 Z 2 und 68 VBG): Die Zitierungsanpassungen in diesen Bestimmungen sind auf Grund der Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990 erforderlich. Zu Art. I Z 3 und Art. II Z t ( 29 d VBG und 57 BF-DO): Derzeit kann die Pflegefreistellung - wenn die Voraussetzungen für eine stundenweise Inanspruchnahme, nämlich Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßiger Dienst, nicht vorliegen - nur tageweise in Anspruch genommen werden. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß diese Regelung nicht praxisnah ist. Es soll daher eine halbtageweise Inanspruchnahme ermöglicht werden. Zu Art. I Z 4 und Art. II Z 2 ( 35 Abs. 3 VBG und 67 Abs. 3 BF-DO): In Angleichung an das Angestelltengesetz, BGBI. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 157/1991 wird im Falle der Adoption oder Inpflegenahme eines Kindes eine Kündigung unter Wahrung des Abfertigungsanspruches bis zum Ablauf des zwe.iten Lebensjahres des Kindes ermöglicht. Zu Art. I Z 5 ( 47 VBG): Bei den Vertragslehrern werden die Bestimmungen über die Pflegefreistellung an die Änderung des 29 d angepaßt. Da die Lehrverpflichtung der Vertragslehrer einem unregelmäßigen Dienst im Sinne des 29 d Abs. 2 vergleichbar ist, wird ein stundenweiser Verbrauch der Pflegefreistellung vorgesehen.

6 von 10 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 6 130 der Beilagen Aus pädagogischen Gründen ordnet 47 Abs. 2 ausdrücklich an, daß die Pflegefreistellung, soweit sie auf Unterrichtstätigkeit entfällt, in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen ist. Die verbrauchte Zeit ist nach den Bestimmungen über die Lehrverpflichtung ohne Rundungen abzurechnen. Zu Art. III Abs. 2: Im Art. VII der 34. VBG-Novelle wurde - völlig außerhalb der Bestimmungen über die Lehrverpflichtung - eine Dienstzulagen- und Vergütungsregelung für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen geschaffen. Diese Regelung, die einen Fremdkörper im bestehenden Besoldungs- und Lehrverpflichtungsrecht darstellt, läuft mit 31. August 1991 aus. Die auslaufende Bestimmung soll inhaltlich unverändert bis Jahresende 1991 verlängert werden, um zu vermeiden, daß während der Bemühungen um eine systemkonforme Neuregelung ein Bezugabfall eintritt.

Textgegenüberstellung In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Neuregelungen nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht oder die nur geänderte Numerierungen oder Zitierungsanpassungen beinhalten. alt neu Art. I Z 3: Pflegeurlaub 29 d. (1) Der Vertragsbedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet der Bestimmungen des 29 a, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen. (2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt. (3) 27 c Abs. 1 und 2 sowie 27 d sind für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden. Art. I Z 4: 35. (3) Abweichend vom Abs.2 gebührt eme Abfertigung einem Vertragsbediensteten, wenn er Vertragsbedienstetengesetz 1948 Pflegefreistellung 29 d. (1) Der Vertragsbedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhinden ist, hat - unbeschadet des 29 a - Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt. (2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit nicht übersteigen. Dieses Ausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Vertrags bedienstete teilbeschäftigt ist. (3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden. 35. (3) Abweichend vom Abs.2 gebührt dem Venragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 7 von 10

8 von 10 alt neu 00 1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege ( 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt oder 3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder 4. während einer Teilzeitbeschaftigung nach 15 c MSchG oder nach 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt. Art. I Z 5: Ferien und Urlaub 47. Auf Ferien und Urlaub der Vertragslehrer sind an Stelle der 27 bis 28 c die Bestimmungen des 219 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden. 1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege ( 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder 3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den 2 bis 5 und 9 EKUG oder 4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach 15 c MSchG oder nach 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt. Ferien und Urlaub 47. (1) An Stelle der 27 bis 28 c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden. (2) 29 d ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen. 2. Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch je Kalenderjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden im Sinne des 2 Abs. 1 erster Satz BL VG an Dienstleistung entfallen dürfen. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. 3. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach Z 2 anzurechnen. 4. Bei der Anwendung des 29 d Abs. 3 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. 29 d Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)

alt neu Bundesforste-Dienstordnung 1986 Art. 11 Z 1: Pflegefreistellung 57. (I) Der Bedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des 55, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen. (2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt. (3) 45 Abs. 1 und 2 sowie 46 sind für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden. Art. 11 Z 2: 67. (3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er 1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder 57. (1) Der Bedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat - unbeschadet des 55 - Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt. (2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit nicht übersteigen. Das Ausmaß vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist. Ist auf den Bediensteten 14 Abs. 1 anzuwenden, darf die Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß von 40 Stunden nicht übersteigen. (3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden. 67. (3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er 1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 9 von 10

10 von 10 alt neu c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege ( 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt oder 3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder 4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach 15 c MSchG oder nach 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt. c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege ( 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder 3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den 2 bis 5 und 9 EKUG oder 4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach 15 c MSchG oder nach 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt. 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)