Schutzgegenstand. 2. Ersatzpflanzungen nach 7 der Satzung unabhängig von ihrem Stammumfang.

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Satzung zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile - Schutz des Baumbestandes auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Großenhain - - Baumschutzsatzung - Auf Grund von 22, 50 Abs. 1 Ziffer 3, 61 Abs. 1 Ziffer 1 Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2007 (SächsGVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Vereinfachung des Landesumweltrechts vom 23.09.2010 (SächsGVBl. S. 270), und 4, 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55 ber. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.2009 (Sächs GVBl. S. 323), hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Großenhain in seiner Sitzung am 15.12.2010 folgende Satzung zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile - Schutz des Baumbestandes auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Großenhain - Baumschutzsatzung beschlossen. 1 Schutzgegenstand (1) Die Bäume einschließlich ihres Wurzelbereiches im Gebiet der Großen Kreisstadt Großenhain werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt. (2) Geschützt sind 1. Bäume ab einem Stammumfang von einem Meter, gemessen in 1m Höhe vom Erdboden aus. Die Stämme mehrstämmiger Bäume werden einzeln gemessen. 2. Ersatzpflanzungen nach 7 der Satzung unabhängig von ihrem Stammumfang. 3. Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die in Abs. 2 Nr. 1 genannten Maße noch nicht erreicht wurden. (3) Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für 1. Obstbäume; Nadelgehölze; Pappeln; Birken; Baumweiden und bereits abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, 2. Bäume und Hecken in Kleingärten im Sinne des 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.09.2006, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken, 4. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die gewerblichen Zwecken dienen, 5. Bäume im Wald im Sinne von 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, 6. Bäume, die anderweitig naturschutzrechtlich geschützt sind, insbesondere Bäume, die als Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil eingestuft sind und solche, die in Landschaftschutzgebieten, besonders geschützten Biotopen oder im unbebauten Raum und Außenbereich unter besonderem Schutz stehen. 7. zulässig und schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie das Entfernen oder Zurückschneiden von Zweigen und Ästen aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, zum Schneiden des Lichtraumprofils an Straßen und Wegen. (4) Weitergehende Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere in Schutzverordnungen nach den 16 21 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.09.2010 in der jeweils geltenden Fassung oder in Bebauungsplänen bleiben unberührt. 1

(5) In der Vegetationsperiode zwischen 1. März und 30. September ist durch die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Meißen der Tatbestand der Befreiung gemäß 67 zu prüfen. 2 Schutzzweck Schutzzweck ist die Bestandserhaltung der Bäume zur 1. Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, 2. Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, 3. Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Kleinklimas, 4. Erhaltung des Lebensraumes der Tier- und Pflanzenwelt, 5. Abwehr schädigender Einwirkungen auf die Naturgüter, 6. Sicherung der Naherholung. 3 Verbote (1) Die Beseitigung der nach 1 geschützten Bäume sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung oder wesentlichen Veränderung ihres Bestandes oder Aufbaues führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaues liegt vor, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. (2) Insbesondere ist es verboten, 1. geschützte Bäume zu fällen oder zu roden, 2. die Bodenoberfläche unterhalb des Kronenbereiches durch Befahren mit oder Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie das Lagern oder Ablagern von Stoffen zu verfestigen, 3. die Bodenoberfläche unterhalb des Kronenbereiches mittels Asphalt, Beton oder ähnlichen Materialien zu befestigen, 4. am Erdboden unterhalb des Kronenbereiches Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, 5. Öle, Chemikalien oder andere Stoffe anzuschütten oder auszubringen, die geeignet sind, die Wurzeln zu schädigen oder das Wachstum zu beeinträchtigen, 6. Wurzeln, Rinde oder die Baumkrone in einem Ausmaß zu beschädigen, daß das Wachstum des Baumes nachhaltig beeinträchtigt wird, 7. an den geschützten Bäumen Befestigungen, Veränderungen, sonstige Gegenstände oder Werbematerial anzubringen, 8. aus Rohrleitungen Gase oder andere für Bäume gefährliche Stoffe austreten zu lassen, 9. Unkrautvernichtungsmittel anzuwenden, soweit sie nicht für eine entsprechende Anwendung zugelassen sind. 2

4 Ausnahmen (1) Von den Verboten des 3 kann eine Ausnahme genehmigt werden, wenn 1. Vorsorge gegen die nachteiligen Folgen einer verbotenen Handlung getroffen worden ist oder nachteilige Folgen nicht zu erwarten sind, 2. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund öffentlicher oder privater Rechtsvorschriften verpflichtet ist, den Baum zu entfernen oder wesentlich zu verändern und er sich auf zumutbare Weise nicht von dieser Verpflichtung befreien kann, 3. eine nach baurechtlichen Vorschriften, auch 34 Baugesetzbuch, zulässige oder zugelassene Nutzung sonst nicht oder nicht in zumutbarer Weise verwirklicht werden kann, 4. es aus Gründen der Lebensraumsicherheit für den Restbaumbestand notwendig ist, 5. der Baum krank ist und die Erhaltung nicht aus Gründen des Allgemeinwohles geboten oder nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist, (2) Geht von einem Baum eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit insbesondere für Personen oder für Sachwerte von bedeutendem Umfang aus, sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne vorherige Genehmigung zulässig. Diese Maßnahmen dürfen nicht weiter gehen als unbedingt erforderlich und soweit nicht andere Abwehrmaßnahmen möglich sind. (3) Die Maßnahmen gemäß Abs. (2) sind dem Geschäftsbereich Stadtkultur und Ordnung der Stadtverwaltung unverzüglich schriftlich mit Begründung gemäß 7 anzuzeigen. Diese kann nachträglich Auflagen, insbesondere über Ersatzpflanzungen, erlassen. (4) Das Verbot gemäß 3 gilt nicht für die Durchführung von Maßnahmen an Gehölzen zur Unterhaltung der Betriebsanlagen der Deutschen Bahn AG, zur Freihaltung des Lichtraumprofils an Straßen und Wegen, zur Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen für Elektrizität, Gas und Wasser und an Anlagen zum Hochwasserschutz (Katastrophenschutz). Diese Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem Geschäftsbereich Stadtkultur und Ordnung der Stadtverwaltung Großenhain durchzuführen. 5 Befreiungen Liegen die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht vor, kann im Einzelfall auf Antrag eine Befreiung von den Verboten des 3 gewährt werden. 52 SächsNatSchG ist anzuwenden. 6 Verfahren (1) Die Genehmigung einer Ausnahme oder die Gewährung einer Befreiung ist vom Eigentümer, auf dessen Grundstück sich der Baum/die Bäume befinden, beim Geschäftsbereich Stadtkultur und Ordnung der Stadtverwaltung zu beantragen. Dazu sind Art, Höhe und Stammdurchmesser sowie der genaue Standort (Lageplan bzw. Skizze) der Bäume zu beschreiben und die Gründe für den Antrag darzulegen. Die Stadtverwaltung kann den Eigentumsnachweis verlangen. (2) Soweit möglich, sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die als Nachweis für die in der Antragsbegründung angegebenen Tatsachen dienen können. 3

(3) Ausnahmegenehmigung und Befreiung werden schriftlich erteilt und können mit den erforderlichen Nebenbestimmungen, insbesondere über Ersatzpflanzungen gemäß 7, versehen werden. (4) Die Stadtverwaltung entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. (5) Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei. (6) Baumfällungen für den Zeitraum zwischen dem 1. März bis 30. September sind gemäß Abs. 1 zu beantragen. Der Geschäftsbereich Stadtkultur und Ordnung der Stadtverwaltung reicht den Antrag mit seiner Stellungnahme über die Zulässigkeit der Baumfällungen und über Nebenbestimmungen an das Landratsamt Meißen als untere Naturschutzbehörde weiter, welche den Tatbestand der Befreiung prüft. 7 Ersatzpflanzungen (1) Wer gegen die Verbote des 3 verstößt, ist verpflichtet, Ersatzpflanzungen zum Ausgleich der Eingriffsfolgen auf eigene Kosten durchzuführen: Ist der Verursacher nicht der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, hat dieser die Maßnahmen zu dulden. (2) Wird nach 4 eine Ausnahme bzw. nach 5 eine Befreiung erteilt, kann vom Antragsteller eine Ersatzpflanzung zu dessen Lasten gefordert werden. (3) Die Ersatzpflanzung kann bis zur 5 fachen Anzahl der zu beseitigenden Bäume betragen. Art und Weise der Ersatzpflanzungen sowie Dauer der Pflege werden vom Geschäftsbereich Stadtkultur und Ordnung der Stadtverwaltung Großenhain festgelegt. Dabei ist auf ein Einvernehmen mit dem zum Ersatz Verpflichteten hinzuwirken. (4) Erfüllt der zum Ersatz Verpflichtete seine Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht, kann nach vorheriger Ankündigung die kostenpflichtige Ersatzvornahme durch die Stadt oder einen von ihr Beauftragten durchgeführt werden. 8 Ausgleichsabgabe (1) In Ausnahmefällen, wenn Ersatzpflanzungen nach 7 nicht möglich sind, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist nach Umfang, Art und Schwere der Bestandsminderung und unter Berücksichtigung der Kosten einer vergleichbaren Ersatzpflanzung zu bemessen. (2) Die über die Ausgleichsabgabe eingenommenen Mittel werden zweckgebunden für Ersatzpflanzungen an geeigneten Stellen verwendet. 9 Schutz- und Pflegemaßnahmen (1) Die geschützten Bäume sind artgerecht zu nutzen, zu pflegen und zu erhalten, damit eine gesunde Entwicklung und der Fortbestand langfristig gesichert bleiben. (2) Bei der Ausführung von Erdarbeiten oder Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN-Norm 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen zu beachten. 4

(3) Die Pflege und Erhaltung der geschützten Bäume obliegen dem jeweiligen Rechtsträger, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke. (4) Schutz- und Pflegemaßnahmen sind mit dem Geschäftsbereich Stadtkultur und Ordnung der Stadtverwaltung Großenhain abzusprechen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 61 Abs. 1 Ziffer 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Verboten des 3 zuwiderhandelt, 2. den Nebenstimmungen einer Ausnahmegenehmigung entsprechend 4 dieser Satzung oder Befreiung entsprechend 5 dieser Satzung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, 3. angeordnete Ersatzpflanzungen im Sinne von 7 dieser Satzung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, 4. Anordnungen zur Pflege und Sicherung der geschützten Bäume gemäß 9 dieser Satzung nicht erfüllt. (2.) Ordnungswidrigkeiten nach 10 Abs. 1 der Satzung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach 61 Abs. 2 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG). Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte. (3) Zuständige Behörde nach 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i. V. m. 61 Abs. 3, Ziffer 2 SächsNatSchG ist die Große Kreisstadt Großenhain. (1) Die Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 11 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten a) Die Satzung zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile Schutz des Baumbestandes auf dem Gebiet der Stadt Großenhain Baumschutzsatzung vom 13.12.1995, veröffentlicht im Großenhainer Tageblatt am 28.12.1995. b) Die Satzung der Gemeinde Zabeltitz zum Schutz des Gehölzbestandes (Baumschutzsatzung), veröffentlicht im Zabeltitzer Amtsblatt am 01.06.2009 (Nr. 50/2004) c) Artikel 5 der Satzung zur Anpassung von Satzungen der Stadt Großenhain an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) vom 24.10.2001, veröffentlicht im Großenhainer Amtsblatt am 30.10.2001 (Nr. 23/2001) d) 1 Ziffer 2 der Satzung über die Erstreckung von Teilen des Ortsrechtes der Stadt Großenhain auf die Ortsteile Bauda, Colmnitz, Walda-Kleinthiemig und Wildenhain vom 16.12.2009, veröffentlicht im Großenhainer Amtsblatt am 29.12.2009 (Nr. 23/2009). (3) Die Satzung gilt auch für die zum 01.10.2009 eingegliederten Ortsteile Bauda, Colmnitz, Walda- Kleinthiemig und Wildenhain sowie für die zum 01.01.2010 eingeliederten Ortsteile Görzig, Krauschütz, Nasseböhla, Skäßchen, Skaup, Strauch, Stroga, Treugeböhla, Uebigau und Zabeltitz. Großenhain, den 16.12.2010 Burkhard Müller Oberbürgermeister 5

Hinweis: Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluß nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist die Verletzung nach den Ziffern 2 oder 3 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 6