Einwohnergemeinde Buchholterberg Richtlinien für die Vergabe von Gemeindebeiträgen 01.0.011 (1) Änderung vom 01.11.011, Ergänzung Art. 10 () Änderung vom 6.06.01, Art. 0 Abs. (3) Änderung vom 07.05.013, Art. 15 Abs. 1 (4) Änderung vom 13.1.013, Art. 3a
Inhaltsverzeichnis l. GRUNDSÄTZE... 3 ll. FORMELLES, ZUSTÄNDIGKEITEN... 3 Formelles... 3 Gemeindepräsident... 3 lll. EINMALIGE BEITRÄGE... 3 Hohe Geburtstage... 3 Jubiläen... 4 Jubiläumsgeschenke... 4 Kostenbeteiligung... 4 Präsente... 4 Anlass ausserhalb Gemeinde... 4 lv. BEITRITTE, MITGLIEDSCHAFTEN UND BETEILIGUNGEN... 4 V. UNTERSTÜTZUNG DER VEREINE... 5 Gemeindeliegenschaften... 5 Auftritte... 5 Vereinsbeiträge... 5 Vl. VEREINSEMPFÄNGE, EHRUNGEN... 5 Vll. GEMEINDEPERSONAL, LEHRERSCHAFT... 6 Geburt... 6 Hochzeit... 6 Treueprämien... 6 Pensionierung... 6 Diplomierung Lernende... 6 Vlll. VERABSCHIEDUNG GEMEINDERAT UND KOMMISSIONSMITGLIEDER (4)... 6 Gemeinderäte... 6 Kommissionsmitglieder... 7 lx. BElLEIDSBEZEUGUNGEN... 7 X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 7 ANHANG l Kriterienkatalog... 1 - -
RICHTLINIEN FÜR DIE VERGABE VON GEMEINDEBEITRÄGEN Geschlechtsneutrale Bezeichnung Sämtliche Personen- und Ämterbezeichnungen in der Personalverordnung der Einwohnergemeinde Buchholterberg sind in geschlechtsneutraler Form gehalten, d.h. die männliche Form gilt automatisch auch für die weibliche. Gestützt auf das Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Buchholterberg beschliesst der Gemeinderat: l. GRUNDSÄTZE Art. 1 Im Rahmen seiner Finanzkompetenz beschliesst der Gemeinderat über finanzielle Beiträge an Privatpersonen und Vereine. Art. Mit den vorliegenden Richtlinien legt der Gemeinderat die Grundsätze für die Bewilligung von Beitragsgesuchen fest und schafft den Rahmen für die Ausrichtung einmaliger Beiträge. Art. 3 Im Rahmen dieser Richtlinien werden auch Beiträge an ortsansässige Vereine geregelt. Der Gemeinderat ist sich der Bedeutung der wertvollen Arbeit, welche die Vereine auf kulturellem, sozialem und sportlichem Gebiet leisten bewusst. Er schätzt die Aktivitäten, welche auch jungen Menschen die Möglichkeit bieten, innerhalb geordneter Strukturen ihren Hobbys nachzugehen oder darin erste Verantwortungen zu übernehmen. Der Gemeinderat unterstützt deshalb Vereine mit Beiträgen oder zur Verfügung stellen der gemeindeeigenen Anlagen. Die vorliegenden Richtlinien dienen dabei als Basis für die Festlegung der Entschädigungshöhe bzw. der Bezugsberechtigung. Art. 4 Wer gegen die Gebote des Rechts, der Ethik und der Sitte verstösst, erhält keine Gemeindebeiträge. ll. FORMELLES, ZUSTÄNDIGKEITEN Formelles Gemeindepräsident Art. 5 Gesuche für Gemeindebeiträge sind in schriftlicher Form bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Art. 6 Der Gemeindepräsident erhält die Kompetenz nach eigenem Ermessen Beiträge in Höhe von max. Fr. 500.00 pro Fall und von insgesamt Fr. 000.00 pro Jahr auszurichten. Der Gemeinderat ist jeweils über die ausgerichteten Beiträge zu informieren. Der Betrag von Fr. 000.00 ist im Voranschlag aufzunehmen. lll. EINMALIGE BEITRÄGE Hohe Geburtstage Art. 7 1 für 70, 80, 85 Gratulationskarte, unterschrieben vom Gemeindepräsident und Sekretär. - 3 -
90, 95, 100, 101 und älter Gratulationskarte; unterschrieben vom Gemeindepräsident und Sekretär, Blumenstrauss im Wert von Fr. 50.00, Übergabe durch zuständigen Gemeinderat. 3 ab 80 jährlich Gratulation in Zulgpost. Inserat in der Gemeinde-Post für allfällige Abmeldungen. Jubiläen Jubiläumsgeschenke Kostenbeteiligung (1) Präsente Anlass ausserhalb Gemeinde Art. 8 Beiträge werden bei Jubiläen ab 5 Jahren an ortsansässige Vereine, Organisationen und Institutionen ausgerichtet, wenn das Jubiläum mit einem offiziellen Festakt gefeiert oder ein Beitragsgesuch eingereicht wird. Art. 9 Die Jubiläumsgeschenke werden in der Höhe wie folgt ausgerichtet: 5 Jahre; Fr. 00.00 50 Jahre; Fr. 400.00 75 Jahre; Fr. 500.00 100 Jahre; Fr. 600.00 15 Jahre; Fr. 700.00 usw. Art. 10 1 Die Gemeinde beteiligt sich auf Gesuch an den Kosten des Anlasses oder Apéro wie folgt: Kommunaler Charakter; pro Person Fr. 5.00 oder max. Fr. 00.00 Regionaler Charakter; pro Person Fr. 5.00 oder max. Fr. 300.00 Kantonaler Anlass; pro Person Fr. 5.00 oder max. Fr. 400.00 Interkantonaler Anlass; pro Person Fr. 5.00 oder max. Fr. 500.00 Eidgenössischer Anlass; pro Person Fr. 5.00 oder max. Fr. 600.00 Internationaler Anlass; pro Person Fr. 5.00 oder max. Fr. 1 000.00 Wird eine Delegation des Gemeinderates zu einem Anlass eingeladen, ohne dass ein Beitragsgesuch eingereicht wird, so kann die Delegation, nach Rücksprache mit dem Gemeindepräsidenten, einen angemessenen finanziellen Beitrag von max. Fr. 400.00 entrichten. Siehe dazu auch Art. 16. Art. 11 Für einen einmaligen Anlass, welcher ausserhalb der Gemeinde stattfindet, kann der Gemeinderat auf entsprechendes Gesuch hin einen Beitrag nach eigenem Ermessen ausrichten. Finanzieller Rahmen siehe Art. 10. lv. BEITRITTE, MITGLIEDSCHAFTEN UND BETEILIGUNGEN Art. 1 Beitritte, Mitgliedschaften und Beteiligungen in Verbände(n), Interessengemeinschaften, Institutionen, Organisationen und dergleichen beschliesst der Gemeinderat von Fall zu Fall. Ein öffentliches Interesse muss gegeben sein. - 4 -
V. UNTERSTÜTZUNG DER VEREINE Gemeindeliegenschaften Auftritte Vereinsbeiträge (3) Art. 13 Die Gemeinde stellt soweit möglich, ihre Infrastruktur wie Schulbauten, Aussenanlagen oder die Turnhalle Hasenäscht den Vereinen zur Verfügung. Für die Benützung dieser Anlagen sind entsprechende Weisungen und Tarife vorhanden. Art. 14 Leistungen, welche die Gemeinde bei den Vereinen bestellt, werden entschädigt. Als Beispiel werden hier aufgeführt: Auftritt eines Vereins an einem Gemeindeanlass, Altersanlass usw. Der Gemeinderat entscheidet über die Entschädigung. Art. 15 1 Die bisherige Regelung wird übernommen. Der Gemeinderat beschliesst den Kriterienkatalog im Anhang I. Die Vereine werden jeweils in der Gemeinde-Post vom Frühling aufgefordert ein entsprechendes Gesuch für einen Vereinsbeitrag zuhanden des Gemeinderates bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Fehlt ein Gesuch, wird kein Vereinsbeitrag ausgerichtet. Vl. VEREINSEMPFÄNGE, EHRUNGEN Art. 16 1 Jeder von einem eidgenössischen Fest heimkehrende, ortsansässige Verein wird auf Wunsch offiziell empfangen. Der Vereinspräsident ist für die Organisation verantwortlich. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten des Empfanges. Siehe dazu auch Art. 10. Die Ehrungen werden jährlich durchgeführt. Zuständig ist der Gemeinderat. 3 Geehrt werden Einzelpersonen mit Wohnsitz in Buchholterberg oder Vereine, Mannschaften und Teams mit Sitz in Buchholterberg. Bei Vereinen, Mannschaften usw. entscheidet der Gemeinderat. 4 Bedingungen für die Ehrungen sind: Sport - Olympia- oder Weltmeisterschaftsteilnahme - Weltcupveranstaltungen in den ersten drei Rängen klassiert - Weltcup-Gesamtklassement in den ersten 3 Rängen klassiert - Europacup Disziplinensieger - Europacup-Gesamtklassement in den ersten 3 Rängen klassiert - In den ersten 3 Rängen an offiziellen nationalen und internationalen Wettkämpfen oder Meisterschaften - Ligaaufstieg in eine der drei höchsten Klassen der jeweiligen Sportart - Bei anderen besonderen sportlichen Leistungen oder Erfolgen - Erfolgreiche Sportfunktionäre oder Veranstalter Beruf - In den ersten 3 Rängen an offiziellen nationalen und internationalen Wettkämpfen oder Meisterschaften - Podestplätze (Rang 1-3) an offiziellen kantonalen oder regionalen Wettkämpfen oder Meisterschaften - 5 -
Kultur, Kunst, Musik Einwohner oder Institutionen, die sich in kulturellen oder künstlerischen Bereichen durch besondere Leistungen oder langjährige Erfolge verdient gemacht haben. Der Gemeinderat kann zusätzlich Personen oder Institutionen ehren, die sich durch oben nicht erwähnte ausserordentliche Leistungen oder Verdienste ausgezeichnet haben. 5 Die Veranstaltung wird jährlich ausgeschrieben. Vereine, Institutionen sowie alle Bürger von Buchholterberg sind berechtigt, zu ehrende Personen und Gruppen gemäss den vorgenannten Kriterien vorzuschlagen. Die Bevölkerung wird jeweils in der Gemeinde-Post vom Frühling aufgefordert die Personen und Gruppen zuhanden des Gemeinderates bei der Gemeindeverwaltung schriftlich vorzuschlagen. 6 Der definitive Entscheid über Ehrungen fällt der Gemeinderat auf Antrag des zuständigen Gemeinderates. Den geehrten Personen wird als Anerkennung eine Urkunde, Flasche Wein oder Blumenstrauss von max. Fr. 50.00 überreicht. Vereine, Mannschaften und Gruppen haben nur Anrecht auf eine Urkunde. Vll. GEMEINDEPERSONAL, LEHRERSCHAFT Geburt Art. 17 Glückwunschkarte und Geschenk von max. Fr. 100.00. Hochzeit Art. 18 Glückwunschkarte und finanzieller Beitrag von max. Fr. 100.00. Treueprämien Pensionierung Verabschiedung () Art. 19 Es gilt die kantonale Regelung betreffend bezahltem Urlaub. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer einen Blumenstrauss bzw. eine Flasche Wein. Art. 0 1 Abschiedsgeschenk Fr. 100.00 pro 5 Dienstjahre. Apéro mit der zu verabschiedenden Person, dem Gemeinderat und dem engeren Arbeitsumfeld. Bei Verabschiedung von erwerbstätigen Personen Fr. 50.00 pro 5 Dienstjahre. Diplomierung Lernende Art. 1 1 Gratulationsinserat ab Note 5.0 für max. Fr. 100.00 Geschenk auf Antrag des Lehrmeisters von max. Fr. 500.00 Art. Der Gemeindeverwaltung ist rechtzeitig entsprechend Meldung zu machen. Vlll. VERABSCHIEDUNG GEMEINDERAT UND KOMMISSIONSMITGLIEDER (4) Gemeinderäte Art. 3 Geschenk im Rahmen von max. Angebrochene Amtsdauer Fr. 100.00 1 Amtsdauer Fr. 400.00-6 -
Amtsdauern Fr. 800.00 3 Amtsdauern Fr. 1 00.00 Kommissionsmitglieder Art. 3a Geschenk im Rahmen von max. angebrochene Amtsdauer Fr. 30.00 1 Amtsdauer Fr. 50.00 Amtsdauern Fr. 100.00 3 Amtsdauern Fr. 150.00 lx. BElLEIDSBEZEUGUNGEN Art. 4 1 Beileidsbezeugungen - Gemeindepersonal und nahe Familienangehörige - Aktuelle Behördenmitglieder und nahe Familienangehörige (soweit bekannt) - Ehemalige Kaderleute - Ehemalige Gemeindepräsidenten - Weitere Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben (Beurteilung durch Gemeindepräsident) Beileidskarte des Gemeinderates und Blumenschmuck. Die Beurteilung obliegt dem Gemeindepräsident. 3 Der Gemeindeverwaltung oder dem Gemeindepräsidenten ist rechtzeitig Meldung zu machen. X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 4 Die vorstehenden Richtlinien wurden vom Gemeinderat Buchholterberg an seiner Sitzung vom 01.0.011 genehmigt und treten per 01.0.011 in Kraft. Gemeinderat Buchholterberg Der Präsident: sig. Robert Oeschger Die Sekretärin: sig. Barbara Hadorn-Seewer (1) Die Ergänzung von Art. 10 betreffend der Kostenbeteiligung wurde vom Gemeinderat Buchholterberg an seiner Sitzung vom 01.11.011 genehmigt. Gemeinderat Buchholterberg Der Präsident: sig. Robert Oeschger Die Sekretärin-Stv.: sig. Ursula Schmutz-Fankhauser () Die Ergänzung von Art. 0 neu Abs. wurde vom Gemeinderat Buchholterberg an der Sitzung vom 6.06.01 genehmigt. - 7 -
Gemeinderat Buchholterberg Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: sig. Beat Haldimann sig. Hansueli Ogi (3) Die Ergänzung von Art. 15 Abs. 1 wurde vom Gemeinderat Buchholterberg an der Sitzung vom 07.05.013 genehmigt. Gemeinderat Buchholterberg Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: sig. Beat Haldimann sig. Hansueli Ogi (4) Die Einfügung von Art. 3a wurde vom Gemeinderat Buchholterberg an der Sitzung vom 13.1.013 genehmigt. Gemeinderat Buchholterberg Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: sig. Beat Haldimann sig. Hansueli Ogi - 8 -
ANHANG l Kriterienkatalog Gemeinderatssitzung vom 7.5.013 Kriterienkatalog Vereinsförderungsbeiträge Kriterium Bedeutung/Inhalt 0 Punkte 1 Punkt Punkte 3 Punkte 4 Punkte 5 Punkte Mitgliederzahl aktive Mitglieder 0-9 Mitglieder 10-19 Mitglieder 0-9 Mitglieder 30-39 Mitglieder 40-49 Mitglieder 50+ Mitglieder einheimische Mitglieder Öffentliche Anlässe Mitglieder in H'schwand wohnhaft 0-3 Mitglieder 4-7 Mitglieder 8-11 Mitglieder 1-15 Mitglieder 16-19 Mitglieder 0+ Mitglieder publizierte/bekannte Anlässe, die ALLE besuchen dürfen/können (jedoch mehrere gleiche "Anlässe" wie bspw. Turniere, als 1 Anlass) kein öffentlicher Anlass 1 Anlass Anlässe 3 Anlässe 4 Anlässe 5 Anlässe Räume siehe Punkte es kann ein Raum/Parkplatz/etc. der Gemeinde ohne Miete benutzt werden Verein zahlt für die Benützung des Gemeinderaums Miete oder benötigt kein Gemeinderaum Jugendförderung wie viele Jugendliche (bis und mit 18. Jahre) gehören dem Verein an oder der Verein fördert die Jugend anderweitig (Angebot speziell für Jugend) kein Angebot/0-1 Jugendliche im Verein 1 Angebot oder - 3Jugendliche Angebote oder 4-5 Jugendliche 3 Angebote oder 6-7 Jugendliche 4 Angebote oder 8-9 Jugendliche 5+ Angebote oder 10+ Jugendliche einheimische Jugendliche sozial-kulturelle Aktivitäten Jugendliche Mitglieder in H'schwand wohnhaft 0-3 einh. Jugendliche 4-7 einh. Jugendliche Angebote für Senioren, Kranken- Geburtstagsbesuche, Mithilfe Gemeindeanlässe, etc. kein Engagement 1 Angebot/Aktivität 8-11 einh. Jugendliche Angebote/Aktivitäten 1-15 einh. Jugendliche 3 Angebote/Aktivitäten 16-19 einh. Jugendliche 0+ einh. Jugendliche 4 Angebote/Aktivitäten 5+ Angebote/Aktivitäten