Die Name/Firma Anschlussnutzer Musterstraße 123, 12345 Musterstadt Registergericht: Amtsgericht Musterstadt Registernummer: HRB 12345 - im Folgenden Anschlussnutzer genannt - und die e-netz Südhessen GmbH & Co. KG Dornheimer Weg 24, 64293 Darmstadt Registergericht: Amtsgericht Darmstadt Registernummer: HRA 6401 - im Folgenden der e-netz Südhessen genannt - - einzeln oder zusammen auch Vertragspartner genannt - Schließen den nachstehenden Vertrag über die Nutzung des Netzanschlusses. Anschlussnutzungsvertrag Strom Seite 1 von 5
Angaben zur Entnahmestelle Ort 12345 Musterstadt Straße Musterstraße 123 Zählpunkt: DE0001341234500000000000000012345 Anlagennummer: 4000012345 Netzebene: Umspannung 20 kv / 0,4 kv Messspannung: 0,4 kv Versorgungsspannung: 0,4 kv bei einer Frequenz von etwa 50 Hz. Vorhalteleistung: 250 kw Pauschalbetrag: nein /Jahr Vertragsbeginn: 01.07.2011 Präambel Die e-netz Südhessen betreibt ein Stromverteilungsnetz und stellt dieses auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes vom 07. Juli 2005 (EnWG), der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (StromNZV), der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (StromNEV), der Messzugangsverordnung (MessZV) vom 17. Oktober 2008, der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01. November 2006 sowie der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 11. Juli 2006 (Aktenzeichen: BK 6-06-009, sog. GPKE-Festlegung) dem Anschlussnutzer diskriminierungsfrei nach Maßgabe dieses Vertrages zur Verfügung. Die vorbezeichneten Rechtsgrundlagen werden diesem Vertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt. Die diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV ) vom 1. November 2006 gelten für alle Netzebenen entsprechend, wenn nicht dieser Vertrag Abweichendes bestimmt. Anschlussnutzungsvertrag Strom Seite 2 von 5
1 Vertragsgegenstand 1.1. Dieser Vertrag vermittelt dem Anschlussnutzer das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie. 1.2. Der Netzanschluss, die Netznutzung, die Belieferung mit elektrischer Energie und die Einspeisung von elektrischer Energie sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 2 Voraussetzungen der Anschlussnutzung 2.1. Voraussetzung für die Anschlussnutzung ist das Bestehen eines Stromliefervertrages (inklusive Netznutzung) zwischen dem Anschlussnutzer und einem Stromlieferanten. 2.2. Voraussetzung für die Anschlussnutzung ist die form- und fristgerechte Anmeldung der Entnahmestelle des Anschlussnutzers nach den Bestimmungen der GPKE durch den Stromlieferanten. 2.3. Voraussetzung für die Anschlussnutzung ist die Zuordnung der Entnahmestelle zu einem gültigen Bilanzkreis. 2.4. Voraussetzung für die Anschlussnutzung ist das Bestehen eines Netzanschlussverhältnisses zwischen der e-netz Südhessen und dem Anschlussnehmer. 3 Netzanschluss und Leistungsbereitstellung 3.1. Die Netzanschlusskapazität (maximal übertragbare Scheinleistung in kva) des Anschlusses der Liegenschaft ist im Netzanschlussvertrag festgelegt. Wird der Netzanschluss nur vom Anschlussnutzer genutzt, so darf die in Anspruch genommene maximale Leistung (kw) als ¼-h-Leistungsmittelwert unter Berücksichtigung des dazugehörigen Verschiebungsfaktors (cos ) die im Netzanschlussvertrag festgelegte Anschlusskapazität nicht überschreiten. Wird der Anschluss von mehreren Anschlussnutzern genutzt, so darf die Summe der zeitgleich in Anspruch genommenen Leistungen unter Berücksichtigung der Verschiebungsfaktoren die Anschlusskapazität nicht überschreite 3.2. Anschlussnutzer, die neben einem Hauptanschluss über einen weiteren Anschluss (Notübergabe) verfügen, können für die Notübergabe Leistung auf der Grundlage der veröffentlichten Preise in Anspruch nehmen. 4 Datenschutz Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung des 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der Anschlussnutzung erforderlich ist. Der Anschlussnutzer erklärt hierzu sein Einverständnis. 5 Haftung 5.1. Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, nach Maßgabe des 18 NAV. 5.2. Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebs oder auf Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung zurückzuführen sind, haftet die e-netz Südhessen dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermögensschäden haftet die e- netz Südhessen nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. 5.3. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt Anschlussnutzungsvertrag Strom Seite 3 von 5
6 Kündigungsrechte und Vertragsdauer 6.1. Der Anschlussnutzungsvertrag tritt mit der Unterzeichung durch beide Vertragspartner zu dem unter dem Punkt Angaben zur Entnahmestelle angegebenen Datum in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. 6.2. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 6.3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Anschlussnutzungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Bilanzkreis, in dem die Entnahmestelle des Anschlussnutzers bilanziert wird, z. B. durch Kündigung, beendigt ist. 7 Schlussbestimmungen 7.1. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der 15 ff. Aktiengesetz ist. 7.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Anschlussnutzungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code sowie die VDE-Anwendungsregel - E VDE-AR-N 4400 - oder deren Nachfolgeregelungen ergänzend heranzuziehen. 7.3. Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der Netzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Die e-netz Südhessen ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, wenn dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der Regulierungsbehörde erforderlich ist. 7.4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für Vereinbarungen bezüglich dieser Schriftformklausel. 7.5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. 7.6. Gerichtsstand ist der Sitz des VNB Rhein-Main-Neckar. 7.7. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 7.8. Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages und gelten in der jeweils gültigen Fassung. 8 Sonstige Vereinbarungen Anschlussnutzungsvertrag Strom Seite 4 von 5
9 Anlagen zum Vertrag Anlage 1: Niederspannungsanschlussverordnung in der jeweils gültigen Fassung Anlage 2: Begriffsbestimmungen Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Transportkunde Unterschrift e-netz Südhessen Anschlussnutzungsvertrag Strom Seite 5 von 5