Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Weinfelden. 2. Zweck Der Verein bezweckt die Förderung des Unternehmertums und insbesondere des Jungunternehmertums im Kanton Thurgau. 3. Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Jahresbeiträge der Mitglieder. Weiter verfügt der Verein über finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen der Mitglieder und allenfalls weiterer Institutionen. Der Verein ist berechtigt, Zuwendungen aller Art entgegenzunehmen. Der Verein ist nicht gewinnorientiert sowie parteipolitisch und konfessionell neutral. 4. Mitgliedschaft Wir unterscheiden zwei Mitgliederkategorien a) Mitglied mit Stimmberechtigung und Antragsrecht b) Gönner-Mitglied ohne Stimmberechtigung, ohne Antragsrecht Mitglied mit Stimmberechtigung oder Gönner ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Förderung des Unternehmertums und insbesondere des Jungunternehmertums im Kanton Thurgau hat. Aufnahmegesuche sind in schriftlicher Form an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Aufnahmegesuche können ohne Angabe von Gründen abgewiesen werden. Abgewiesenen steht der Rekurs an die Generalversammlung offen. Der Rekurs muss innert 30 Tagen nach Eröffnung des Vorstandsbeschlusses beim Präsidenten eingereicht sein. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied mit Stimmberechtigung die Statuten. 5. Jahresbeiträge Die Höhe und Zusammensetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder werden alljährlich an der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt. Ohne entsprechenden Antrag und Beschluss beträgt der Beitrag mindestens CHF 5'000.- 1
pro Mitglied mit Stimmberechtigung bzw. mindestens CHF 300.- pro Gönner ohne Stimmberechtigung. Der Vorstand bestimmt den Zahlungstermin. Für im Laufe des Vereinsjahres eintretende Mitglieder kann die Höhe des Beitrages angemessen reduziert werden. Bei unterjährigem Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. 6. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod; - bei juristischen Personen durch Austritt, Konkurs, Ausschluss oder Auflösung. 7. Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jeweils auf die Generalversammlung hin möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht der Rekurs an die Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Beschlusseröffnung beim Präsidenten einzureichen. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verein. 8. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren 9. Die Generalversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Befugnisse: a) Erlass und Änderung der Statuten; b) Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Revisionsstelle für eine jährliche Amtsdauer; c) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung; d) Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Revisionsberichts; e) Erteilung der Décharge an den Vorstand; f) Festlegung der Mitgliederbeiträge im Rahmen der Statuten; g) Beschlussfassung über das Budget des Folgejahres; h) Entscheid über Anträge des Vorstandes zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung; 2
i) Entscheid über Anträge der Mitglieder; j) Entscheid über Rekurse gegen Beschlüsse des Vorstandes bezüglich Aufnahme / Ausschluss von Mitgliedern; k) Auflösung des Vereins und Verfügung über das Vereinsvermögen. 10. Einberufung der Generalversammlung Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf oder aus wichtigen gründen auf Verlangen von 1/4 der Mitglieder ein. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 20 Tage im Voraus schriftlich unter Beilage der Traktandenliste inkl. Anträge eingeladen. 11. Anträge Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten einzureichen Jedes Mitglied mit Berechtigung kann: - Anträge an der Generalversammlung zu traktandierten Geschäften stellen; - Weitere Anträge stellen, welche beim Präsidenten mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung einzureichen sind. Anträge auf Änderungen der Statuten sind jeweils bis Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres zu stellen. 12. Stimmrecht und Beschlussfassung Jedes Mitglied gemäss 4.a) verfügt über eine Stimme. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern diese Statuten nicht ein anderes Quorum vorschreiben. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Wahlen und Abstimmungen haben in der Regel offen zu erfolgen. Der Vorstand oder die anwesenden Mitglieder können geheime Durchführung verlangen. Der Entscheid darüber obliegt der Generalversammlung. 13. Der Vorstand Der Vorstand besorgt die statutarisch zugewiesenen und durch die Generalversammlung übertragenen Aufgaben. Ausserdem handelt der Vorstand selbständig im Rahmen der vorgegebenen Zweckbestimmung. In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere: a. Vertretung des Vereins nach aussen; b. Vorbereitung der Generalversammlung; c. Besorgung der ordentlichen Geschäfte im Rahmen des Budgets; d. Durchführung / Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung; e. Die Festlegung und Umsetzung des Jahresprogramms; 3
f. Ausgabenbeschlüsse für nicht budgetierte, ausserordentliche Geschäfte bis zu einem Betrag von CHF 5'000 im Einzelfall und gesamthaft bis 25% des Vereinsvermögens / pro Vereinsjahr; g. Anlage des Vereinsvermögens; h. Einsitznahme in Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen; i. Beizug von Spezialisten und Sachverständigen. Der Vorstand kann die Erfüllung dieser Aufgaben und Kompetenzen ganz oder teilweise an die Geschäftsstelle der IHK Thurgau delegieren. 14. Zusammensetzung und Konstituierung des Vorstandes Der Vorstand ist das leitende Organ und besteht aus mindestens vier Personen. Mitglieder des Vorstandes können auch Personen sein, die nicht Mitglied des Vereins sind. Der Vorstand konstituiert sich (mit Ausnahme des Präsidenten) selbst. 15. Beschlussfassung im Vorstand Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfachen Mehr der Anwesenden. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 16. Unterschrift Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien. 17. Die Revisionsstelle Die Jahresrechnung wird alljährlich durch die Revisionsstelle geprüft. 18. Haftung Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes oder der Mitglieder ist ausgeschlossen. 19. Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. 20. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/5 aller Mitglieder beschlossen werden. Ein solcher Antrag von Mitgliedern ist analog des Antrags für eine Statutenänderung vor Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 2/3-Mehrheit aller an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. 4
21. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht ohne anderslautenden Beschluss des Vorstandes dem Kalenderjahr. 22. Gerichtsstand Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Vereins zuständig. 23. Inkrafttreten Diese Statuten ersetzen die Gründungsstatuten vom 12.02.2013 und treten mit Datum der GV 2015, am 23.04.2015 in Kraft. ------------------------------------- Der Vorsitzende: Der Protokollführer:...... Daniel Hauri Peter Maag In den Statuten wird aufgrund der besseren Leserlichkeit ausschliesslich die männliche Form verwendet. Natürlich ist damit auch immer die weibliche Form eingeschlossen. 5