Vertrag über die Führung eines Logopädischen Dienstes im Waldenburgertal



Ähnliche Dokumente
Version Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

Vertrag über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Berufs beistandschaft Frenkentäler (mit Genehmigungsvermerken)

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Gemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe

Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal

EINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach

ZUSAMMENLEGUNG FEUERWEHREN KILLWANGEN & SPREITENBACH

15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE

Gemeindevertrag vom 20. / 27. Juni 2008 zwischen den Einwohnergemeinden Aarburg und Oftringen betreffend den gemeinsamen Betrieb

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe

Vertrag über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

vom 16. Januar/15. Februar 1995

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

Politische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen

E I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z. Reglement über die. Kinder- und Jugendzahnpflege

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege 1, beschliesst:

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh

Einwohnergemeinde Zuchwil. Reglement über die Schulzahnpflege

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz

III. Förderprogramm Gebäude

Einwohnergemeinde Egerkingen. Verordnung über die Schulzahnpflege

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Mitteilungsblatt Nr Amtliche Bekanntmachungen der fachhochschule mainz

Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)

Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal

Studienreglement über die juristische Grundausbildung für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH GEMEINDEORDNUNG

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

Verordnung über die Feuerwehr (FWV)

Richtlinien. über die Einteilung der Kinder in die Schulen und Kindergärten. vom 27. Juni 2002 (mit Änderungen bis 29. Juni 2010)

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Schulordnung. Schulen und schulische Einrichtungen Die Gemeinde führt folgende Schulen und schulischen Einrichtungen:

News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht

Gemeinde Kienberg. Schulzahnpflege-Reglement

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich HfH

VERORDNUNG TAGESSCHULE AEFLIGEN

Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung)

Gemeinde Obersiggenthal. Feuerwehrreglement

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)

Alters- und Pflegeheim "Im Winkel" 8213 Neunkirch. Taxordnung 2013

Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Datenschutz- Reglement

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Abstimmungen werden nach dem Einstimmigkeitsprinzip durchgeführt.

Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit. Entwurf des Finanzdepartements vom 16. Juni Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit

Sehr geehrter Herr Landratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren. Verpflichtungskredite

Schulordnung der Stadt Rheineck

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S c h u l z a h n r e g l e m e n t

Gebührenpflichtige Dokumente

Vertrag über die Registrierung von Domainnamen

107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Regierungsvorlage

GemeindeVerband. Tagesbetreuungsangebote. Verordnung

Schriftliche Kleine Anfrage


S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen.

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichneten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes.

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Abkommen. zwischen. und. der Regierung der Republik Kasachstan. über die weitere Zusammenarbeit

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG

REGLEMENT ÜBER DIE STÄNDIGEN KOMMISSIONEN DES GEMEINDERATS

Verordnung über das Übersetzungswesen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli 2010

GEMEINDEVERBAND OBERSTUFENZENTRUM INS (OBERSTUFENVERBAND INS) Reglement Schulzahnpflege

Informationen zum Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung

Namens des Gemeinderates

Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014

Stellvertretenden Genehmiger verwalten. Tipps & Tricks

Strassenreglement H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\ strassenreglement.doc

(Übersetzung) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland (im Weiteren die Parteien genannt) -

VERTRAG ÜBER DAS PRAKTISCHE STUDIENSEMESTER

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Transkript:

Vertrag über die Führung eines Logopädischen Dienstes im Waldenburgertal Gestützt auf die ~ 43-45 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni2002 (BildungsG) und die Verordnung vom 9. November 2004 über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation (VoLogo) führen die Einwohnergerneinden Bennwil, Hölstein, Lampenberg, Langenbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Waldenburg (Vertragsgemeinden) gemeinsam einen Logopädischen Dienst. Art. 1 Zweck und Aufgabe Der Logopädische Dienst (LD) stellt den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation (Logopädie) als Teil der Speziellen Förderung bei Kindern im Vorschulalter, bei Schülerinnen und Schülern der Volksschule, der Privatschulen und bei Jugendlichen der Sekundarstufe II sicher. Art. 2 Standort 1 Der Standort des Logopädischen Dienstes liegt in einer der obgenannten Vertragsgemeinden. Die Standortgemeinde ist Oberdorf. 2 Die Standortgemeinde stellt die notwendigen Räume und Einrichtungen inklusive Unterhalt und WartungzurVerfügung. Art. 3 Aufsicht 1 Der Schulrat der Standortgemeinde übt die Aufsicht und Koordination über den Logo pädischen Dienst aus. Ein Mitglied des Schuirates der Standortgemeinde ist jeweils für die Belange des Logopädischen Dienstes zuständig. 2 Der Schulrat der Standortgemeinde erarbeitet die jährlichen Budgeteingaben zuhanden der Vertragsgemeinden. Das Budget muss von allen Vertragsgenieinden genehmigt werden. Art. 4 Schulleitung der Standortgemeinde Die Schulleitung der Standortgemeinde ist für die Führung des Logopädischen Dienstes zuständig. Die Aufgaben der Schulleitung der Standortgemeinde ergeben sich aus 77 BildungsG, den ~ 63-65 der Verordnung vom 13. Mai 2003 für den Kindergarten und die Primarschule sowie aus 5 Absätze 1-3 und 11 Absätze 1-2 der VoLogo. Art 6 Leitung des Logopädischen Dienstes 1 Die Leitung des Logopädischen Dienstes ist der Schulleitung der Standortgemeinde unterstellt. Sie wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat der Standortgemeinde angestellt. 2 Die Leitung des Logopädischen Dienstes führt den Logopädischen Dienst in päda gogischer1 personeller, organisatorischer und administrativer Hinsicht. Die übrigen Aufgaben der Leitung des Logopädischen Dienstes ergeben sich aus dem 4 Absatz 3, dem 5 Absätze 2-31 dem 10 Absatz 1 sowie 11 VoLogo. ~ Die fachliche Beurteilung der Leitung des Logopädischen Dienstes erfolgt durch eine Fachperson, die vom Amt für Volksschulen eingesetzt wird. 1

Art. 6 Kosten Die Aufwendungen für den Dienst gliedern sich in folgende Kostengruppen: a) Personalkosten b) Kosten für Miete und Unterhalt der Räumlichkeiten und Einrichtungen des Logopädischen Dienstes c) Kosten für Lehrmittel sowie Schulmat~rial und Unterrichtshilfen d) Verwaltungskosten Art. 7 Finanzielle Beiträge Die Kosten des Logopädischen Dienstes werden wie folgt auf die Vertragsgemeihden verteilt: 50 % nach der Einwohnerzahl mit Stand vom 1. Januar des Rechnungsjahres, 50 % im Verhältnis der Lektionenzahl der in den Vertragsgemeinden wohnhaften, vom Logopädischen Dienst behandelten Kinder und Jugendlichen. Art. 8 Rechnungsführung Die Standortgemeinde erstellt zuhanden der Vertragsgemeinden alljährlich eine detaillierte Abrechnung. Die Abrechnungsperiode fällt mit dem Schuljahr zusammen. Art. 9 Dauer, Änderung, Kündigung Dieser Vertrag wird durch die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Gemeindeversammlungen aller Vertragsgenieinden sowie der Genehmigung des Regierungsrates. ~ Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 12 Monaten auf das Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Der Vertrag betreffend die Führung eines Logopädischen Dienstes vom 1. aufgehoben. April 1996 wird Art. 11 In-Kraft-Treten Dieser Vertrag tritt nach Zustimmung der Gemeirideversammlungen aller Vertragsgemeinden sowie nach Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. August 2010 rückwirkend in Kraft. 2

Bennwil Die Verwalterin: Datum: -t~f S, o1~2- ~ Hölstein Die Präsidentin: Der Ve alter Datum: øa os 20-dO ~ ~j?&lijlatuy Lampenberg Datum: 2o.o~. 2o4o 77~ Langenbruck Datum: ~ eoz@ ~~swii Der V alter: Datum: 34.0 ~. L@4o ~~i3~>~d -9.Aua2010 Datum: GEME,JNQERAT [ftr «räsidynt: Niederdorf Det Verwalt,r: GEMEIN RAT Oberciorf Datum: 2. ~/ 20/0 De~r~d~4/ Waldenburg Datum: ~ Der La Vom Regierungsrat des Kantons EL genehmgt 3 mit Beschluss Nr. 1589 vom 16. Nov. 2010

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Eingang 1 ~. NOV. 2010 ~~~~jnde.verw8lt1mg Nr. 1589 vorn 16. November2010 Vertrag zwischen den Einwohnergemeinden Bennwil, Hölsteln, Lampenberg, Lan genbruck, Lledertswil, Niederdorf, Oberdorf, und Waldenburg aus dem Jahr 2010 über die Führung eines Logopädischen Dienstes im Waldenburgertal 1 Genehmigung 1. Mit Brief vom 10. September 2010 reichte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Nie derdorf den rubrizierten Vertrag mit dem Antrag auf Genehmigung durch den Regierungs rat ein. 2. Die diesen Vertrag bearbeitende Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion hat denselben ge prüft und für in Ordnung befunden. Demgemäss kann der Vertrag genehmigt werden. 3. Der Vertrag sieht das Inkrafttreten rückwirkend auf den 1. August 2010 vor. Der Vorpra fungsbericht der Bildungsdirektion wurde am 19. Februar 2010 versandt. Eine Rückwir kung von über drei Monaten erscheint in casu als vertretbar, da die Vertragsgemeinden sämtliche im Vorprüfungsbericht monierten Punkte übernommen haben. 4. Der Titel von Art. 11 des Vertrags lautet In-Kraft-Treten, der Ausdruck inkrafttreten muss wie früher wieder in der soeben dargestellten Form geschrieben werden. Die Ver tragsgemeinden werden ersucht, diese formale Korrektur vorzunehmen. :1/: Der Vertrag zwischen den Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein, Lampenberg, Lan genbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf, und Waidenburg aus dem Jahr 2010 über die Führung eines Logopädischen Dienstes im Waidenburgertal vom 11. August (Bennwil) / 9. August (Hölstein) /20. August (Lampenberg) / 27. August (Langenbruck) / 31. August (Liedertswil) / 9. August (Niederdorf) / 3. September (Oberdorf) / 6. Sep tember 2010 (Waidenburg) wird unter Berücksichtigung der formalen Anpassung ge mäss Ziff. 4 der Erläuterungen genehmigt. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofptatz 16, 4410 Liestal, schrift lich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig. Verteiler: Gemeinderat Niederdorf, Kllchmattstr., 4435 Niederdorf (mit 1 unterzeichneten Original des Ver trags) Schulrat Niederdorf, z.h, Frau Verena Weber-Haas, Weiherstr. 10, 4435 Niederdorf (mit 1 Kopie des Vertrags) Schulleitung KindergartenlPhmarschule Niederdott, Kilchmattstr. Sa, 4435 Niederdorf (mit 1 Kopie des Vertrags) Finanz- und Kirchendirektion, Stabsstelle Gemeinden (mit 1 Kopie des Vertrags) Amt für Volksschulen (mit 1 Kopie des Vertrags) Amt für Volksschulen, Bereich Unterstützung (mit 2 Kopien des Vertrags) N:\Lka\Wp\Rrb_archiv\_def\word~2o1 O\.2010.l 589.doc

2 Amt für Volksschulen, Fachstelle Spezielle Förderung Bildungs-, Kultur- und Sportciirektion Personaldienst (mit 1 Kopie des Vertrags) Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (3) Der Landschrejber: Lttt N:\Lka~Wp\Rrbarchiv\_dpf\word\2o1 O 201 0-1589.doc