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Transkript:

F L U R R E G L E M E N T Die Einwohnergemeinde Lommiswil gestützt auf das kantonale Landwirtschaftsgesetz vom 4. Dezember 1994, die Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft vom 24. August 2004, das kantonale Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 und die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980 b e s c h l i e s s t : I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Benützung, den Unterhalt und die Erneuerung sämtlicher der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden und der Einwohnergemeinde gehörenden Fluranlagen, d.h.: a) der Wege und Brücken gem. Plan Nr. 5862/3 im Unterhaltskonzept Güterwege und Entwässerungsanlagen b) der Entwässerungsanlagen im Gemeindegebiet gem. Pläne Nr. 5862/1 und 5862/2 im Unterhaltskonzept Güterwege und Entwässerungsanlagen c) der Hecken und Biotope im Perimetergebiet der ehemaligen Flurgenossenschaft gem. Naturinventar Allg. Pflichten a) Benützung 2 Zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit haben die Bewirtschafter die Fluranlagen sorgfältig zu benützen. b) Orientierung 3 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Bewirtschafter ihres Landes auf die Vorschriften dieses Reglementes aufmerksam zu machen. c) Ersatzvornahme 4 Kommen die Pflichtigen den in diesem Reglement aufgeführten Bestimmungen nicht nach, trifft die Einwohnergemeinde auf Kosten der Säumigen nach erfolgloser Mahnung die erforderlichen Massnahmen. II. Organe und Zuständigkeiten Gemeinderat 5 Der Gemeinderat hat die Oberaufsicht über die in 1 genannten Fluranlagen. KAIB BPWK 6 1 Die KAIB (Kommission für Anlagen, Infrastruktur und öffentliche Bauten) behandelt in erster Instanz alle die Fluranlagen betreffenden Geschäfte. Für die Planung und Erstellung von Neuanlagen liegt die Federführung bei der BPWK (Bau-, Planungs- und Werkkommission). 2 Sie erteilen Aufträge im Rahmen ihrer Finanzkompetenz. Alle übrigen Geschäfte leiten sie mit Bericht und Antrag zur Beschlussfassung an den Gemeinderat weiter. Werkhof 7 Der Gemeindearbeiter kontrolliert regelmässig alle Fluranlagen und erstattet der KAIB Bericht. Seine Obliegenheiten sind in einem Pflichten- 28.08.2007 / Flurreglement_Genehmigt.doc

Einwohnergemeinde.Lommiswil... Seite 2 Flurreglement heft festgelegt. Gemeindeverwaltung 8 Die Gemeindeverwaltung wird, sofern nötig, zur Erledigung der administrativen Arbeiten beigezogen. Zutrittsrecht 9 Die zuständigen Organe haben zur Ausübung der Kontrollen und zur Vornahme der erforderlichen Reparatur- und Unterhaltsarbeiten jederzeit das Recht auf Zutritt. Dem Bewirtschafter, bzw. dem Eigentümer ist von der Ausübung dieses Rechtes rechtzeitig Mitteilung zu machen. Kontrolle durch den Kanton 10 Das Amt für Landwirtschaft überwacht den sachgemässen Unterhalt der Anlagen. Bei grösseren baulichen Massnahmen ist das Amt für Landwirtschaft zu orientieren. III. Weganlagen und Vermarkungen A. Aufgaben der Gemeinde Unterhalt und Neuanlagen 11 1 Ordentlicher Unterhalt sowie die Erstellung von neuen Anlagen sind Sache der Gemeinde. Diese kann für neue Anlagen Beiträge gemäss 32 und 33 erheben. Das Unterhaltskonzept Güterwege und Entwässerungsanlagen der Einwohnergemeinde Lommiswil dient als Grundlage für diese Arbeiten. 2 Für die aus den Unterhaltsarbeiten resultierenden Nachteile und Beeinträchtigungen besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Kontrolle der Wege Schneeräumung auf Bewirtschaftungswegen 12 Der Gemeindearbeiter hat die Wege regelmässig auf ihre Sauberkeit, den Zustand und die ordnungsgemässe Entwässerung zu prüfen. Verschleissschichten sind rechtzeitig mit geeignetem Material zu erneuern. Strassenschächte sind stets frei zu halten und periodisch zu reinigen. 13 Zum Schutze des Strassenkoffers vor Frost ist das Salzen und die Schneeräumung zu unterlassen. Ausgenommen sind die Zufahrten zu ganzjährig bewohnten Liegenschaften. B. Pflichten der Bewirtschafter und Grundeigentümer Schutz und Sauberhaltung 14 1 Flurwege dürfen bei der Bewirtschaftung der Felder nicht beschädigt und nach Möglichkeit nicht als Wendeplatz benützt werden. Entlang der Wege ist nach Möglichkeit ein Anhaupt zu pflügen. 2 Wege und Schächte, die bei Feldarbeiten mit Erde, Mist, etc. verschmutzt werden, sind jeden Tag durch den Verursacher zu reinigen. Schutz der Wegbankette 15 1 Wegbankette müssen ausreichend bewachsen sein, dürfen nicht gedüngt und nicht mit Pflanzenbehandlungsmitteln abgespritzt werden. Sie müssen in zweckdienlicher Art gepflegt werden. Auf 50 cm Abstand zur Wegvermarkung dürfen sie weder umgepflügt, noch sonst wie beschädigt werden. (vgl. 51 Kant. Bauverordnung). 2 Die Wegbankette sind durch die Bewirtschafter zu mähen. Grenzzeichen 16 Grenzzeichen müssen dauernd sichtbar gehalten werden. Sie dürfen weder in der Lage verändert noch beschädigt werden. Äste 17 1 Äste von Hecken und Bäumen, die über die Grenze von öffentlichen Wegen hinausragen, sind vom Eigentümer oder Bewirtschafter bis auf eine Höhe von 4,20 m über Terrain sachgemäss zurück zu schneiden.

Einwohnergemeinde.Lommiswil... Seite 3 Flurreglement 2 Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Zäune Gesteigerter Gemeingebrauch Wasserabfluss 18 Ausserhalb der Bauzone dürfen Zäune höchstens bis 50 cm zur Vermarkung erstellt werden (vgl. 49 Kant. Bauverordnung). 19 Für aussergewöhnliche Inanspruchnahme der Wege und Brücken, wie beispielsweise durch Holzschlag, Transporte von Holz, Baumaterialien, usw., kann die Gemeinde entsprechende Entschädigung für vermehrten Unterhalt oder vermehrte Reinigung fordern. 20 Die Bewirtschafter sorgen für einen ungehinderten Wasserabfluss von der Wegoberfläche. IV. Entwässerungen A. Aufgaben der Gemeinde Kontrolle Unterhalt 21 Der Gemeindearbeiter hat die Entwässerungsanlagen gemäss Pflichtenheft periodisch zu kontrollieren. 22 Reinigung und Unterhalt der Haupt- und Sammel- und Saugerleitungen mit den zugehörigen Schächten übernimmt die Gemeinde. Mangelhaft schliessende Schachtdeckel werden instandgestellt, beschädigte ersetzt. Das Unterhaltskonzept Güterwege und Entwässerungsanlagen der Einwohnergemeinde Lommiswil dient als Grundlage für diese Arbeiten. Neue Anlagen 23 1 Die Wiederherstellung von Entwässerungsanlagen und die Erstellung von neuen Anlagen ist Sache der Gemeinde. Diese kann hierfür Beiträge gemäss 32 und 33 erheben. 2 Neuerstellte Leitungen sind vor dem Eindecken der BPWK (Der Kommission, welche die Baubewilligung erteilt hat.) zur Abnahme zu melden sowie einzumessen und in den Ausführungsplänen nachzutragen. B. Pflichten der Bewirtschafter und Grundeigentümer Meldepflicht Schächte Bäume 24 Die Bewirtschafter haben jeden bemerkten Schaden an Schächten, Ausmündungen von Leitungen oder an anderen Teilen von Entwässerungsanlagen in ihren Grundstücken der Gemeindeverwaltung z.h. der KAIB und dem Grundeigentümer zu melden. 25 Schächte müssen jederzeit zugänglich sein. Sie dürfen weder tiefer gesetzt noch überdeckt werden. 26 Im Bereich von Entwässerungsanlagen dürfen keine Bäume und Sträucher angepflanzt werden, die für die Leitungen nachteilige Folgen haben. V. Bäume und Hecken Neupflanzung 27 Schutz 1 Für Neupflanzung von Bäumen ist ein Abstand von 3 m zur Grundstückgrenze oder öffentlicher Strasse, für Sträucher ein solcher von 2 m einzuhalten (EG zum ZGB). 2 Feldgehölze, Hecken, Bachufer und Waldränder dürfen nicht beweidet werden und sind beim Weidgang so abzuhagen, dass die Böschung, die

Einwohnergemeinde.Lommiswil... Seite 4 Flurreglement Sträucher und Bäume nicht beschädigt werden. VI. Bestimmungen über die Haftpflicht Haftung der Gemeinde 28 1 Für Schäden, die infolge mangelhaften Baues, Unterhaltes oder Betriebes der Fluranlagen entstehen, haftet die Gemeinde als Werkeigentümer. 2 Die Gemeinde haftet indessen nicht für durch höhere Gewalt verursachte Schäden an oder auf privatem Eigentum. Haftung des Verursachers 29 1 Für Schäden an Fluranlagen haftet der Verursacher nach den Regeln des Zivilrechtes. 2 Für Schäden, verursacht durch schädliche Abwässer, haftet der Verursacher nach den eidgenössischen Gewässerschutzbestimmungen. VII. Erstellung von neuen Fluranlagen Neuanlagen a) Begriff 30 1 Unter Leitungsbau fallen das vollständige Erneuern oder Verlegen von bestehenden Haupt- Sammel- und Saugerleitungen sowie der Bau von neuen Haupt- Sammel- und Saugerleitungen. 2 Unter Wegebau fallen das vollständige Erneuern, der Einbau von Hartbelägen, die Verbreiterung und das Verlegen von bestehenden Wegen und Brücken sowie die Erstellung von neuen Wegen. b) Verfahren 31 1 Für Planung und Bau von neuen Fluranlagen gelten die Vorschriften der Baugesetzgebung. 2 Für neue Einleitungen in einen Vorfluter bedarf es der Bewilligung des kantonalen Amtes für Umwelt. Erhebung von Beiträgen a) für Anlagen innerhalb der Bauzone b) für Anlagen ausserhalb der Bauzone 32 Für den Leitungs- und Wegebau innerhalb der Bauzone werden Beiträge nach Massgabe der kommunalen Bau- und Erschliessungsvorschriften erhoben oder, wo solche fehlen, sinngemäss nach 33. 33 Ausserhalb der Bauzone erhebt die Gemeinde für den Leitungs- und Wegebau folgende *Beiträge: a) Flurwege - Bewirtschaftungswege 50 % - Hauptwege 40 % b) Haupt- und Sammelleitungen sowie Schächte 50 % c) Festsetzung der Beiträge und Verfahren 34 c) Saugerleitungen 70% * Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, können Beiträge auch durch Arbeits- und Maschineneinsatz geleistet werden. 1 Für die Festsetzung der Beiträge und das Beitragsverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen des Kant. Planungs- und Baugesetzes und der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und - gebühren. 2 Die Beiträge sind gemäss dem Anteil der Nutzung an der Anlage im Sinne der Bodenverbesserungsverordnung festzusetzen. Erhebung von Gebühren 35 Die Erhebung von Anschluss- und Nutzungsgebühren richtet sich nach

Einwohnergemeinde.Lommiswil... Seite 5 Flurreglement den kommunalen Bau- und Erschliessungsvorschriften, wobei im Einzelfall auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist. VIII. Vollstreckung und Bestrafung Vollstreckung 36 Die Vollstreckung richtet sich grundsätzlich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970. Einstellung der Bauarbeiten 37 Werden bauliche Anlagen ohne Bewilligung oder nicht entsprechend den genehmigten Plänen ausgeführt, so sind die Bauarbeiten auf Verfügung der BPWK einzustellen. Bestrafung 38 1 Die Bestrafung für Verletzungen der Bauvorschriften und der gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen richtet sich nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz. 2 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes werden mit Busse durch den Friedensrichter bestraft. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen Rechtsschutz 39 1 Bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Reglementes entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der KAIB oder BPWK. 2 Gegen Entscheide des Gemeinderates in meliorationstechnischen Belangen kann beim Regierungsrat und in baurechtlichen Belangen beim Bau- und Justizdepartement innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden. 3 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann gegen den Entscheid des Gemeinderates Beschwerde bei der kantonalen Schätzungskommission geführt werden. Aufhebung bisherigen Rechts 40 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen früherer Reglemente aufgehoben. Inkrafttreten 41 Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement rückwirkend auf das Datum des Beschlusses der Gemeindeversammlung, in Kraft. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 14. Juni 2010 Die Gemeindepräsidentin: Der Gemeindeschreiber: Genehmigt durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn: am: 6. September 2010