Die Pädagogischen Hochschulen nach Inkrafttreten des HFKG und des Hochschulkonkordats Hans Ambühl, Generalsekretär EDK 18. Forum Lehrerinnen- und Lehrerbildung Au (ZH) 7. Mai 2013
2 / 26 Übersicht 1 Neues Recht für die Hochschulkoordination 2 Governance im koordinierten Hochschulraum Schweiz 3 Profilierung und Kooperation der Hochschultypen 4 Stellung der Pädagogischen Hochschulen
3 / 26 Übersicht 1 Neues Recht für die Hochschulkoordination 2 Governance im koordinierten Hochschulraum Schweiz 3 Profilierung und Kooperation der Hochschultypen 4 Stellung der Pädagogischen Hochschulen
4 / 26 1.1 Neues Recht für die Hochschulkoordination Bundesverfassung Art. 63a (Hochschulen) Bundesgesetz (HFKG) vom 30.9.2011 Zusammenarbeitsvereinbarung Bund/Kantone Hochschulkonkordat in Vorbereitung Schaffung gemeinsamer Organe Der Beitrittsentscheid obliegt jedem Kanton (kant. Parlament)
5 / 26 1.2 Bundesgesetz und Hochschulkonkordat Bundesgesetz (HFKG) vom 30.9.2011 Hochschulkonkordat Das Bundesgesetz legt die Grundsätze der Hochschulkoordination fest. Regelungsgegenstände: Organe Kompetenzen der Hochschulkonf. Akkreditierung Kostenintensive Bereiche Bundesbeiträge Zulassung zu den Hochschulen Das Hochschulkonkordat ist in wesentlichen Teilen vom HFKG vorbestimmt. Ermächtigung zur Mitwirkung der Kantone in den gemeinsamen Organen
6 / 26 1.3 Regelungsgegenstände Hochschulkonkordat Bezugnahme auf das HFKG Zusammensetzung des Hochschulrats (14 Kantone) Kriterien für die Stimmengewichtung im Hochschulrat Finanzierung der gemeinsamen Organe Aufgaben der Konferenz der Vereinbarungskantone Bezeichnungs- und Titelschutz Vollzugsbestimmungen Quorum für die Inkraftsetzung Bestehende Freizügigkeitsvereinbarungen IUV (Interkantonale Universitätsvereinbarung) und FHV (Interkantonale Fachhochschulvereinbarung) werden nicht tangiert.
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8 / 26 2.1 Grundsätze der neuen Hochschulkoordination Die Grundsätze sind mit dem HFKG bereits vorgespurt: Gesamtheitlicher Hochschulbereich: erstmals gemeinsame Kriterien für universitäre Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen Vereinfachungen: nur noch ein Bundesgesetz und wesentliche Vereinfachungen bei der Organstruktur Einbezug der Kantone: Einbezug aller Kantone in der Plenarversammlung, angemessene Gewichtung der Trägerkantone durch Vertretung im Hochschulrat Mehr Transparenz: gesamte Grundfinanzierung der Hochschulen orientiert sich an einem Referenzkostenmodell
9 / 26 Grundsätze der neuen Hochschulkoordination (2) Verlässlichkeit des Bundes bei Grundbeiträgen: Beitragssätze des Bundes im Gesetz fest vorgeschrieben (30% bei den Fachhochschulen, 20% bei den kantonalen Universitäten); weiterhin keine Bundesmittel für die PH Autonomie der Träger: Trägerkantone und Hochschulen behalten ihre Autonomie; besonders kostenintensive Bereiche stellen Ausnahme dar Unveränderte Zuständigkeit bei Lehrdiplomen: Kantone weiterhin zuständig für Anerkennung Lehrdiplome (siehe bestehende Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von 1993)
10 / 26 2.2 Koordination/Steuerung heute Universitäten Fachhochschulen Pädagogische Hochschulen Bund Kantone Bund Kantone Kantone UFG ZAV Univers..- Konkordat FHSG Statut EDK Statut EDK SUK EFHK EVD FH-Rat OAQ Agenturen CRUS KFH COHEP
11 / 26 2.3 Künftige Organstruktur Bund Kantone Schweizerische Hochschulkonferenz Schweizerischer Akkreditierungsrat mit Agentur Die Hochschulkonferenz hat zwei Versammlungsformen Plenarversammlung Hochschulrat Rektorenkonferenz der Schweiz. Hochschulen UH FH PH
12 / 26 2.4 Zusammensetzung Hochschulkonferenz Bund Kantone Schweizerische Hochschulkonferenz Bundesrat + alle Kantone Die Hochschulkonferenz hat zwei Versammlungsformen Plenarversammlung Hochschulrat Bundesrat + 14 Kantone 14 Kantone = bisherige 10 Vereinbarungskantone des Uni-Konkordats + 4 Kantone der EDK- Regionalkonferenzen
13 / 26 Übersicht 1 Neues Recht für die Hochschulkoordination auf der Grundlage der geänderten Bundesverfassung 2 Governance im koordinierten Hochschulraum Schweiz 3 Profilierung und Kooperation der Hochschultypen 4 Stellung der Pädagogischen Hochschulen
14 / 26 3.1 Hochschulstudierende (Entwicklung 1980-2012) 220'000 200'000 180'000 160'000 140'000 120'000 100'000 80'000 60'000 40'000 20'000 0 1980 1985 1990 1995 Ab 1996: jährliche Entwicklung 1980/81 1985/86 1990/91 1995/96 1996/97 1997/98 1998/99 1999/00 2000/01 2001/02 2002/03 2003/04 2004/05 2005/06 2006/07 2007/08 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 Universitäre Hochschulen Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen
15 / 26 3.2 Die Hochschultypen Zwei Grundorientierungen im schweizerischen Hochschulraum: - Institutionen, die berufs- und praxisorientiert ausbilden (PH und FH) - Institutionen, die für die Wissenschaft ausbilden (UH, mit Ausnahmen) Prinzip: die Hochschultypen sind im Rahmen der schweizerischen Koordination so analog wie möglich zu behandeln und so unterschiedlich wie nötig. Der Hochschulrat kann Merkmale der Hochschultypen festlegen (Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b HFKG). Der Hochschulrat verabschiedet Richtlinien für die institutionelle Akkreditierung und trägt dabei den Besonderheiten der verschiedenen Hochschultypen Rechnung (Artikel 30 Absatz 2 HFKG).
16 / 26 3.3 Was ist bei allen Hochschultypen gleich? Gleiches Koordinationsgesetz auf schweizerischer Ebene Gleicher Koordinationsraum: schweizerischer Hochschulraum Gleiches Koordinationsorgan auf schweizerischer Ebene Institutionelle Akkreditierung Studiengangakkreditierung für geregelte Berufe (Medizin aufgrund MedBG, Gesundheit aufgrund künft. GBG, Lehrkräfte aufgrund Diplomanerkennungskonkordat) Grundsätze für die Finanzierung (Referenzkosten) Nur noch eine Rektorenkonferenz: ermöglicht bessere Zusammenarbeit, gemeinsame Vertretung von Anliegen nach aussen (schweizerisch und international)
3.4 Unterschiede zwischen den Hochschultypen Unterschiedliche Aufträge (berufs- und praxisorientiert oder wissenschaftsorientiert) Der Auftrag bestimmt die Ausrichtung der Lehre (berufs- und praxisorientiert oder wissenschaftsorientiert) und der Forschung (eher Grundlagenforschung oder anwendungsorientierte Forschung bzw. berufsfeldorientierte Forschung) sowie die Gewichtung von Lehre und Forschung. Der Auftrag prägt den Bezug der Hochschule zum Träger und die Konfiguration der Institution (z.b. regionale Verankerung der FH mit mehreren Standorten, teilweise in mehreren Kantonen; Nähe zu Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur). Aufgrund des Auftrags spezifische Zulassungsbedingungen (PH Artikel 24 HFKG, FH Artikel 25 HFKG) 17 / 26
18 / 26 Unterschiede zwischen den Hochschultypen (2) Aufgrund des Auftrags unterschiedliche Finanzierungssätze des Bundes (wegen unterschiedlicher Forschungsanteile); PH kantonal finanziert Unterschiedliche akademische Rechte (Promotion, Habilitation); Einfluss auf die Qualifikationsmöglichkeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses Exkurs: Fachdidaktik als Forschungsgebiet und Qualifikationsfeld Bildungspolitisches Interesse am Aufbau der wissenschaftlichen Fachdidaktik (Forschung zur Weiterentwicklung des Unterrichtens und Qualifikation von wissenschaftlichem Personal via Doktorat, Habilitation, allenfalls auch Master) Kernkompetenz der Pädagogischen Hochschulen, v.a. aufgrund ihres Bezugs zum Praxisfeld. Akademische Rechte bei den Universitäten. Institutionelle Frage: Promotionsrecht für Pädagogische Hochschulen auf diesem Gebiet?
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20 / 26 4.1 Rechtskreise Recht des Trägers (Kanton oder Konkordat): konstituiert und finanziert die Institution, regelt ihre Governance, erteilt ihr den Leistungsauftrag Künftiges Schweizerisches Hochschulförderungs- und -koordinationsrecht (Bund und Kantone in der Schweizerischen Hochschulkonferenz): Koordination, Akkreditierung und Finanzierung Schweizerisches Diplomanerkennungsrecht (Diplomanerkennungskonkordat samt Vollzugsrecht): Mindestanforderungen an die Ausbildungen (Berufszulassung) unabhängig vom Hochschultypus: Lehrerinnen-/Lehrerbildung ist nicht an einen bestimmten Hochschultypus gebunden.
21 / 26 4.2 Was wird neu für die Pädagogischen Hochschulen? Einbezug in die Koordination des Hochschulbereichs Hochschulrechtliche institutionelle Akkreditierung (spezifische Kriterien) Vertreten durch die Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen
22 / 26 4.3 Was bleibt gleich? Pädagogische Hochschulen bilden für reglementierte Berufe aus. Schweizerische Ebene: Mitfinanzierung über die Fachhochschulvereinbarung (FHV) Zulassungsbedingungen (Artikel 24 HFKG entspricht in weiten Teilen dem Diplomanerkennungsrecht; Zulassung mit Fachmaturität für Vorschulstufe/Primarstufe) Anerkennung der Lehrdiplome durch die EDK (Rechtsgrundlage Diplomanerkennungskonkordat); Wirkung: berufliche Freizügigkeit, Mobilität national und international); Weiterentwicklung des Rechts > Rechtsgrundlage, Zuständigkeit, Gegenstand, Kriterien, Verfahren, Wirkung sind anders als bei der institutionellen Akkreditierung; Überschneidungen wird es kaum geben.
23 / 26 Kriterien Diplomanerkennung (Reglemente) Gegenstand Studiengang/Berufsdiplom Ausbildungsziele Ausbildungsstruktur Studienumfang Ausbildungsinhalte Verbindung Forschung und Lehre, Theorie und Praxis Zulassungsvoraussetzungen Qualifikation Dozierende und Praxislehrpersonen Diplomierung/Urkunde/Titel Berufstypen/Diplomkategorien Kriterien institutionelle Akkreditierung (HFKG Art. 30) Gegenstand Institution/ Qualitätssicherungssystem Hohe Qualität von Lehre, Forschung, Dienstleistungen entsprechende Qualifizierung Personal Zulassungsvoraussetzungen Organisation und Leitung Mitwirkungsrechte Chancengleichheit, Gleichstellung Nachhaltigkeit Erfüllung des Auftrags
Was bleibt gleich? (2) Kantonale Ebene: Spezifischer Auftrag des Trägers, der gleichzeitig Arbeitgeber der Absolventen/-innen und Abnehmer von Leistungen ist; deshalb spezifischer Bezug zum Träger Dieser Auftrag muss die kantonale Schul-Gesetzgebung berücksichtigen. Finanzierung ausschliesslich durch die Kantone (ausgenommen Zugang zu Forschungsförderung und projektgebundenen Beiträgen) Kantone setzen bildungspolitische Entscheide um, sofern sie dem entsprechenden Konkordat beigetreten sind (Sonderpädagogik/ Integration, Fremdsprachenunterricht, sprachregionale Lehrpläne, Grundkompetenzen gemäss HarmoS); > die PH bereiten die Lehrpersonen auf diese Veränderungen vor. 24 / 26
4.4 Interkantonales Recht mit Einfluss auf die Institutionen der Lehrerinnen-/Lehrerbildung 25 / 26 Mittelbarer Einfluss Unmittelbarer Einfluss Schulkonkordat 1970 (in Kraft) HarmoS 2007 (in Kraft) Diplome CH 1993 (in Kraft) Mobilität CH IUV, FHV (in Kraft) Sonderpädagogik (in Kraft) Stipendien (in Kraft) Hochschulkonkordat (in Vorbereitung) Folge NFA Folge NFA Umsetzung Art. 63a BV
26 / 26 4.5 Point of no return der Tertiarisierung der Lehrerinnen-/Lehrerbildung Der Einbezug der Pädagogischen Hochschulen in den schweizerischen Hochschul-Koordinationsraum sichert die Tertiarisierung der Lehrerinnenund Lehrerbildung ab: Es gibt kein Zurück. Erreichtes: Allgemeinbildung auf Stufe gymnasiale Maturität als Voraussetzung; späterer Berufswahlentscheid und damit verbesserte Rekrutierung Verstärkung des Wissenschaftsbezugs und des Praxisbezugs; vermehrte Fokussierung und damit Verbesserung der beruflichen Ausbildung Erwerb des berufsbefähigenden Lehrdiploms zusammen mit dem Hochschulabschluss, verbesserte Anschlussfähigkeit dank Bologna- Abschlüssen schweizerische Anerkennung der Diplome und damit deutlich verbesserte nationale und internationale berufliche Freizügigkeit
Die Pädagogischen Hochschulen nach Inkrafttreten des HFKG und des Hochschulkonkordats Hans Ambühl, Generalsekretär EDK 18. Forum Lehrerinnen- und Lehrerbildung Au (ZH) 7. Mai 2013