Österreichische Schischulgesetze

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Transkript:

Österreichische Schischulgesetze Zusammenstellung und Kommentar: Franz Krenn November 2008 1

Die Erteilung von Schiunterricht Die Erteilung von Snowboardunterricht Sowie die Tätigkeit als Schibegleiter Unterliegt den Bestimmungen von Landesgesetzen Schischulgesetze bzw. Sportgesetze 2

Landesgesetz Kärnten: Schischulgesetz 1997 Novellen 77/05, 4/07 Verordnungen: 12/07: Schiunterricht, Aufsichtsorgane, Dienstabzeichen und Dienstausweis 70/99: Schischulgebiete 147/92, 38/94, 60/99: Kinder- und Landesschilehrer 3

Landesgesetz Niederösterreich: Sportgesetz 5710, Novelle 06/04 Abschnitt 4 NÖ Schilehrwesen Verordnung 7050/2 Schilehrer, Ausbildung und Prüfung 4

Landesgesetz Oberösterreich: Sportgesetz 5710, Novelle 106/2003 Abschnitt 3 Schiunterricht, Berg- und Schiführer, Sportlehrer Verordnung; Schischulverordnung 1991 119/91 5

Landesgesetz Steiermark: Schischulgesetz 1979,Novellen 58/97, 43/02, 56/06, 58/06 Verordnung; 233/69: Schilehrerverband, vorläufige Satzungen 6

Landesgesetz Tirol: Schischulgesetz 1995, Novellen 15/95, 2/02, 89/02 Verordnungen: 67/96, Schilehrerverordnung 78/93, Schischulgebiet 7

Landesgesetz Wien: Schischulgesetz 37/02 Verordnungen: 56/03, Ausbildungskurs und Prüfungen 57/03, Anerkennung von Ausbildungen 8

Landesgesetz Vorarlberg: Schischulgesetz, Novellen 55/02, 11/07, 18/07, 1/08 Verordnungen: 9/08, Ausflugsverkehr, Voraussetzungen 6/08, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen 51/04, 69/07, Schilehrer Ausbildungskurs und Prüfung 9

Landesgesetz Salzburg: Schischul- und Snowboardgesetz, Novellen 83/89, 54/93, 151/93, 73/98, 58/00; 127/00, 46/01, 14/04 Verordnungen: 72/99, 111/01, Schi- und Snowboardschulleiter, Ausbildung und Prüfung 26/91, Schibegleiter-Bewilligung, Anerkennung der Ausbildung 82/90, Alpinlehrgang-Ausbildungs- und Prüfungsordnung 10

Diesen Gesetzten unterliegen das erwerbsmäßige Unterweisen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen (Schiunterricht). Ebenso das erwerbsmäßige Begleiten von Personen beim Schilaufen 11

Eine Tätigkeit im Sinne dieser Gesetze ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles ausgeübt wird, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. 12

Das Schilaufen im Sinne dieser Gesetze umfasst alle Arten des Schilaufens, insbesondere den Alpinschilauf, das Fahren auf schiähnlichen Geräten wie z.b.: Trickschier, Snowboards und Alternativschilauf und den nordischen Schilauf 13

Was bedeutet dies nun für die Vereine und Ihre Instruktoren. Es gibt in jedem dieser Gesetze Ausnahmen 14

Grundsätzlich gilt in jedem Schischulgesetz: Schiunterricht darf entgeltlich nur auf Grund einer Schischulbewilligung erteilt werden. Hiervon ausgenommen ist die Erteilung von Schiunterricht im Rahmen von z.b.: Schulen, Nationalkader und Schikader, Jugendorganisationen, im Auftrag von Bundes- oder Landesbehörden 15

Ebenso ausgenommen ist: Schiunterricht durch Sport- oder alpine Vereine, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, wenn dieser nur durch und für Mitglieder des jeweiligen Vereines erteilt wird 16

Die Lehrkräfte müssen über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Der betreffende Verein und die Lehrkräfte dürfen dafür kein die Auslagen übersteigendes Entgelt erhalten 17

Die Schischulgesetze sind einsehbar im Rechtsinformations-System des Bundeskanzleramtes www.ris2.bka.gv.at 18