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Transkript:

Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft H e b e r n d o r f (Forstbetriebsgemeinschaft im Sinne des 16 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft Bundeswaldgesetz vom 02.05.1975) 1 Name und Sitz (1) Die Forstbetriebsgemeinschaft führt den Namen Forstbetriebsgemeinschaft Heberndorf. (2) Sie hat Ihren Sitz in H e b e r n d o r f, Landkreis Saale-Orla. 2 Zweck und Rechtsform (1) Die Forstbetriebsgemeinschaft ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Grundbesitzern, der den in 16 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft Bundeswaldgesetz vom 02.05.1975 (BGBl. I S. 1037) angegebenen Zweck verfolgt. (2) Sie hat die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nach 22 BGB. (3) Die Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken werden nicht berührt. 3 Mitgliedschaft (1) Sofern sie Eigentümer von Waldgrundstücken sind, können Mitglieder werden: Einzelpersonen, Vereinigungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, wenn sie Eigentümer von Waldflächen gem. 2 Bundeswaldgesetz vom 02.05.1975 oder zur Aufforstung vorgesehener Grundflächen sind. (2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme kann von Auflagen abhängig gemacht werden. (3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Kündigung seitens des Mitgliedes oder des Vorstandes. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform mit einer Frist von einem Jahr. Sie hat zu erfolgen bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. (5) Die Kündigung durch den Vorstand setzt einen schweren Verstoß gegen die Ziele der Forstbetriebsgemeinschaft voraus und kann fristlos erfolgen. Der Gekündigte kann schriftlich Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.

(6) Im Erbfall, bei Verkauf usw. setzt der Rechtsnachfolger die Mitgliedschaft fort. Er hat vom Tage der Rechtsnachfolge an ein auf ein Jahr befristetes, außerordentliches Kündigungsrecht auf den Schluss des der Kündigung folgenden Geschäftsjahres. (7) Bei Wegen und Lagerplätzen, die gemeinschaftlich angelegt und finanziert sind, bestehen Rechte und Pflichten auf die Dauer von 30 Jahren fort. Gemeinschaftlich angeschaffte Maschinen und Geräte bleiben für die Dauer des Abschreibungszeitraumes gemeinschaftliches Eigentum. 4 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft Die Forstbetriebsgemeinschaft stellt sich folgende Maßnahmen zur Aufgabe: (1) Abstimmung der Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben, (2) Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung aus den Mitgliederwaldungen wesentlichen Vorhaben und Abstimmung über den Holzabsatz, (3) gemeinsamer Bezug von Betriebsstoffen und Verschleißteilen zur Unterhaltung der mitgliedereigenen Geräte, (4) gemeinsamer Bezug von standorts- und herkunftsgerechten Waldpflanzen, Zaunmaterial, Dünge- und Forstschutzmitteln u. ä., (5) Verbreitung der für eine fortschrittliche Waldbewirtschaftung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten unter den Mitgliedern durch Versammlungen, Vorträge, Rundschreiben, Kurse, Vorführungen, gemeinsame Waldbegehungen und Lehrwanderungen, (6) Beratung der Mitglieder über die Holzmarktlage und in Fragen der Holzsortierung und verwendung, (7) Förderungen aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutz des heimischen Waldes als lebenswichtiges Element der Landschaft und der Landeskultur. (8) Vermarktung des eingeschlagenen Holzes und Nebennutzungen auf Namen der Forstbetriebsgemeinschaft und Rechnung der Mitglieder. Der genaue Leistungsumfang und die sich ergebenden Rechte und Pflichten werden zwischen der Forstbetriebsgemeinschaft und dem jeweiligen Mitglied in einem schriftlichen Vertrag festgelegt. Zur Erledigung der Leistungen im Punkt (8) kann die Forstbetriebsgemeinschaft in Abstimmung mit dem Eigentümer ein forstliches Dienstleistungsunternehmen beauftragen. 5 Organe der Forstbetriebsgemeinschaft, Geschäftsjahr (1) Organe der Forstbetriebsgemeinschaft sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus je einem Vertreter der korporativ aufgenommenen Vereinigungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, sowie den einzelnen Privatwaldbesitzern zusammen. Ihr obliegt die Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfung, die Genehmigung des Haushaltsplanes sowie die Erteilung der Entlastung des Vorstandes. Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über alle Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben des Vorstandes oder seines Vorsitzenden gehören, insbesondere auch über die Maßnahmen, die zur Erreichung der gestellten Aufgaben ( 4) erforderlich sind. (2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal zu Beginn des Geschäftsjahres vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung ist den Mitgliedern spätestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben. Eine Mitgliederversammlung ist darüber hinaus innerhalb von drei Wochen vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der Stimmen unter Angabe der Gründe verlangt wird. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf jedes Mitglied entfällt eine Stimme. Ist der Besitz des Mitgliedes größer als 20 ha, so erhält es pro angefangene 20 ha eine weitere Stimme, jedoch höchstens 5 zusätzliche Stimmen. Kein Mitglied darf mehr als 10% der Stimmen haben. Änderungen von Waldflächen werden erst in dem auf die Änderung folgenden Geschäftsjahr berücksichtigt. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung mit gleicher Tagesordnung und Ladungsfrist innerhalb 4 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Zu einer Änderung oder Ergänzung der Satzung ist die Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ein entsprechender Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmig-ung der zuständigen Behörde. Betrifft die Abstimmung ein Rechtsverhältnis mit einem Mitglied, so ist dieses Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen. (4) Mitglieder, die nicht persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen, können einen Bevollmächtigten bestellen. Es genügt eine schriftliche Vollmacht, die beim Vorstand zu hinterlegen ist. (5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Rechner. Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Geschäftsführer dessen Aufgaben. Falls nicht alle Waldbesitzarten im Vorstand vertreten sind, können zusätzlich 2 Beisitzer aus den nicht vertretenen Waldbesitzarten hinzugewählt werden. Vorstand und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist eine Nachwahl spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung erforderlich. Die Vereinigung zweier Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Wählbar ist jedes Einzelmitglied, das in der Gemeinde seines Wohnortes zu einem öffentlichen Gemeindeamt wählbar ist.

(2) Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller Geschäfte der Forstbetriebsgemeinschaft. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere: Aufstellung und Führung des Mitglieder- und Flächenverzeichnisses sowie Feststellung der Stimmzahl der einzelnen Mitglieder, Aufstellung des Haushaltplanes, Vorschläge für die Festsetzung der Beiträge und Erstattungsbeträge, Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung. Die Vorlage des Tätigkeitsberichtes, die Rechnungslegung und prüfung haben binnen dreier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen, Einstellung oder Heranziehung und Entlassung von Dienstkräften, Erlass der Dienstanweisungen, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern der Forstbetriebsgemeinschaft ein nachweisbarer Schaden durch vorsätzlichen Verstoß Einzelner gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten entstanden ist, wird das Mitglied verpflichtet, eine Vertragsstrafe an die Forstbetriebsgemeinschaft zu zahlen. Die endgültige Entscheidung in diesem Punkt obliegt der Mitgliederversammlung. Abschluss der Verträge bezüglich der Betreuungsleistungen entsprechend 4 zwischen der Forstbetriebsgemeinschaft und den Mitgliedern. (3) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Bei der Verhandlung über die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen den Vorsitzenden oder über ein Rechtsverhältnis mit dem Vorsitzenden führt der Stellvertreter den Vorsitz. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen ein. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse der Forstbetriebsgemeinschaft es erfordert oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorsitzenden verlangt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und die Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. (4) Vorsitzender und Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Ihre Barauslagen können ihnen erstattet werden. (5) Der Rechner ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben. Sämtliche Ein- und Auszahlungen sind über ein Konto eines Geldinstitutes vorzunehmen. Bareinnahmen sind unverzüglich auf dieses Konto einzuzahlen. (6) Der Schriftführer fertigt die Protokolle über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung. Die Protokolle sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und der nächsten Versammlung bzw. Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. (7) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Forstbetriebsgemeinschaft von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten, der bei Zahlungsverpflichtungen der Rechner sein muss. (8) Die Zusammensetzung des jeweiligen Vorstandes und die Vertretungsbefugnis der Forstbetriebsgemeinschaft (Abs. 7) sind in dem in 11 der Satzung genannten Blatt öffentlich bekanntzugeben.

8 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat insbesondere das Recht: an den Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und Anfragen zu richten, alle Einrichtungen der Forstbetriebsgemeinschaft zu nutzen, sich an ihren Veranstaltungen zu beteiligen und überhaupt an allen Vorteilen, die die Forstbetriebsgemeinschaft ihren Mitgliedern bietet, teilzuhaben, die Protokolle der Mitgliederversammlung einzusehen, die Einsicht in den Haushaltsplan und den Jahresabschluss zu verlangen, bevor der Haushaltsplan genehmigt und Entlastung über den Jahresabschluss erteilt wird, Einsicht in die Pläne für Einzelaufgaben zu verlangen, Das Mitglieder-, Stimm- und Flächenverzeichnis einzusehen, (2) Jedes Mitglied hat insbesondere die Pflicht: die Zwecke der Forstbetriebsgemeinschaft zu fördern und alles zu unterlassen, was den Belangen der Forstbetriebsgemeinschaft abträglich ist, den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen, Maßnahmen, die sich aus den Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft ergeben, auf seinen zur Forstbetriebsgemeinschaft gehörenden Waldgrundstücken und zur Aufforstung vorgesehenen Grundstücken zu dulden, Beiträge und Erstattungsbeiträge fristgerecht zu leisten, bei allen Maßnahmen im Wald größstmöglichst Rücksichtnahme auf seinen Nachbarn zu nehmen, die Wirtschaftspläne und einzelne forstliche Vorhaben mit den Nachbarn abzustimmen, Arbeiten im Walde nach Möglichkeit mit Wissen der zuständigen forstlichen Fachkraft durchzuführen, die gemeinsamen forsttechnischen Maßnahmen wie beschlossen durchzuführen. (3) Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Mitgliedschaftspflichten kann die Mitgliederversammlung über Ordnungsmittel beschließen. 9 Aufgabenfinanzierung Die Höhe der Beiträge und die Art der Aufbringung wird, wie der Zahlungstermin, von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 10 Zu den Sitzungen hinzugezogene Forstbeamte haben nur beratende Stimmen.

11 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Forstbetriebsgemeinschaft erfolgen in der Ostthüringer Zeitung, dem Amtsblatt der Stadt/Gemeinde weiteren Tageszeitungen und im Internet. 12 Auflösung der Forstbetriebsgemeinschaft (1) Die Forstbetriebsgemeinschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei dreiviertel Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder aufgelöst werden. Das verbleibende Vermögen fällt den Mitgliedern entsprechend ihrer Beteiligung an der Aufbringung der Mittel anteilig zu. (2) Die Auflösung der Forstbetriebsgemeinschaft oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren in der Form des 50 BGB öffentlich bekanntzumachen. Die Satzung tritt am 06.03.1992 in Kraft. Die Satzungsänderung ist mit Beschluss vom 14.03.2008 gültig. Oertel Vorsitzender