1 von 5. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen:

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1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Art. Gegenstand 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes 2 Änderung der Strafprozessordnung 1975 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 4 Änderung des Bewährungshilfegesetzes Artikel I Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu 102 102a folgender Eintrag eingefügt: Videoüberwachung 102b 2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu 106 folgender Eintrag eingefügt: Aufgaben und Befugnisse von Strafvollzugsbediensteten im Auslandseinsatz 106a 3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu 133a: Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes 133a 4. 10 Abs. 2 lautet: (2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges zu besorgen ist und 1. der Verurteilte damit einverstanden ist oder 2. dies dem Verurteilten auch ohne sein Einverständnis nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt ( 9 Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist. 5. Im 16 Abs. 2 Z 10 wird vor dem Wort Aufenthaltsverbotes die Wendung Einreiseverbotes oder 6. 16 Abs. 2 Z 12 lautet: 12. über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung, darüber, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, sowie im Falle der bedingten Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe über die nachträgliche Erteilung, die Änderung und die Aufhebung von

2 von 5 Weisungen sowie über die nachträgliche Anordnung und die Aufhebung der Bewährungshilfe bezüglich des bedingt nachgesehenen Strafteiles ( 152 Abs. 4), über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht sowie über die endgültige Nachsicht dieses Strafteiles, soweit in den 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird ( 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches). 7. Im 24 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Der Strafgefangene hat der Anstalt aus dem Betrieb von Vergünstigungen nach Abs. 3 Z 3 entstehende, über die einfache Lebensführung hinausgehende Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz hat sich an den dafür durchschnittlich anfallenden Kosten zu orientieren und ist vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Kostenersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Eigengeld verwenden. 8. 54 Abs. 2 erster Satz lautet: Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der 24 Abs. 3a, 32a Abs. 4, 54a, 107 Abs. 4, 112 Abs. 2, 113 und 114 Abs. 2 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. 9. Nach 102a wird folgender 102b samt Überschrift eingefügt: Videoüberwachung 102b. (1) Zur Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt und zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt, insbesondere zur Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene sowie der Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen, darf die Vollzugsverwaltung in der Anstalt und an deren Außengrenzen personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln (Videoüberwachung). Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder für ein Ordnungsstrafverfahren verwendet werden. Für andere Zwecke, insbesondere zur Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten, ist die Videoüberwachung nicht zulässig. (2) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. (3) Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht zur weiteren Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder für ein Ordnungsstrafverfahren benötigt werden, spätestens nach Ablauf von 48 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen. 10. Nach 106 wird folgender 106a samt Überschrift eingefügt: Aufgaben und Befugnisse von Strafvollzugsbediensteten im Auslandseinsatz 106a. (1) Die Wahrnehmung der den Strafvollzugsbediensteten nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch zur Ausübung unmittelbaren Zwanges und zum Waffengebrauch nach den 101 Abs. 4 und 5, 104 bis 106 (Exekutivbefugnisse) ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch im Ausland zulässig. (2) Strafvollzugsbedienstete dürfen im Ausland Exekutivbefugnisse auf der Grundlage einer Entsendung durch die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/1998, ausüben. Ihre Tätigkeit hat sich dabei auf den Umfang zu beschränken, der vom Entsendebeschluss nach 2 Abs. 1 KSE-BVG und den diesem zu Grunde liegenden internationalen Beschlüssen oder Übereinkommen gedeckt ist. (3) Das Einschreiten unter Ausübung von Exekutivbefugnissen muss sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem im Einsatzgebiet anzuwendenden Recht zulässig sein. Es muss zu den durch Weisungen von Organen nach 4 Abs. 3 KSE-BVG im Zuge der Entsendung zugewiesenen Aufgaben gehören. 11. Im 121 Abs. 5 entfällt der letzte Satz. 12. Die Überschrift des 133a lautet: Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes 13. Im 133a Abs. 1 Z 1 wird vor dem Wort Aufenthaltsverbot die Wendung Einreiseverbot oder 14. Im 133a Abs. 3 wird vor dem Wort Aufenthaltsverbot die Wendung Einreiseverbot oder

3 von 5 15. Im 133a Abs. 4 wird vor dem Wort Aufenthaltsverbotes die Wendung Einreiseverbotes oder 16. Im 133a Abs. 5 wird im ersten und vierten Satz vor dem Wort Aufenthaltsverbotes die Wendung Einreiseverbotes oder 17. Im 133a Abs. 6 wird im ersten Satz vor dem Wort Aufenthaltsverbotes die Wendung Einreiseverbotes oder 18. Im 147 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung,bei längeren Reisewegen von jeweils höchstens fünf Tagen, durch die Wendung zuzüglich erforderlicher Reisebewegungen ersetzt. 19. 152 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Werden dem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung aus einer teilbedingten Freiheitsstrafe Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt, hat das Vollzugsgericht diese Verfügungen jeweils auch für den bedingt nachgesehenen Strafteil nachträglich zu treffen. Eine für den bedingt nachgesehenen Strafteil erteilte Weisung oder angeordnete Bewährungshilfe, die weiter nach 50 StGB geboten erscheint, hat das Vollzugsgericht auch für die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe zu erteilen oder anzuordnen. 20. Im 156c wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt, so kommt ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des 46 Abs. 1 StGB erfüllt sind, im Übrigen und wenn der Täter wegen einer anderen im 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt wurde, nur dann, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde. 21. 156d Abs. 1 lautet: (1) Die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf stehen dem Leiter jener Anstalt zu, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten gelegen ist, und die über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (Zielanstalt). Ist die Zielanstalt nicht die Anstalt, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie anzutreten wäre, so wird sie mit Rechtskraft der die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligenden Entscheidung Strafvollzugsort. 135 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. 22. 156d Abs. 3 lautet: (3) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer im 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt, so ist vor der Entscheidung zur Prüfung der Voraussetzungen des 156c Abs. 1 Z 4 eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen und einem Opfer einer solchen strafbaren Handlung, das eine Verständigung nach 149 Abs. 5 beantragt hat, unbeschadet des 156c Abs. 1 Z 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ein solches Opfer ist von der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu verständigen. Für die Wahrnehmung dieser Antrags- und Anhörungsrechte hat das Opfer einer im 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung in sinngemäßer Anwendung des 66 Abs. 2 StPO. 23. Im 158 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort Anstalten die Wendung oder in den dafür besonders bestimmten Außenstellen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen 24. 179 Abs. 2 lautet: (2) Über den Widerruf einer bedingten Entlassung und den damit gemeinsam erfolgenden Widerruf einer bedingten Nachsicht des Teiles einer Freiheitsstrafe ( 53 Abs. 1 Satz 2 StGB) aus Anlass einer neuen Verurteilung entscheidet das nach Maßgabe des 494a StPO zuständige Gericht. 25. 181 wird folgender Abs. 25 angefügt: (25) Das Inhaltsverzeichnis, die 10 Abs. 2, 16 Abs. 2, 24 Abs. 3a, 54 Abs. 2, 102b, 106a, 121 Abs. 5, 133a Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 147 Abs. 1, 152 Abs. 4, 156c Abs. 1a, 156d Abs. 1 und Abs. 3, 158 Abs. 1 und 179 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2013

4 von 5 in Kraft. 156c Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, gilt jedoch für Verurteilte nicht, die am 1. Jänner 2013 bereits im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten werden. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung 1975 Die Strafprozessordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2012, wird wie folgt geändert: 1. 183 Abs. 3 lautet: (3) Ab Beginn des Hauptverfahrens ( 210 Abs. 2) kann die Vollzugsdirektion die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 bestimmten Justizanstalt innerhalb des Sprengels des zuständigen Oberlandesgerichts anordnen, wenn dies der besseren Auslastung der Vollzugseinrichtungen dient und durch die Überstellung weder eine Beeinträchtigung der Interessen des Angeklagten noch Nachteile für das Strafverfahren zu befürchten sind. 2. Im 183 Abs. 4 wird vor dem Wort Staatsanwaltschaft" die Wendung der Beschuldigte, eingefügt und das Wort sie durch die Wendung Staatsanwaltschaft, Gericht ersetzt. 3. Im 185 Abs. 1 lautet der zweite Satz: Beschuldigte, die sich das erste Mal in Haft befinden oder die nach 183 Abs. 3 in einer anderen Justizanstalt angehalten werden, sind jedenfalls getrennt von Strafgefangenen anzuhalten. 4. Im 494 Abs. 1 wird im letzten Satz nach dem Wort Vorsitzenden die Wendung außer in den Fällen des 16 Abs. 2 Z 12 StVG 5. Im 495 Abs. 1 wird nach dem Zitat 494a die Wendung oder des 16 Abs. 2 Z 12 StVG 6. 514 wird folgender Abs. 21 angefügt: (21) 183 Abs. 3 und 4, 185 Abs. 1, 494 Abs. 1 und 495 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert: 1. Im Art. I 32 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck: ( 271 Abs. 1a, 271a Abs. 3 StPO). 2. Art. I 36 Abs. 2 lautet: (2) Eine Änderung des Haftortes ( 183 Abs. 3 StPO) ist nur insofern zulässig, als die Zuständigkeit einer Sonderanstalt für Jugendliche angeordnet wird. 3. Art. I 58 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt: Einem jugendlichen Strafgefangenen ist, soweit die zum Zeitpunkt des Strafantrittes zu verbüßende Strafzeit vier Wochen übersteigt, bei Bedarf zum Zweck des Besuchsempfangs Gelegenheit zum Aufenthalt in einer seinem Wohnsitz nahe gelegenen, zur Anhaltung jugendlicher Strafgefangener geeigneten Justizanstalt in angemessener Dauer zu gewähren, wenn eine Transportmöglichkeit und ein Haftplatz in der gewünschten Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht; ein derartiger Besuchsempfang ist bei Strafzeiten bis sechs Monate mindestens einmal, bei längeren Strafzeiten mindestens halbjährlich zu gewähren. Von der besonderen Anstaltseignung kann im Hinblick auf das Alter und den Reifezustand des jugendlichen Strafgefangenen abgesehen werden. 98 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz StVG sind im Falle eines Einzeltransportes sinngemäß anzuwenden. 4. Art. I 60 lautet: 60. Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, sind zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nach 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes nicht verpflichtet.

5 von 5 5. Im Art. VIII wird nach Abs. 4e folgender Abs. 4f eingefügt: (4f) Die Bestimmungen des Art. I 32 Abs. 2, 36 Abs. 2, 58 Abs. 7 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Artikel 4 Änderung des Bewährungshilfegesetzes Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert: 1. 12 Abs. 4 lautet: (4) Den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern gebührt für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine steuerfreie Entschädigung sowie der Ersatz der diese Entschädigung übersteigenden Barauslagen, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die Höhe der ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung beträgt je Schützling monatlich 64 Euro; sie erhöht sich jedoch um ein Drittel, wenn nach der Erklärung des Dienststellenleiters die Barauslagen diesen Betrag im Durchschnitt um wenigstens ein Drittel übersteigen. 2. 12 Abs. 5 und 6 entfallen. 3. 17 Abs. 3 lautet: (3) Für die Betreuung von durchschnittlich 35 Schützlingen neben den für Äußerungen nach 15 erforderlichen Erhebungen soll ein Vollzeitäquivalent Sozialarbeit zur Verfügung stehen. Ein ehrenamtlicher Bewährungshelfer soll in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen. Hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen. 4. 30 wird folgender Abs. 7 angefügt: Die 12 Abs. 4 und 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. 12 Abs. 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.