Obergericht des Kantons Zürich

Ähnliche Dokumente
Obergericht des Kantons Zürich

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten

Art. 731b OR, Organisationsmangel. Zuständigkeit.

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer

Obergericht des Kantons Zürich

K Ü M I N. Wichtige Gesetzesänderungen Rechtsnews Anpassungen gemeinsame elterliche Sorge

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer

Rechtsmittel ZVR III 2012 (Meier, Lehrbuch, 9. Kap.) Prof. Isaak Meier

Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

Beschluss vom 2. Mai 2016 Beschwerdekammer

Obergericht des Kantons Zürich

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vorfragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:

Beschluss vom 20. Juni 2017 Beschwerdekammer

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Obergericht des Kantons Zürich

Art. 212 ZPO, Entscheid durch die Schlichtungsbhörde

Obergericht des Kantons Zürich

U r t e i l v o m 2 3. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Urteil vom 3. Dezember 2015 Strafrechtliche Abteilung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht. vom 17. Februar 2016 ( ) Prozessuale Fragen

Obergericht des Kantons Zürich

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

OGE 10/2014/29 vom 16. August Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt

Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Rechtsmittel

OGE 93/2015/15 und 93/2015/14 vom 13. Oktober Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt

Beschluss vom 3. März 2016 Beschwerdekammer

Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz

Verfügung vom 6. Juli 2016 Strafkammer

Entscheid vom 8. Februar 2017 Beschwerdekammer

Beschluss vom 24. Mai 2013 Beschwerdekammer

Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Rechtsmittel

Übungen Öffentliches Recht

Entscheid vom 17. Oktober 2017 Beschwerdekammer

Verordnung über die Anwaltsgebühren

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

U r t e i l v o m 1 7. A p r i l

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Einleitende Fragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:

Verfügung vom 23. Januar 2017

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Kanton Zug Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)

RICHTLINIEN DES VBRS ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UND REGIONALGERICHT

Entscheid vom 14. Juli 2010 II. Beschwerdekammer

Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

U r t e i l v o m 2 7. J a n u a r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Zwischenentscheid vom 4. Mai 2006

Entscheid vom 20. Dezember 2012 Beschwerdekammer

Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

Bezirksgericht Affoltern 2 2, Jan. 2015

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Obergericht des Kantons Zürich

Beschluss vom 19. Dezember 2016 Beschwerdekammer

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Ve r f ü g u n g v o m 5. J a n u a r

Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen Zivilverfahrensrecht FS 14. Prof. Isaak Meier

U r t e i l v o m 23. O k t o b e r

A. vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Weissensteinstrasse 15, Postfach 130, 4503 Solothurn

Zivilprozessordnung (ZPO) Scheidungsverfahren

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung

Übungen Öffentliches Recht III

Urteil vom 12. Oktober 2011 I. ZIVILAPPELLATIONSHOF

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Veröffentlichung im Amtsbericht

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Decurtins als Aktuar ad hoc. vom 30.

Art. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO, unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren, Kostenträger.

Obergericht des Kantons Zürich

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im SchKG

A. Beschwerdeführerin

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. September 2013 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Verfügung vom 10. April 2015 Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 2 4. J a n u a r

Obergericht des Kantons Zürich

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt

U r t e i l v o m 2 9. A p r i l I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in Düsseldorf am

Versicherungsgericht. vertreten durch lic. iur. Samuel Teindel, Rechtsanwalt, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Lösungsschema "Europäisches Zivilverfahrensrecht" Bachelor HS 2009

RICHTLINIEN DES VBR ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHERN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UND REGIONALGERICHT

Transkript:

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NV130003-0/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lie. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lie. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 11. Juni 2014 in Sachen A. Corporation, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1, Rechtsanwältin lie. iur. X2.. und / oder gegen Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lie. iur. Y1. Rechtsanwältin lie. iur. Y2. und / oder betreffend Vollstreckbarerklärung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Oktober 2013 (EZ130039-L)

Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung des zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruchs vom 24. September 2010 des Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce SSC V (124/2007). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 9) verpflichtete die Vorinstanz die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsteilerin), für die Gerichtskosten im erstinstanzlichen Verfahren einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 120'000.-zu leisten (Urk. 4a). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 21. Oktober 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 4b) Beschwerde (Urk. 8) und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Festsetzung eines Kostenvorschusses von maximal Fr. 15'000.-. Weiter stellte sie den prozessualen Antrag, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Urk. 8 S. 2). Dieser Antrag wurde mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 25. Oktober 2013 abgewiesen (Urk. 13). Der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) wurde in der Folge mit Verfügung vom 26. November 2013 Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort und zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz angesetzt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 beantragte die Gesuchstellerin, den ablehnenden Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung vom 25. Oktober 2013 (Urk. 13) in Wiedererwägung zu ziehen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 17), da die Vorinstanz die Frist zur Leistung des fraglichen Kostenvorschusses letztmals bis 10. Januar 2014 erstreckt habe (vgl. Urk. 18/3). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 10. März 2014 liess die Gesuchsgegnerin ein Zustelldomizil bezeichnen (Urk. 21). Eine Stellungnahme zur Beschwerde reichte sie innert Frist nicht ein.

- 3 - II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in; Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 2. Die Vorinstanz ist bei der Bemessung der mutmasslichen Gerichtskosten von einem Streitwert von umgerechnet 130 Millionen Franken ausgegangen und bezifferte gestützt darauf die ordentliche Gebühr auf Fr. 700'000.- ( 4 Abs,1 GebV OG), welche sie gemäss 8 Abs. 1 GebV OG sowie in Anwendung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 120'000 - reduzierte (Urk. 4b S. 2). 3. a) Die Gesuchstellerin kritisiert die Flöhe des von der Vorinstanz einverlangten Kostenvorschusses. Sie macht geltend, dass sich die ordentliche Gebühr beim Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ebenfalls nach 13 Abs. 1 GebV OG und nicht anhand des Streitwerts gemäss 4 Abs. 1 GebV OG bemesse. Ausgehend von einer maximalen ordentlichen Gebühr von Fr. 20'000 - ( 13 Abs. 1 GebV OG) sei unter Berücksichtigung von 8 Abs. 1 GebV OG von maximalen mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 15'000.~ auszugehen (Urk. 8 S. 5 f.). b) Weiter rügt die Gesuchstellerin die Verletzung von Art. III des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend NYÜ, SR 0.277.12). Danach dürfe die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, aufweiche das NYÜ anzuwenden sei, weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen als die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Die Kosten für die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs würden sich nach 13 Abs. 1 GebV OG richten und in der Regel Fr. 1'000 - bis Fr. 20'000.- betragen. Indem der von der Vorinstanz einverlangte

Kostenvorschuss ein Mehrfaches dieser Gebühr betrage, sei Art. III NYÜ verletzt worden (Urk. 8 S. 4). c) Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Gerichtsgebühren und entsprechend auch die Höhe des Kostenvorschusses als Kausalabgaben dem Äquivalenzprinzip genügen müssten. Im vorliegenden Fall sei der voraussichtliche Arbeitsaufwand der Vorinstanz als gering einzuschätzen, da die möglichen Einwände der Gesuchsgegnerin beschränkt seien auf die in Art. V NYÜ aufgelisteten Punkte und von der Vorinstanz lediglich die Anerkennungsfähigkeit bzw. Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs unter dem NYÜ zu prüfen sei (Urk. 8 S. 8). 4. a) Das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach die Gerichtsgebühr für das vorliegende Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht nach 13 Abs. 2 lit. b i.v.m. 8 Abs. 1 i.v.m 4 GebV OG, sondern nach 13 Abs. 1 i.v. 8 Abs. 1 GebV OG berechnet werde, ist zu verwerfen. Der Weisung zur Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 ist zu entnehmen, dass 13 GebV OG inhaltlich 8 der GebV OG vom 4. April 2007 (nachfolgend agebv OG) entspricht (vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 39 vom 1. Oktober 2010, 5. 2008; KR-Nr. 279/2010, S. 1997). 8 agebv OG lautet wie folgt: 8. 1 In Gerichtsverfahren, bei denen der staatliche Richter um Mitwirkung in einer Schiedssache ersucht wird, beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 1000 - bis Fr. 20'000.-. 2 In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile richtet sich die Gebühr nach 4. 3 Bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 183 Abs. 2 IPRG sowie für Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen) berechnet sich die Gebühr analog 7. 7 agebv OG hat folgenden Wortlaut: 7. Im summarischen Verfahren sowie für prozessleitende Entscheide im Sinne von 71 ZPO beträgt die Gebühr zwei Drittel bis drei Viertel des Betrags, der sich in Anwendung von 4 ergibt. 4 agebv OG listet die nach dem Streitwert abgestuften ordentlichen Gebühren auf.

Aufgrund der angeführten Normen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Grundgebühr im vorliegenden Verfahren anhand des Streitwerts zu ermitteln ist und 13 Abs. 1 GebV OG nicht zur Anwendung gelangt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, beläuft sich die einfache Grundgebühr bei einem Streitwert von mindestens Fr. 130 Mio. auf rund Fr. 700'000-, wobei diese im summarischen Verfahren (vgl. Art. 248 lit. a i.v.m Art. 339 Abs. 2 ZPO) die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt ( 8 Abs. 1 GebV OG). b) Es fragt sich, ob aufgrund des der Gesuchstellerin auferlegten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 120'000-Art. III NYÜ verletzt wird. Art. III NYÜ verlangt, dass die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen in einem Vertragsstaat weder wesentlich strengeren Verfahren s Vorschriften noch wesentlich höheren Kosten als jenen von inländischen Schiedssprüchen unterliegen. Ausländische Schiedssprüche werden wie ausländische Entscheidungen vollstreckt (BGE 101 la 521 ff.). Über die Vollstreckbarkeit wird entweder vorfrageweise in einem Zwangsvollstreckungsverfahren (Rechtsöffnungsverfahren oder Arrestverfahren) entschieden, oder die Voraussetzungen der Vollstreckung werden - wie vorliegend - in einem separaten Exequaturverfahren geprüft (P.M. Patocchi/C. Jermini, Basler Komm. IPRG, Art. 194 N 37 ff.). Entsprechend der Vollstreckung eines inländischen Schiedsspruchs bemisst sich die Gerichtsgebühr im ersten Fall nach Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend GebV SchKG; SR 281.35). Beim separaten Exequaturverfahren bemisst sich die Gerichtsgebühr demgegenüber wie erwähnt nach dem Streitwert der Hauptsache. Inländische Schiedssprüche müssen nicht für vollstreckbar erklärt werden. Sie haben mit der Eröffnung die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheides (Art. 387 ZPO), es sei denn, einer allfälligen Beschwerde würde die aufschiebende Wirkung gewährt, in welchem Falle die Vollstreckbarkeit aufgeschoben ist (Gränicher, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., N 27 zu Art. 387). In der Schweiz fehlt es folglich an einem entsprechenden Verfahren, welches zum

direkten Vergleich herangezogen werden könnte. Für inländische Schiedssprüche besteht gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO jedoch die Möglichkeit, eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung beim Obergericht des Kantons Zürich ( 46 GOG) zu verlangen. Damit wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch gehörig eröffnet und die Vollstreckbarkeit gegeben ist. Der Prüfungsumfang des Bescheinigungsrichters ist folglich sehr beschränkt (Gränicher, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.o., N 14 zu Art. 386 m.w.h.). Im Rahmen der Prüfung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs hat das angerufene Gericht zu prüfen, ob dem Antrag die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruches und der Schiedsvereinbarung bzw. eine Abschrift davon beiliegen (vgl. Art. IV NYÜ). Der Anerkennungsbeklagte kann sich gegen die Vollstreckung zur Wehr setzten, falls er einen der in Art. V Abs. 1 lit. a bis e NYÜ festgehaltenen Versagungsgründe zu beweisen vermag. Daraus folgt, dass die Verfahren betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung eines inländischen Schiedsspruch einerseits und betreffend Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs andererseits vom Aufwand her nur dann miteinander vergleichbar sind, wenn keine Anerkennungsversagungsgründe geltend gemacht werden. Wird hingegen einer oder mehrere Anerkennungsversagungsgründe angeführt, kann sich das Verfahren mitunter aufwändig gestalten. Entsprechend kann nicht der Schluss gezogen werden, dass aufgrund der unterschiedlichen Kriterien für die Bemessung der Gerichtsgebühren für die beiden vorgenannten Verfahren Art. III NYÜ verletzt wird. Ausserdem ist für die Bemessung der Gerichtsgebühren des Exequaturverfahrens nicht nur der Streitwert der Hauptsache, sondern auch der Zeitaufwand des Gerichts ( 2 Abs. 1 lit. c GebVOG) und die Schwierigkeit des Falles ( 2 Abs. 1 lit. d GebVOG massgebend, was für vermögensrechtliche Streitigkeiten in 4 Abs. 2 GebVOG wiederholt wird, wobei im Falle der Reduktion der Grundgebührim Gegensatz zur Erhöhung - keine Untergrenze vorgesehen ist. Nachdem vorliegend erst die Gesuchsbegründung erfolgt ist und zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt noch unbekannt ist, ob sich die Gesuchstellerin dem Gesuch um Vollstreckbarerklärung widersetzt, sind der Aufwand sowie die Schwierigkeit des Verfahrens - entgegen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 8 S. 8) - zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer abschätzbar. Doch kann aus heutiger Sicht nicht gesagt werden, der einverlangte Kostenvorschuss sei zu hoch: Gemäss Art. 98 ZPO sind die mut-

masslichen Gerichtskosten zu bevorschussen. Das Gericht muss sich nicht mit einem Teilvorschuss begnügen. Es sind alle Bemühungen (Kosten) in Rechnung zu stellen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anfallen. Der erste Vorschuss soll in der Regel eher grosszügig und nicht zu knapp bemessen werden, um ergänzende Vorschüsse und Nachforderungen zu vermeiden (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 11 und N 13 zu Art. 98 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 130 Millionen wäre es jedenfalls nicht erstaunlich, wenn die beklagte Partei alle Register der Verteidigung zieht und Einwendungen im Sinne von Art. V Abs. 1 und/oder 2 NYÜ erhebt. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 8 S. 7) kann der Streitwert des vorliegenden Verfahrens auch nicht bloss auf Fr. 1 Million veranschlagt werden, nur weil nicht bekannt ist, ob die Gesuchsgegnerin über substantielle Vermögenswerte in der Schweiz verfügt. Das wirtschaftliche Interesse der Gesuchstellerin geht auf die Erhältlichmachung der gesamten ihr zugesprochenen USD 145.7 Millionen. Falls vorliegend kein Versagungsgrund geltend gemacht wird und sich das Vollstreckbarerklärungsverfahren einfach gestaltet, wäre eine Gerichtsgebühr in der Höhe des einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 120'000.- aber wohl übersetzt und wäre die Gebühr in Anwendung von 4 Abs. 2 GebV OG zu reduzieren. Entsprechend ist auch eine Verletzung des Äquivalenzprinzips im aktuellen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen, wobei dem Gemeinwesen nicht verwehrt ist, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (BGE 130 III 225 E. 2.3 m.w.h.).

Die Vorinstanz hat bei der Bemessung des Kostenvorschusses dem Äquivalenzprinzip - soweit zum damaligen Zeitpunkt möglich - Rechnung getragen (vgl. Urk. 9 S. 2), indem es die ordentliche Gebühr von rund Fr. 350'000 - bis Fr. 525'000.- für eine Streitigkeit im summarischen Verfahren mit einem Streitwert von rund Fr. 130 Millionen ( 4 Abs. 1 i.v.m. 8 Abs. 1) auf Fr. 120'000.- reduziert hat. Wie bereits ausgeführt, wäre gestützt auf 4 Abs. 2 GebV OG eine weitere Reduktion angezeigt, falls sich das Verfahren mangels Geltendmachung von Anerkennungsversagungsgründen besonders einfach und wenig zeitaufwändig gestaltet. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass sich auch der Vorwurf der Verletzung des Äquivalenzprinzips durch den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 120'000.- als unbegründet erweist. 5. Zusammenfassend erweist sich die Kritik der Gesuchstellerin am angefochtenen Entscheid als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Weiter ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass sie den Kostenentscheid mit Beschwerde anfechten kann, sollte sie die im Endentscheid festgesetzten Gerichtsgebühren unangemessen hoch erachten. III. 1. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von 12 Abs. 1 und 2 i.v.m. Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 5'000.~ festzusetzen. 2. Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); der Gesuchsgegnerin erwuchs kein erheblicher Autwand (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.~ festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 130 Millionen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: versandt am: js lie. iur. J. Freiburghaus