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Transkript:

E N T G E L T R E G E L U N G für den Verkehrslandeplatz Anklam Teil I Landeentgelt 1. Für Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Landeentgelt) nach Maßgabe dieser Entgeltregelung an den Flugplatzhalter zu entrichten. Das Landeentgelt wird mit der Landung fällig und ist Entgelt im Sinne des 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). 1.1 Das Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Starten des Luftfahrzeugs zu entrichten. 1.2 Kein Landeentgelt ist für Flugbewegungen eines Drehflüglers innerhalb des Flugplatzes zu entrichten, die den Rollbewegungen von Flugzeugen entsprechen. 1.3 Alle Entgelte sind Nettowerte 2. Für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motorsegler bemisst sich das Landeentgelt nach der im Lärmzeugnis oder in anderen amtlichen Nachweisen des Luftfahrzeugs eingetragenen Höchstabflugmasse. 2.1 Das Landeentgelt beträgt bei einer Höchstabflugmasse bis 2.000 kg im Bereich: bis einschl. 1.000 kg 5,04 Euro netto über 1.000 kg bis einschl. 1.200 kg 6,72 Euro netto über 1.200 kg bis einschl. 1.400 kg 9,24 Euro netto über 1.400 kg bis einschl. 2.000 kg 13,95 Euro netto Bei einer Höchstabflugmasse über 2.000 kg für jede angefangene 1.000 kg 10,50 Euro netto

-2-2.2 Das Landeentgelt für Ultraleichtflugzeuge beträgt 2,94 Euro netto 2.3 Bei lärmgeminderten Luftfahrzeugen wird das Landeentgelt nach 2.1 um 20% reduziert, sofern die Lärmminderung der Lärmschutzforderung für Luftfahrzeuge (LSL) entspricht und vor Erstellen der Rechnung/Quittung durch die Vorlage eines Lärmzeugnisses nach NfL II 4/97,eines entsprechenden ausländischen Lärmzeugnisses, entsprechend der Herstellerangaben oder vergleichbarer Unterlagen einer Zulassungsbehörde bei der Berechnungsstelle des Flugplatzes Anklam nachgewiesen wird. 2.4 Für Schul- und Einweisungsflüge können Ermäßigungen gewährt werden. Die Ermäßigung beträgt: Bei einer Höchstabflugmasse bis 2.000 kg 50% der Sätze nach 2.1 mindestens jedoch 2,52 Euro netto Bei einer Höchstabflugmasse über 2.000 kg 35 % des Satzes nach 2.1 Schulflüge im Sinne der Entgeltregelung sind Flüge, die ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetieb (Luftfahrerschule) durchführt und die zum Erwerb eines Luftfahrerscheines oder einer zusätzlichen Berechtigung im Sinne der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) notwendig sind. Für die Inanspruchnahme der Ermäßigung nach 2.4 sind aussagekräftige Unterlagen (Flugbuch, Ausbildungsvertrag etc.) vorzulegen. Als Einweisungsflüge im Sinne der Entgeltregelung gelten nur Flüge, die ein Luftfahrer zum Erwerb einer Musterberechtigung durchführen muss ( 69 Absatz 4 LuftPersV). Sie sind durch Vorlage der Berechtigung des Einweisers sowie des Flugbuches des Einzuweisenden zu belegen. Die Ermäßigung gilt nicht für Flüge zum Vertrautmachen ( 69 Abs. 4 Luft- PersV). 2.5 Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug oder wegen ausgeübter und angedrohter Gewaltanwendung ist, sofern der Flugplatz Anklam nicht ohnehin planmäßiger Zielflugplatz ist, kein Landeentgelt zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen.

- 3-2.6 Für Dienstflüge einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland sowie Luftfahrzeuge des Such- und Rettungsdienstes sind keine Landeentgelte zu entrichten. (Gilt nicht für Krankentransporte). 2.7 Für Flüge mit Flugzeugen, deren Halter ein örtlicher Luftsportverein ist, können Pauschalen vereinbart werden. Ausgeschlossen aus dem Pauschalbetrag ist der Nachtflug. 2.8 Es kann nur eine der in den Ziffern 2.3 und 2.4 genannten Ermäßigungen in Anspruch genommen werden. Der Flugplatz kann auf Antrag (PPR) auch außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten für Starts und Landungen geöffnet werden. Hierfür sind gesonderte Zuschläge zu dem Landeentgelt nach 2.1 zu entrichten. Dieser Zuschlag beträgt pro angefangene halbe Stunde für jedes Luftfahrzeug 21,43 Euro netto 3.1 Der Zeitraum, für den die vorgenannten Zuschläge erhoben werden, beginnt mit der beantragten Öffnung des Flugplatzes und endet 15 Minuten nach dem Start oder der Landung. Erfolgt ein Start oder eine Landung eines Luftfahrzeuges innerhalb desselben Stundenzeitraumes, so wird der Zuschlag nur einmal erhoben. 3.2 Für die Befeuerung des Flugplatzes ist bei Flugbetrieb während der Nacht zusätzlich zu den Landeentgelten nach 2.1 und dem Zuschlag nach 3. ein weiterer Zuschlag zu entrichten. Dieser Zuschlag beträgt pro angefangene Stunde für jedes Luftfahrzeug 7,14 Euro netto 3.3 Für die Flüge nach Abs. 3 bis 3.2 ist die Zustimmung vorher von der Geschäftsführung oder von der Flugleitung einzuholen.

- 4 - Teil II Abstellentgelte 1. Für die Abstellung von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Abstellentgelt) nach Maßgabe dieser Entgeltregelung an den Flugplatzhalter zu entrichten. Das Abstellentgelt ist Entgeld im Sinne des 1 des Umsatzsteuergesetztes (Mehrwertsteuer). 2. Für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motorsegler bemisst sich das Abstellentgelt nach der in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabflugmasse. 2.1 Das Abstellentgelt beträgt für jede Nacht bei einer Höchstabflugmasse bis 2.000 kg 2,52 Euro netto bei einer Höchstabflugmasse über 2.000 kg für jede angefangenen 1.000 kg der Höchstabflugmasse 2,52 Euro netto 2.2 Für beheimatete Luftfahrzeuge kann das Abstellentgelt pauschaliert werden. 2.3 Das Entgelt für eine Unterstellung im Hangar beträgt 200 % der Sätze nach 2.1.

- 5 Teil III Luftschiffentgelte Für die Benutzung des Flugplatzes mit Luftschiffen wird ein besonderes Entgelt erhoben. Die Entrichtung von Lande- und Abstellentgelten entfällt. Das Entgelt ist fällig, wenn ein Ankermast errichtet wird (Ankermastentgelt). Das Ankermastentgelt ist Entgelt im Sinne des 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Das Ankermastentgelt beträgt: Für Luftschiffe bis 50 m Gesamtlänge je angefangene 24 Stunden 61,50 Euro netto Für Luftschiffe über 50 m Gesamtlänge je angefangene 24 Stunden 85,00 Euro netto Der Zeitraum, der für die Berechnung des Ankermastentgeltes maßgebend ist, beginnt mit der Errichtung des Ankermastes und endet mit dem Abbau. Ein Zuschlag zu dem Ankermastentgelt ist zu entrichten, wenn bei Nacht die Flugplatzbefeuerung eingeschaltet ist. Dieser Zuschlag beträgt pro Start bzw. Landung 7,14Euro netto

- 6 - Teil IV Inkrafttreten Diese Entgeltregelung tritt am 01.03.2008 in Kraft. Die bisherige Entgeltregelung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Anklam 2008-02-07 Engel Geschäftsführer Anklamer Flugplatz GmbH Genehmigt: Schwerin, den... Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Referat 510 Musialczyk