Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Financial Consulting (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005) 1. Beschluss (B) am: 06.07.2010 durch: HSL 1. Inkraftsetzung 06.07.2010 Seite 1 von 6
Die Hochschulleitung, gestützt auf die Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005, beschliesst: 1. Geltung Dieser Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005 den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Financial Consulting der ZHAW. 2. Kosten Die Kosten für den Masterstudiengang in Financial Consulting werden in den Anmeldeunterlagen veröffentlicht. 3. Zulassung a. Reguläre Zulassung Zum Masterstudiengang in Financial Consutling wird zugelassen, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: Abschlussdiplom einer staatlich anerkannten Fachhochschule bzw. einer Vorgängerschule wie ZHW, HWV, HTL oder Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten Universität oder einer Technischen Hochschule (Diplom, Lizentiat, Bachelor- oder Masterabschlüsse) sowie Mindestens 3 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundausbildung in der Finanzberatung resp. in einem der dazugehörigen Fachgebiete (Anlage, Vorsorge, Finanzierung/Immobilien, Recht). b. Sur Dossier Zulassung Personen, die nicht über einen Hochschulabschluss verfügen, werden zugelassen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Ein der regulären Zulassung vergleichbaren Abschluss I. Qualifikation mit einer höheren Fachprüfung: Grundlage für die in Frage kommenden höheren Fachprüfungen ist das aktuelle Berufsverzeichnis des Bundesamtes für Bildung und Technologie BBT. Entsprechend können Personen berücksichtigt werden, die Ausbildungsgänge mit mindestens 300 Lektionen Unterricht besucht und die höhere Fachprüfung bestanden haben. Zur gleichen Kategorie gehören Abschlüsse wie TS, HKG, HFW oder analoge, im Ausland erworbene Ausweise. II. Qualifikation mit anderen Ausbildungsprofilen: In Frage kommen Personen, die einen Nachweis über berufsbezogene Weiterbildung nach der Grundausbildung von mindestens 300 Lektionen vorlegen können. Mindestens 5 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundausbildung in der Finanzberatung 1. Beschluss (B) am: 06.07.2010 durch: HSL 1. Inkraftsetzung 06.07.2010 Seite 2 von 6
resp. in einem der dazugehörigen Fachgebiete (Anlage, Vorsorge, Finanzierung/Immobilien, Recht) Nachweis über die Fähigkeit zu wissenschaftsbasiertem Arbeiten Empfehlungsschreiben: Bewerberinnen und Bewerber müssen auf Verlangen zusätzlich ein Empfehlungsschreiben des aktuellen Arbeitgebers oder einer anderen Referenzperson vorlegen, welche die berufliche Situation der Bewerberinnen und Bewerber kennt und glaubwürdig beurteilen kann. c. Entscheid über die Zulassung Die Studienleitung entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung. 4. Dauer und Art des Studiums Das Studium umfasst 60 Credits. Es wird als berufsbegleitendes Studium geführt. Das berufsbegleitende Studium wird modular in Form von vier CAS (Certificate of Advanced Studies) plus Masterarbeit absolviert und dauert in der Regel mindestens 2 Jahre. Die Dauer des Studiums kann individuell gestaltet werden. Spätestens fünf Jahre nach Abschluss des ersten CAS müssen sämtliche CAS abgeschlossen und die Masterarbeit angenommen sein. In begründeten Fällen kann die Studienleitung Ausnahmen bewilligen. Abhängig von der Nachfrage werden die einzelnen CAS in der Regel alle ein bis zwei Jahre durchgeführt. Können aufgrund mangelnder Nachfrage einzelne CAS nicht durchgeführt werden, müssen die Teilnehmenden des MAS auf die nächste Durchführung des gewünschten CAS warten. 5. Anrechnung von Vorkenntnissen Andernorts erworbene Vorleistungen können während 10 Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet werden. Noten werden ausschliesslich bei Anrechnung von Vorkenntnissen aus ZHAW- Weiterbildungsangeboten übernommen. Die Masterarbeit muss zwingend an der ZHAW im Weiterbildungs-Masterstudiengang Financial Consulting verfasst werden. 6. Modulplan und Modulbewertung Modulbezeichnung Modultyp Modulbewertung CAS I: Finance (12 Credits) Modul 1 Core Finance Pflichtmodul Note 6 Modul 2 Applied Finance Pflichtmodul Note 6 CAS II: Wealth Management (12 Credits) Modul 3 Wealth Management Instruments Pflichtmodul Note 6 Modul 4 Regulation of Wealth Management Pflichtmodul Note 6 Anzahl Credits 1. Beschluss (B) am: 06.07.2010 durch: HSL 1. Inkraftsetzung 06.07.2010 Seite 3 von 6
Modulbezeichnung Modultyp Modulbewertung CAS III: Swiss Legal Aspects of Financial Planning (12 Credits) Modul 5: Core Legal Pflichtmodul Note 6 Modul 6: Advanced Legal Pflichtmodul Note 6 CAS IV: Swiss Social Security, Insurances & Financial Planning (12 Credits) Modul 7 Core Financial Planning Pflichtmodul Note 6 Modul 8: Advanced Financial Planning Pflichtmodul Note 6 Masterarbeit Masterarbeit Pflichtmodul Note 12 Die Bewertung der mittels Noten bewerteten Module erfolgt in Viertel-Noten. Anzahl Credits 7. Wiederholung von Modulen Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden. Bei Leistungsnachweisen mit der Note zwischen 3.5 und 3.99 ist eine Nachbesserung möglich, wobei maximal die Note 4 erreicht werden kann. Leistungsnachweise mit einer Note unter 3.5 können nicht nachgebessert werden, sondern sind zu wiederholen. Die Wiederholung von Leistungsnachweisen wird in Rechnung gestellt. 8. Präsenz Die Studierenden müssen den Kontaktunterricht pro Modul zu mindestens 80% besucht haben. Bei gewissen Modulen kann die Studienleitung eine Anwesenheit von 100% verlangen, was in der Modulbeschreibung ersichtlich ist. Abwesenheiten werden nur aus zwingenden Gründen (gemäss 23 der Rahmenstudienordnung begründbar) anerkannt. In begründeten Ausnahmefällen können höhere Absenzzeiten durch alternative Leistungen kompensiert werden. Über die Modalitäten entscheidet die Studienleitung. 9. Modulanmeldung Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet auch die Anmeldung für die Leistungsnachweise und verpflichtet dazu, diese zu erbringen. 10. Expertinnen und Experten Mündliche Prüfungen finden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten statt. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit der prüfenden Dozentin bzw. dem prüfenden Dozenten. Kommt keine Einigung zu Stande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin bzw. dem prüfenden Dozenten zu. Die Expertin oder der Experte nimmt Einsicht in die Masterarbeit. Die Benotung der Masterarbeit erfolgt einvernehmlich mit der prüfenden Dozentin bzw. dem prüfenden Dozenten. Kommt keine Einigung zu Stande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin bzw. dem prüfenden Dozenten zu. Die Studienleitung kann für weitere Prüfungen Expertinnen und Experten heranziehen und definiert deren Aufgaben. 1. Beschluss (B) am: 06.07.2010 durch: HSL 1. Inkraftsetzung 06.07.2010 Seite 4 von 6
11. Masterarbeit Studierende sind zur Masterarbeit zugelassen, wenn alle vorhergehenden Module erfolgreich absolviert wurden. Ist die Masterarbeit nicht bestanden, so kann sie nur einmal wiederholt werden. Bei einer Masterarbeit mit einer Note zwischen 3.5 und 3.99 ist eine Nachbesserung möglich, wobei maximal die Note 4 erreicht werden kann. Die Studienleitung entscheidet über die Modalitäten. Eine Masterarbeit mit einer Note unter 3.5 kann nicht nachgebessert werden, sondern ist zu wiederholen. Weitere Details sind in der Modulbeschreibung und im Leitfaden zur Masterarbeit ersichtlich. 12. Studienabschluss Die Weiterbildung ist bestanden, wenn die Präsenzpflicht erfüllt ist, alle Module und die Masterarbeit bestanden sind und somit gesamthaft mindestens 60 Credits erworben wurden. 13. Abschlussbewertung Die Abschlussnote ergibt sich aus dem mittels Credits gewichteten arithmetischen Durchschnitt der numerischen Modulnoten gemäss Modulplan. Die Abschlussnote wird auf Viertel-Noten gerundet. Die Häufigkeit der ereilten Noten wird zur Vergleichbarkeit der Bewertungen zusammenfassend dargestellt. Berücksichtigt werden die Abschlussnoten im Zeitrauem von mindestens zwei Jahren. 14. Diplom Nach erfolgreich absolviertem Studiengang wird der Titel Master of Advanced Studies ZFH in Financial Consulting verliehen. 15. Schlussbestimmung Diese Studienordnung tritt nach Genehmigung durch die Hochschulleitung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften am 9. Januar 2013 in Kraft und ersetzt die Studienordnung vom 12. Juni 2012. 16. Übergangsbestimmungen Studierende, welche ihr Studium unter der Studienordnung vom 12. Juni 2012 aufgenommen haben, schliessen ihr Studium nach jener Studienordnung ab. 1. Beschluss (B) am: 06.07.2010 durch: HSL 1. Inkraftsetzung 06.07.2010 Seite 5 von 6
Dokumentenverlauf Anhang Studienordnung Datum Beschluss Beschlussgremium Datum Inkraftsetzung Version Beschreibung Änderung 06.07.2010 HSL 06.07.2010 1.0.0 Originalversion 12.06.2012 HSL 01.09.2012 2.0.0 Reengineering 09.01.2013 HSL 09.01.2013 3.0.0 Reengineering - - - 3.0.1 Ueberarbeitung für GPM, 28.05.2014 - - - 3.1.0 03.11.2014: Anpassung aufgrund der Inkraftsetzung des HFKG: Im Abschnitt 14 Diplom wurde der Begriff eidgenössisch geschützter - Titel gestrichen. - - - 3.2.0 07.11.2014: Korrektur ECTS Credits 1. Beschluss (B) am: 06.07.2010 durch: HSL 1. Inkraftsetzung 06.07.2010 Seite 6 von 6