Verordnung über das EDV-Grundbuch

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Transkript:

.6 Verordnung über das EDV-Grundbuch Vom 7. April 998 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 984, beschliesst: ) * * Datenschutz- und Datensicherheitskonzept Die Sicherheitsdirektion erlässt für das EDV-Grundbuch ein Datenschutz- und Datensicherheitskonzept. 3 * Miteigentumsanteile an Grundstücken Miteigentumsanteile von Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen oder eingetragenen Partnern sowie Miteigentumsanteile bei Autoabstellplätzen und dergleichen müssen nicht als eigene Grundstücke im Grundbuch aufgenommen werden. 4 Weitere Personendaten in EDV- Eigentümerregister In das EDV-Eigentümerregister werden ausser den durch die Grundbuchverordnung vorgeschriebenen Daten folgende Personendaten aufgenommen: a. Allianzname, b. Zivilstand, c. Güterstand, d. Wohnadresse, e. Heimatort oder Staatsangehörigkeit. 5 Weitere Hilfsregister Als weitere Hilfsregister dürfen Listen erstellt werden über alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, die Personen zustehen. ) Vom Bund genehmigt am 3. September 998.

.6 6 * Online-Zugriff auf Daten des Grundbuchs für Behörden, Gemeinden und Träger öffentlicher Aufgaben * Einen Online-Zugriff auf alle Daten des Grundbuchs haben: a. die Bezirksschreibereien, b. die Finanzkontrolle, c. *... d. die Steuerverwaltung, e. * die Zivilkreisgerichte, f. * der Ombudsman, g. * die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare. Einen Online-Zugriff auf alle Daten des Grundbuchs ihres Gemeindebanns haben die Notarinnen und Notare der Gemeinden. 3 Einen Online-Zugriff auf Grundstücksbeschreibung, Namen und Identifikation der Eigentümerschaft, Eigentumsform und Erwerbsdatum, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen haben: * das Amt für Industrielle Betriebe, das Amt für Kultur, 3 das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, 4 das Amt für Raumplanung, 5 das Amt für Umweltschutz und Energie, 6 die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, 7 das Bauinspektorat, 8 das Besondere Untersuchungsrichteramt, 9 das Forstamt beider Basel, 0 die Gemeinden für die Daten des Grundbuchs des Gemeindebanns, das Generalsekretariat der Direktionen, das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, 3 das Kantonale Sozialamt, 4 das Kantonsgericht, 5 die Landeskanzlei, 6 das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain, 7 das Lufthygieneamt beider Basel, 8 die mandatierten Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer, 9 die Polizei Basel-Landschaft 0 der Rechtsdienst des Regierungsrates, die Rheinhäfen, das Sicherheitsinspektorat,

3.6 3 das Staatsarchiv, 4 das Statistische Amt, 5 * die Staatsanwaltschaft, 6 das Tiefbauamt, 7 * das Zwangsmassnahmengericht, 8 das Vermessungs- und Meliorationsamt, 9 *... 30 * Baurekurskommission. 4 Einen Online-Zugriff auf Grundstücksbeschreibung, Namen und Identifikation der Eigentümerschaft, Eigentumsform und Erwerbsdatum, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen haben: * a. das Amt für Liegenschaftsverkehr, b. das Steuer- und Enteignungsgericht. 5 6 7 8 6a * Online-Zugriff auf Daten des Grundbuchs für weitere Benutzerkreise Einen Online-Zugriff auf alle Daten des Grundbuchs, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen, können erhalten: a. die Banken, b. die Pensionskassen, c. die Versicherungen. bis Einen Online-Zugriff auf Grundstücksbeschreibung, Namen und Identifikation der Eigentümerschaft, Eigentumsform und Erwerbsdatum, Dienstbarkeiten, Grundlasten und öffentliche Anmerkungen erhalten: * a. die Betreiberinnen und Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen, b. die Konzessionärinnen und Konzessionäre für die Grundversorgung mit Fernmeldediensten. 3 Im öffentlichen Datennetz hat jede Person einen Online-Zugriff auf die Daten des Grundbuchs, über die ohne Glaubhaftmachen eines Interesses Auskunft verlangt werden kann. Die Suche erfolgt grundstücksbezogen. Serienanfragen sind unzulässig. * 6b * Bewilligung und Modalitäten des Online-Datenbezugs Die Suche erfolgt grundstücksbezogen und personenbezogen.

4.6 Der Bereich Zivilrecht bewilligt den Online-Zugriff auf die Daten des Grundbuchs. Die Bewilligungsdauer beträgt ein Jahr. * 3 Mit der Bewilligung des Online-Zugriffs werden Benutzerkonten vergeben. Diese müssen auf natürliche Personen lauten und dürfen nur von diesen genutzt werden. 4 Die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung haben sämtliche Massnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere haben sie folgende Pflichten: a. sie sorgen dafür, dass der Online-Zugriff nicht missbraucht wird und die Daten nicht unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden, b. sie bringen dem Personal die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen zur Kenntnis und sorgen für deren Einhaltung, c. sie führen eine Liste der Benutzerkonten und melden die Mutationen, d. sie liefern dem Inspektorat der Bezirksschreibereien oder der vom ihm beauftragten Fachstelle die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen. 5 Der Bereich Zivilrecht überprüft, ob der Online-Datenbezug bestimmungsgemäss erfolgt ist. Er kann hiefür zulasten der Benutzerkreise externe Fachleute beiziehen. Bei Missbrauch kann der Online-Zugriff entzogen werden. * 6 Die im Abrufverfahren bezogenen Daten des Grundbuchs stellen nur ein Informationsmittel dar. Für die Richtigkeit dieser Daten wird jede Gewährleistung ausgeschlossen. Rechtswirkung haben nur die von den Grundbuchämtern ausgestellten beglaubigten Grundbuchauszüge. 7 Rechtwirksamkeit von Grundbucheintragungen Der Grundbuchverwalter kann die Berechtigung zur Erklärung der Rechtswirksamkeit von Grundbucheintragungen an geeignete Personen übertragen. 8 Handänderungsanzeigen Handänderungsanzeigen dürfen elektronisch erstellt und übermittelt werden. 9 * 9a * Einsicht in raumbezogene Daten des GIS Die Benutzerkreise gemäss 6 und 6a dieser Verordnung haben zugleich Einsicht in die raumbezogenen Daten der Informationsdienste des Geografischen Informationssystems.

5.6 0 * Zuständigkeiten Der Bereich Zivilrecht ist zuständig für die Meldung von wesentlichen Änderungen des Systems zur Führung des EDV-Grundbuchs an das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht. Das Inspektorat der Bezirksschreibereien ist zuständig für den Erlass von ergänzenden Weisungen betreffend Führung des EDV-Grundbuchs. 0a * Gebühren Der Online-Zugriff für die Benutzerkreise gemäss 6 Absatz Buchstabe g und 6a Absätze und bis ist kostenpflichtig. * Pro antragstellende Unternehmung und pro antragstellender Notarin oder antragstellendem Notar werden erhoben: * a. *... b. * die effektiven Auslagen für den Beizug externer Fachleute gemäss 6b Absatz 5, sofern auf Grund der Resultate der Routinekontrolle konkrete Hinweise auf einen missbräuchlichen Datenbezug vorliegen. c. * Eine Bezugsgebühr von Franken für jeden bezogenen Datensatz. 3 Inkrafttreten Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundes ). Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten ). ) Vom Bund genehmigt am 3. September 998. ) Vom Regierungsrat am. September 998 auf den. Oktober 998 in Kraft gesetzt.

6.6 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 07.04.998 0.0.998 Erlass Erstfassung GS 33.057 4.0.003 0.0.004 6 totalrevidiert GS 35. 7.09.005 0.0.005 6 Titel geändert GS 35.667 7.09.005 0.0.005 6 Abs., lit. e. eingefügt GS 35.667 7.09.005 0.0.005 6 Abs. 3 geändert GS 35.667 7.09.005 0.0.005 6 Abs. 4 geändert GS 35.667 7.09.005 0.0.005 6 Abs. 5 aufgehoben GS 35.667 7.09.005 0.0.005 6 Abs. 6 aufgehoben GS 35.667 7.09.005 0.0.005 6 Abs. 7 aufgehoben GS 35.667 7.09.005 0.0.005 6 Abs. 8 aufgehoben GS 35.667 7.09.005 0.0.005 6a eingefügt GS 35.667 7.09.005 0.0.005 6b eingefügt GS 35.667..006 0.07.007 aufgehoben GS 36.98..006 0.07.007 6 Abs., lit. f. eingefügt GS 36.98..006 0.07.007 6 Abs. 3, lit. 9 aufgehoben GS 36.98..006 0.07.007 6 Abs. 3, lit. 30 eingefügt GS 36.98..006 0.07.007 6a Abs. bis eingefügt GS 36.98..006 0.07.007 6a Abs. aufgehoben GS 36.98..006 0.07.007 6a Abs. 3 eingefügt GS 36.98..006 0.07.007 9 aufgehoben GS 36.98..006 0.07.007 9a eingefügt GS 36.98..006 0.07.007 0a eingefügt GS 36.98 9..006 0.0.007 3 totalrevidiert GS 35.05 3.0.007 0.0.007 6b Abs. geändert GS 36.38 3.0.007 0.0.007 6b Abs. 5 geändert GS 36.38 3.0.007 0.0.007 0 totalrevidiert GS 36.38 08..0 0.0.0 totalrevidiert mit GS 37.68 08..0 0.0.0 6 Abs., lit. c. aufgehoben mit GS 37.68 08..0 0.0.0 6 Abs. 3, lit. 5 geändert mit GS 37.68 08..0 0.0.0 6 Abs. 3, lit. 7 geändert mit GS 37.68 30.0.0 0..0 6 Abs., lit. g. eingefügt GS 37.04 30.0.0 0..0 0a Abs. geändert GS 37.04 30.0.0 0..0 0a Abs. geändert GS 37.04 30.0.0 0..0 0a Abs., lit. a. aufgehoben GS 37.04 30.0.0 0..0 0a Abs., lit. b. geändert GS 37.04 30.0.0 0..0 0a Abs., lit. c. eingefügt GS 37.04 30.0.0 0..0 0a Abs. 3 aufgehoben GS 37.04 8.0.04 0.0.05 6 Abs., lit. e. geändert GS 04.07

7.6 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.04.998 0.0.998 Erstfassung GS 33.057..006 0.07.007 aufgehoben GS 36.98 08..0 0.0.0 totalrevidiert mit GS 37.68 3 9..006 0.0.007 totalrevidiert GS 35.05 6 4.0.003 0.0.004 totalrevidiert GS 35. 6 7.09.005 0.0.005 Titel geändert GS 35.667 6 Abs., lit. c. 08..0 0.0.0 aufgehoben mit GS 37.68 6 Abs., lit. e. 7.09.005 0.0.005 eingefügt GS 35.667 6 Abs., lit. e. 8.0.04 0.0.05 geändert GS 04.07 6 Abs., lit. f...006 0.07.007 eingefügt GS 36.98 6 Abs., lit. g. 30.0.0 0..0 eingefügt GS 37.04 6 Abs. 3 7.09.005 0.0.005 geändert GS 35.667 6 Abs. 3, lit. 5 08..0 0.0.0 geändert mit GS 37.68 6 Abs. 3, lit. 7 08..0 0.0.0 geändert mit GS 37.68 6 Abs. 3, lit. 9..006 0.07.007 aufgehoben GS 36.98 6 Abs. 3, lit. 30..006 0.07.007 eingefügt GS 36.98 6 Abs. 4 7.09.005 0.0.005 geändert GS 35.667 6 Abs. 5 7.09.005 0.0.005 aufgehoben GS 35.667 6 Abs. 6 7.09.005 0.0.005 aufgehoben GS 35.667 6 Abs. 7 7.09.005 0.0.005 aufgehoben GS 35.667 6 Abs. 8 7.09.005 0.0.005 aufgehoben GS 35.667 6a 7.09.005 0.0.005 eingefügt GS 35.667 6a Abs. bis..006 0.07.007 eingefügt GS 36.98 6a Abs...006 0.07.007 aufgehoben GS 36.98 6a Abs. 3..006 0.07.007 eingefügt GS 36.98 6b 7.09.005 0.0.005 eingefügt GS 35.667 6b Abs. 3.0.007 0.0.007 geändert GS 36.38 6b Abs. 5 3.0.007 0.0.007 geändert GS 36.38 9..006 0.07.007 aufgehoben GS 36.98 9a..006 0.07.007 eingefügt GS 36.98 0 3.0.007 0.0.007 totalrevidiert GS 36.38 0a..006 0.07.007 eingefügt GS 36.98 0a Abs. 30.0.0 0..0 geändert GS 37.04 0a Abs. 30.0.0 0..0 geändert GS 37.04 0a Abs., lit. a. 30.0.0 0..0 aufgehoben GS 37.04 0a Abs., lit. b. 30.0.0 0..0 geändert GS 37.04 0a Abs., lit. c. 30.0.0 0..0 eingefügt GS 37.04 0a Abs. 3 30.0.0 0..0 aufgehoben GS 37.04

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