Wegleitung Fachfrau/Fachmann Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ

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Wegleitung Fachfrau/Fachmann Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ

Wegleitung für Arbeitgeber und Berufsbildner Inhaltsverzeichnis 1. Uebersicht über die Vorgehensweise in Stichworten...3 2. Anforderungen an den Lehrbetrieb...3 2.1 Lehrbetriebe ohne Kraftgeräte oder ohne Bewegungsraum...3 2.2 Lehrbetriebe ohne Kraftgeräte...4 2.3 Lehrbetriebe ohne Bewegungsraum...4 3. Anforderung an den/die BerufsbildnerIn...4 4. Berufsbildner/innen-Kurs...4 4.1 Obligatorium...4 4.2 Kursausweis...4 4.3 Bildungsziele...5 5. Rekrutierung von Lernenden / Selektionsverfahren...5 6. Anforderungen an die Lernenden...5 7. Schulort, Dauer und Beginn...5 7.1 Ausbildungsbeginn / Schulbeginn / QV (LAP)...5 7.2 Lehrvertrag...6 7.3 Anmeldung für Berufsschule...6 8. Arbeitszeiten...6 8.1 Jugendarbeitsschutz...6 9. Lohnempfehlungen...7 10. Anhang diese Dokumente können Sie auf unserer Homepage downloaden...7 11. Detaillierte Informationen...8 12. Vertiefte Informationen...8 12.1 Vom Betrieb zum Lehrbetrieb...8 12.2 Auswahl und Anstellung...8 12.3 Anstellung / Lehrvertrag...8 12.3 Lehren und Lernen im Betrieb...8 Wegleitung für Arbeitgeber und Berufsbildner 2 Version vom 11. Juli 2016/R.Steiner

Alles Wissenswerte für Arbeitgeber und Berufsbildner (Lehrmeister) für die Anstellung und Betreuung der Lernenden Vorgehen, um einen Lernenden (Lehrling) zu suchen, Auswahl, Anstellung, Betreuung 1. Uebersicht über die Vorgehensweise in Stichworten 1. Ausbildungsbewilligung als Lehrbetrieb beim kantonalen Amt für Berufsbildung einholen. 2. Bestimmung des Berufsbildners im Betrieb. Anmeldung zum 5-tägigen Berufsbildnerkurses mit total 40 Lektionen. 3. Anmeldung im Lehrstellennachweis des Kantons (lena). Dort suchen alle Schulabgänger nach Lehrbetrieben. 4. Selektion der Lernenden. Zu Schnuppertagen einladen. 5. Abschluss eines Lehrvertrages mit einem Lernenden. 6. Teilnahme des Berufsbildners an der jährlichen Berufsbildner-Tagungen der OdA Bewegung und Gesundheit. 2. Anforderungen an den Lehrbetrieb 1. Die Lehrbetriebe müssen Trainingsstationen besitzen, mit denen alle Muskelgruppen trainiert werden können (gemäss den Kriterien Fitness Guide des SFGV) sowie über einen Bewegungsraum verfügen. 2. Ausbildungsbewilligung und aktuelle Informationen vom kantonalen Amt für Berufsbildung/ Abteilung Lehraufsicht einholen. Nach dem Betriebsbesuch erteilt die Abteilung Lehraufsicht die Bildungsbewilligung. Anschliessend wird der Lehrbetrieb auf Wunsch beim Lehrstellennachweis des betreffenden Kantons aufgeschaltet. Dort schauen alle Schulabgänger sich nach Lehrstellen um. Der Lehrbetrieb bekommt so automatisch Bewerbungen von interessierten Schulabgängern. 3. Betriebliches Ausbildungsprogramm auf der Grundlage des Bildungsplanes erstellen. Die OdA Bewegung und Gesundheit wird einen Standardlehrplan für die betriebliche Ausbildung zur Verfügung stellen. 4. Bestimmen einer qualifizierten Person als BerufsbildnerIn (siehe Anforderungen an den/die BerufsbildnerIn) 5. Muster Lehrverträge können auf der Homepage der OdA Bewegung und Gesundheit (www.bewegung-und-gesundheit.ch) bezogen werden. Der vom Lehrbetrieb und dem Lernenden und den Eltern unterzeichnete Lehrvertrag an das kantonale Amt für Berufsbildung senden. Dieses Amt ist zuständig für die Bewilligung des Ausbildungsverhältnisses und unterzeichnet den Lehrvertrag mit. Ausführung des Lehrvertrages in dreifacher Ausfertigung. Das Berufsbildungsamt sendet den Parteien den vom Kantonalen Amt für Berufsbildung genehmigten Lehrvertrag wieder zurück. 2.1 Lehrbetriebe ohne Kraftgeräte oder ohne Bewegungsraum Sofern der Lehrbetrieb die eine oder andere Bedingung nicht erfüllt, sollten Kooperationen mit anderen Lehrbetrieben gesucht werden. Dazu können Sie einen Lehrverbund gründen und eine Partnerschaftsvereinbarung abschliessen. Ein Muster finden Sie im Anhang. Wegleitung für Arbeitgeber und Berufsbildner 3 Version vom 11. Juli 2016/R.Steiner

2.2 Lehrbetriebe ohne Kraftgeräte Der Lehrbetrieb muss den Nachweis erbringen, dass der Lernende folgende Ausbildung im gerätegestützten Training Kraft und Ausdauer absolviert hat: 1. Lehrjahr: Der Lernende muss im Rahmen seiner Arbeitszeit selbstständig während 12 Monaten in einem Fitnesscenter Kraft- und Ausdauertraining machen. 2. und 3. Lehrjahr: Der Lernende muss den Nachweis von 100 Praxisstunden für Anleitung und Betreuung der Kunden im gerätegestützten Training nachweisen. 2.3 Lehrbetriebe ohne Bewegungsraum Der Lehrbetrieb muss den Nachweis erbringen, dass der Lernende 60 Bewegungsstunden (Lektionen) im Rahmen seiner Arbeitszeit im Zeitraum der 3 Lehrjahre (pro Lehrjahr 20 Bewegungsstunden gemäss Instruktionsblatt der OdA BuG) absolviert hat. Dies in Form als Teilnehmer, Assistent und gegen Ende der Lehre als Instruktor für Bewegungsstunden). 3. Anforderung an den/die BerufsbildnerIn 1. EFZ unserer Branche mit mind. 2 Jahre Berufspraxis, Fachausweis oder gleichwertige Ausbildung. Physiotherapeuten ohne Zusatzausbildung im Fitness-Bereich gelten nicht als gleichwertige Ausbildung. 2. Von 2012 bis 2018 auch Personen mit einer anerkannten Zertifizierung in den Bereichen Fitness, Rückengymnastik und Beckenbodengymnastik und mit mindestens 2 Jahren beruflicher Erfahrung im Lehrgebiet sowie Personen mit einer anerkannten Ausbildung für den Fitnessbereich und mindestens 2 Jahren beruflicher Erfahrung im Lehrgebiet. 3. Absolvierung des Berufsbildnerkurses im Wohnkanton (40 Lektionen, 5-tägiger Kurs). Sie können sich direkt beim Wohnkanton beim kant. Amt für Berufsbildung für den Kurs anmelden (www.klbb.berufsbildung.ch). Der für Sie zuständige Mitarbeiter kann Ihnen weitere Informationen geben für die Wahl des Kursortes. Die Kosten betragen ca. CHF 700.. 4. Besuch der jährlichen Berufsbildner-Tagung, jeweils im September. Die Termine werden, sobald bekannt, auf der Homepage der OdA Bewegung und Gesundheit aufgeschaltet. An diesen Tagungen werden Sie über die betriebliche Ausbildung und Notengebung informiert. Der Besuch dieser Tagung ist obligatorisch. 5. Halbjährliche Notengebung, Verantwortung für die betriebliche Notengebung, die in das Qualifikationsverfahren (LAP) einfliesst. 6. Durchführung der eintägigen Abschlussprüfung im Lehrbetrieb (IPA) unter Aufsicht von kantonalen Prüfungsexperten.Teilnahme an der obligatorischen Ausbildung. Ein Tag im 3. Lehrjahr (Datum wird frühzeitig auf der Homepage bekanntgegeben). 4. Berufsbildner/innen-Kurs 4.1 Obligatorium Für verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner besteht ein Kursobligatorium (Art. 45 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz und Art. 40 Berufsbildungsverordnung). Ein Kurs dauert mindestens 40 Lektionen und kann bei einem Kursanbieter nach eigener Wahl besucht werden. 4.2 Kursausweis Der lückenlose Kursbesuch wird mit einem eidgenössisch anerkannten Kursausweis, ausgestellt durch den jeweiligen Kursanbieter dokumentiert. Er berechtigt u.a. zur Ausbildung von Lernenden als Ausbildungsverantwortlicher. Wegleitung für Arbeitgeber und Berufsbildner 4 Version vom 11. Juli 2016/R.Steiner

4.3 Bildungsziele 1. Umgang mit Lernenden 2. Planung und Umsetzung der betrieblichen Bildung 3. Berücksichtigen der individuellen Fähigkeiten 4. Rahmenbedingungen der Berufsbildung 5. Rekrutierung von Lernenden / Selektionsverfahren Ausbildungsbewilligung und aktuelle Informationen vom kantonalen Amt für Berufsbildung/ Abteilung Lehraufsicht einholen. Diese erteilt dem Lehrbetrieb die Bewilligung. Anschliessend wird der Lehrbetrieb auf Wunsch beim Lehrstellennachweis des betreffenden Kantons aufgeschaltet. Dort schauen sich alle Schulabgänger nach Lehrstellen um. Der Lehrbetrieb bekommt so automatisch Bewerbungen von interessierten Schulabgängern. Die Jugendlichen beginnen jeweils im Sommer/Herbst für den Lehrbeginn des nächsten Sommers (Beispiel: Suche ab September 2016 für Lehrbeginn August 2017) zu suchen. Warten Sie also nicht zu lange mit der Selektion. Für die Berufsfachschule ist es wichtig, dass sie planen kann. Deshalb bitten wir Sie, die Schulanmeldung für neue Lernende bis spätestens Mitte Mai für den Lehrbeginn August zu machen. Selektion Die richtigen Lernenden zu finden, ist eine der wichtigsten Aufgaben eines Berufsbildners / einer Berufsbildnerin. Sie finden Hinweise zum Selektionsverfahren im Handbuch für Berufsbildner / -innen unter www.hb.berufsbildung.ch Wie man sich bettet, so liegt man! Eine sorgfältige Selektion der Lernenden verhindert Frust bei Ihnen, bei den Jugendlichen und deren Eltern! 6. Anforderungen an die Lernenden 1. Abgeschlossene Volksschule, auch mit absolviertem 10. Schuljahr möglich 2. Bereitschaft zu unregelmässiger Arbeitszeit (mögliche Einsatzzeiten auch abends und 1 Mal pro Monat am Wochenende). Wir empfehlen, die Lernenden vor Abschluss des Lehrvertrages ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen. 3. Freude am Umgang mit Menschen, offener Typ, kann auf Menschen zugehen 4. Freude an der Bewegung, trainiert selber regelmässig und bewegt sich gerne (Bedingung) 5. Ist am Thema Gesundheit interessiert und kann sich mit einem aktiven Lebensstil (Bewegung, vernünftige Ernährung) identifizieren 6. Fähigkeit, sich entsprechende Fachkenntnisse anzueignen 7. Die deutsche Sprache muss einwandfrei beherrscht werden 7. Schulort, Dauer und Beginn Der Leistungsauftrag als Bildungszentrum für unsere Berufslehre wurde von den Kantonen an die HWS Huber Widemann Schule in Basel-Stadt vergeben. Ein zweiter, zentraler Standort in Zürich befindet sich im Bewilligungsverfahren. Wir hoffen auf eine Bewilligung für den Beginn der Lehre ab August 2017. Die Lehre dauert 3 Jahre, Beginn ist immer im August. 7.1 Ausbildungsbeginn / Schulbeginn / QV (LAP) Wir schlagen Ihnen vor, den Beginn des Lehrvertrages auf anfangs August festzulegen. Der Schulbeginn ist in der Regel zu Beginn der 2. Woche August. Die Schultage und der Schulbeginn werden, sobald sie bekannt sind, auf der Webseite der Schule bekanntgegeben (www.bzbg.ch). Am 1. Tag beginnt der Unterricht um 9.00/9.30 Uhr, damit die Anreise von überall möglich ist. Wegleitung für Arbeitgeber und Berufsbildner 5 Version vom 11. Juli 2016/R.Steiner

Die Daten für die überbetrieblichen Kurse finden Sie auf der Webseite der OdA Bewegung und Gesundheit. Im ük1 werden die Lernenden auf ihre neue Aufgabe optimal vorbereitet. Sie lernen ihre Aufgaben und Pflichten kennen, machen erste Bekanntschaft mit den Handlungskompetenzen und absolvieren den CPR-Kurs. Die Abschlussprüfungen (LAP) werden jeweils im Juni des 6. Semesters stattfinden. 7.2 Lehrvertrag Sie können den Lehrvertrag auf der Homepage der OdA Bewegung und Gesundheit downloaden. www.bewegung-und-gesundheit.ch/berufslehre und Weiterbildung/Berufslehre/Anhang 5 Lehrvertrag. Der Lehrvertrag kann direkt am Computer ausgefüllt, ausgedruckt, unterzeichnet und anschliessend zur Genehmigung an das Amt für Berufsbildung Ihres Kantones gesandt werden. 7.3 Anmeldung für Berufsschule Nachdem das kantonale Amt für Berufsbildung den Lehrvertrag genehmigt und unterzeichnet hat, meldet der Lehrbetrieb der Berufsschule den neuen Lernenden. Auf der Homepage: www.hws.ch kann das Anmeldeformular bezogen werden. Das Anmeldeformular zusammen mit einer Kopie des Lehrvertrages senden an: Adresse: HWS Huber Widemann Schule Eulerstrasse 55, 4051 Basel, Frau Ursula Keller, Ansprechperson, Telefon 061 202 11 11 8. Arbeitszeiten Parallel zur Ausbildung am Arbeitsplatz besuchen die Lernenden im ersten und zweiten Ausbildungsjahr 2 Tage pro Woche und im dritten Ausbildungsjahr 1 Tag pro Woche die Berufsfachschule. Ergänzend werden überbetriebliche Kurse absolviert, die insgesamt 15 Tage umfassen (1. Lehrjahr 7 Tage, 2. und 3. Lehrjahr je 4 Tage). Der Besuch der Berufsschule und der überbetrieblichen Kurse gilt als Arbeitszeit. 8.1 Jugendarbeitsschutz Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr geniessen besonderen Arbeitsschutz. Abend- und Samstagarbeit Jugendliche von mehr als 16 Jahren dürfen bis max. 22.00 Uhr arbeiten. Höchstens 9 Stunden pro Tag. Nach Beendigung der Arbeit bis zur Wiederaufnahme müssen eine Ruhezeit von 12 Stunden eingehalten werden (Beispiel: Arbeitet ein Lernender bis 22.00 Uhr, darf er am nächsten Tag nicht vor 10.00 Uhr eingesetzt werden). Nach vollendetem 18. Altersjahr gilt das Arbeitsgesetz. Sonntage und offizielle Feiertage Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr dürfen an diesen Tagen nicht arbeiten. Jugendliche ab 19. Altersjahr dürfen unter Anleitung gemäss folgenden Bestimmungen an Sonntagen eingesetzt werden: Den Lernenden sind im Kalenderjahr mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Die in die gesetzlichen Mindestferien fallenden freien Sonntage dürfen nicht an die frei zu gewährenden Sonntage angerechnet werden. In denjenigen Wochen, in denen an einem Sonntag gearbeitet wird, ist eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden im unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit (also insgesamt 47 Stunden) zu gewähren Wegleitung für Arbeitgeber und Berufsbildner 6 Version vom 11. Juli 2016/R.Steiner

9. Lohnempfehlungen Fachfrau-/mann Bewegungs- und Gesundheitsförderung 3-jährige Berufslehre, wir empfehlen folgende Mindestentschädigung: Im 1. Lehrjahr CHF 700. Im 2. Lehrjahr CHF 900. Im 3. Lehrjahr CHF 1'250. AHV-pflichtig werden die Lernenden im Kalenderjahr, in dem sie das 18. Altersjahr erreichen. Das Schulgeld wird von den Kantonen bezahlt. Die Uebernahme der Kosten für die obligatorischen Lehrmittel für die Lernenden (ca. CHF 600 bis CHF 1 000 für die 3 Lehrjahre) werden im Lehrvertrag geregelt. Die Kosten für die überbetrieblichen Kurse werden vom Berufsbildungsfonds der OdA Bewegung und Gesundheit getragen, wobei die Kantone Subventionen an diese Kurse ausrichten. Mindest-Lohnempfehlung nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung Monatslohn Jahreslohn Stundenlohn Fachfrau-/mann Bewegungsund Gesundheitsförderung EFZ* CHF 3'800. CHF 45'600. CHF 22. Regionale Unterschiede Die Mindest-Lohnempfehlungen sind für die Deutschschweiz, Kanton Zürich. Im Tessin und in der Westschweiz sind die Löhne in der Regel tiefer. Aber auch in der Deutschschweiz gibt es regionale Unterschiede. Wir empfehlen, die Seite beim Bundesamt für Statistik, www.bfs.admin.ch / Arbeit und Erwerb zu konsultieren. Für weitergehende Informationen verweisen wir auf die Mindestlohnempfehlung des Schweizerischen Fitness- und Gesundheitscenter Verbandes SFGV www.sfgv.ch 10. Anhang diese Dokumente können Sie auf unserer Homepage downloaden - Berufliche Handlungskompetenzen - Berufsbild - Überbetriebliche Kurse - Lektionentafel - Lehrvertrag - Anmeldeformular für die Berufsschule - Leistungsvereinbarung zwischen Leitfirma und Verbundfirma Wegleitung für Arbeitgeber und Berufsbildner 7 Version vom 11. Juli 2016/R.Steiner

11. Detaillierte Informationen Bildungsplan und Bildungsverordnung können auf www.bewegung-und-gesundheit.ch oder www.sfgv.ch oder www.bgb-schweiz.ch im PDF-Format bezogen werden. 12. Vertiefte Informationen Ausführliche Informationen über folgende Themen erhalten Sie unter: www.hb.berufsbildung.ch 12.1 Vom Betrieb zum Lehrbetrieb Lehrbetrieb werden Der/die BerufsbildnerIn Qualitätsentwicklung 12.2 Auswahl und Anstellung Anforderungsprofil Selektion 12.3 Anstellung / Lehrvertrag Vorbereiten der betrieblichen Grundbildung und Integration Planen der betrieblichen Grundbildung Integration der Lernenden in das Unternehmen 12.3 Lehren und Lernen im Betrieb Lernprozesse im Betrieb Ausbildungsbericht Lerndokumentation Gesprächsführung Probleme lösen Führen und Motivieren Roland Steiner, Vorstandsmitglied und Leiter der Geschäftsstelle der OdA Bewegung und Gesundheit Wegleitung für Arbeitgeber und Berufsbildner 8 Version vom 11. Juli 2016/R.Steiner