Vereinbarung zwischen EKD und Verwaltungs-Berufsgenossenschaft 417. Vereinbarung 1. Vom 17. April/17. Mai 1991

Ähnliche Dokumente
vom 17. April/17. Mai 1991 in der Fassung des 3. Nachtrags vom 6./27. Dezember 1993

Vereinbarung 1. Vom / Lfd. Nr.

Vereinbarung mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zur vereinfachten Beitragserhebung für den Bereich der Kirchengemeinden

Vereinbarung über die vereinfachte Erhebung der Künstlersozialabgabe

Die Ausbildungsverantwortlichen der Landeskirchen der EKD

Kirche im Überblick Struktur, Besonderheiten und Marktpotential

Evangelische Kirche. in Deutschland. statistik. Mitglieder der Kirchenleitungen. November 2015

Kirchenmitgliederzahlen am

Beschluss über den Beitritt der Lippischen Landeskirche zur Union Evangelischer Kirchen (UEK)

Evangelische Kirche in Deutschland

Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuer-Durchführungsverordnung KiStDVO M-V)

Evangelische Kirche in Deutschland

Evangelische Kirche. in Deutschland. Kirchenmitgliederzahlen Stand

Kirchenmitgliederzahlen am und am

Evangelische Kirche. in Deutschland. Kirchenmitgliederzahlen Stand

Evangelische Kirche. in Deutschland. Kirchenmitgliederzahlen Stand

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Datenschutzbestimmungen i. S. d. Nummer 22 Abs. 1 sind von den nachfolgenden Empfängern getroffen worden (Stand: )

Kirchenmitgliederzahlen am

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG)

Zwölfter Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

ERGEBNISSE der statistischen Erhebung der evangelischen und diakonischen Träger in den Bereichen Beschäftigung, Jugendberufshilfe und

"Grüne Karte" für glaubwürdiges Klimabewusstsein

Standarddeckungsbeiträge nach der EU-Typologie Schleswig-

51. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

Evangelisches Kirchensteueraufkommen in Deutschland

Evangelisches Kirchensteueraufkommen in Deutschland

Evangelisches Kirchensteueraufkommen in Deutschland

Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)

Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung KiStGDV)

Verzeichnis der Mitgliedsunternehmen (alphabetisch)

Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung KiStGDV)

Elfter Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

KiStGDV) Vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 874) Änderungen. Änderndes Recht Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung 1 Verordnung zur Änderung

Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss KiStB)

Zentrale Ansprechpartner der evangelischen Landeskirchen für Kirchenasyl

Evangelische Kirche. in Deutschland. Kirchenmitgliederzahlen Stand

Tabellenanhang zum Gleichstellungsatlas

Friedhofsgebührensatzung. Friedhofsgebührensatzung

Vom 22. August 1997 (KABl.-EKiBB S. 170) 1

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Prüfung von deutschen Verteidigungs-, Stationierungs-, sonstigen öffentlichen Aufträgen und Zuwendungen in den Monaten Januar - Dezember 2016

Zentrale Ansprechpartner der evangelischen Landeskirchen für Kirchenasyl

Schaumburg-Lippe. Vom 27. Oktober 1994 (KABl S. 1) Artikel 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Inhalt. Thema Qualität befassen und ein Qualitätshandbuch schreiben?.. 17

Zentrale Ansprechpartner der evangelischen Landeskirchen für die Meldung von Härtefällen im Dublin-Verfahren

Kirchliches Amtsblatt

Perspektive Die Entwicklung der Finanzen in der Evangelischen Kirche der Pfalz - Perspektiven und Prognosen

Gefahrtarif. gültig zur Berechnung der Beiträge ab 01. Januar 2011

Friedhofsgebührensatzung

Vom 17. Juni 1991 (ABl. EKKPS S. 45) Inhaltsübersicht. Artikel 1 Herstellung der Gemeinschaft

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

SCHWERpUNkTTHEMa WElTTaG DES HÖRENS. 3. MÄRZ 2017 WElTTaG DES HÖRENS. WIR BIETEN DEN RaHMEN FÜR IHRE BoTSCHaFT!

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 6. Dezember 2002 (GVBl S. 13)

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 10. November 2017

B e k a n n t m a c h u n g 7. Nachtrag zur Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Tabelle C Arbeitslosigkeit: Übersicht über die Kennziffern

Gesamtvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der VG Musikedition 1

SEBASTIAN- KNEIPP- TAG SCHWERPUNKTTHEMA 2017 WIR BIETEN DEN RAHMEN FÜR IHRE BOTSCHAFT! 17. MAI 2017 SEBASTIAN-KNEIPP-TAG

Pauschalvertrag zu 70, 71 UrHG- Wissenschaftliche Ausgaben/ Erstausgaben

SCHWERPUNKTTHEMA 2017 WELTTAG DER HUMANITÄREN HILFE WIR BIETEN DEN RAHMEN FÜR IHRE BOTSCHAFT!

Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche

1. Änderungsvereinbarung

2. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

Handbuch des Friedhofsund Bestattungsrechts

3. Quartalsbericht 2001 für den stationären Bereich

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

Organisationsanalyse zur kirchlichen Verwaltung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig. Detlev Fey

Verzeichnis der Mitgliedsunternehmen

Durchschnittswarenkörbe bei otto.de zur Weihnachtszeit

Mitglieder des EDL (lt. Satzung gemäß 2)

Nr. 6 / 132. Jahrgang Kassel, 30. Juni 2017

4. Quartalsbericht 2001 für den stationären Bereich

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland

Az.: NK F vh/fs Soe Kiel, 13. August V o r l a g e der Ersten Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom

Friedhofsgebührensatzung

Pauschalvertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern [Auszug]

Evangelische Katholiken

Liste der Deutschen Rentenversicherungen (DRV)

Vertrag zwischen der EKD und der VG Wort über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Gesetzentwurf. 13. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG. Drucksache 13n der Landesregierung

BARMER GEK Gesundheitswesen aktuell 2011

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,

Inventare der Akten des Reichskammergerichts

Änderungstarifvertrag Nr. 3. vom 20. März 2012

Zentrale Ansprechpartner der evangelischen Landeskirchen für Kirchenasyl

Anlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl S. 447)

Geltende Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Tarifvertragsgesetz

Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen Kooperationsvertrag 5.410

Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil A. - Ersetzte Tarifverträge -

Zuleitung nach Maßgabe der Parlamentsinformationsvereinbarung

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern

Wie wir den Wandel gestalten. Thomas Begrich. Kirchenamt der EKD 2013

Hamburger zahlen im Schnitt monatlich 80 Euro höhere Krankenkassenbeiträge als Beitragszahler in Chemnitz

Transkript:

Vereinbarung zwischen EKD und Verwaltungs-Berufsgenossenschaft 417 Vereinbarung 1 Vom 17. April/17. Mai 1991 zwischen dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachfolgend kurz EKD genannt), handelnd für die in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) gelegenen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Brüder-Unität in Bad Boll, und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Hamburg (nachfolgend kurz Berufsgenossenschaft genannt), vertreten durch ihre Geschäftsführung zur vereinfachten Beitragserhebung für den Bereich der Kirchengemeinden (Fortführung der Vereinbarung vom 28. Oktober/19. November 1985). 1 Die EKD übernimmt die Beitragsleistung für die Kirchengemeinden, die zu den nachstehend aufgeführten Einrichtungen (Landeskirchen) gehören: 1. Europäisch-Festländische Brüder-Unität Finanzdirektion Badwasen 6 73087 Bad Boll 2. Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) Synodalrat Saarstr. 6 26789 Leer 3. Bremische Evangelische Kirche Kirchenkanzlei Franziuseck 2 4 28199 Bremen 1 Geändert durch 1. Nachtrag vom 24. April/22. Mai 1992, 2. Nachtrag vom 2./20. April 1993 und 3. Nachtrag vom 6./27. Dezember 1993. 07.08.2009 EKBO 1

417 Vereinbarung zwischen EKD und Verwaltungs-Berufsgenossenschaft 4. Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe Herderstr. 27 31675 Bückeburg 5. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Kirchenverwaltung Paulusplatz 1 64285 Darmstadt 6. Lippische Landeskirche Leopoldstr. 27 32756 Detmold 7. Evangelische Kirche im Rheinland Hans-Böckler-Str. 7 40476 Düsseldorf 8. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Rote Reihe 6 30169 Hannover 9. Evangelische Landeskirche in Baden Evangelischer Oberkirchenrat Blumenstr. 17 76133 Karlsruhe 10. Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Wilhelmshöher Allee 330 34131 Kassel 11. Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern Meiserstr. 11/13 80333 München 12. Evangelische Kirche von Westfalen Altstädter Kirchplatz 5 33602 Bielefeld 2 07.08.2009 EKBO

Vereinbarung zwischen EKD und Verwaltungs-Berufsgenossenschaft 417 13. Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg Ev.-Lutherischer Oberkirchenrat Philosophenweg 1 26121 Oldenburg 14. Evangelische Landeskirche in Württemberg Evangelischer Oberkirchenrat Gänsheidestr. 4 70184 Stuttgart 15. Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig Dietrich-Bonhoeffer-Str. 1 38300 Wolfenbüttel 16. Evangelische Kirche der Pfalz Landeskirchenrat Domplatz 5 67346 Speyer 17. Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche Nordelbisches Kirchenamt Dänische Str. 21 35 24103 Kiel 18. Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg Konsistorium Bachstr. 1 2 10555 Berlin 2 1Die Beitragspflicht der EKD im Sinne des 1 erstreckt sich auf folgenden Personenkreis im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft (vergleiche hierzu auch 3): 1. Entgeltlich haupt- und nebenamtlich (auch gelegentlich beziehungsweise aushilfsweise) beschäftigte Arbeitnehmer ( 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO), soweit nicht Versicherungsfreiheit nach 541 RVO besteht. 2. Unentgeltlich arbeitnehmerähnlich Tätige ( 539 Abs. 2 RVO). 3. Ehrenamtsträger ( 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO). 2Nicht zum Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft gehören insbesondere: a) Kinderhorte, Kindergärten, ambulante Krankenstationen, Krankenhäuser, Jugend- und Altersheime und andere karitative Einrichtungen (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege), 07.08.2009 EKBO 3

417 Vereinbarung zwischen EKD und Verwaltungs-Berufsgenossenschaft b) Friedhöfe (Gartenbau-Berufsgenossenschaft), c) Landwirtschaftliche Betriebe (Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft). 4 Für die Beitragsberechnung gehen die Beteiligten davon aus, dass für die Kirchengemeinden (vorbehaltlich der Ergänzung um die Kirchengemeinden der ehemaligen Propstei Blankenburg: Landeskirche Wolfenbüttel) insgesamt folgende Werte gelten sollen: a) Für entgeltlich Beschäftigte wird eine Jahresentgeltsumme von 868 455 445 Deutsche Mark zugrunde gelegt. b) Die Entgeltsumme für die unentgeltlich arbeitnehmerähnlich Tätigen errechnet sich aus den geleisteten Arbeitstagen multipliziert mit dem auf einen Arbeitstag entfallenden Teil der Bezugsgröße ( 18 SGB IV in Verbindung mit 575 Abs. 1 RVO). c) Die Anzahl der Ehrenamtsträger wird mit 489 720 angenommen. 5 1. Die Entgeltsummen des 4 werden nach Maßgabe des jeweils geltenden Gefahrtarifs sowie nach dem vom Vorstand der Berufsgenossenschaft beschlossenen Beitragsfuß zur Beitragsberechnung herangezogen. 2. 1Die Beitragsberechnung für die Jahre 1991 bis 1994 zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet erfolgt gemäß 1157 Abs. 1 RVO in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft vom 5. Juli 1991. 2Der Beitragsberechnung wird die Entgeltsumme gemäß 4 Buchstabe a) zugrunde gelegt (die fiktive Entgeltsumme aus 4 Buchstabe b) bleibt dabei außer Ansatz). 6 Die Höhe des Beitrages für die Ehrenamtsträger ( 4 Buchstabe c)) wird durch Beschluss des Vorstandes der Berufsgenossenschaft bestimmt (für 1989 wird für jeden Ehrenamtsträger ein Beitrag von 2,20 Deutsche Mark erhoben). 7 1Die Beteiligten unterstellen, dass für 1 523 Kirchengemeinden Ausgleichs-Beiträge nach Artikel 3 UVNG zu entrichten sind, und zwar auf der Grundlage einer die Freibeträge 1991 von 159 000 Deutsche Mark (Artikel 3 5 UVNG) übersteigenden Gesamtentgeltsumme von 280 132 495,00 Deutsche Mark. 2Ändert sich der Freibetrag, so ändert sich auch die Gesamtentgeltsumme entsprechend. 4 07.08.2009 EKBO

Vereinbarung zwischen EKD und Verwaltungs-Berufsgenossenschaft 417 8 1Die Zahlenwerte gemäß 4 und 7 gelten für die Beitragsberechnung 1989 beziehungsweise 1990 und als Ausgangsbasis (Aufbaubasis) für die Beitragsberechnungen bis einschließlich 1993. 2Die EKD teilt der Berufsgenossenschaft bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit, welche (geschätzten) Veränderungen im Beitragsjahr eingetreten sind. 3Für je weitere fünf Jahre erfolgt dann wieder eine generelle Neuüberprüfung, und zwar erstmals wieder auf Basis 1993, danach in Abständen von fünf Jahren. 4Die bei dieser Neuüberprüfung gewonnenen Zahlenwerte werden dabei im Nachhinein der Beitragsberechnung für eben das Jahr, auf dessen Basis die Neuüberprüfung erfolgte, zugrunde gelegt. 9 1Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres teilt die Berufsgenossenschaft der EKD den Beitrag durch Bescheid mit. 2Der Beitrag wird am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der EKD bekanntgegeben worden ist ( 23 Abs. 3 SGB IV). 10 1Diese Vereinbarung ist wirksam ab 1. Januar 1989. 2Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres, frühestens bis zum 31. Dezember 1992, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. 07.08.2009 EKBO 5

417 Vereinbarung zwischen EKD und Verwaltungs-Berufsgenossenschaft 6 07.08.2009 EKBO