Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

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Transkript:

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Vorsorgevollmacht Jeder erwachsene Mensch kann durch Unfall, Krankheit, Alter oder eine seelische Krise in die Lage kommen, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbständig regeln zu können. In dieser Situation ist niemand ohne Vollmacht berechtigt, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen. Auch der Ehepartner bzw. die Kinder sind nicht in der Lage, in Vertretung z.b. Unterschriften zu leisten. Der/Die geschäftsfähige Vollmachtgeber/in bestimmt eine oder mehrere Personen seines/ihres Vertrauens, die bereit sind, im Bedarfsfall für den Vollmachtgeber zu handeln. Es können Wünsche und persönliche Bedürfnisse sowie zusätzliche Anweisungen benannt werden, wie die Angelegenheiten geregelt werden sollen. Die Vorsorgevollmacht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie erteilt ist, wird jedoch in Absprache mit den Vollmachtnehmern erst dann angewandt, wenn der/die Vollmacht-geber/in nicht mehr in der Lage ist, seine/ ihre Angelegenheiten zu regeln. Wann brauche ich eine Vollmacht? Wie sollte eine Vorsorgevollmacht aussehen? Wie lange sind meine Verfügungen gültig? Wer wird als Betreuer bestellt? Diese und andere Fragen klären wir gerne in einem persönlichen Gespräch.

Betreuungsverfügung Durch eine schriftliche Verfügung kann der/die Betroffene vorab bestimmen, wer im Betreuungsfall als rechtlicher Betreuer/rechtliche Betreuerin eingesetzt werden soll, aber auch, wen er keinesfalls als Betreuer/Betreuerin haben möchte. Das Betreuungsgericht wird bei der Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin die in der Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche berücksichtigen, sofern die Person bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Anders als der durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte, wird ein gesetzlich bestellter Betreuer/ bestellte Betreuerin in seinen/ihren Entscheidungen regelmäßig vom Betreuungsgericht kontrolliert. Wir bieten die Beglaubigung der Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht gemäß 6 Abs 2 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) an. Informationsbroschüren zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, einschließlich entsprechender Formulare, sind auf Anfrage bei der Betreuungsbehörde beim Kreis Paderborn erhältlich.

PhotoSG / Fotolia.com Patientenverfügung Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Willensbekundung, die von einer einwilligungsfähigen Person abgegeben wird. Der/die Verfügende legt darin fest, ob medizinische Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe in bestimmten Behandlungsund Lebenssituationen durchgeführt, widerrufen oder unterlassen werden sollen. Der/die Bevollmächtigte oder Betreuungsperson wird im Patientenverfügungsgesetz ( 1901aBGB) dazu bestimmt, dem Willen der/des Verfügenden Geltung zu verschaffen. Empfohlen wird daher zusätzlich eine Vorsorgevollmacht und/ oder eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Gleichwohl ist niemand verpflichtet eine Patientenverfügung zu erstellen.

Ihre Ansprechpartner/innen Altenbeken, Bad Lippspringe, Bad Wünnenberg, Borchen, Büren, Delbrück, Hövelhof, Lichtenau und Salzkotten: Herr Amsbeck Tel.: 05251 308 5044 E-Mail: amsbecks@kreis-paderborn.de Frau Fleischer Tel.: 05251 308 5045 E-Mail: fleischerd@kreis-paderborn.de Frau Ickler Tel.: 05251 308 5046 email: icklere@kreis-paderborn.de Verwaltung: Frau Silbe Tel.: 05251 308 5047 Fax: 05251 308 895097 E-Mail: silbeb@kreis-paderborn.de

Hier fi nden Sie das Beratungszentrum Alter und Pfl ege Betreuungsstelle Bahnhofstraße 50 33102 Paderborn Stand: Dezember 2016 Kreis Paderborn - Der Landrat - Sozialamt Aldegreverstraße 10-14 33102 Paderborn Tel.: 05251 308-5047 E-Mail: silbeb@kreis-paderborn.de www.kreis-paderborn.de