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An die 5 [ mit der Bescheiderlassung säumige Behörde (Amt)] Adresse. [vertreten durch:] 8 Vor- und Zuname des Rechtsanwalts, Adresse (Stampiglie)

Transkript:

5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 28.9.2015 LVwG-4/1992/7-2015 A. B., geb. XY, D.; Entziehung der Lenkerberechtigung - Säumnisbeschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Säumnisbeschwerde des Herrn B. A., geb. XY, D., vertreten durch E. F. Rechtsanwälte, G., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11.3.2015, Zahl: 30306-313-2015, zu Recht e r k a n n t: 1. Gemäß 28 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als der Bescheid vom 11.3.2015 aufgehoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit Bescheid vom 11.3.2015, Zahl 30306-313-2015, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen. Er wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung oder

LVwG-4/1992/7-2015 2 bei der Polizeiinspektion in Lamprechtshausen abzugeben. Als Rechtsgrundlagen wurden die 24, 25, 29 Abs 3 und 8 Führerscheingesetz angewendet. Gemäß 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 wurde einer dagegen erhobenen Vorstellung die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung gegebenenfalls zu entziehen ist. Eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung sei unter anderem die gesundheitliche Eignung. Im Zusammenhang mit der Verpflichtung in bestimmten Abständen Befunde vorzulegen, habe die Amtsärztin auf Grund der eingelangten Laborberichte festgestellt, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Beschwerdeführer vorläufig nicht gegeben sei. In der ärztlichen Begründung heißt es, dass zwei zu hoch verdünnte Harnproben, eine davon dennoch positiv, vorhanden seien. Die erforderliche Drogenkarenz sei aktuell nachweislich nicht eingehalten worden und es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, diese einzuhalten oder keine ausreichende Motivation zur Drogenabstinenz vorliege. Ein umgehender Entzug der Lenkberechtigung sei daher aus amtsärztlicher Sicht erforderlich. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 16.3.2015 Vorstellung erhoben und einen Antrag auf Erteilung einer uneingeschränkten Lenkberechtigung gestellt. Mit Schreiben vom 17.6.2015 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt eine Säumnisbeschwerde erhoben. Am 22.9.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer wurde durch seine Rechtsanwältin vertreten. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat am 22.12.2013 um 11:55 Uhr in Laufen/Deutschland ein Kraftfahrzeug unter Wirkung eines berauschenden Mittels gelenkt und hat er dafür vom Landratsamt Berchtesgardener Land einen Monat Führerscheinentzug bekommen, 4 Punkte in Flensburg und hatte ein Bußgeld von 500 Euro zu bezahlen. Mit Mandatsbescheid vom 3.2.2014 hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung, zur Zahl 6-112-2014, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von einem Monat entzogen, da er ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Gemäß 24 Abs 3 FSG wurde von der belangten Behörde angeordnet, dass der Beschwerdeführer ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß 8 FSG beizubringen habe und die Absolvierung

LVwG-4/1992/7-2015 3 eines Verkehrscoachings innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides angeordnet. Die Lenkberechtigung wurde am 23.6.2014 von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung bis 16.6.2015 zeitlich befristet und als Auflagen vorgeschrieben, dass er monatliche Harnbefunde auf Cannabis sowie zweimonatlich eine Bestätigung über psychologische Gespräche (Code 104) vorzulegen habe. Auf das Rechtsmittel der Beschwerde wurde ausdrücklich verzichtet. Die toxikologischen Untersuchungen von Suchtstoffen im Urin ergaben für die Untersuchungszeitpunkte 17.7.2014, 26.8.2014, 22.9.2014 und 30.10.2014 ein negatives Ergebnis auf Cannabinoide, am 28.11.2014 war der Urin zu verdünnt für eine Analyse, am 17.12.2014 und 23.12.2014 gab es ein negatives Ergebnis auf Cannabinoide und am 30.1.2015 ein positives Ergebnis auf Cannabinoide trotz zu verdünntem Harn für eine Analyse. Die Amtsärztin Dr. H. hat der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Führerscheinstelle, den umgehenden Entzug der Lenkberechtigung aus amtsärztlicher Sicht empfohlen, da die erforderliche Drogenkarenz nachweislich nicht eingehalten worden sei. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11.3.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Nichteignung entzogen. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wurde gemäß 57 AVG ausgeschlossen. Am 16.3.2015 hat der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben und einen Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten Lenkberechtigung gestellt. Am 23.3.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer mit, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weiters, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung am 8.4.2015 feststellen zu lassen. Aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung wurde eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie angefordert. Der Beschwerdeführer hat am 9.4.2015 einen Antrag auf unverzügliche Absprache über die Vorstellung gestellt, mit der Begründung, der Vorstellungswerber habe sich am 8.4.2015 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Die Untersuchung habe keine aktuelle gesundheitliche Nichteignung ergeben. Die mit Bescheid vom 11.3.2015 angeordnete Entziehung sei daher unbegründet, der Vorstellung sei sofort stattzugeben und die angeordnete Entziehung der mit 16.6.2015 befristeten Lenkberechtigung aufzuheben. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung teilte dem Beschwerdeführer am 21.4.2015 mit, dass am 8.4.2015 eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden habe, das amtsärztliche Gutachten und somit die Feststellung der gesundheitlichen Eignung

LVwG-4/1992/7-2015 4 zum Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch frühestens nach Beibringung der Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie abgeschlossen werden könne. Es werde ihm daher nochmals eine amtsärztliche Zuweisung übermittelt. Am 28.4.2015 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt mit, dass die angeforderte psychiatrische Stellungnahme zur gegebenen Zeit beigebracht werden würde. Seine Lenkberechtigung sei nach aktuellem Stand mit 16.6.2015 befristet und ende daher mit diesem Tag, wenn er bis dahin nicht seine gesundheitliche Eignung nachgewiesen habe. Bereits aus diesem Grund werde er die geforderte psychiatrische Stellungnahme vorlegen, ungeachtet dessen sei die mit bekämpftem Mandatsbescheid vom 11.3.2015 angeordnete Entziehung wegen gesundheitlicher Nichteignung unvertretbar rechtswidrig und willkürlich. Herr Dr. I. J., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeut, hat seine fachärztliche Stellungnahme zeitgerecht fertiggestellt, er wurde jedoch von Herrn A. explizit nicht dazu autorisiert, den Befund direkt an die Behörde zu senden, bevor er ihn nicht mit seinem Rechtsanwalt besprechen habe können. Am 17.6.2015 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt Säumnisbeschwerde erhoben. Die fachärztliche Stellungnahme vom Herrn Dr. I. J. wurde dem Landesverwaltungsgericht am 22.9.2015 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt. Die fachärztliche Stellungnahme bezieht sich auf eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 1.4.2015. Dem Verwaltungsgericht liegt nur eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 1.4.2014 vor. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen anzusehen, insbesondere aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes. Rechtslage: Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Gemäß 57 Abs 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

LVwG-4/1992/7-2015 5 (2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. (3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. Gemäß 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ( 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß 8 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (2) In die Frist werden nicht eingerechnet: 1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Gemäß 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG. Gemäß 16 Abs 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. (2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen." Gemäß 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung

LVwG-4/1992/7-2015 6 unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß 28 Abs 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Gemäß 3 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die: 1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben ( 6), 2. verkehrszuverlässig sind ( 7), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken ( 8 und 9), Gemäß 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

LVwG-4/1992/7-2015 7 Gemäß 8 Abs 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. (2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. Gemäß 24 Abs 1 FSG kann Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen-setzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entzogen (Z 1) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen eingeschränkt (Z 2) werden. Gemäß 24 Abs 4 FSG kann die Behörde, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, den Betreffenden bescheidmäßig auffordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen. Gemäß 27 Abs 1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung 1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten; 2. durch Zeitablauf; 3. durch Verzicht; 4. 100 Jahre nach Erteilung; 5. durch Tod des Berechtigten. Gemäß 14 Abs 5 Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen zu erteilen oder wiederzuerteilen. Erwägungen: - Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient - neben dem in 73 Abs 2 AVG in jenen Fällen, in

LVwG-4/1992/7-2015 8 denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Gegenständlich hat die belangte Behörde offensichtlich die Entscheidungsfrist von drei Monaten verstreichen lassen, somit ist mit Vorlage der Säumnisbeschwerde durch die belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorstellung auf das Landesverwaltungsgericht Salzburg übergegangen. - Gemäß 24 Abs 1 Führerscheingesetz kann die Lenkberechtigung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind. Im gegenständlichen Fall konnte mit gutem Grund angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm durch Auflage auferlegte Drogenkarenz nicht eingehalten hat. Dem Beschwerdeführer ist jedoch beizupflichten, dass allein aufgrund der Konsumierung von Cannabis bzw des positiven Harntest auf Cannabinoide die gesundheitliche Eignung nicht notwendigerweise bereits ausgeschlossen ist. Die gesundheitliche Nichteignung wurde von der Amtsärztin unmittelbar vor der Entziehung der Lenkberechtigung nicht festgestellt, sondern der Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Drogenkarenz einzuhalten und somit keine ausreichende Motivation zur Drogenabstinenz vorläge. Damit ist nicht ausreichend festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht geeignet wäre, Kraftfahrzeuge zu lenken oder es ihm an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung - ohne neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung - mangelt. Gefahr im Verzug konnte somit nicht begründet werden, auch wenn der Beschwerdeführer die Drogenkarenz nicht eingehalten hat. Der belangten Behörde war es verwehrt, auf die positive Harnprobe und der amtsärztlichen Empfehlung die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Nichteignung sofort mit Mandatsbescheid zu entziehen. Der Mandatsbescheid vom 11.3.2015 war daher vom Landesverwaltungsgericht aufzuheben. - Die belangte Behörde hätte gemäß 24 Abs 4 Führerscheingesetz vorgehen müssen und den Beschwerdeführer wenn auch mit einer kurzen Frist - auffordern müssen, eine fachärztliche Stellungnahme und/oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

LVwG-4/1992/7-2015 9 Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die bescheidmäßige Erteilung eines Auftrages, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die begründete Annahme der Behörde voraus, dass seit der Erteilung der Lenkberechtigung eine der für ihre Erteilung maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen weggefallen ist. Für die Erlassung einer solchen Aufforderung genügen allerdings begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es bedarf hiezu nicht der erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entziehungsmaßnahme vorausgehenden, auf sachverständiger Basis festzustellenden Nichteignung; insbesondere bedarf es zur Annahme von begründeten Bedenken (noch) nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Wenn die Behörde aufgrund des Ergebnisses der Amtsärztin zu dem Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer eine neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme beibringen wird müssen, da die letzte bereits mehr als sechs Monate zurückliegt, weil sie beim Beschwerdeführer annimmt, dass ihm mangels Drogenkarenz die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehle, muss sie gemäß 24 Abs 4 Führerscheingesetz vorgehen. - Da zwischenzeitlich aufgrund der zeitlichen Befristung bis 16.6.2015 die Lenkberechtigung abgelaufen ist, wird die belangte Behörde über den Antrag auf Erteilung einer uneingeschränkten Lenkberechtigung vom 16.3.2015 im weiteren Verfahren die gesundheitliche Eignung und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ohnedies neu zu beurteilen haben. Die fachärztliche Stellungnahme vom 20.4.2015 von Herrn Dr. I. J. wurde erstmals am 22.9.2015 vorgelegt. Dr. Novak bezieht sich in der fachärztlichen Stellungnahme auf eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 1.4.2015. Dem Landesverwaltungsgericht liegt jedoch nur eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 1.4.2014 vor. Die belangte Behörde wird zu hinterfragen haben, ob der medizinische Sachverständige die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 1.4.2014 herangezogen hat. Bejahendenfalls wird diesbezüglich das Gutachten zu ergänzen sein. Angemerkt wird, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, wenn er behauptet, ohne sein Wissen einen Cannabiskuchen gegessen zu haben und deshalb die Drogenkarenz nicht einhalten habe können. Ergebnis: Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

LVwG-4/1992/7-2015 10 Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.