Artikel 1. (1) Ziele dieser Zusammenarbeit sind: 1. Informations- und Erfahrungsaustausch;

Ähnliche Dokumente
Artikel 1. Ziele der Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft und Biotechnologie sind:

1370 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Abkommen in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 1 von 4

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Übersetzung 1. Abgeschlossen am 29. September 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juni 2012

Deutsch-Chinesische Gemeinsame Erklärung zur Errichtung einer strategischen Partnerschaft für Elektromobilität

Abkommen. zwischen. dem Bundesministerium für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland. und

Memorandum of Understanding über eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Republik Peru. über

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Republik Kasachstan. über

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Mongolei. über

EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE. Kooperationsvereinbarung

Gemeinsame Absichtserklärung. über eine Energiepartnerschaft. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung

Memorandum of Understanding

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung von Australien

Vereinbarung über die Gründung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT)

Rahmenabkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Französischen Republik. über

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens über die Eröffnung von Transferkrediten

Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA)

MEMORANDUM OF UNDERSTANDING ZWISCHEN DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA ÜBER DIE INTERNATIONALE RECHTSHILFE

Abkommen

Verständigungsprotokoll

Kooperationsvereinbarung

Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung des Königreichs der Niederlande. über

(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung werden die im Ergänzungsabkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen

Gewerbeabfälle. Zuverlässig und verantwortungsvoll entsorgen. m den Rest!

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Fassung:

Dokumentation der Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle gemäß GewAbfV

Relevante Artikel des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt zu Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967

Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat Bosnien und Herzegowinas (im Folgenden die Vertragsparteien ),

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SÜDAFRIKA

Stoffliche und energetische Verwertung von Abfällen

- Inoffizielle Übersetzung der Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses - ZUM

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

VERTRAGSTEXT. Nachhaltigkeitsabkommen Thüringen

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 429 final ANNEX 1.

Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen Neufassung 2000

Kreislaufwirtschaft Projekte und Ziele der Bundesregierung. Dr. Helge Wendenburg Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

DEUTSCH- TÜRKISCHE WIRTSCHAFTSVEREINIGUNG E.V.

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

Gemeinsame Absichtserklärung. zwischen dem. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. der Bundesrepublik Deutschland.

Int. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.

Umwelttechnik in Baden-Württemberg

INTERNATIONALE HANDELSKAMMER (I.C.C.) Nichtumgehungs-, Geheimhaltungs- und Arbeitsvereinbarung

Kommunale Abwasserrichtlinie der EU - 91/271/EWG Fortschreibung des einzelstaatlichen Programms

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Vorblatt. Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Abfall: Gegenstand oder Stoff, von dem sein Besitzer sich scheiden will/schneidet/schneiden muss (rechtlicher Begriff)

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über soziale Sicherheit

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Japan und die Europäische Union ein Überblick

Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode

Absprache zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über Programme zur Jugendmobilität

Abkommen

Deutsch-Chinesisches Industrie 4.0 Projekt

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE GEGENSEITIGE VERTRETUNG

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Föderativen Republik Brasilien

ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30

Kooperationsvereinbarung

Briefwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tchechoslowakischen Republik (11. Dezember 1973)

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Russischen Föderation. über

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung des Königreichs Spanien. über. filmwirtschaftliche Beziehungen

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

SPONSORING-VERTRAG. Zwischen: Name (Firma, Organisation etc.): Straße: Ort: - nachfolgend Sponsor genannt -

Abkommen. zwischen. der Regierung des Großherzogtums Luxemburg. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION

Gemeinsame Presseerklärung aus Anlass des Besuchs des chinesischen Ministerpräsidenten Li Keqiang in Deutschland, 25. bis 27.

Vorstellung des Umweltclusters Bayern & des Arbeitsbereichs Abfallwirtschaft

Muster. Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz Mobilität NRW

Internationalisierung der deutschen Hochschulen: Austausch zu Strategien, Programmangeboten sowie strukturellen und allgemeinen Rahmenbedingungen

Schlichtungsvereinbarung

Abfall als stoffliche und energetische Ressource aktuelle Entwicklungen aus wirtschaftspolitischer Perspektive

EU-Präsident Europäischer Rat

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST GRÜNDUNGSAKTE DER PARLAMENTARISCHEN VERSAMMLUNG EURONEST

20. und 21. September 2016 Messe Luzern am-expo.ch

Teil 2. Umsetzungsverfahren der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE. Geschäftsordnung. der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung)

Die Kunst der Wieder und Weiterverwendung von Produkten und Rohstoffen

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: die Vertragsparteien) haben. Artikel 1

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Kooperationsvereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport / Polizei Berlin und den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Ammer Entsorgungs GmbH & Co. KG Baldhamer Str Zorneding

V e r s i o n P a r a p h i e r u n g v o m 2. J u l i

IHK Schule Wirtschaft

Kreislaufwirtschaft und Wertstofferfassung. Chancen und Perspektiven für eine effiziente kommunale Abfall- und Ressourcenwirtschaft

Einladung. Die Messe Berlin GmbH, German Water Partnership und der Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft laden Sie herzlich ein zum:

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. ["Deutschlandvertrag"]

Blended Learning Strategie der Fachhochschule Südwestfalen

Transkript:

Memorandum of Understanding zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der Staatlichen Kommission für Entwicklung und Reform der Volksrepublik China über die Fortführung der Zusammenarbeit bei Umweltschutztechnik und Kreislaufwirtschaft im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Forums für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit Zur Förderung der beiderseitigen Zusammenarbeit Deutschlands und Chinas im Bereich der Umweltschutztechnik und der Kreislaufwirtschaft haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und die Staatliche Kommission für Entwicklung und Reform der Volksrepublik China (im folgenden: beide Seiten) im Jahr 2006 im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Forums für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit die Arbeitsgruppe Umweltschutztechnik und Kreislaufwirtschaft eingerichtet und am 27. August 2007 die Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Umweltschutztechnik und Kreislaufwirtschaft unterzeichnet. In den letzten fünf Jahren wurde die beiderseitige Zusammenarbeit weiter entwickelt und intensiviert, es wurden erfolgreiche Kommunikationsmechanismen für den Informations- und Erfahrungsaustausch geschaffen, konkrete Ergebnisse bei der Förderung konkreter Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Länder erzielt und eine gute Grundlage für eine vertiefte Zusammenarbeit beider Seiten gelegt. Beide Seiten stimmen darin überein, die deutsch-chinesische Zusammenarbeit in der Arbeitsgruppe Umweltschutztechnik und Kreislaufwirtschaft im Rahmen des Deutsch- Chinesischen Forums für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit fortzuführen. Sie verständigen sich diesbezüglich wie folgt: Artikel 1 (1) Ziele dieser Zusammenarbeit sind: 1. Informations- und Erfahrungsaustausch;

2. die Förderung der Zusammenarbeit der einschlägigen Unternehmen aus beiden Ländern, insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen der Umweltschutztechnik und Kreislaufwirtschaft und ihrer Präsenz im jeweils anderen Land durch Identifizierung und Realisierung gemeinsamer Projekte; 3. durch die Initiierung und Realisierung von Konferenzen, Foren u. a. Aktivitäten sowie durch die Umsetzung konkreter Zusammenarbeitsprojekte den Ausbau der Kreislaufwirtschaft zu unterstützen und somit eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. (2) Ausgehend von einer nachhaltigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung beider Länder sollen die Ziele im Absatz 1 der weiteren Verbesserung der Umweltsituation, der Erhöhung der Ressourceneffizienz und der Förderung der harmonischen Entwicklung von Gesellschaft und Wirtschaft dienen Artikel 2 Der Zusammenarbeitsbereich umfasst: 1. Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen der Umwelttechnik und Kreislaufwirtschaft: (1) Austausch über den aktuellen Stand und die zukünftige Entwicklungen im Bereich der Umweltschutztechnik und in der Kreislaufwirtschaft auf beiden Seiten und auf internationaler Ebene; (2) Austausch über den aktuellen rechtlichen Rahmen und zukünftige Entwicklungen auf beiden Seiten und auf internationaler Ebene; (3) Statistische Methoden zur Analyse von Materialströmen und zum Recycling erneuerbarer Rohstoffe; (4) Rückgewinnung strategisch wichtiger Rohstoffe durch Recycling; (5) Verwertung typischer Siedlungsabfälle (Küchen- und Gastronomieabfälle, Gummi, Papier, Kunststoffe, Glas); (6) Recycling von Kraftfahrzeugen; (7) Remanufacturing; (8) weitere Bereiche.

2. Austausch zu Techniken der Abfallentsorgung und -verwertung sowie projektbezogene Zusammenarbeit, insbesondere bei (1) Techniken zur Verringerung des Abfallaufkommens in der Produktion (2) Techniken zum Sammeln, Sortieren und Zerkleinern von Abfällen (3) Recyclingtechniken (4) Verfahren zur energetischen Verwertung von Abfällen (5) Techniken zur Kompostierung und/oder Vergärung organischer Abfälle. 3. Techniken der nachhaltigen Wasserwirtschaft sowie projektbezogene Zusammenarbeit, insbesondere (1) Techniken der Abwasseraufbereitung (2) Techniken zum Wassermanagement (3) Verfahren zur effizienten Nutzung von Wasser (4) Verfahren zur Wasserbehandlung (5) Verfahren zur weit reichenden Wiederverwertung von Wasser 4. Techniken zur Luftreinhaltung sowie projektbezogene Zusammenarbeit, insbesondere (1) Techniken der Entstaubung, Entschwefelung, Salpeterabscheidung und Entrauchung in der industriellen Produktion (2) Techniken zur Luftrückführung und -wiederverwendung (3) Techniken zur Rückgewinnung und Nutzung von CO 2 5. weitere Gebiete von beiderseitigem Interesse. Artikel 3 Formen dieser Zusammenarbeit können u.a. sein: (1) Konsultationen beider Seiten; (2) Veranstaltung von Workshops; (3) Teilnahme an Messen und Ausstellungen; (4) Förderung von Unternehmenskooperationen zur Errichtung von Recyclinganlagen; (5) Delegationsaustausch; (6) Austausch [zwischen] Regierungen, Wissenschaft und Forschung sowie Unternehmen.

Artikel 4 1. Die Tagungen der Arbeitsgruppe Umweltschutztechnik und Kreislaufwirtschaft sollen regelmäßig (einmal jährlich) abwechselnd in einem der beiden Länder abgehalten werden. Dabei sollen die konkreten Maßnahmen und Aktivitäten der Zusammenarbeit von beiden Seiten einvernehmlich festgelegt werden. Die Arbeitsgruppe wird dem Deutsch-Chinesischen Forum für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit regelmäßig in schriftlicher Form über ihre Aktivitäten berichten. 2. Die federführende Institution auf deutscher Seite ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die federführende Institution auf chinesischer Seite ist die Staatliche Kommission für Reform und Entwicklung. Beide Seiten benennen jeweils einen Vorsitzenden und eine Kontaktperson für organisatorische Fragen. Alle Aktivitäten und Maßnahmen sollen in gegenseitigem Einvernehmen durchgeführt werden. Jede Seite trägt ihre Kosten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Bei Bedarf können von beiden Seiten weitere Institutionen sowie Unternehmen einbezogen werden. 3. Beide Seiten streben an, jeweils eine Institution als Plattform für die Zusammenarbeit zu benennen, die für die konkrete Arbeit auf Sachebene zuständig ist. Artikel 5 Die von beiden Seiten entfalteten Maßnahmen und Aktivitäten erfolgen im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts und bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen. Beide Seiten unterstützen einen effektiven Schutz Geistigen Eigentums. Artikel 6 Sollten sich in Bezug auf Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Memorandums of Understanding Meinungsverschiedenheiten ergeben, so beabsichtigen beide Seiten diese im Wege von Verhandlungen zu lösen.

Artikel 7 (1) Dieses Memorandum of Understanding soll ab dem Tag der Unterzeichnung für einen Zeitraum von 5 Jahren angewandt werden. (2) Die Anwendung des Memorandums of Understanding verlängert sich nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Dauer nach Absprache beider Seiten weiter. (3) Ungeachtet der vorgesehenen automatischen Verlängerung der Anwendung dieses Memorandums of Understanding kann jede Seite die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Memorandums of Understanding jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Seite beenden; die Mitteilung soll der anderen Seite mindestens 90 (neunzig) Tage vor dem Datum der vorgesehenen Beendigung zugehen. Bereits begonnene und in der Durchführung befindliche Projekte sollen dadurch nicht berührt werden. (4) Dieses Memorandum of Understanding kann von beiden Seiten jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert werden. Der Zeitpunkt der Anwendung der modifizierten Fassung soll vermerkt werden. Unterzeichnet am 30. August 2012 in zwei Exemplaren in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen gültig sind. Für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland Für die Staatliche Kommission für Entwicklung und Reform der Volksrepublik China