GEWERBESCHEIN Wer braucht einen? Veranstaltung des Regionalentwicklungsvereins Südliches Weinviertel am 21.03.2013 in Prottes 1
Für welche Tätigkeiten gilt die GewO 1994? Die Gewerbeordnung stellt die wichtigste berufs- und unternehmensrechtliche Regelung in Österreich dar. Die Gewerbeordnung gilt für alle gewerbsmäßig ausgeübten, nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. ( 1 Abs. 1) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. ( 1 Abs. 2) 2
Wird die Tätigkeit selbständig ausgeübt? Auf wessen Rechnung und Gefahr wird eine Tätigkeit ausgeübt? Wer trifft die betrieblichen Entscheidungen (Zeit, Ort, Aufnahme von Mitarbeitern, etc.)? Wer trägt das Unternehmerrisiko? (Tragung von Gewinn und Verlust) Problem Scheinselbständigkeit 3
Wird die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt? Auch eine einmalige Tätigkeit gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit dauert! Getränkeausschank und Verabreichung von Speisen werden unter dem Aspekt längere Zeit streng beurteilt! Zeitraum von ca. 20.00 Uhr bis zu den Morgenstunden des Folgetages weist eine solche Dauerhaftigkeit auf, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als erfüllt anzusehen ist (UVS Vlbg 10.4.2003/1-0025/003) 4
Wird die Tätigkeit mit Ertragsabsicht ausgeübt? Die Absicht der Erzielung eines Ertrags/wirtschaftlichen Vorteils ist entscheidend! Es kommt nicht auf einen tatsächlichen Ertrag an! Entgeltlichkeit indiziert den Anschein der Gewinnerzielungsabsicht! Verkauf von Waren zum Selbstkostenpreis? Anerkennung für eine freiwillig geleistete Spende? 5
Verein ist gewerblich tätig? Wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und die Tätigkeit auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt der Verein diese Tätigkeit öfter als einmal in der Woche aus, wird eine Ertragsabsicht vermutet. Geselligkeitsvereine, Jugendclubs bedürfen keiner Gewerbeberechtigung, wenn die Mitglieder im Rahmen ihrer Zusammenkünfte in einfacher Weise mit Speis und Trank versorgt werden. 6
Ausnahmeregelung für ideelle Vereine ( 2 Abs. 1 Z 25) Im Jahr 1998 Novelle der GewO 1994 zugunsten von Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstige juristische Personen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit, kirchliche Tätigkeit Verabreichung von Speisen und Getränken Festveranstaltungen für die Dauer von höchstens 4 Tagen im Jahr 7
Ausnahmeregelung für ideelle Vereine ( 2 Abs. 1 Z 25) Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten an höchstens drei Tagen im Jahr ohne Gewerbeberechtigung Im Umfang von Veranstaltungen isd 5 Z 12 KStG Zwecke in den Statuten klar und eindeutig Erträge aus der Veranstaltung zweckgebunden Kein weiterer Zweck verfolgt Verwendungszweck bereits in der öffentlichen Ankündigung 8
Ausnahmeregelung findet keine Anwendung? Verabreichung von Speisen und Getränken durch einen Gastwirt auf dessen Namen und Rechnung Gemäß 50 Abs. 1 Z 11 dürfen Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, u. dgl.) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. Verein erwirbt eigene Gewerbeberechtigung! 9
Verein erwirbt eigene Gewerbeberechtigung 2230 Gänserndorf, Schönkirchnerstr. 1 Fachgebiet Gewerbe Tel.-Nr. 02282 / 9025-24229 http://www.noe.gv.at/wirtschaft-arbeit/gewerbe-anlagen/gewerbeanmeldung.html 10
Verein erwirbt eigene Gewerbeberechtigung Für jede gewerbliche Tätigkeit ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde Eintragung im Zentralen Vereinsregister keine Gewerbeausschlussgründe bei Personen mit maßgeblichen Einfluss (z.b. gerichtliche Verurteilung, Finanzstrafdelikt) Gastgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe 11
Verein erwirbt eigene Gewerbeberechtigung Gewerberechtlicher Geschäftsführer muss Befähigungsnachweis (z.b. Zeugnis) erbringen und dem Vereinsvorstand angehören oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigter Arbeitnehmer sein Anmeldung durch zur gesetzlichen Vertretung berufenes Organ (z.b. Obmann oder Obmann-StV) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Eintragung im Gewerberegister 12
Land- und Forstwirtschaft Verabreichung von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen wie Kellergassenfeste, Offene Kellertür, etc. grundsätzlich nicht zulässig! 13
Land- und Forstwirtschaft Ausnahme Buschenschank ( 2 Abs. 1 Ziffer 5) Besitzer von Wein- und Obstgärten Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus eigener Ernte sowie selbst gebrannt geistige Getränke Alle kalten Speisen sowie best. Mehlspeisen (z.b. Grammel- und Schmergebäck, Obstkuchen aus eigener Erzeugung) Ausübung in der Gemeinde der Erzeugungsstätte oder in der Haupt- oder Nebenbetriebsstätte < 10 km; zu gleicher Zeit nur an einem Standort Höchstens 3 Monate ohne Unterbrechung, danach mind. 4 Wochen Pause Sperrstunde 24:00 Uhr Anmeldung bei Gemeinde 2 Wochen vor Beginn 14
Land- und Forstwirtschaft Merkblatt Bäuerlicher Buschenschank in NÖ http://portal.wko.at/wk/startseite.wk 15
Buschenschankbuffet Freies Gastgewerbe ( 111 Abs. 2 Z 5) Berechtigungsumfang wie Buffetbetrieb ( Würstelstand ) Keine Beschränkung der Verabreichungsplätze Zeitlich und örtlich an die Ausübung der Buschenschank gebunden Betriebsanlagengenehmigung erforderlich 16
Gelegenheitsmarkt ( 286 Abs. 2 und 4) Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden, bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. Ausnahme: Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von kurzer Dauer, die in herkömmlicher Art und Weise zu wohltätigen Zwecken veranstaltet werden (z.b. Adventmärkte, Flohmärkte karitativer Organisationen) 17
Häusliche Nebenbeschäftigung ( 2 Abs. 1 Z 9) z.b. Handarbeiten, Herstellung von Backwaren, kunsthandwerkliche Tätigkeiten, etc. Keine gewerbliche Tätigkeit, wenn Tätigkeit, die neben der Führung des eigenen Hausstandes durchgeführt werden Wirtschaftlich untergeordnet Keine Dienstnehmer! Keine regelmäßige Teilnahme an Märkten, etc. 18
Ausübung der schönen Künste ( 2 Abs. 1 Z 7) Gestaltung und Schaffung in einem Kunstzweig (z.b. Bildhauerei, Malerei, Schnitzkunst, etc.) Keine gewerbliche Tätigkeit, wenn Die eigenschöpferische Tätigkeit muss etwas Persönliches hervorbringen, dass nur der Künstler infolge seines Talents hinzugeben vermag! Die künstlerische Komponente muss überwiegen! 19
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Sind Fragen noch offen? Kontaktieren Sie uns! Tel.-Nr.: 02282 / 9025-24229 E-Mail: gewerbe.bhgf@noel.gv.at Homepage: http://www.noe.gv.at/bezirke/bh-gaenserndorf.html Anschrift: 2230 Gänserndorf, Schönkirchnerstraße 1 20