Statuten der Haldimann-Stiftung mit Sitz in Aarau

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Transkript:

Statuten der Haldimann-Stiftung mit Sitz in Aarau

Art. 1 Name, Sitz und Dauer Unter dem Namen "Haldimann-Stiftung" besteht mit Sitz in Aarau AG eine auf unbestimmte Dauer errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Eine Sitzverlegung an einen anderen Ort kann durch den Stiftungsrat unter Beachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften jederzeit beschlossen werden. Die Stiftung ist gesamtschweizerisch tätig. Art. 2 Zweck Die Stiftung bezweckt im weitesten Sinne die Förderung des Tierschutzes in der Schweiz. Sie verfolgt diesen Zweck insbesondere dadurch, dass sie Institutionen, Organisationen oder Einzelpersonen einmalige oder wiederkehrende Beiträge ausrichtet. Sie kann sich auch direkt an Projekten beteiligen. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck gemeinnützig und wohltätig. Sie ist nicht gewinnorientiert. Art. 3 Vermögen Das Stiftungskapital besteht aus den durch die Eheleute Dr. Edgar und Iris Haldimann-Langenbach, in Lenzburg zugewendeten Vermögenswerten, den Zuwendungen Dritter und dem Vermögensertrag.

Die Stifter widmen der Stiftung ein Anfangskapital von Fr. 1'000'000.-- (in Worten Franken einemillion 00/00). Art. 4 Organe Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat b) die Revisionsstelle Art. 5 Bestellung des Stiftungsrates a) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. b) Im Falle der Demission, der Handlungsunfähigkeit oder des Todes von Mitgliedern des Stiftungsrates wird die Ersatzwahl durch die verbleibenden Mitglieder des Stiftungsrates vorgenommen. c) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig. d) Solange einer oder beide Stifter leben, so sind sie alleine befugt, Stiftungsräte sowie die Revisionsstelle zu wählen oder abzuwählen, den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Stiftung zu bezeichnen. Art. 6 Aufgaben und Kompetenzen des Stiftungsrates Der Stiftungsrat hat den Zweck der Stiftung nach besten Kräften zu fördern und alle die Stiftung betreffenden Angelegenheiten mit aller Sorgfalt zu behandeln. Es obliegen ihm insbesondere:

a) Verwaltung des Stiftungsvermögens b) Beschluss über Art und Umfang von Stiftungsleistungen c) Vertretung der Stiftung nach aussen d) Bezeichnung derjenigen Personen, welche für die Stiftung rechtsverbindlich zeichnen, und Festsetzung der Art der Zeichnung e) Wahl der Revisionsstelle und deren Entlastung f) Erlass eines Reglementes zwecks Erläuterung und Ergänzung der Statuten unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Der Stiftungsrat kann bestimmte Aufgaben dem Präsidenten oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsrates oder fachkundigen Dritten zur selbständigen Erledigung übertragen. Art. 7 Revisionsstelle Die Revisionsstelle kontrolliert die Rechnung der Stiftung unter Beachtung der Bestimmungen der Statuten, des Reglementes und der Beschlüsse des Stiftungsrates. Sie besteht aus einem oder mehreren für ihre Aufgabe befähigten Revisoren. Es kann auch eine Revisionsgesellschaft mit der Aufgabe betraut werden. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Art. 8 Statutenänderung Mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde ist der Stiftungsrat befugt, Änderungen an diesen Statuten vorzunehmen.

Art. 9 Aufhebung der Stiftung Im Falle der Aufhebung der Stiftung zufolge Unerreichbarkeit des Zweckes sind die dannzumal vorhandenen Vermögenswerte einer anderen mit ähnlicher Zielsetzung und wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter oder deren Rechtsnachfolger ist in jedem Fall ausgeschlossen. Diese Statuten entsprechen den ursprünglichen Statuten vom 5. Dezember 2000 samt Änderung vom 21. Mai 2008. Aarau, 21. Mai 2008 Der Präsident... Dr. Andreas Baumann Der Vizepräsident und Sekretär:... Dr. Hans H. Schmid