Verordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom Verordnung. 1 Anwendungsbereich

Ähnliche Dokumente
31-10 Hundehaltungsverordnung- HVO der Stadt Fürth

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HHV)

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen

Verordnung. der Stadt Garching b. München über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom

Welche Vorschriften und Regelungen sind bei der Haltung von Hunden im Stadtgebiet Fürth zu beachten? Ein Überblick

Hundesteuersatzung. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. vom 09. November Steuertatbestand

Hundesteuersatzung. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bamberg (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Sonnefeld

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Zusammenfassung der Auflagen für Listenhunde in den einzelnen Bundesländern

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

Satzung zur Erhebung der Hundesteuer (HundesteuerS HStS)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer

Preisaufstellung (inkl. MWSt.)

Satzung. für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kelheim

Informationen. für Hundehalter in der Kreis- u. Hochschulstadt Meschede. Auszüge aus dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) und der

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Fontanestadt Neuruppin (Hundesteuersatzung)

Satzung der Gemeinde Lindenau über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

STADT WERTHEIM AM MAIN

Gemeinde Magstadt Kreis Böblingen

Urlaub mit dem Haustier

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung. der Stadt Oberkirch. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Oberkirch

Hundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand

1 Steuergegenstand. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen. S A T Z U N G über die Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS) vom 19. Oktober 2010

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kehl

S a t z u n g. Hundesteuer

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER A HUNDESTEUER IN DER GEMEINDE SCHÖNAICH Seite 001

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lieberose (Hundesteuersatzung)

Stadt Werl Der Bürgermeister

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Waghäusel

Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom

Finanzen und Steuern 2.02/1

SATZUNG ZUR ERHEBUNG DER HUNDESTEUER - Hundesteuersatzung - der Stadt Röthenbach a.d.pegnitz SATZUNG ZUR ERHEBUNG DER HUNDESTEUER

Hundesteuersatzung. vom 22. November 2000 mit Änderungen zuletzt vom 21. Dezember Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Buchen (Odenwald) i.d.f. vom 9. Dezember 2003

Stadt Engen Landkreis Konstanz

SATZUNG. über die Erhebung der Hundesteuer in Waldbronn

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ellwangen (Jagst)

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in Weissach (Hundesteuersatzung) Fassung vom

Satzung der Stadt Simmern/ Hunsrück über die Erhebung der Hundesteuer vom

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

22-4 Satzung Hundesteuererhebung der Stadt Fürth. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Fürth vom 12. Oktober 1994

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

Tierhalterhaftpflicht- Versicherung. Alles bestens. tarif 03/2013. haftpflicht TierhalTer hund pferd.

GEMEINDE BAD BOLL Hundesteuersatzung Seite H2-1

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuersätze zum

Satzung der Ortsgemeinde Gappenach über die Erhebung von Hundesteuer. vom

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Eberhardzell vom

Gemeinde Kappelrodeck. Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer

Private Haftpflicht INDIVIDUELLE SICHERHEIT FÜR SIE. Private Haftpflichtversicherung. HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG.

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Weil im Schönbuch

Gefahrhundeverordnungen, -gesetze der Bundesländer in der BRD (Datei: Hunde/Gefaehrliche Hunde/KAMPFHU/Gefahrhundeverordnungen

Widerristhöhe: cm Gewicht: kg, Merkmale / Fellfarbe: Geschlecht: männlich weiblich Geburtsdatum des Hundes: Monat / Jahr

Rottweiler, Staff & Co

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bietigheim

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Gemeinde Ketsch Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ketsch (Hundesteuersatzung)

Hundesteuersatzung der Stadt Eberswalde

Hundesteuersatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow

Hundehaltung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW LHundG NRW -

Hundesteuersatzung 6DW]XQJGHU*HPHLQGH7HOWRZ EHUGLH(UKHEXQJHLQHU+XQGHVWHXHU +XQGHVWHXHUVDW]XQJ

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Landeshauptstadt München (Hundesteuersatzung)

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer. in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

GEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

1 Steuergegenstand. (1) Die Stadt Filderstadt erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER IM STADTKREIS BADEN-BADEN (HUNDESTEUERSATZUNG)

Gemeinde Oberboihingen Landkreis Esslingen. S a t z u n g. über die Erhebung der Hundesteuer in Oberboihingen (Hundesteuersatzung)

Hundesteuersatzung der Stadt Wuppertal vom

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Gemeinde Rottenacker Alb-Donau-Kreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) - Neufassung vom

1 Geltungsbereich. 2 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde

Stadtverordnung der Landeshauptstadt Schwerin über das Führen von Hunden in der Landeshauptstadt Schwerin (Schweriner Hundeverordnung)

Protokoll der öffentlichen Sitzung vom

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Blumberg

Hundesteuersatzung. der Stadt Schmallenberg vom

Gemeinde Ötisheim Enzkreis. Hundesteuer Satzung. 1 Steuergegenstand. (1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach einer Satzung.

S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Stadtkämmerei Hundesteuer in München

Hundesteuersatzung der Stadt Wuppertal vom

STEUERGEGENSTAND. (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

Gefahrhundeverordnungen, -gesetze der Bundesländer in der BRD

Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Hundesteuersatzung der Stadt Velten

Veröffentlichungen. INFORMATION der OG Mettmann zum: Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) vom Allgemeine Pflichten 2. Anleinpflicht 2 Abs.

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (HStS)

(1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

Transkript:

416 Verordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom 03.02.2012 Die Stadt Neusäß erlässt aufgrund von Artikel 18. Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), in der derzeit geltenden Fassung folgende Verordnung 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Führen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinne der Art. 18 und 37 LStVG. (2) Sie regelt das Führen auf allen öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Anlagen im gesamten Stadtgebiet von Neusäß. Sie gilt nicht für das Führen von a) Blindenhunden, b) Jagdhunden während der Jagd, c) Diensthunden der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundesgrenzpolizei, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden, d) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind, e) Rettungshunden, soweit sie für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind sowie von f) Wachhunden, soweit sie für den Einsatz im Bewachungsgewerbe ausgebildet sind und soweit der Einsatz im Bewachungsgewerbe dies erfordert.

- 2-2 Begriffsbestimmungen (1) Soweit nachfolgend unterschiedliche Regelungen für den Innen- und den Außenbereich der Stadt getroffen werden, gelten als Innenbereich die im Siedlungszusammenhang liegenden Gebiete. Die nähere Bestimmung von Beginn und Ende des Innenbereichs richtet sich nach dem tatsächlichen Bebauungszusammenhang. Der Innenbereich endet auf der Höhe der Außenmauern des letzten im Bebauungszusammenhang liegenden Gebäudes. Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich gelten die von der Rechtssprechung zu den 34, 35 BauGB entwickelten Grundsätze entsprechend. (2) Soweit nachfolgend unterschiedliche Regelungen für Tages- und Nachtzeit angeordnet werden, gilt die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr als Nachtzeit. (3) Soweit nachfolgend Leinenzwang vorgeschrieben ist, ist eine auf das Gewicht des Hundes abgestimmte reißfeste Leine, z.b. eine Rollleine, zu verwenden. 3 Grundsätze (1) Wer große Hunde oder Kampfhunde hält, darf diese Hunde nicht ohne Aufsicht auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen frei umherlaufen lassen. (2) Große Hunde und Kampfhunde dürfen nur von Personen in der Öffentlichkeit ausgeführt werden, die in der Lage sind, das Tier mit Hilfe einer reißfesten Leine körperlich zu beherrschen. (3) Wer große Hunde oder Kampfhunde auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Anlagen ausführt, hat darauf zu achten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. (4) Auf Kinderspiel- und Kindersportplätzen einschließlich ihrer dazugehörenden Anlagen ist jedes Mitführen von großen Hunden und Kampfhunden verboten. 4 Regelungen im Innenbereich (1) Im Innenbereich der Ortschaften sind große Hunde und Kampfhunde an einer reißfesten Leine zu führen. Der Abstand zwischen Hundeführer und Hund darf tagsüber 1,5 Meter und nachts 5 Meter nicht überschreiten. (2) Beim Zusammentreffen mit Passanten oder mit anderen Tieren, im besonderen auf schmalen Gehwegen, sind die Hunde möglichst eng an der Leine zu führen. Bei Bedarf ist anzuhalten.

- 3 - (3) Die Regelungen des Innenbereiches gelten auch für die öffentlichen Wege in den Schmutterwiesen (diese sind im beiliegenden Lageplan farbig markiert, der Lageplan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung) sowie der ehemaligen Weldenbahntrasse. 5 Regelungen im Außenbereich (1) Im Außenbereich dürfen große Hunde auch ohne Leine geführt werden, soweit der Hundeführer sie ohne Leine zuverlässig beherrscht. Ansonsten sind sie an einer reißfesten Leine mit einem Abstand von höchstens 5 Metern zu führen. (2) Vor einem Zusammentreffen mit Passanten oder mit anderen Tieren, sind große Hunde nach Möglichkeit anzuleinen und eng an der Leine zu führen. Bei Bedarf ist anzuhalten. (3) Kampfhunde sind im Außenbereich an einer reißfesten Leine zu führen. Der Abstand zwischen Hundeführer und Hund darf 5 Meter nicht überschreiten. Beim Zusammentreffen mit Passanten oder mit anderen Tieren sind die Hunde möglichst eng an der Leine zu führen. Bei Bedarf ist anzuhalten. 6 Weitergehende Regelungen (1) Soweit städtische Satzungen oder Benutzungsordnungen insbesondere für Kinderspielplätze oder Grünanlagen weitergehende Einschränkungen für das Führen von Hunden vorsehen, bleiben diese Regelungen unberührt. (2) Soweit durch Einzelanordnungen für das Führen von großen Hunden und Kampfhunden weitergehende Vorsichtsmaßnahmen, etwa das Anlegen eines Maulkorbs, vorgeschrieben sind, finden dieses Anordnungen vorrangig Anwendung. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer fahrlässig gegen die 3, 4 oder 5 dieser Verordnung verstößt, wird mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt. (2) Wer vorsätzlich gegen die 3, 4 oder 5 dieser Verordnung verstößt, wird mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt.

- 4-8 Geltungsdauer (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Neusäß, den 3. Februar 2012 Durz Erster Bürgermeister Hinweise: 1. Große Hunde im Sinne des Art. 18 LStVG sind nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 2.7.1992 Hunde mit einer Schulterhöhe von wenigstens 50 cm. Zu den großen Hunden gehören unter anderem erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge. 2. Nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Juli 1992, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2002, wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Pit Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa-Inu. Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler. Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

- 5 -