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Transkript:

Stromtarif ET1 und ET2 Ausgabe 2016 V1 Gültig ab 1. Januar 2016

EINHEITSTARIF ET1 und ET2 (Niederspannung, Netzebene 7) Dieser Tarif ist aufgeteilt in folgende zwei Segmente: - ET1: ohne Leistungsmessung für Haushaltungen, Allgemeinverbrauch in Mehrfamilien- und Geschäftshäusern, Kleingewerbe, etc. mit geringem Leistungsbedarf (< 10kW). - ET2: mit Leistungsmessung für Gewerbe-, Landwirtschafts- und Dienstleistungsbetriebe sowie Allgemeinverbrauch in Mehrfamilien- und Geschäftshäusern, etc. mit höherem Leistungsbedarf (> 10kW). Die Stromkosten setzen sich zusammen aus: - Grundpreis und allenfalls Leistungspreis - Netznutzungspreis - Abgabe an die Stadt - Energiepreis - Systemdienstleistungen swissgrid ag (SDL) - Abgabe für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) - Bundesabgabe zum Schutz der Gewässer und Fische (SGF) Die Stromprodukte der TBK Die TBK verfolgen das Ziel, ökonomisch wie auch ökologisch attraktive Stromprodukte anzubieten. Um das ökonomische Ziel zu erreichen, beschaffen die TBK seit 2014 den Strom über Vorlieferanten am internationalen Markt. Um die ökologischen Ziele zu erreichen, veredeln die TBK diesen Strom unbekannter Herkunft zu diversen mindestens CO 2-freien Produkten: Das Grundangebot der TBK besteht aus 100% Schweizer Wasserkraft und ist aufgrund der etwas höheren Beschaffungskosten mit einem geringen Aufpreis versehen. Kunden, die dieses Grundangebot nicht wollen, müssen das den TBK mitteilen und erhalten Schweizer Kernkraft. Die Thurgauer Naturstromprodukte sind ebenfalls mit einem Aufpreis verbunden und können separat am Schalter der TBK, via Flyer oder online bestellt werden (). Gültig ab 1. Januar 2016 2016 Tarif ET1 und ET2_V1.docx Seite 2 von 7

Tarif ET1 Für Wohnungen, Allgemeinverbrauch und Kleinbetriebe mit einem Verbrauch bis 100'000 kwh, welche nicht der Tarifgruppe ET2 zugeordnet werden. ET1 Netznutzung Abgabe an Stadt Energie SDL KEV + SGF exkl. inkl. Hochtarif 9.60 1.00 7.00 0.45 1.30 19.35 20.90 Niedertarif 6.50 1.00 4.90 0.45 1.30 14.15 15.30 Wasserkraft Zuschlag Wasserkraft * exkl. inkl. Hoch- und Niedertarif 0.13 0.14 * siehe Seite 2 Die Stromprodukte der TBK Grundpreis (pro Zähler und Monat) [CHF/Monat] exkl. inkl. Für Zähler 230 V (einphasig) pauschal 6.00 6.50 Für Zähler 400 / 230 V: - Bezügersicherung bis 25 A 9.30 10.05 - Bezügersicherung bis 63 A 13.00 14.05 - Bezügersicherung über 63 A 21.00 22.70 Gültig ab 1. Januar 2016 2016 Tarif ET1 und ET2_V1.docx Seite 3 von 7

Tarif ET2 Für Bezüger mit einem voraussichtlichen Jahresbezug bis 100'000 kwh und über 10 kw bezogener Leistung oder unregelmässigem Betrieb wird ein Maximumzähler mit einer Registrierperiode von 15 Minuten montiert. Die Maximumregistrierung erfolgt während den Hoch- und Niedertarifzeiten. ET2 Staffel 1 Staffel 2 Staffel pro Jahr für die ersten je 50 000 kwh für alle weiteren kwh Tarif Netznutzung Hochtarif Niedertarif Hochtarif Niedertarif Abgabe an Stadt Energie SDL KEV + SGF exkl. inkl. 4.60 1.00 6.90 0.45 1.30 14.25 15.40 3.00 1.00 4.70 0.45 1.30 10.45 11.30 4.30 1.00 6.90 0.45 1.30 13.95 15.05 2.50 1.00 4.70 0.45 1.30 9.95 10.75 Wasserkraft Zuschlag Wasserkraft * exkl. inkl. Hoch- und Niedertarif 0.13 0.14 * siehe Seite 2 Die Stromprodukte der TBK Leistungspreis Es werden mindestens 2 kw pro Monat verrechnet [CHF/kW] exkl. inkl. pro Monat registrierte Leistung 12.00 12.95 Grundpreis (pro Zähler und Monat) [CHF/Monat] exkl. inkl. pro Zähler 24.00 25.90 Gültig ab 1. Januar 2016 2016 Tarif ET1 und ET2_V1.docx Seite 4 von 7

Allgemeine Bestimmungen für die Tarife ET1 und ET2 1. Tarifzeiten Hochtarif HT Montag bis Freitag 07:00 20:00 Uhr Samstag 07:00 13:00 Uhr Niedertarif NT Montag bis Freitag Samstag bis Montag 20:00 07:00 Uhr 13:00 07:00 Uhr Die TBK können aus technischen Gründen die Tarifzeiten vorübergehend verschieben. 2. Einphasenzähler Die Messung mit einphasigen Zählern wird ausnahmsweise bei Anwendungen mit sehr kleinen Anschlussleistungen angewendet und stellt somit einen Sonderfall dar. Kann bei dieser einphasigen Messung aus technischen Gründen keine Tarifsteuereinheit eingebaut werden, erfolgt die Messdatenerfassung mit dem Niedertarifzählwerk und die Abrechnung zu ET1-Hochtarif. 3. Blindenergie Die TBK behalten sich vor, den Blindenergiebezug zu messen. Ist dieser grösser als 43 % des Wirkenergiebezuges während den Hochtarifzeiten, wird der Blindenergie-Überbezug verrechnet (tan phi = 0.426 bzw. cos phi = 0.92). [Rp/kVarh] exkl. inkl. Überbezugspreis 5.90 6.35 4. Sperrung Die TBK können Waschmaschinen, Wäschetrockner, Heisswasserspeicher, elektrische Raumheizungen, Wärmepumpen, Heubelüftungen, Heugebläse und dergleichen mit einem Anschlusswert von über 2'000 Watt zu gewissen Tageszeiten sperren. Die Sperrzeiten werden durch die TBK festgelegt. Gültig ab 1. Januar 2016 2016 Tarif ET1 und ET2_V1.docx Seite 5 von 7

5. Grundpreis 5.1. Pro Zähler werden ein Grund- und / oder ein Leistungspreis in Rechnung gestellt. 5.2. Jeder Mieterwechsel muss der TBK mindestens 3 Werktage zum Voraus gemeldet werden. Diese An- und Abmeldung muss unabhängig von der amtlichen Meldung an die Einwohnerkontrolle erfolgen. 5.3. Bei einem Bezügerwechsel wird der ganze Grundpreis des laufenden Monats dem wegziehenden Bezüger in Rechnung gestellt. 5.4. Die Mieten für Zähler und Schaltapparate sind im Grundpreis enthalten. Für Chipkartenzähler und Kassierzeitschalter wird eine separate Installationsgebühr verrechnet. 6. Tarif- und Zählerzuordnung 6.1. In der Regel wird pro Bezüger ein Zähler montiert. Jede Wohnung und jede Firma oder Institution gilt als separater Bezüger. 6.2. Pro Zähler wird der Grund- und/oder der Leistungspreis in Rechnung gestellt. Eine Zusammenfassung des Grund- oder Leistungspreises von zwei oder mehreren Zählern ist nicht möglich. 6.3. Die TBK behalten sich in jedem Fall das Recht vor darüber zu entscheiden, an welche Spannung eine Installation oder ein einzelner Stromverbraucher anzuschliessen ist und nach welchem Tarif die Verrechnung erfolgt. 6.4. Der verbrauchsabhängige Weiterverkauf von elektrischer Energie an Dritte bedarf einer Bewilligung der TBK. 6.5. Für Einzel-, Dach- und Mietzimmer sowie für Garagen, Nebengebäude, Ställe, Scheunen usw. werden keine separaten Zähler abgegeben. Der Anschluss hat an die Messeinrichtung der betreffenden Bezüger zu erfolgen. 6.6. Bezüger im Tarif ET2 mit mehr als 100'000 kwh Hoch- und Niedertarif während eines Jahres, werden für das nächste Jahr in das Grosskundensegment mit dem Tarif GN um geteilt. Stichtag ist jeweils der 1. Januar. Nachforderungen oder Rückvergütungen infolge eines Tarifwechsels werden nicht gestellt oder ausgerichtet. 7. Abgaben Auf allen Tarifen werden zusätzlich zum Energiepreis und dem Netznutzungsentgelt die Abgabe an die Stadt und die Abgaben für Systemdienstleistungen (SDL) der swissgrid ag sowie für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) und die Bundesabgabe zum Schutz der Gewässer und Fische (SGF) nach den jeweils gültigen Ansätzen erhoben. Gültig ab 1. Januar 2016 2016 Tarif ET1 und ET2_V1.docx Seite 6 von 7

8. Rechnungsstellung, Mehrwertsteuer Die TBK legen den Ableseturnus fest. Bei mehrmonatigen Ableseperioden werden Teil-/Akontozahlungen verlangt. Die Zahlungsfrist für sämtliche Rechnungen beträgt 30 Tage netto. Ausserterminliche Ablesungen (Wegzug etc.) werden mit einem Kostenanteil von CHF 30.00 exkl. (CHF 32.40 inkl. ) belastet. Die Mehrwertsteuer beträgt derzeit 8.0 %. Alle Preisangaben inkl. wurden zum Zweck der Preisangabe auf 0.05 Rp. bzw. 0.05 CHF kaufmännisch gerundet. Der Mehrwertsteuerzuschlag erfolgt bei der Verrechnung auf Basis der Summen jeder Verrechnungsposition mit einer kaufmännischen Rundung des Gesamtbetrages auf 0.05 CHF. 9. Leerstehende Räume 9.1. Der Energieverbrauch und die Grundgebühren leerstehender Wohnungen und Betriebe werden dem Liegenschaftseigentümer belastet. 9.2. Auf schriftliche Mitteilung an die TBK, können bei Wohnungen und Objekten, die für längere Zeit unbenutzt werden, die Zähler demontiert werden. Demontage und Montagekosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Liegenschaftseigentümer. 10. Sonderfälle In Sonderfällen ist der Stadtrat - unter Wahrung der Rechtsgleichheit - berechtigt, Ausnahmeregelungen zu verfügen. Gültig ab 1. Januar 2016 2016 Tarif ET1 und ET2_V1.docx Seite 7 von 7