3 Habilitationsgesuch

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Transkript:

Der Text dieser Habilitationsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Diese Habilitationsordnung findet weiterhin Anwendung auf Habilitanden, die am 1. August 2003 an einer Habilitationsschrift gearbeitet und bis zum 31. Januar 2004 dem Dekan schriftlich mitgeteilt haben, das Habilitationsverfahren nach diesen Bestimmungen fortzusetzen. Für andere Habilitationsverfahren gilt die Habilitationsordnung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg vom 19. Dezember 2003 (http://www.uni-erlangen.de/universitaet/organisation/recht/habilitationsordnungen/habo_fau.pdf) Habilitationsordnung für die Juristische Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 30. April 1992 (KWMBl II S. 381) geändert durch Satzung vom 20. November 2000 (KWMBl II 2001 S. 851) 8. August 2001 (KWMBl II 2002 S. 842) Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg die folgende Habilitationsordnung für die Juristische Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg: Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.b. Bewerberin/Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint. 1 Ziel der Habilitation Die Juristische Fakultät stellt durch die Habilitation die Lehrbefähigung (im Sinne von Art. 91 Abs. 1 BayHSchG) für bestimmte Fachgebiete der Rechtswissenschaft fest. 2 Voraussetzungen (1) 1 Der Bewerber muss den Doktorgrad einer deutschen juristischen Fakultät mit dem Prädikat " summa cum laude" oder "magna cum laude" erworben haben. 2 Dem steht gleich, wer den Doktorgrad der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer aufgrund einer juristischen Dissertation mit einem entsprechenden Prädikat erworben hat oder wer im Ausland ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen hat und einen akademischen Grad einer wissenschaftlichen Hochschule besitzt, der auch in der mit ihm verbundenen Bewertung dem oben bezeichneten gleichwertig ist und in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden darf. 1

3 Der Bewerber muss seine wissenschaftliche Qualifikation zusätzlich unter Beweis gestellt haben. (2) 1 Der Bewerber muss die Zweite Juristische Staatsprüfung bestanden haben. 2 Der Habilitationsausschuss kann auf Antrag von dieser Voraussetzung befreien. (3) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist zu versagen, wenn 1. der Bewerber die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, 2. dem Bewerber ein akademischer Grad entzogen wurde oder der Bewerber sich der Feststellung der Lehrbefähigung als unwürdig erwiesen hat, 3. der Bewerber in einem Habilitationsverfahren für ein Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, an einer anderen deutschen juristischen Fakultät oder an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer gescheitert ist, 4. für den Bewerber ein Habilitationsverfahren für ein Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, an einer anderen deutschen juristischen Fakultät anhängig ist, 5. die schriftliche Habilitationsleistung ganz oder in wesentlichen Teilen bereits einer anderen deutschen Hochschule in einem Prüfungsverfahren vorgelegen hat. 3 Habilitationsgesuch (1) 1 Das Habilitationsgesuch ist bei dem Dekan einzureichen. 2 In ihm ist anzugeben, für welche Fachgebiete die Lehrbefähigung angestrebt wird. (2) Der Bewerber hat dem Gesuch beizufügen 1. einen handschriftlichen Lebenslauf mit der Darstellung seines persönlichen und beruflichen Werdegangs; 2. die Nachweise zu den in 2 Abs. 1 und 2 geforderten Zulassungsvoraussetzungen sowie gegebenenfalls zu einer sonstigen wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung, insbesondere die einschlägigen Urkunden in beglaubigten Kopien; 3. eine Erklärung darüber, ob er bereits einen Habilitationsantrag bei einer anderen juristischen Fakultät oder rechtswissenschaftlichen Abteilung gestellt hat; 4. ein Verzeichnis seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen; 5. ein amtliches Führungszeugnis und eine Erklärung darüber, ob ein Straf- oder Disziplinarverfahren gegen ihn durchgeführt wurde oder anhängig ist; 6. eine Erklärung darüber, ob ihm ein akademischer Grad entzogen wurde; 7. die Erklärung, dass er mit der Beiziehung von Personal- und Prüfungsakten einverstanden ist; 8. die schriftliche Habilitationsleistung in dreifacher Ausfertigung, wobei aufgrund Absprache mit dem Dekan bis zu zwei Ausfertigungen durch Disketten mit Textdatei ersetzbar sind; 9. eine Erklärung darüber, dass der Bewerber die schriftliche Habilitationsleistung selbst verfasst und keine anderen als die darin angegebenen Hilfsmittel verwendet hat; 10. eine Erklärung darüber, ob die schriftliche Habilitationsleistung ganz oder in wesentlichen Teilen bereits einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren vorgelegen hat; 11. eine Aufstellung über die bisher abgehaltenen Lehrveranstaltungen. 2

(3) 1 Der Dekan prüft, ob das Gesuch den formellen Anforderungen entspricht. 2 Ist dies nicht der Fall und wird das Gesuch nicht innerhalb einer vom Dekan gesetzten angemessenen Frist vervollständigt, so weist es der Dekan mit einem schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, als unzulässig zurück. 4 Zulassung (1) 1 Entspricht das Habilitationsgesuch den formellen Anforderungen, so legt es der Dekan dem Habilitationsausschuss vor. 2 Die Entscheidung über die Zulassung zum Habilitationsverfahren trifft der Habilitationsausschuss. 3 Der Dekan wirkt darauf hin, dass das Habilitationsverfahren innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. (2) Veröffentlichungen, die der Bewerber als schriftliche Habilitationsleistungen vorgelegt hat, dürfen bei der Feststellung der wissenschaftlichen Qualifikation im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 3 nicht berücksichtigt werden. 5 Habilitationskriterien Der Bewerber muss nach seiner Eignung, Befähigung und seinen wissenschaftlichen Leistungen imstande sein, die Forschung zu fördern und als akademischer Lehrer zu wirken. 6 Verfahrensgegenstand (1) Im Habilitationsverfahren wird 1. die Befähigung zu selbständiger Forschung aufgrund einer schriftlichen Habilitationsleistung geprüft, 2. die pädagogische Eignung festgestellt und 3. im Anschluss an einen Habilitationsvortrag eine wissenschaftliche Aussprache durchgeführt (mündliche Habilitationsleistung). (2) 1 Die schriftliche Habilitationsleistung besteht aus einer Habilitationsschrift oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen. 2 Sie muss sich nach Inhalt und Umfang als eine Leistung von grundlegender Bedeutung erweisen, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthält. (3) Zur Feststellung der pädagogischen Eignung muss der Bewerber nachweisen, dass er in der Lage ist, Studenten in den Fachgebieten, für die die Lehrbefähigung festgestellt werden soll, durch akademischen Vortrag zu unterrichten. (4) 1 In der wissenschaftlichen Aussprache muss der Bewerber unter Beweis stellen, dass er fähig ist, sich mit wissenschaftlichen Problemen selbständig auseinanderzusetzen und seine Auffassung in der Diskussion zu vertreten. 2 Er muss ferner nachweisen, dass er ausreichend breite Kenntnisse in den Fachgebieten besitzt, für die die Lehrbefähigung festgestellt werden soll, soweit der Habilitationsausschuss diesen Nachweis unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gesamtwerkes des Bewerbers noch für erforderlich hält. 3 Die wissenschaftliche Aussprache wird durch einen Vortrag eingeleitet; in ihm hat der Bewerber ein wissenschaftliches Problem zu 3

behandeln und für dessen Lösung eine eigene Meinung zu entwickeln; diese hat er in der Aussprache gegenüber Einwendungen zu verteidigen. 4 Der Vortrag und die wissenschaftliche Aussprache sollen je etwa eine dreiviertel Stunde dauern. 7 Schriftliche Habilitationsleistung (1) 1 Für die Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung bestellt der Habilitationsausschuss zwei Berichterstatter, die dem Habilitationsausschuss angehören, o- der berechtigt sind, in diesem stimmberechtigt mitzuwirken ( 13 Abs. 1 Sätze 1 bis 3). 2 Er kann Hochschullehrer eines anderen Fachbereichs oder einer anderen Fakultät um die Erstattung des Zweitberichts oder eines weiteren Berichts bitten, wenn dies im Hinblick auf das behandelte Thema erforderlich ist. 3 Als Erstberichterstatter muss der Habilitationsausschuss einen Universitätsprofessor bestimmen. (2) Die Berichte sind schriftlich zu begründen, sie schlagen die Annahme oder die Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung vor. (3) 1 Die schriftliche Habilitationsleistung, die eingereichten Unterlagen des Bewerbers und die Gutachten werden den Mitgliedern des Habilitationsausschusses und den nach 13 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Mitwirkungsberechtigten wenigstens drei Wochen lang während der Vorlesungszeit durch Auslage im Dekanat zugänglich gemacht; auf die Auslage wird in geeigneter Weise hingewiesen. 2 Außerhalb der Vorlesungszeit beträgt die Auslagefrist sechs Wochen, wenn nicht ein Umlaufverfahren durchgeführt wird. 3 Das Auslageverfahren ist so zu gestalten, dass die nach Satz 1 Berechtigten von ihrem Einsichtsrecht in angemessener Weise Gebrauch machen können. 4 Jeder gemäß 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Mitwirkungsberechtigte kann innerhalb der Auslagefrist ein Sondergutachten anmelden, das er spätestens nach Ablauf der Auslagefrist oder zwei Wochen nach Beendigung des Umlaufverfahrens beim Dekan einreicht; die Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. 5 Vom Bewerber beantragte Fristverkürzungen können vom Habilitationsausschuss einstimmig genehmigt werden. (4) 1 Aufgrund der Berichte beschließt der Habilitationsausschuss, ob die schriftliche Habilitationsleistung den Anforderungen nach 6 Abs. 2 Satz 2 entspricht. 2 Sind die Berichterstatter nicht darüber einig, ob diesen Anforderungen genügt ist, so kann der Habilitationsausschuss weitere Berichte einholen. 3 Der Habilitationsausschuss kann dem Bewerber eine Habilitationsschrift, die den Anforderungen nicht genügt, einmal zur Umarbeitung zurückgeben. 4 Er setzt dem Bewerber hierfür eine angemessene Frist, die auf Antrag verlängert werden kann. 5 Legt der Bewerber die umgearbeitete Habilitationsschrift innerhalb der festgesetzten Frist vor, so richtet sich das weitere Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 sowie nach den Sätzen 1 bis 3 dieses Absatzes. 6 Legt der Bewerber die umgearbeitete Habilitationsschrift nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet. 7 4 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Lehnt der Habilitationsausschuss die schriftliche Habilitationsleistung ab, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet. (6) 1 Zieht der Bewerber das Habilitationsgesuch zurück, nachdem ihm die Entscheidung des Habilitationsausschusses über die schriftliche Habilitationsleistung mitge- 4

teilt wurde, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet. 2 Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 8 Pädagogische Eignung (1) 1 Der Dekan holt bei den Fachvertretern, die dem Habilitationsausschuss angehören, eine gutachtliche Äußerung über die pädagogischen Fähigkeiten des Bewerbers ein. 2 Erforderlichenfalls gibt der Habilitationsausschuss dem Bewerber die Möglichkeit, Lehrveranstaltungen abzuhalten, welche die Beurteilung seiner pädagogischen Fähigkeiten gestatten. (2) 1 Nach der Äußerung der Fachvertreter befindet der Habilitationsausschuss über die pädagogische Befähigung des Bewerbers. 2 Verneint er die pädagogische Eignung, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet. 9 Habilitationsvortrag (1) 1 Für den Habilitationsvortrag muss der Bewerber dem Habilitationsausschuss innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung drei Themen vorschlagen. 2 Die Themen müssen den Fachgebieten entnommen sein, für die der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt, und dürfen sich weder untereinander noch mit den Themen der schriftlichen Habilitationsleistung ü- berschneiden. 3 Der Habilitationsausschuss wählt ein Thema aus und bestimmt den Termin für den Vortrag und die wissenschaftliche Aussprache. 4 Der Dekan teilt dem Bewerber das Thema des Vortrags spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mit und lädt die Mitglieder des Habilitationsausschusses und die im Habilitationsausschuss Mitwirkungsberechtigten zu dem Termin ein; der Bewerber kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. 5 Die wissenschaftliche Aussprache wird vom Dekan geleitet. 6 Sie kann sich auf alle Fragen der Fachgebiete erstrecken, für die der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt. 7 In der Aussprache haben alle Mitglieder des Habilitationsausschusses und die im Habilitationsausschuss Mitwirkungsberechtigten das Recht, Fragen an den Bewerber zu stellen. (2) 1 Der Habilitationsvortrag ist fakultätsöffentlich. 2 Wissenschaftliche Mitarbeiter und externe Habilitanden der Fakultät sind als Zuhörer auch zur wissenschaftlichen Aussprache zugelassen. 3 Andere Mitglieder der Universität können vom Dekan als Zuhörer zugelassen werden. 4 Die Ankündigungsfrist wie auch die Ladungsfrist für die Mitglieder des Habilitationsausschusses und die im Habilitationsausschuss Mitwirkungsberechtigten ( 13 Abs. 1 Sätze 1 bis 3) beträgt eine Woche. (3) 1 Der Habilitationsausschuss entscheidet, ob der Bewerber den Anforderungen nach 6 Abs. 4 entsprochen hat. 2 Ist das nicht der Fall, so kann die mündliche Habilitationsleistung einmal wiederholt werden. 3 Der Antrag hierauf muss spätestens bis zum Beginn des folgenden Semesters dem Dekan vorliegen. 4 Das Thema des bereits gehaltenen Habilitationsvortrages darf nicht noch einmal benannt werden. 5 Stellt der Bewerber den Antrag auf Wiederholung nicht innerhalb der genannten Frist oder entscheidet der Habilitationsausschuss, dass der Bewerber auch bei der Wiederholung den Anforderungen nach 6 Abs. 4 nicht entsprochen hat, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet. 5

(4) Wenn der Bewerber die Themen für den Vortrag nicht fristgerecht vorschlägt oder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum Vortrag oder zur wissenschaftlichen Aussprache erscheint, so gilt das Habilitationsverfahren als ohne Erfolg beendet; 4 Abs. 3 gilt entsprechend. 10 Feststellung der Lehrbefähigung (1) 1 Hat der Bewerber alle Habilitationsleistungen erbracht, so stellt der Habilitationsausschuss die Lehrbefähigung für die vom Bewerber angegebenen Fachgebiete fest. 2 Die Feststellung der Lehrbefähigung ist zu versagen, wenn dem Bewerber ein akademischer Grad entzogen wurde oder der Bewerber sich der Feststellung der Lehrbefähigung als unwürdig erwiesen hat. (2) Kann der Habilitationsausschuss die Lehrbefähigung nicht in dem beantragten Umfang feststellen, so führt dies zur Ablehnung des Antrags, falls der Bewerber diesen nicht in dem gebotenen Umfang ändert. (3) 1 Über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens hat der Dekan eine Urkunde auszustellen. 2 Sie trägt das Datum der Beschlussfassung gemäß Absatz 1 und enthält 1. das Thema beziehungsweise die Themen der schriftlichen Habilitationsleistung sowie des Habilitationsvortrags, 2. die Fachgebiete, für die die Lehrbefähigung festgestellt wird, 3. den Tag der Aushändigung der Urkunde, 4. die eigenhändige Unterschrift des Dekans und des Rektors. (4) Die Lehrbefähigung wird mit der Aushändigung der Urkunde erworben. 11 Erweiterung der Lehrbefähigung 1 Der Habilitationsausschuss kann auf Antrag eines Habilitierten dessen Lehrbefähigung auf andere Fachgebiete erweitern. 2 Es gelten die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Habilitationsausschuss die im abgeschlossenen Habilitationsverfahren zur Feststellung der pädagogischen Eignung erbrachten Leistungen anerkennen kann. 12 Umhabilitierung Bei Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- und Auslands besessen haben, kann der Habilitationsausschuss die Lehrbefähigung unter Befreiung von einzelnen oder allen Habilitationsleistungen feststellen; er kann erbrachte Habilitationsleistungen anerkennen. 13 Habilitationsausschuss (1) 1 Mitglieder des Habilitationsausschusses sind die Professoren der Juristischen Fakultät gemäß Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Art. 37 Abs. 1 BayHSchG. 2 Emeritierte Professoren, Professoren im Ruhestand sowie sonstige Hochschullehrer der Juristischen 6

Fakultät haben das Recht, bei der Durchführung von Habilitationsverfahren im Habilitationsausschuss stimmberechtigt mitzuwirken; sie werden zu den Sitzungen des Habilitationsausschusses geladen. 3 Der Habilitationsausschuss kann für ein bestimmtes Habilitationsverfahren einen Universitätsprofessor, der ein rechtswissenschaftliches Fach an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg oder der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Bamberg vertritt, als stimmberechtigt Mitwirkenden in den Habilitationsausschuss berufen. 4 Den Vorsitz führt der Dekan oder sein Vertreter. (2) Der Geschäftsgang im Habilitationsausschuss sowie der Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung richten sich nach Art. 48 und 50 BayHSchG. (3) Über 1. die Zulassung zum Habilitationsverfahren gemäß 4 Abs. 1 Satz 2, 2. die Bestellung der Berichterstatter gemäß 7 Abs. 1, 3. die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung gemäß 7 Abs. 3 Satz 1, 4. die Feststellung der pädagogischen Eignung gemäß 8 Abs. 2 Satz 1, 5. die Annahme der mündlichen Habilitationsleistung gemäß 9 Abs. 2, 6. die Anerkennung erbrachter Habilitationsleistungen gemäß 11, 7. die Befreiung von Habilitationsleistungen oder die Anerkennung erbrachter Habilitationsleistungen gemäß 12 8. die Berufung eines nicht der Fakultät angehörenden Universitätsprofessors in den Habilitationsausschuss als stimmberechtigt Mitwirkenden gemäß Absatz 1 Satz 3, 9. Die Rücknahme der Zulassung zur Habilitation, über die Rücknahme der Feststellung der Lehrbefähigung beziehungsweise über die Entziehung des Grades eines Dr. jur. habil. gemäß 16 Abs. 2. (4) Über alle Beschlüsse des Habilitationsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Dekan zu unterschreiben ist. (5) 1 Der Dekan unterrichtet den Bewerber über die Entscheidungen des Habilitationsausschusses. 2 Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist in angemessener Frist schriftlich zu verbescheiden. 3 Beschwerende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 14 Pflichtexemplar Der Universitätsbibliothek Erlangen ist ein gedrucktes Exemplar der schriftlichen Habilitationsleistung einzureichen; erscheint dieses nicht im Druck, so ist ihr ein maschinengeschriebenes Exemplar zu liefern. 15 Wiederholung 1 Das ohne Erfolg beendete Habilitationsverfahren kann einmal wiederholt werden. 2 Der Habilitationsausschuss kann Habilitationsleistungen, die in dem erfolglos beendeten Verfahren angenommen wurden, anerkennen. 7

16 Täuschung, Rücknahme (1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Urkunde, dass sich der Bewerber im Habilitationsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann der Habilitationsausschuss die bisher erbrachten Habilitationsleistungen für ungültig erklären und das Verfahren einstellen. (2) 1 Im Übrigen richten sich die Rücknahme der Zulassung zum Habilitationsverfahren und die Rücknahme der Feststellung der Lehrbefähigung nach den gesetzlichen Vorschriften. 2 Zuständig für die Entscheidung ist der Habilitationsausschuss. 17 Inkrafttreten (1) 1 Die Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.*) 2 Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung für den Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Erlangen-Nürnberg vom 09. April 1975 (KMBl II S. 447) außer Kraft. (2) Eine erteilte Zulassung zur Habilitation wird durch die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung nicht berührt. *) Tag der ursprünglichen Bekanntmachung ist der 30. April 1992. Anmerkung: 2 Abs. 2 und 3 der Änderungssatzung vom 20. November 2000 lauten: "(2) 1 Soweit die Lehrbefähigung aufgrund eines Habilitationsverfahrens nach einer in 1 bezeichneten Habilitationsordnung festgestellt wird, zu dem der Bewerber vor dem 1. August 1998 zugelassen ist, verleiht die Universität auf Antrag des Bewerbers, längstens bis zum 30. September 2001, den akademischen Grad eines habilitierten Doktors. 2 Das Verfahren zur Verleihung des Grades richtet sich nach den in den einzelnen Habilitationsordnungen hierfür vorgesehenen Bestimmungen in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung. (3) 1 Der Entzug des akademischen Grades eines habilitierten Doktors richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2 Zuständig für die Entscheidung ist der Fachbereichsrat derjenigen Fakultät, an der das betreffende Habilitationsverfahren durchgeführt wurde. 8