MeierGuss-Preisliste 2017

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(2) Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform ( 126b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.

3.2 ) Schadensersatzansprüche wegen Leistungsverzögerung sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

AGB für Aufträge bis zu Nettoauftragswert. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aufträge bis zu einem Nettowert von 50.

Transkript:

P R E I S L I S T E 2 0 1 7

MeierGuss- Mit Erscheinen dieser Preisliste werden ab dem 1.2.2017 sämtliche früheren Preislisten ungültig. Sie ist bis auf Widerruf gültig. Wir behalten uns vor, bei Änderungen der Kostenstruktur die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Für verbindliche Warenbestellungen ist stets eine ausdrückliche Auftragsbestätigung der Firma MeierGuss Sales & Logistic GmbH & Co. KG erforderlich. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den vorliegenden Preisen nicht enthalten und wird gemäß UStG für innerdeutsche Geschäfte gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Alle Maße und Gewichte sind unverbindlich, da wir ständig an der Verbesserung unserer Erzeugnisse arbeiten. Sämtliche Maße sind in Millimeter angegeben, die angegebenen Gewichte wurden als Durchschnittswerte ermittelt. Wir behalten uns vor, konstruktive Änderungen bzw. Verbesserungen, die durch technische Weiterentwicklung bedingt sind, ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Für Verkauf und Lieferung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Die Lieferungen erfolgen in vollen Lkw-Ladungen (ca. 25 t) innerhalb Österreichs frei Bestimmungsort ohne Entladung. MeierGuss Sales & Logistics GmbH & Co. KG

4 104180 Schachtabdeckung Kl.D 400 ohne Vent. wählbare Oberfl. 91 10 0 380,00 104275 Schachtabdeckung MEITOP-S Kl.D 400 mit Vent. 95 6 0 420,00 104270 Schachtabdeckung MEITOP-H Kl.D 400 mit Vent. 75 10 0 346,00 104280 Schachtabdeckung MEITOP-H Kl.D 400 ohne Vent. 75 10 0 346,00 104285 Schachtabdeckung MEITOP-S Kl.D 400 ohne Vent. 95 6 0 420,00 104295 Beton-Führungsring 35 x 0 42,00 104297 Beton-Auflagering 35 x 0 42,00 104298 Einbauschalung 23 x 0 364,00 104299 Einbauschalung 23 x 0 364,00 104370 Schachtabdeckung MEITOP-F Kl.D 400 mit Vent. 71 10 0 308,00 104380 Schachtabdeckung MEITOP-F Kl.D 400 ohne Vent. 71 10 0 308,00 104870 Schachtabdeckung ECOTOP-G/G Kl.D 400 mit Vent. 76 14 0 210,00 104880 Schachtabdeckung ECOTOP-G/G Kl.D 400 ohne Vent. 64 14 0 190,00 104890 Schachtabdeckung ECOTOP-B/G Kl.D 400 ohne Vent. 123 10 0 220,00 104900 Schachtabdeckung ECOTOP-B/G Kl.D 400 mit Vent. 123 10 0 220,00 104910 Schachtabdeckung ECOTOP- S Kl.D 400 ohne Vent. 119 5 0 295,00 104920 Schachtabdeckung ECOTOP- S Kl.D 400 mit Vent. 119 5 0 295,00 114400 Schachtabdeckung LW 800 Kl.D 400 tagwasserdicht 153 5 0 1.020,00 114402 Schachtabdeckung LW 800 Kl.D 400 mit Vent. 153 5 0 820,00 114404 Schachtabdeckung LW 800 Kl.D 400 ohne Vent. 153 5 0 820,00 114412 Schachtabdeckung LW 800 Kl.D 400 m. V. m. Flanschr. 157 5 0 925,00 114414 Schachtabdeckung LW 800 Kl.D 400 o. V. m. Flanschr. 157 5 0 925,00 122210 G/B-Kabelschachtabd. Kl. B 125 m. V. 700x700 171 5 0 481,00 122220 G/B-Kabelschachtabd. Kl. B 125 o. V. 700x700 178 5 0 481,00 122230 G/B-Kabelschachtabd. Kl. B 125 m. V. 700x1440 329 5 0 940,00 122250 G/B-Kabelschachtabd. Kl. B 125 o. V. 700x1440 336 5 0 940,00 124211 G/B-Kabelschachtabd. Kl. D 400 m. V. 700x700 215 5 0 638,00 124221 G/B-Kabelschachtabd. Kl. D 400 o. V. 700x700 226 5 0 638,00 124231 G/B-Kabelschachtabd. Kl. D 400 m. V. 700x1440 421 3 0 1.270,00 124251 G/B-Kabelschachtabd. Kl. D 400 o. V. 700x1440 432 3 0 1.270,00 126300 B/G-Kabelschachtabd. Kl. F 900 o. V. 700x700, tagw. 333 4 0 1.283,00 126301 B/G-Kabelschachtabd. Kl. F 900 o. V. 700x1440, tagw. 592 2 0 2.568,00 126311 B/B-Kabelschachtabd. Kl. F 900 m. V. 700x700 339 4 0 1.000,00 126321 B/B-Kabelschachtabd. Kl. F 900 o. V. 700x700 349 4 0 1.000,00 126326 B/G-Kabelschachtabd. Kl. F 900 o. V. 700x700 333 4 0 1.158,00

5 126331 B/B-Kabelschachtabd. Kl. F 900 m.v. / o. V. 700x1440 591 2 0 1.980,00 126351 B/B-Kabelschachtabd. Kl. F 900 o. V. / o. V. 700x1440 601 2 0 1.980,00 126356 B/G-Kabelschachtabd. Kl. F900 o. V. / o. V. 700x1440 592 2 0 2.350,00 203240 Einlaufgitter ECOTOP-G/G Kl. C 250, rund 74 14 0 190,00 203250 Einlaufgitter ECOTOP-B/G Kl. C 250, rund 120 10 0 210,00 203340 G/G-Einlaufg.- MEIECO Kl. C 250, 500x500, Pultform, 65 16 0 140,00 204240 Einlaufgitter ECOTOP-G/G Kl. D 400, rund 74 14 0 240,00 204250 Einlaufgitter ECOTOP-B/G Kl. D 400, rund 120 10 0 260,00 204340 G/G-Einlaufg. MEIECO Kl. D 400, 500x500, Pultform, 71 16 0 175,00 204390 G/G-Einlaufg. MEITOP Kl. D 400, 500x500, Pultform, 56 16 0 198,00 204395 G/G-Einlaufg. MEITOP Kl. D 400, 500x500, Pultform, Fußg. 58 16 0 208,00 204490 G/G-Einlaufg. MEITOP Kl. D 400, 500x500, Rinnenform, 59 16 0 208,00 204590 G/G-Einlaufg. MEITOP Kl. D 400, 300x500, Pultform, 43 24 0 165,00 204595 G/G-Einlaufg. MEITOP Kl. D 400, 300x500, Pultform, Fußg. 55 24 0 175,00 204690 G/G-Einlaufg. MEITOP Kl. D 400, 300x500, Rinnenform, 43 24 0 175,00 390120 Schlammeimer Form A verzinkt, lang, ähnlich DIN x x 0 56,00 390121 Schlammeimer Form B verzinkt, kurz, ähnlich DIN x x 0 35,00 390220 Schlammeimer Form D verzinkt, lang, ähnlich DIN x x 0 53,00 390221 Schlammeimer Form D verzinkt, kurz, ähnlich DIN x x 0 35,00 390410 Einlauftrichter aus Gusseisen für runde Schachtgitter x x 0 59,00 390520 Schmutzfänger verzinkt, schw. Ausfüh. ähnl. DIN x x 0 35,00 390530 Schmutzfänger verzinkt, schw., tiefe Ausführung x x 0 59,00 390620 Schmutzfänger verzinkt, leichte Ausfüh. mit Querstange x x 0 28,00 390801 Schmutzfänger Kunststoff, mit Kreuzstange, tiefe Ausführung x x 0 53,00 390910 Vielzweckschlüssel verzinkt x x 0 52,00 558900 Regenrohrablauf DN 100 Klasse L 15 9 48 0 116,00 559400 Bodenablauf DN 100 Klasse M 13 50 0 59,75 661270 Aufsatz Klasse A 15, Pultform, rund 9 100 0 44,00 661280 Aufsatz Klasse A 15, (50 kn) Pultform, rund 10 100 0 46,00 661290 Aufsatz Klasse B 125, Pultform, rund 14 100 0 56,00 661310 Aufsatz Klasse A 15, Pultform, 300 x 300 x 60 11,5 96 0 56,00 661350 Aufsatz Klasse A 15, Pultform, 400 x 400 x 90 33,5 30 0 73,00 661410 Aufsatz Klasse A 15, Rinnenform, 300 x 300 x 100 23,5 56 0 70,00 662315 Aufsatz Klasse B 125, Pultform, 300 x 300 x 100 20 56 0 70,00 662318 Aufsatz Klasse B 125, Pultf., 300 x 300 x 100, verschr. 20 56 0 116,00

6 662355 Aufsatz Klasse B 125, Pultform, 400 x 400 x 135 48 30 0 98,00 662410 Aufsatz Klasse B125, Rinnenform, 300 x 300 x 100 23,5 56 0 80,00 664315 Aufsatz Klasse 400 kn, Pultform, 300 x 300 x 100 21 56 0 116,00 680020 Schlammeimer Stahl verzinkt, hohe Ausführung 3,5 x 0 38,00 680021 Schlammeimer Stahl verzinkt, niedrige Ausführung 2,5 x 0 36,00 902030 B/B-Schachtabdeckung Kl. B 125 rund, mit Vent. 95 12 0 136,00 902035 B/G-Schachtabdeckung Kl. B 125 rund, ohne Vent. 93 12 0 160,00 902040 B/B-Schachtabdeckung Kl. B 125 rund, ohne Vent. 99 12 0 136,00 902045 B/G-Schachtabdeckung Kl. B 125 rund, ohne Vent. 94 12 0 160,00 902050 B/B-Schachtabdeckung Kl. B 125 quad., mit Vent. 140 12 0 255,00 902055 B/G-Schachtabdeckung Kl. B 125 quad., mit Vent. 138 12 0 268,00 902060 B/B-Schachtabdeckung Kl. B 125 quad., ohne Vent. 144 12 0 255,00 902065 B/G-Schachtabdeckung Kl. B 125 quad., ohne Vent. 139 12 0 268,00 902070 G/B-Schachtabdeckung Kl. B 125 rund, mit Vent. 62 20 0 136,00 902075 G/G-Schachtabdeckung Kl. B 125 rund, mit Vent. 60 20 0 160,00 902080 G/B-Schachtabdeckung Kl. B 125 rund, ohne Vent. 66 20 0 136,00 902085 G/G-Schachtabdeckung Kl. B 125 rund, ohne Vent. 61 20 0 160,00 902110 G/B-Schachtabdeckung Kl. B 125 quad., mit Vent. 73 20 0 224,00 902115 G/G-Schachtabdeckung Kl. B 125 quad., mit Vent. 71 20 0 238,00 902120 G/B-Schachtabdeckung Kl. B 125 quad., ohne Vent. 77 20 0 224,00 902125 G/G-Schachtabdeckung Kl. B 125 quad., ohne Vent. 72 20 0 238,00 902160 G/G-Schachtabdeckung Kl. B 125 rund, tagw. 63 20 0 340,00 902180 B/G-Schachtabdeckung Kl. B 125 rund, tagw. 97 12 0 352,00 902190 G/G-Schachtabdeckung Kl. B 125 quad., tagw. 73 14 0 438,00 902195 B/G-Schachtabdeckung Kl. B 125 quad., tagw. 148 12 0 525,00 902200 G/G-Kabelschachtabd. Kl. B 125 o.v. 700x700, tagw. 163 5 0 730,00 902201 G/G-Kabelschachtabd. Kl. B 125 o.v. 700x1440, tagw. 326 5 0 1.460,00 902210 G/G-Kabelschachtabd. Kl. B 125 m.v. 700x700 161 5 0 545,00 902212 G/G-Kabelschachtabd. Kl. B 125 m.v. 700x700, 2 Ver. 161 5 0 673,00 902220 G/G-Kabelschachtabd. Kl. B 125 o.v. 700x700 161 5 0 545,00 902222 G/G-Kabelschachtabd. Kl. B 125 m.v. 700x700, V. 161 5 0 673,00 902240 G/G-Kabelschachtabd. Kl. B 125 o.v./o.v. 700x1440 302 5 0 1.090,00 902242 G/G-Kabelschachtabd. Kl. B 125 o.v./o.v. 700x1440,V. 302 5 0 1.344,00 902250 G/G-Kabelschachtabd. Kl. B 125 m.v./o.v. 700x1440 302 5 0 1.090,00 902252 G/G-Kabelschachtabd. Kl. B 125 m.v./o.v. 700x1440,V. 302 5 0 1.344,00

7 903030 B/B-Schachtabdeck. Kl. C 250 rund, mit Vent. 95 12 0 165,00 903035 B/G-Schachtabdeck. Kl. C 250 rund, ohne Vent. 102 12 0 192,00 903040 B/B-Schachtabdeck. Kl. C 250 rund, ohne Vent. 99 12 0 165,00 903045 B/G-Schachtabdeck. Kl. C 250 rund, ohne Vent. 103 12 0 192,00 903050 B/B-Schachtabdeck. Kl. C 250 quad., mit Vent. 140 12 0 316,00 903055 B/G-Schachtabdeck. Kl. C 250 quad., mit Vent. 147 12 0 328,00 903060 B/B-Schachtabdeck. Kl. C 250 quad., ohne Vent. 144 12 0 316,00 903065 B/G-Schachtabdeck. Kl. C 250 quad., ohne Vent. 148 12 0 328,00 903070 G/B-Schachtabdeck. Kl. C 250 rund, mit Vent. 62 14 0 165,00 903075 G/G-Schachtabdeck. Kl. C 250 rund, mit Vent. 69 14 0 192,00 903080 G/B-Schachtabdeck. Kl. C 250 rund, ohne Vent. 66 14 0 165,00 903085 G/G-Schachtabdeck. Kl. C 250 rund, ohne Vent. 70 14 0 192,00 903110 G/B-Schachtabdeck. Kl. C 250 quad., mit Vent. 73 14 0 243,00 903115 G/G-Schachtabdeck. Kl. C 250 quad., mit Vent. 80 14 0 254,00 903120 G/B-Schachtabdeck. Kl. C 250 quad., ohne Vent. 77 14 0 243,00 903125 G/G-Schachtabdeck. Kl. C 250 quad., ohne Vent. 81 14 0 254,00 903160 G/G-Schachtabdeck. Kl. C 250 rund, tagw. 71 14 0 365,00 903180 B/G-Schachtabdeck. Kl. C 250 rund, tagw. 105 12 0 390,00 903190 G/G-Schachtabdeck. Kl. C 250 quad., tagw. 81 14 0 463,00 903195 B/G-Schachtabdeck. Kl. C 250 quad., tagw. 148 12 0 575,00 904030 B/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, mit Vent. 181 8 0 243,00 904031 B/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, m.vent.m. E. 179 8 0 254,00 904035 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, mit Vent. 169 8 0 277,00 904036 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, m.vent.m. E. 168 8 0 288,00 904040 B/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, ohne Vent. 179 8 0 257,00 904041 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, o.vent.m. E. 177 8 0 270,00 904045 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, ohne Vent. 171 8 0 277,00 904046 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, o.vent.m. E. 169 8 0 288,00 904050 B/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, mit Vent. 252 8 0 400,00 904051 B/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, m.vent. m.e. 250 8 0 412,00 904055 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, mit Vent. 240 8 0 432,00 904056 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, m.vent. m.e. 239 8 0 444,00 904060 B/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, ohne Vent. 250 8 0 400,00 904061 B/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, o.vent. m.e. 248 8 0 412,00 904065 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, ohne Vent. 242 8 0 432,00

8 904066 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, o.vent. m.e. 240 8 0 444,00 904070 G/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, mit Vent. 128 10 0 218,00 904071 G/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, m.vent.m. E. 126 10 0 230,00 904075 G/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, mit Vent. 116 10 0 261,00 904076 G/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, m.vent.m. E. 115 10 0 274,00 904080 G/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, ohne Vent. 126 10 0 218,00 904081 G/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, o.vent.m. E. 124 10 0 230,00 904085 G/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, ohne Vent. 118 10 0 261,00 904086 G/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, o.vent.m. E. 116 10 0 274,00 904100 G/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 600x600 ohne Vent. 275 4 0 1.050,00 904102 G/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 600x600 o.v. Verschr. 275 4 0 1.270,00 904105 G/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 450x450 ohne Vent. 163 8 0 734,00 904107 G/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 450x450 o.v. Verschr. 163 8 0 1.006,00 904110 G/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, mit Vent. 143 10 0 352,00 904111 G/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, m.vent.m. E. 141 10 0 365,00 904115 G/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, mit Vent. 132 10 0 365,00 904116 G/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, m.vent. m.e. 131 10 0 375,00 904120 G/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, ohne Vent. 142 10 0 352,00 904121 G/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, o.vent.m. E. 140 10 0 365,00 904125 G/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, ohne Vent. 133 10 0 365,00 904126 G/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 eckig, o.vent. m.e. 132 10 0 375,00 904130 B/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, mit Vent. 168 8 0 218,00 904131 B/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, m.vent.m. E. 166 8 0 231,00 904135 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, mit Vent. 156 8 0 261,00 904136 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, m.vent.m. E. 155 8 0 274,00 904140 B/B-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, ohne Vent. 166 8 0 218,00 904141 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, o.vent.m. E. 164 8 0 231,00 904145 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, ohne Vent. 158 8 0 261,00 904146 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, o.vent.m. E. 156 8 0 274,00 904160 G/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, tagw. 121 10 0 454,00 904180 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 rund, tagw. 175 8 0 492,00 904190 G/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 quad., tagw. 136 10 0 546,00 904195 B/G-Schachtabdeck. Kl. D 400 quad., tagw. 244 5 0 608,00 904200 G/G-Kabelschachtabd. Kl. D 400 o.v. 700x700, tagw. 209 5 0 902,00 904201 G/G-Kabelschachtabd. Kl. D 400 o.v. 700x1440, tagw. 422 3 0 1.842,00

9 904210 G/G-Kabelschachtabd. Kl. D 400 m.v. 700x700 207 5 0 755,00 904212 G/G-Kabelschachtabd. Kl. D 400 m.v. 700x700-2 V. 207 5 0 802,00 904214 G/G-Kabelschachtabd. Kl. D 400 m.v. 700x700-4 V. 207 5 0 973,00 904220 G/G-Kabelschachtabd. Kl. D 400 o.v. 700x700 207 5 0 755,00 904222 G/G-Kabelschachtabd. Kl. D 400 o.v. 700x700-2 V. 207 5 0 802,00 904224 G/G-Kabelschachtabd. Kl. D 400 o.v. 700x700-4 V. 207 5 0 973,00 904240 G/G-Kabelschachtabd. Kl. D 400 o.v. o.v.700x1440 395 3 0 1.509,00 904242 G/G-Kabelschachtabd. Kl. D 400 o.v. 700x1440-2 V. 395 3 0 1.623,00 904244 G/G-Kabelschachtabd. Kl. D 400 o.v. 700x1440-4 V. 395 3 0 1.827,00 904250 G/G-Kabelschachtabd. Kl. D 400 m.v. o.v.700x1440 395 3 0 1.508,00 904252 G/G-Kabelschachtabd. Kl. D 400 m.v. 700x1440-2 V. 395 3 0 1.623,00 904254 G/G-Kabelschachtabd. Kl. D 400 m.v. 700x1440-4 V. 395 3 0 1.827,00 904260 G/B-Abdeck.-MEILEVEL-A Kl. D 400 rund, ohne Vent. 185 5 0 339,00 904261 G/B-Abdeck.-MEILEVEL-A Kl. D 400 rund, o.v. m.e. 183 5 0 353,00 904265 G/G-Abdeck.-MEILEVEL-A Kl. D 400 rund, ohne Vent. 177 5 0 355,00 904266 G/G-Abdeck.-MEILEVEL-A Kl. D 400 rund, o.v. m.e. 175 5 0 370,00 904270 G/B-Abdeck.-MEILEVEL-A Kl. D 400 rund, mit Vent. 187 5 0 339,00 904271 G/B-Abdeck.-MEILEVEL-A Kl. D 400 rund, m.v. m.e. 185 5 0 353,00 904275 G/G-Abdeck.-MEILEVEL-A Kl. D 400 rund, mit Vent. 175 5 0 355,00 904276 G/G-Abdeck.-MEILEVEL-A Kl. D 400 rund, m.v. m.e. 174 5 0 370,00 904279 G/G-Abdeck.-MEILEVEL-A Kl. D 400 rund, tagw. 179 5 0 590,00 904431 G/B-Abdeck.-MEILEVEL-K Kl. D 400 rund, m.v. m.e. 146 5 0 353,00 904436 G/G-Abdeck.-MEILEVEL-K Kl. D 400 rund, m.v. m.e. 136 5 0 370,00 904441 G/B-Abdeck.-MEILEVEL-K Kl. D 400 rund, o.v. m.e. 144 5 0 353,00 904446 G/G-Abdeck.-MEILEVEL-K Kl. D 400 rund, o.v. m.e. 136 5 0 370,00 905035 B/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 rund, mit Vent. 172 8 0 449,00 905036 B/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 rund, m.vent.m. E. 170 8 0 462,00 905045 B/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 rund, ohne Vent. 173 8 0 449,00 905046 B/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 rund, o.vent.m. E. 171 8 0 462,00 905055 B/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 eckig, mit Vent. 243 5 0 595,00 905056 B/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 eckig, m.vent. m.e. 241 5 0 690,00 905065 B/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 eckig, ohne Vent. 244 5 0 595,00 905066 B/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 eckig, o.vent. m.e. 242 5 0 608,00 905075 G/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 rund, mit Vent. 119 10 0 438,00 905076 G/G-Schachtabdeck. Kl. E 6400 rund, m.vent.m. E. 117 10 0 449,00

10 905085 G/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 rund, ohne Vent. 120 10 0 438,00 905086 G/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 rund, o.vent.m. E. 118 10 0 449,00 905100 G/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 600x600 ohne Vent. 275 4 0 1.115,00 905102 G/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 600x600 o.v. Verschr. 275 4 0 1.335,00 905105 G/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 450x450 ohne Vent. 163 8 0 798,00 905107 G/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 450x450 o.v. Verschr. 163 8 0 1.071,00 905115 G/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 eckig, mit Vent. 134 10 0 547,00 905116 G/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 eckig, m.vent. m.e. 132 10 0 559,00 905125 G/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 eckig, ohne Vent. 136 10 0 547,00 905126 G/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 eckig, o.vent.m. E. 134 10 0 559,00 905160 G/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 rund, tagw. 121 10 0 634,00 905180 B/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 rund, tagw. 175 8 0 646,00 905190 G/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 quad., tagw. 136 10 0 729,00 905195 B/G-Schachtabdeck. Kl. E 600 quad., tagw. 244 5 0 791,00 905200 G/G-Kabelschachtabd. Kl. E 600 o.v. 700x700, tagw. 209 5 0 1.030,00 905201 G/G-Kabelschachtabd. Kl. E 600 o.v. 700x1440, tagw. 422 3 0 2.062,00 905210 G/G-Kabelschachtabd. Kl. E 600 m.v. 700x700 209 5 0 929,00 905212 G/G-Kabelschachtabd. Kl. E 600 m.v. 700x700-2 V. 209 5 0 978,00 905220 G/G-Kabelschachtabd. Kl. E 600 o.v. 700x700 209 5 0 929,00 905222 G/G-Kabelschachtabd. Kl. E 600 o.v. 700x700-2 V. 209 5 0 978,00 905240 G/G-Kabelschachtabd. Kl. E 600 o.v. o.v.700x1440 422 3 0 1.856,00 905242 G/G-Kabelschachtabd. Kl. E 600 o.v. 700x1440-2 V. 422 3 0 1.961,00 905250 G/G-Kabelschachtabd. Kl. E 600 m.v. o.v.700x1440 398 3 0 1.856,00 905252 G/G-Kabelschachtabd. Kl. E 600 m.v. 700x1440-2 V. 398 3 0 1.961,00 906035 B/G-Schachtabdeck. Kl. F 900 rund, mit Vent. 172 8 0 682,00 906036 B/G-Schachtabdeck. Kl. F 900 rund, m.vent.m. E. 170 8 0 693,00 906045 B/G-Schachtabdeck. Kl. F 900 rund, ohne Vent. 173 8 0 680,00 906046 B/G-Schachtabdeck. Kl. F 900 rund, o.vent.m. E. 171 8 0 693,00 906055 B/G-Schachtabdeck. Kl. F 900 eckig, mit Vent. 243 5 0 814,00 906056 B/G-Schachtabdeck. Kl. F 900 eckig, m.vent. m.e. 241 5 0 827,00 906065 B/G-Schachtabdeck. Kl. F 900 eckig, ohne Vent. 244 5 0 814,00 906066 B/G-Schachtabdeck. Kl. F 900 eckig, o.vent. m.e. 242 5 0 826,00 906115 G/G-Schachtabdeck. Kl. F 900 eckig, mit Vent. 134 10 0 765,00 906116 G/G-Schachtabdeck. Kl. F 900 eckig, m.vent. m.e. 132 10 0 777,00 906125 G/G-Schachtabdeck. Kl. F 900 eckig, ohne Vent. 136 10 0 765,00

11 906126 G/G-Schachtabdeck. Kl. F 900 eckig, o.vent.m. E. 134 10 0 777,00 906180 B/G-Schachtabdeck. Kl. F 900 rund, tagw. 175 10 0 718,00 906190 G/G-Schachtabdeck. Kl. F 900 quad., tagw. 136 10 0 829,00 922230 B/G-Einlaufgitter Kl. B 125, rund, Muldenform 91 12 0 206,00 922240 B/G-Einlaufgitter Kl. B 125, quad., Muldenform 136 12 0 360,00 922270 B/G-Einlaufgitter Kl. B 125, rund, Muldenform 58 20 0 206,00 922280 B/G-Einlaufgitter Kl. B 125, quad., Muldenform 69 20 0 303,00 923230 B/G-Einlaufgitter Kl. C 250, rund, Muldenform 98 12 0 214,00 923240 B/G-Einlaufgitter Kl. C 250, quad., Muldenform 143 12 0 378,00 923270 B/G-Einlaufgitter Kl. C 250, rund, Muldenform 65 14 0 214,00 923280 B/G-Einlaufgitter Kl. C 250, quad., Muldenform 76 14 0 328,00 923305 G/G-Einlaufgitter Kl. C 250, 500x500, Pultform 78 20 0 206,00 923307 G/G-Einlaufg. Kl. C 250, 500x500, Pultform, Schar. 78 20 0 299,00 923309 G/G-Einlaufg. Kl. C 250, 500x500, Pultf., Schar.,Verr. 78 20 0 402,00 923315 G/G-Einlaufgitter Kl. C 250, 600x600, Pultform 112 12 0 288,00 923317 G/G-Einlaufg. Kl. C 250, 600x600, Pultform, Schar. 112 12 0 392,00 923319 G/G-Einlaufg. Kl. C 250, 600x600, Pultf., Schar.,Verr. 112 12 0 481,00 923350 B/G-Einlaufgitter Kl. C 250, 450x450, Pultform 107 12 0 170,00 923360 G/G-Einlaufg. Kl. C 250, 300x500, Pultf. niedr., Längs. 51 24 0 155,00 923362 G/G-Einlaufg. Kl. C 250, 300x500, Pultf. niedr., Quers. 53 24 0 155,00 923365 G/G-Einlaufg. Kl. C 250, 300x500, Pultf. hoch., Längs. 65 20 0 175,00 923367 G/G-Einlaufg. Kl. C 250, 300x500, Pultf. hoch, Quers. 67 20 0 175,00 923405 G/G-Einlaufgitter Kl. C 250, 500x500, Rinnenform 78 20 0 206,00 923407 G/G-Einlaufg. Kl. C 250, 500x500, Rinnenform, Schar. 78 20 0 299,00 923409 G/G-Einlaufg. Kl. C 250, 500x500, Rinnenf., Schar.,Verr. 78 20 0 402,00 923410 G/G-Einlaufgitter Kl. C 250, 450x450, Rinnenform 49 24 0 152,00 923415 G/G-Einlaufgitter Kl. C 250, 600x600, Rinnenform 106 12 0 288,00 923417 G/G-Einlaufg. Kl. C 250, 600x600, Rinnenform, Schar. 106 12 0 392,00 923419 G/G-Einlaufg. Kl. C 250, 600x600, Rinnenf., Schar.,Verr. 106 12 0 481,00 923450 B/G-Einlaufgitter Kl. C 250, 450x450, Rinnenform 109 12 0 170,00 924100 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 600x600, Pultform Mod. Wien 287 4 0 1.050,00 924102 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 600x600, Pultf. vers. Mod. W. 287 4 0 1.270,00 924105 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 450x450, Pultform Mod. Wien 143 8 0 750,00 924107 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 450x450, Pultf. vers. Mod. W. 143 8 0 1.025,00 924115 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 450x450, Pultf. Fußg.,Mod. W. 136 8 0 899,00

12 924117 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 450x450, Pultf. Fußg.,verschr. 136 8 0 1.187,00 924130 B/G-Einlaufgitter Kl. D 400, rund, Pultform 159 8 0 322,00 924131 B/G-Einlaufgitter Kl. D 400, rund, Pultform, m. E. 157 8 0 335,00 924230 B/G-Einlaufgitter Kl. D 400, rund, Pultform 172 8 0 328,00 924231 B/G-Einlaufgitter Kl. D 400, rund, Pultform, m.e. 172 8 0 340,00 924232 B/G-Einlaufg. Kl. D 400, rund, Pultform, m. 2 Verr. 172 8 0 538,00 924240 B/G-Einlaufgitter Kl. D 400, quadr. Pultform 243 5 0 515,00 924242 B/G-Einlaufgitter Kl. D 400, quadr. Pultf. m. 2 Verr. 243 5 0 726,00 924250 G/G-Einlaufg.-MELEVEL-A Kl. D 400, rund, Pultform 186 5 0 500,00 924251 G/G-Einlaufg.-MELEVEL-A Kl. D 400, rund, Pultf. m.e. 186 5 0 513,00 924270 G/G-Einlaufgitter Kl. D 400, rund, Pultform 119 10 0 322,00 924271 G/G-Einlaufgitter Kl. D 400, rund, Pultform, m.e. 119 10 0 335,00 924272 G/G-Einlaufgitter Kl. D 400, rund, Pultf., m. 2 Verr. 119 10 0 538,00 924280 G/G-Einlaufgitter Kl. D 400, quadr., Pultform 135 10 0 459,00 924281 G/G-Einlaufgitter Kl. D 400, quadr., Pultform, m.e. 135 10 0 471,00 924282 G/G-Einlaufgitter Kl. D 400, quadr., Pultf., m. 2 Verr. 135 10 0 669,00 924305 G/G-Einlaufgitter Kl. D 400, 500x500, Pultform 81 20 0 237,00 924307 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 500x500, Pultform, Schar. 81 20 0 330,00 924309 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 500x500, Pultf., Schar.,Verr. 81 20 0 433,00 924310 G/G-Einlaufgitter Kl. D 400, 450x450, Pultform 54 24 0 170,00 924315 G/G-Einlaufgitter Kl. D 400, 600x600, Pultform 122 12 0 330,00 924317 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 600x600, Pultform, Schar. 122 12 0 433,00 924319 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 600x600, Pultf., Schar.,Verr. 122 12 0 522,00 924320 SEG-Einlaufg. Kl. D 400, 450x450, Pultf., m.e., niedr. 83 24 0 263,00 924330 SEG-Einlaufg. Kl. D 400, 450x450, Pultf., m.e., hoch 97 12 0 335,00 924339 AB-Einlaufgitter Kl. D 400, 500x500, Pultf. Schar. Verr. 92 10 0 299,00 924340 G/G-Einlaufg.-Bergstraße Kl. D 400, 450x450, Pultf. 85 12 0 243,00 924350 B/G-Einlaufgitter Kl. D 400, 450x450, Pultform 114 12 0 194,00 924360 G/G-Einlaufg. Kl. D 4000, 300x500, Pultf. niedr., Längs. 51 24 0 175,00 924362 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 300x500, Pultf. niedr., Quers. 54 24 0 175,00 924365 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 300x500, Pultf. hoch., Längs. 65 20 0 196,00 924367 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 300x500, Pultf. hoch, Quers. 68 20 0 196,00 924405 G/G-Einlaufgitter Kl. D 400, 500x500, Rinnenform 78 20 0 237,00 924407 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 500x500, Rinnenform, Schar. 78 20 0 330,00 924409 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 500x500, Rinnenf., Schar.,Verr. 78 20 0 433,00

13 924410 G/G-Einlaufgitter Kl. D 400, 450x450, Rinnenform 49 24 0 170,00 924415 G/G-Einlaufgitter Kl. D 400, 600x600, Rinnenform 106 12 0 330,00 924417 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 600x600, Rinnenform, Schar. 106 12 0 433,00 924419 G/G-Einlaufg. Kl. D 400, 600x600, Rinnenf., Schar.,Verr. 106 12 0 522,00 924420 SEG-Einlaufg. Kl. D 400, 450x450, Rinnenf., m.e., niedr. 70 24 0 263,00 924430 SEG-Einlaufg. Kl. D 400, 450x450, Rinnenf., m.e., hoch 87 12 0 335,00 924450 B/G-Einlaufgitter Kl. D 400, 450x450, Rinnenform 118 12 0 194,00 924549 AB-Einlaufgitter Kl. D 400, 300x500, Pultf. Schar. Verr. 56 24 0 255,00 925100 G/G-Einlaufg. Kl. E 600, 600x600, Pultform Mod. Wien 287 4 0 1.115,00 925102 G/G-Einlaufg. Kl. E 600, 600x600, Pultf. vers. Mod. W. 287 4 0 1.335,00 925105 G/G-Einlaufg. Kl. E 600, 450x450, Pultform Mod. Wien 148 8 0 798,00 925107 G/G-Einlaufg. Kl. E 600, 450x450, Pultf. vers. Mod. W. 148 8 0 1.071,00 925230 B/G-Einlaufgitter Kl. E 600, rund, Pultform 172 8 0 527,00 925231 B/G-Einlaufgitter Kl. E 600, rund, Pultform, m.e. 172 8 0 541,00 925232 B/G-Einlaufg. Kl. E 600, rund, Pultform, m. 2 Verr. 172 8 0 747,00 925240 B/G-Einlaufgitter Kl. E 600, quadr. Pultform 243 5 0 710,00 925241 B/G-Einlaufgitter Kl. E 600, quadr. Pultform, m. E. 243 5 0 721,00 925242 B/G-Einlaufgitter Kl. E 600, quadr. Pultf. m. 2 Verr. 243 5 0 919,00 925270 G/G-Einlaufgitter Kl. E 600, rund, Pultform 119 10 0 515,00 925271 G/G-Einlaufgitter Kl. E 600, rund, Pultform, m.e. 119 10 0 529,00 925272 G/G-Einlaufgitter Kl. E 600, rund, Pultf., m. 2 Verr. 119 10 0 736,00 925280 G/G-Einlaufgitter Kl. E 600, quadr., Pultform 135 10 0 646,00 925281 G/G-Einlaufgitter Kl. E 600, quadr., Pultform, m.e. 135 10 0 656,00 925282 G/G-Einlaufgitter Kl. E 600, quadr., Pultf., m. 2 Verr. 135 10 0 867,00 925339 AB-Einlaufgitter Kl. E 600, 500x500, Pultf. Schar. Verr. 92 10 0 412,00 926339 AB-Einlaufgitter Kl. F 900, 500x500, Pultf. Schar. Verr. 92 10 0 453,00

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen von MeierGuss Sales & Logistics, der Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG und der MeierGuss Limburg GmbH 1. Allgemeines 1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Vereinbarungen, Angebote und Lieferungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht. 1.2 Änderungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen werden im Rahmen bestehender Verträge dem Besteller schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Widerspruch muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Änderungsmitteilung dem Besteller zugegangen ist. 1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt zustande durch unsere schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist nur unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. 1.4 Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.b. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. 2. Preise 2.1 Unsere Preise gelten ab Werk. Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert berechnet. Verpackungs-, Fracht-, Porto-, Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Montagekosten sowie etwaige Versicherungskosten werden gesondert berechnet. 2.2 Unsere Preise sind Euro-Preise. Soweit ausnahmsweise ausdrücklich die Bezahlung in fremder Währung vereinbart wird, gehen Wechselkursänderungen zu Lasten des Bestellers. 2.3 Bei einer allgemeinen Verteuerung von Rohstoffen oder Energie um mehr als 10 % vor Herstellung der Ware sind wir berechtigt, den Preis um den Faktor der Material- oder Energieverteuerung zu erhöhen. Beträgt die Preiserhöhung dann mehr als 10 % des Kaufpreises, ist der Besteller berechtigt, vom nichterfüllten Teil des Kaufvertrages kostenfrei zurückzutreten. 2.4 Soweit sich nicht aus Ziffer 2.3 etwas anderes ergibt, sind wir an die für einen Auftrag vereinbarten Preise 4 Monate seit Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung vereinbart, sind wir berechtigt, bei Erhöhung von Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen Aufschlag entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung vorzunehmen. 2.5 An Besteller in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die uns berechtigterweise ihre Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitgeteilt haben, liefern wir umsatzsteuerfrei. Änderungen der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer sind unverzüglich mitzuteilen. Erweist sich, dass die Umsatz steuerbefreiung zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, sind wir zur Nachberechnung der Umsatzsteuer berechtigt. Der Besteller schuldet uns darüber hinaus Schadenersatz. 3. Zahlungsbedingungen 3.1 Unsere Rechnungen sind spesenfrei innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar oder wenn keine Zahlungsrückstände bestehen mit 4 % Skonto bei Vorauskasse oder 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen. 3.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Bei Wechselzahlung besteht keine Skontoberechtigung. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. 3.3 Gegen unsere Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ( 320 BGB) steht dem Besteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Er kann unter diesen Voraussetzungen die Zahlung der Vergütung bei Mängeln der Lieferung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung entspricht. 3.4 Befindet sich der Besteller mit Zahlungen gleich welcher Art im Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht nur unbedeutende Verschlechterung ein, so werden sämtliche Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Das gilt auch für ursprünglich gestundete Rechnungen sowie später fällige Wechsel oder Schecks. Eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u.a. anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder eine Kreditversicherung die Deckung ablehnt bzw. die Deckung erheblich reduziert, das von dem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. In diesem Fall sind wir berechtigt, für alle weiteren Lieferungen Vorkasse zu verlangen. 3.5 Wir sind berechtigt, gegenüber Forderungen des Bestellers aufzurechnen mit den Forderungen, die andere Gruppenunternehmen der MeierGuss Gruppe (MeierGuss Sales & Logistics GmbH & Co. KG, Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG, der MeierGuss Limburg GmbH) gegen den jeweiligen Besteller haben. 4. Lieferung 4.1 Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Fristen die Versandbereitschaft melden. 4.2 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Unterlagen, die Erfüllung aller notwendigen Mitwirkungspflichten des Bestellers und die Einhaltung der Zahlungsbedingungen voraus. Verzögert oder unterlässt der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. 4.3 Verzögert sich die Leistung bzw. Lieferung durch Eintritt unabwendbarer Ereignisse, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Kann aus gleichem Grund die Lieferung für mehr als drei Monate nicht erbracht werden oder wird sie aus diesem Grund unmöglich, können wir vom Vertrag hinsichtlich der nicht erfüllten Teile der Lieferung zurücktreten. Wir werden in diesem Fall den Besteller unverzüglich von der Verzögerung und der Unmöglichkeit informieren und etwa schon erhaltene Gegenleistungen erstatten. Unabwendbare Ereignisse (höhere Gewalt) in diesem Sinne sind insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Rohstoffmangel, Ausfall von Zulieferungen und Zulieferanten, Ausfall wichtiger Fertigungseinrichtungen oder Maschinen, Werkstoff- oder Energiemangel, Verzögerungen bei der Beförderung. 4.4 Ist eine Abnahme der Lieferung oder Leistung vereinbart, sind deren Bedingungen bei Vertragsschluss festzulegen. Die Abnahme hat unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft beim Lieferanten zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Bestellers. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach förmlicher Mitteilung der Abnahmebereitschaft keine Abnahme, gilt die Abnahme als erteilt. 4.5 Wir behalten uns Teillieferungen vor, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. 4.6 Verzögern sich Versand und Transport aus Gründen, die in der Risikosphäre des Bestellers liegen, um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, sind wir berechtigt, dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, zu berechnen. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt uns, der Nachweis niedrigerer Lagerkosten bleibt dem Besteller vorbehalten. Verzögert sich der Versand aus diesen Gründen um mehr als drei Monate, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und im Falle schuldhaften Verhaltens des Bestellers Schadenersatz zu verlangen. 4.7 Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks, auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die in der Risikosphäre des Bestellers liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft. 5. Serienlieferungen, Langfrist und Abrufaufträge 5.1 Soweit in Serienliefer- und Langfristverträgen eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart ist, sind solche Verträge mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende schriftlich von beiden Seiten kündbar. 5.2 Die Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so richtet sich die Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird die Bestellmenge oder Zielmenge unterschritten, sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen. Die Höhe der Erhöhung der Preise richtet sich nach den Kalkulationsgrundlagen des Lieferanten. 5.3 Bei Lieferaufträgen auf Abruf sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, vom Besteller verbindliche Mengen mindestens drei Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht werden, gehen zu seinen Lasten; dabei ist die Kalkulation des Lieferanten für die Berechnung der Mehrkosten maßgeblich. 5.4 Bei Serienlieferungen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % gegenüber der Auftragsmenge aufgrund der Besonderheiten des Gießverfahrens zulässig. Eine Änderung der Stückpreise ist damit nicht verbunden. 6. Maße und Gewichte Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in unseren Katalogen, Preislisten und Angeboten und Auftragsbestätigungen stellen nur annähernde Angaben dar. Soweit für die Berechnung das Gewicht zugrunde gelegt wird, ist das auf unserer Waage ermittelte Gewicht maßgebend. 7. Paletten Paletten sind vom Kunden zu bezahlen, soweit er nicht bei Übernahme der Ware bzw. Anlieferung gleichwertige Paletten übergeben kann (Palettentausch). Soweit die Paletten bezahlt werden, gehen sie in das Eigentum des Kunden über. 8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Grund, beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Wir sind berechtigt, die Ware bei einem Zahlungsverzug des Bestellers zurückzunehmen. Die Ware wird gutgeschrieben mit den tatsächlichen Erlösen nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten. Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung werden mit Vertragsschluss an uns abgetreten. Weist der Besteller auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. 8.2 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts weiter zu veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Verwertungsbefugnis des Bestellers erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen geschlossene Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall in diesem Sinne gelten Zahlungseinstellung, Überschuldung, Beantragung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die zu einer Gefährdung der Sicherheiten führen kann. 8.3 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen ( 950 BGB). Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Eigentum entsprechend 947 f. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Sache mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Besteller uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Der Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Bestellers, der die Sache für uns verwahrt. 8.4 Der Besteller tritt uns hiermit die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte entsprechend unserem Eigentumsanteil ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Erfolgt die Veräußerung nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, tritt der Besteller bereits jetzt den unserem Eigentumsanteil an der veräußerten Sache entsprechenden Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderung ab, wenn durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum entstanden ist. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit den im Eigentum Dritter stehenden Gegenständen, ohne dass ersichtlich ist, welcher Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Eigentumsvorbehaltsware des Lieferanten entfällt, tritt der Besteller uns bereits jetzt einen Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderung ab, wie er dem Verhältnis des Werts der Eigentumsvorbehaltsware des Lieferanten zu dem Wert im Eigentum Dritter stehender Gegenstände entspricht. Bei teilweiser Zahlung des Kunden des Bestellers gilt die an uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt. 8.5 Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den in 8 Abs. 2 bezeichneten Fällen. Der Besteller ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderungen verpflichtet. 8.6 Der Besteller tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm aus dem Verkauf der abgetretenen Forderungen an ein Factoring-Unternehmen erwachsen. Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden Abtretung ist dem Besteller die Abtretung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an den Lieferanten abgetretenen Forderungen nur im Rahmen eines echten Factoring erlaubt (d.h. wenn der Factorer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Forderung übernimmt). 8.7 Der Besteller tritt uns bereits jetzt Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht. 8.8 Haben wir gegen einen Scheck des Bestellers einen von diesem angenommenen Wechsel als Aussteller unterzeichnet, gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels durch den Besteller.

8.9 Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt. Bei mehreren Sicherheiten steht uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten frei. 8.10 Von allen Pfändungen und sonstigen Inanspruchnahmen der in unserem Eigentum stehenden Ware durch Dritte hat der Besteller den Lieferanten sofort in Kenntnis zu setzen. 9. Gewährleistung 9.1 Wir leisten Gewähr, dass die von uns gelieferten Sachen frei von Sach- oder Rechtsmängeln sind. Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzwecks in dem mit dem Besteller geschlossenen Vertrag. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung angegebenen Werte sowie unwesentliche Änderungen der Leistung sind vom Besteller zu akzeptieren, soweit sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitätsoder Ausführungstoleranzen handelt. 9.2 Falls die Produkte nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u.s.w. des Bestellers hergestellt und geliefert werden, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Wir haften dann nur für die Übereinstimmung des Produkts mit den Vorgaben des Bestellers. 9.3 Für die Übernahme von Beratungs- oder Konstruktionsaufgaben haften wir nur bei schriftlicher Vereinbarung. 9.4 Der Besteller ist gemäß 377 HGB zur Untersuchung und etwaigen Mängelrüge verpflichtet. Die Mängelrüge muss schriftlich innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Erhalt der Ware beim Lieferanten eingehen. Bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb einer Frist von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 9.5 Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Fehler aufgetreten ist durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte oder nicht ordnungsgemäße Wartung, nicht sachgerechte Verwendung oder ungeeigneten Einsatz, fehlerhafte Montage oder aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren. 9.6 Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und den Mangel präzise bezeichnen. Auf unsere Anforderung ist der Besteller verpflichtet, Produkte, die als fehlerhaft gerügt werden, zur Untersuchung an den Lieferanten zu schicken. Erweist sich die Mängelrüge als begründet, trägt der Lieferant die Rücktransportkosten. 9.7 Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl verpflichtet, die betroffenen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Wir sind im Fall der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde. 9.8 Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anders vorsieht, ist der Besteller verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Die Frist beträgt in der Regel mindestens drei Wochen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird oder eine andere Frist zwingend erforderlich ist, z.b. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Besteller berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 Schadenersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist. 9.9 Schadenersatz statt der Leistung kann der Besteller nur verlangen, wenn die Lieferung der mangelhaften Sache eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet. Ansprüche auf Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z.b. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Bestellers etc., 280 BGB) können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer 10. 9.10 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Diese Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist. Für Schadenersatzansprüche gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, soweit wir nach Ziffer 10 auf Schadenersatz haften. Bei Mängeln an Bauwerken oder Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ( 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung. 9.11 Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Besteller mit einer Fristsetzung von zwei Wochen aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber zu erklären. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb der Frist nicht ab, bleiben wir zur Nacherfüllung berechtigt. 9.12 Der Besteller kann uns wegen Produktfehlern, wegen denen er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinen Kunden keine über die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Gewährleistungshaftung, hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Besteller in diesen Fällen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. 9.13 Im Falle eines Lieferantenregresses nach rechtlich gebotener Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen eines Verbrauchers gemäß 478, 479 BGB gelten die zwingenden gesetzlichen Regelungen mit folgender Modifikation: Wir haften im Regressweg nicht für Mängel, wenn sich die Mangelhaftigkeit aus Vereinbarungen über die Beschaffenheit der dem Verbraucher überlassenen Sache ergibt, die mit dem Verbraucher getroffen wurden und die von den Vereinbarungen abweichen, die wir mit dem Besteller getroffen haben. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist also auch beim Lieferantenregress im Sinne der 478, 479 BGB ausschließlich die Beschaffenheitsvereinbarung, die wir mit dem Besteller getroffen haben. Wird der Besteller auf Reparatur eines Gegenstandes oder Nachlieferung in Anspruch genommen, hat er uns davon unverzüglich zu informieren und uns die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst durchzuführen. Er hat uns die Ware zu diesem Zweck zur Untersuchung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Der Ersatzanspruch nach 478 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn wir innerhalb angemessener Frist die verlangte Nacherfüllung nicht geleistet haben oder sie ablehnen. Im Übrigen ist der Ersatzanspruch des Bestellers gemäß 478 Abs. 2 BGB der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die auch entstanden wären, wenn wir das von uns gelieferte Produkt an dem von uns mit dem Besteller vereinbarten Anlieferort nachgebessert oder wenn wir dorthin nachgeliefert hätten. Für etwaige Mehraufwendungen, die dem Besteller durch Nacherfüllung oder Inanspruchnahme im Regresswege gemäß 478 Abs. 2 BGB entstehen können, zahlen wir in jedem Gewährleistungsfall unabhängig vom Nachweis eines solchen Mehraufwandes pauschal 5 % der vorstehend genannten Kosten. Für Ansprüche auf Schadenersatz gelten 478, 479 BGB nicht. 10. Schadenersatz 10.1 Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur - wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben; - wenn wir Garantien gegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbaren Umfang. Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein; - im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; - in Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z.b. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz u.ä.). 10.2 In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, soweit kein Fall des Abs. 1 vorliegt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Der Besteller ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. 10.3 Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung ausschließlich nach den vorstehenden Regelungen. Eine vom Verschulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. 10.4 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 284 BGB). 11. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile 11.1 Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrolllehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller bestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht geändert wird. 11.2 Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller. Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und bewahrt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers können wir auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurücksenden oder, wenn der Besteller der Aufforderung zur Abholung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, vernichten. 11.3 Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt und beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von drei Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Wenn der Besteller Fertigungseinrichtungen voll bezahlt hat, sind wir verpflichtet, ihm Eigentum zu verschaffen. 11.4 Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen. 11.5 Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern. 12. Schutz- und Urheberrechte 12.1 Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Gussteile, seien sie körperlicher oder unkörperlicher Art auch in elektronischer Form sind unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Der Besteller darf sie nur für den vorgesehenen Zweck im Rahmen des Vertrages verwenden und ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch veröffentlichen. 12.2 Für alle uns vom Besteller übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter dadurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen etwaigen Schaden zu ersetzen. 12.3 Im Übrigen haften wir dafür, dass durch die von uns gelieferten Produkte Schutzrechte Dritter, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, nicht verletzt werden. Wir werden nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder das Produkt/die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist das zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller alle Rechte im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen zu. Der Besteller ist in solchen Fällen verpflichtet, uns über von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen und uns die Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen zu überlassen. Stellt der Besteller in solchen Fällen die Nutzung von Produkten oder Leistungen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers oder durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wurden, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wurde. 13. Schlussbestimmungen 13.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen ist unser Sitz. 13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Lieferverträgen ist ebenfalls unser Sitz. Wir sind aber auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die Parteien sind dann verpflichtet, anstelle der unwirksamen eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die ihrem Willen am nächsten kommt. 13.4 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 13.5 Die zur Bearbeitung von Geschäftsvorfällen erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert. 13.6 Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), oder mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Stand: Januar 2017

MeierGuss setzt ein Zeichen für Qualität Als Hersteller und Spezialist für Kanalguss steht MeierGuss für hohe Qualitätsmaßstäbe bei hochwertigen, einbaufertigen Gusserzeugnissen. Unsere Produkte sind Made in Germany und werden an drei deutschen Produktionsstandorten gefertigt. Durch kontinuierliche Qualität und Lieferzuverlässigkeit sowie stetigen Investitionen haben wir uns die Marktführerschaft in Deutschland erarbeitet. Qualität im Kanalguss hat einen hohen Stellenwert, da es sich um sicherheitsrelevante Produkte handelt, die u. a. durch die ständig zunehmende Verkehrsbelastung immer höheren Anforderungen ausgesetzt werden. Als einer der wenigen Anbieter im Kanalguss sind in der MeierGuss-Gruppe sowohl alle Produktionsstandorte als auch die Vertriebsgesellschaft nach DIN EN ISO 9001, DIN EN ISO 14001 und DIN EN ISO 50001 durchgängig zertifiziert. Der zunehmenden Qualitätserosion durch die europäische Harmonisierung bei der EN 124 und einem ausschließlichen Preisfokus beim Einkauf entgegnen wir mit gelebter Qualitätsorientierung, einer Überwachung durch unabhängige Zertifizierungsstellen und dem RAL Gütezeichen RAL-GZ 692. Voraussetzung für die Verleihung des RAL Gütezeichens RAL-GZ 692 ist die Erfüllung von zusätzlichen wichtigen Anforderungen an Kanalguss-Produkte im Hinblick auf die Betriebs- und Verkehrssicherheit. Damit wird die Kaufentscheidung des Anwenders wesentlich erleichtert. KIWA MeierGuss Sales & Logistics GmbH & Co. KG Auf der Welle 5-7 32369 Rahden Tel.: +49 5771 918-0 Fax: +49 5771 918-218 Unsere Ausschreibungstexte sowie die Kontaktdaten finden Sie im Internet unter: www.meierguss.de - 02 2017 10036 Änderungen vorbehalten