FÖRDERVEREIN. Satzung. des Max-Steenbeck-Gymnasiums Cottbus e. V.

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Transkript:

FÖRDERVEREIN des Max-Steenbeck-Gymnasiums Cottbus e. V. Universitätsstraße 18, 03046 Cottbus (0355) 714061, (0355) 726422, foerderverein@steenbeck-gymnasium.de Satzung 1 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Erziehung und der Berufsbildung, sowie die Förderung des Sports indem insbesondere mathematisch-naturwissenschaftlich-- technisch interessierte begabte Schüler in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrern gefördert werden und die Öffentlichkeit mit dem besonderen Profil des Gymnasiums bekannt gemacht wird. (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßem Zweck. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 1. Herausgabe von Informationsmaterial über das Profil des Gymnasiums, 2. Organisation leistungsfördernder Maßnahmen, Stiftung von Preisen für besondere naturwissenschaftliche Leistungen und Leistungen, die in besonderem Maße dem Ansehen des Gymnasiums dienen, 3. Verbesserung der Schulausstattung - zur Sicherung der Ausbildung auf hohem Niveau, 4. Bereitstellung von Literatur und Software, 5. Delegierung von Schülern in andere Bildungseinrichtungen, Durchführung von Exkursionen, 6. Unterstützung bei der Durchführung von Spezialistenlagern, Sommerschulen u.ä. zur frühzeitigen Erkennung und Förderung von Talenten, 7. Unterstützung der Zusammenarbeit mit externen Partnern, 8. Gewinnung von Gastreferenten zu den profilbestimmenden Fachrichtungen, 9. Unterstützung der kulturellen Freizeitgestaltung der Schüler, 10. Unterstützung bedürftiger Schüler, 11. Förderung der Absolventenarbeit.

Seite 2 / 5 2 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Förderverein des Max-Steenbeck-Gymnasiums Cottbus e.v. und hat seinen Sitz in Cottbus und ist im Vereinsregister eingetragen worden. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn der Vorstand den Antrag des Mitglieds auf Aufnahme in den Verein angenommen hat. (2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. (3) Der Ausschluss kann erfolgen wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße vereinsschädigend verhält oder wenn ein Mitglied trotz unter Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit erfolgter Zahlungsaufforderung mit mehr als dem einem Jahresbeitrag entsprechenden Betrag im Rückstand ist (4) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge. (5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. 5 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. 6 Organe des Vereins sind 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.

Seite 3 / 5 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 1. dem 1. Vorsitzenden, 2. dem 2. Vorsitzenden, 3. dem Schriftführer, 4. dem Schatzmeister, 5. einem bis zu fünf Beisitzer. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. (4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 150,00 belasten, zur Aufnahme neuer Mitglieder und zum Ausschluss von Mitgliedern bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit Zwei-Drittel-Mehrheit. (5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Vorstandswahl soll mindestens alle zwei Jahre erfolgen. (6) Für Vorstandsbeschlüsse erforderlich ist die Zustimmung mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder. (7) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Nachweis über Einnahmen und Ausgaben. Der Verein kann dem Schatzmeister eine allgemeine Kontovollmacht erteilen. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. (2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. (3) Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der in Absatz 2 genannten Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich verlangen. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl des Vorstandes, 2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr, 3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsbe-

Seite 4 / 5 richts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung, 4. Beschlussfassung zum Haushaltsplan, 5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 10 Aufgaben und Rechte der Kassenprüfer Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten. 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, wenn nicht die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmt. (2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. (3) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht, die spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen ist. Beschränkungen der Vollmacht sind dem Verein gegenüber unwirksam. (4) Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. (5) Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim. 12 Vorstandswahlen (1) Für die Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. (2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Wahl im Wege der Blockwahl durchgeführt wird. (3) 11 gilt ergänzend 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer abzuzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 14 Satzungsänderungen Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen wer-

Seite 5 / 5 den. In der Einladung sind die Nummern der zu ändernden Paragrafen anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 15 Vermögen und Verwaltung des Kassenbestandes (1) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Brandenburgischen Landesverein zur Förderung mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch interessierter Schüler e.v. " (Nr. 209 des Vereinsregisters des Amtsgerichts Potsdam), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Cottbus, 29. März 2014